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{'item': 'W186 2006473-3'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 16§ 10§ 76§ 34Artikel 28Art. 19§ 24§§ 56§ 52§ 13§ 77§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW186 2006473-3 SpruchW186 2006473-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER

Art § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals am
  2. Mai 2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte am
  3. Juni 2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn; Ungarn stimmte am
  4. Juni 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu.1.
  5. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals am
  6. Mai 2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Österreich führte am
  7. Juni 2013 Dublin-Konsultationen mit Ungarn; Ungarn stimmte am
  8. Juni 2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) – EAST Ost vom
  9. Juli 2013

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und

Art. 16Abs.

1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn

§ 10Abs. 4 Asyl

G 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013

§§ 5, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) – EAST Ost vom 1. Juli 2013

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und

Artikel 16

, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013

Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthalts des BF mit. In weiterer Folge wurde der BF im März 2014 nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2014, Zl. 830695402 – 14498220, wurde über den BF

§ 76Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2014, Zl. 830695402 – 14498220, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W112 2006473-1/12E,

§ 76Abs. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W112 2006473-1/12E,

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF wurde sodann am 08.04.2014 nach Ungarn abgeschoben. Am 17.10.2016 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 16.12.2016

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 830695402/161652677, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Dublin-III VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 16.12.2016

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 830695402/161652677, wurde über den BF

Artikel 28

Absatz 1 und 2 der Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der BF trat in weiterer Folge vom 17.12.2016 bis zum 21.12.2016 in den Hungerstreik. Der BF stellte am 12.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.12.2016 einer erneuten Übernahme des BF

Art. 19Abs.

2 Dublin-III VO nicht zu.Der BF stellte am 12.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.12.2016 einer erneuten Übernahme des BF

Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III VO nicht zu.

Der BF wurde sodann neuerlich Einvernommen und der Schubhaftgrund auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz und zur Sicherung der Abschiebung abgeändert.Der BF wurde sodann neuerlich Einvernommen und der Schubhaftgrund auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz und zur Sicherung der Abschiebung abgeändert. Am 21.12.2016 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen und entzog sich erneut seinem Asylverfahren. 1.2. Der BF wurde am 03.03.2017 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Café in Wien 1100 angetroffen. Eine Überprüfung ergab, dass das Asylverfahren des BF

§ 24Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgrund des Untertauchens des BF am 03.01.2017 eingestellt werden musste. Der BF versuchte zunächst zu fliehen, konnte jedoch festgehalten werden. Aufgrund der Rücksprache mit dem Bundesamt erließ die belangte Behörde gegen den BF

§ 34Abs.

4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag welcher sodann vollstreckt, und der BF der belangten Behörde vorgeführt wurde.1.2. Der BF wurde am 03.03.2017 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Café in Wien 1100 angetroffen. Eine Überprüfung ergab, dass das Asylverfahren des BF

Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund des Untertauchens des BF am 03.01.2017 eingestellt werden musste. Der BF versuchte zunächst zu fliehen, konnte jedoch festgehalten werden. Aufgrund der Rücksprache mit dem Bundesamt erließ die belangte Behörde gegen den BF

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag welcher sodann vollstreckt, und der BF der belangten Behörde vorgeführt wurde. 1.3. Die niederschriftliche Einvernahme des BF am selben Tag gestaltete sich wie folgt: "Sie stellten am 09.12.2016 einen Folgeantrag auf intern. Schutz. Noch bevor Sie zu einer asylrechtlichen Einvernahme geladen wurden, verletzten Sie die Mitwirkungspflicht, indem Sie untertauchten. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Hier in diesem Raum wurde mein Asylantrag abgelehnt. Sie werden zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft genommen. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Ich verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut. Ich spreche Arabisch. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, benötigen Sie Medikamente? A: Mir geht es nicht so gut. Ich wollte mich der Festnahme entziehen und bin geflüchtet. Dabei stützte ich. Ich bin auf der Schulter und am Kopf verletzt. Befragt gebe ich an, dass ich hier bei der Polizei einen Verband bekam. F: Sie sind derzeit nicht rechtsfreundlich vertreten. A: Nein. F: Bitte nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit? A: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX in Algier/Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsbürger. Ich habe Algerien verlassen als ich noch klein war.A: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in Algier/Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsbürger. Ich habe Algerien verlassen als ich noch klein war. F: Haben Sie Dokumente wie z.B. Reisepass, Personalausweis, etc., welche Sie vorlegen können? A: In Frankreich bei meiner Familie habe ich etwas. Mein Zwillingsbruder lebt in Deutschland. F: Warum reisen Sie in ein fremdes Land ohne Dokumente? A: Ich bin hierhergekommen und ich habe es dann bereut. Ich schaffe es nicht aus Österreich raus zu kommen. F: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist? A: Vor zwei Tagen. Befragt gebe ich an, dass ich in Deutschland war. Befragt gebe ich an, dass ich freiwillig nach Österreich mit dem Zug gekommen bin. F: Was war der Zweck Ihrer Ausreise bzw. Ihrer Einreise nach Österreich? A: Ich war in Köln und von Köln bin ich dann nach Frankreich gefahren. Ich wollte eigentlich nach Spanien. In Spanien war ich verheiratet und dort sind meine Kinder. Ich habe mir in Frankreich Dokumente gekauft, um nach Spanien zu fahren. Die Ausreise aus Frankreich ist mir aber nicht gelungen. Ich kehrte dann nach Österreich zurück um nach Italien weiter zu reisen. Ich hatte vor von Italien nach Spanien zu reisen. F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin Mechaniker. Ich habe in Spanien gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich hier nicht wohne und hier nicht arbeite. F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft? Sind Sie gemeldet? A: Ich wurde gleich nach meiner Ankunft in Österreich in einem Kaffee verhaftet. Ich bin hier nicht gemeldet. F: Über wie viele Barmittel haben Sie bei ihrer Einreise verfügt und über wie viel verfügen Sie jetzt? A: Ich habe noch ca. 100 Euro. F: Wie ist Ihr derzeitiger Personenstand? Haben Sie Sorgepflichten? A: Ich bin geschieden. Aber wir sind dann wieder zusammen. Ich habe mit der geschieden Frau einen Sohn, er ist ca. 10-11 Jahre alt. F: Haben Sie Angehörige bzw. Bezugspersonen hier in Österreich? A: Nein. F: Wo ist Ihre Familie aufhältig? A: Mein Vater ist verschollen, ich bin eigentlich Waise. Meine Mutter ist verstorben, sie lebte zuletzt in Frankreich. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss über Sie die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt wird. Einem Verfahren auf freiem Fuß stellen Sie sich nicht, dies haben Sie der Behörde bereits bewiesen, Sie sind kurz nach Erlassung Ihres Aufenthaltsverbotes wieder in Österreich wissentlich eingereist und halten sich absichtlich nicht an das erlassene Aufenthaltsverbot. Sie sind auch behördlich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar weswegen daher Fluchtgefahr besteht. Mit einer Verhängung eines Gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden, da an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Sie wieder untertauchen werden und für die Behörde nicht greifbar sein werden, wie auch bisher. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben. Für das Verfahren zur Schubhaftverhängung steht Ihnen im Beschwerdeverfahren Rechtsberatung zu und wird Ihnen eine Verfahrensanordnung ausgefolgt. F: Möchten Sie zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Nein. Es ist in Ordnung. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen oder haben Sie Fragen? A: Ich habe verstanden und habe nichts mehr zu sagen. F: Haben Sie alles verstanden. A: Ja, ich habe alles verstanden. Ich werde die Niederschrift unterschreiben." 1.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid, Zl. 830695402/170277913, wurde über den BF

§ 76Absatz 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 03.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt.1.4. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid, Zl. 830695402/170277913, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 03.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: * Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. * Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: * Sie wurden aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. Sie haben sich Ihren asylrechtlichen Verfahren entzogen und sind untergetaucht. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich seit Ihrer Einreise wissentlich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich bereits wissentlich illegal eingereist. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz laufenden Asylverfahren untertauchten und das Bundesgebiet verließen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Es bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen zu Österreich. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: -Strichaufzählung Sie sind in Österreich weder beruflich, familiär, wirtschaftlich noch sozial verankert." Und des Weiteren: "Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: 6 b und c, 9 Sie haben trotz eines laufenden Asylverfahrens das Bundesgebiet verlassen. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werden. Dies haben Sie in der Niederschrift vom 03.03.2017 bekräftigt. Ihr Zielland ist Spanien. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie brachten bereits einen Antrag auf intern. Schutz ein, dieser wurde von der II. Instanz rechtskräftig abgewiesen.Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie brachten bereits einen Antrag auf intern. Schutz ein, dieser wurde von der römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie reisten ohne gültige Reisedokumente in das Bundesgebiet ein. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das asylrechtliche bzw. fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Ihren Angaben nach sind Ihre Eltern verstorben, ein Bruder ist in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig. In Österreich haben Sie keine Angehörigen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration ist nicht erkennbar. Sie befanden sich nach eigenen Angaben auch nur auf der Durchreise nach Spanien. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Sie versuchten sich durch Flucht der Festnahme zu entziehen. Mit Urteil vom 14.11.2016 wurden Sie vom LG f. Strafsachen Wien, zur Zahl 162HV 121/16a wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, der Urkundenunterdrückung und der Fälschung besondes geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von drei jahren, rechtskräftig verurteilt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie reisten wissentlich, ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedurfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G 2005 entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG 2005 entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen. 1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Zunächst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da Unklarheit über den Sicherungszweck bestehe. Darüber hinaus sei auch die Fluchtgefahr mangelhaft begründet sowie die Anwendung gelinderer Mittel mangelhaft geprüft worden. Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass unklar sei in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werde. So spreche zwar die Formuliertung des Spruches ("Erlassung einer Rückkehrentscheidung") und das Heranziehen von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dafür, dass nunmehr die Abschiebung des BF in dessen Heimatland Algerien geplant sei, doch werde dies in der Begründung des Schubhaftbescheides an keiner Stelle explizit festgehalten. Ebenso wenig würde festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr im Raum stehe. Außerdem sei zur Begründung der Fluchtgefahr das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG herangezogen worden, welches nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden sei, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-VO zuständig sei. Die letztgenannten Umstände würden somit darauf hindeuten, dass nach wie vor eine Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat Ungarn im Raum stehe. Diese Unbestimmtheit führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal nach der Judikatur des VwGH im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen sei, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt werde und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen werde (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332). Ist dies nicht der Fall so sei die Schubhaft rechtswidrig. Der Sicherungszweck sei somit nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig iSd zitierten VwGH-Judikatur bestimmbar. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würde es nämlich einen wesentlichen Unterschied machen, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen habe, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde. So ändere der Umstand, dass Österreich mittlerweile inhaltlich in das Asylverfahren des BF eingetreten sei, nichts an der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gestützte Anhaltung. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde sei nämlich erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten.Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass unklar sei in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werde. So spreche zwar die Formuliertung des Spruches ("Erlassung einer Rückkehrentscheidung") und das Heranziehen von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dafür, dass nunmehr die Abschiebung des BF in dessen Heimatland Algerien geplant sei, doch werde dies in der Begründung des Schubhaftbescheides an keiner Stelle explizit festgehalten. Ebenso wenig würde festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr im Raum stehe. Außerdem sei zur Begründung der Fluchtgefahr das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG herangezogen worden, welches nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden sei, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-VO zuständig sei. Die letztgenannten Umstände würden somit darauf hindeuten, dass nach wie vor eine Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat Ungarn im Raum stehe. Diese Unbestimmtheit führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal nach der Judikatur des VwGH im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen sei, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt werde und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen werde (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332). Ist dies nicht der Fall so sei die Schubhaft rechtswidrig. Der Sicherungszweck sei somit nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig iSd zitierten VwGH-Judikatur bestimmbar. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würde es nämlich einen wesentlichen Unterschied machen, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen habe, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde. So ändere der Umstand, dass Österreich mittlerweile inhaltlich in das Asylverfahren des BF eingetreten sei, nichts an der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gestützte Anhaltung. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde sei nämlich erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten. Hinsichtlich der mangelhaft begründeten Fluchtgefahr brachte die Beschwerde vor, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c sowie Z 9 FPG erfüllt seien. Z 6 sei nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig sei. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll, verbiete sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes.Hinsichtlich der mangelhaft begründeten Fluchtgefahr brachte die Beschwerde vor, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c sowie Ziffer 9, FPG erfüllt seien. Ziffer 6, sei nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig sei. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll, verbiete sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes. Auch das Heranziehen der Z 9, somit die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung, begründe nach der Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Ebenso wenig könne aus dem Umstand Fluchtgefahr abgeleitet werden, dass der BF über keine Reisedokumente und keine ausreichend finanziellen Mittel verfügt. Von der belangten Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Asylverfahren, welches nun inhaltlich geführt werde, sich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wieder in einem früheren Verfahrensstadium befunden habe, zumal noch keine inhaltliche Einvernahme zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt sei. So gehe jedoch aus den Erläuterungen zur RV für das FRÄG 2015 zweifelfrei hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen müssen. Derartige Umstände seien von der belangten Behörde jedoch nicht geltend gemacht worden.Auch das Heranziehen der Ziffer 9,, somit die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung, begründe nach der Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Ebenso wenig könne aus dem Umstand Fluchtgefahr abgeleitet werden, dass der BF über keine Reisedokumente und keine ausreichend finanziellen Mittel verfügt. Von der belangten Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Asylverfahren, welches nun inhaltlich geführt werde, sich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wieder in einem früheren Verfahrensstadium befunden habe, zumal noch keine inhaltliche Einvernahme zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt sei. So gehe jedoch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FRÄG 2015 zweifelfrei hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen müssen. Derartige Umstände seien von der belangten Behörde jedoch nicht geltend gemacht worden. Bezüglich des Verweises der belangten Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser einmaligen Verurteilung des BF nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz handle, das im Sinne des im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (Zl. 2009/21/0276) zu Lasten des BF ins Gewicht fallen würde. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion

§ 77Abs.

9 FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat.Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion

Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat. 1.8. Die Behörde gab zu der vorliegenden Beschwerde folgende Stellungnahme ab: "Herr Saoudi Abdelnacer( BF) wurde am 03.03.2017 um 11:25 Uhr von Beamten des SPK 10 in Wien 10 Quellenplatz 2( Cafe) bei einer Amtshandlung angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten und konnte jedoch festgehalten werden. Die Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich einem Asylverfahren nicht gestellt hat, da das Verfahren auf internationalen Schutz mit 03.01.2017 eingestellt werden musste. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wurde durch die RD Wien am 03.03.2017 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG erlassen und durch die Beamten des SPK vollstreckt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG der Behörde vorgeführt."Herr Saoudi Abdelnacer( BF) wurde am 03.03.2017 um 11:25 Uhr von Beamten des SPK 10 in Wien 10 Quellenplatz 2( Cafe) bei einer Amtshandlung angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten und konnte jedoch festgehalten werden. Die Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich einem Asylverfahren nicht gestellt hat, da das Verfahren auf internationalen Schutz mit 03.01.2017 eingestellt werden musste. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wurde durch die RD Wien am 03.03.2017 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen und durch die Beamten des SPK vollstreckt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG der Behörde vorgeführt. Am 03.03.2017 um 16:25 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 03.03.2017 um 17:30 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Am 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG entzogen und in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung ist die asylrechtliche Entscheidung durchsetzbar und kann nun mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen werden, um die Identifizierung durchführen zu lassen. Gleichzeitig wird auch um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht werden.Am 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG entzogen und in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung ist die asylrechtliche Entscheidung durchsetzbar und kann nun mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen werden, um die Identifizierung durchführen zu lassen. Gleichzeitig wird auch um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht werden. Der BF wurde im Bundesgebiet auch straffällig und erfolgte eine rk Verurteilung. Vom Landesgericht f. Strafsachen WIEN, 062 HV 139/2015, am 14.11.2016 mit Rechtskraft ebenfalls am 14.11.2016 gem. § 229

(1)StGB, §§ 127, 130
(1)1. Fall StGB und §§ 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 JahreVom Landesgericht f. Strafsachen WIEN, 062 HV 139 aus 2015,, am 14.11.2016 mit Rechtskraft ebenfalls am 14.11.2016 gem. Paragraph 229,
(1)StGB, Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB und Paragraphen 223,
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre Am 10.03.2017 um 08:42 langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Der BF hat sich einem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen, so dass mit 03.01.2017 dieses Verfahren eingestellt werden musste. Im Rahmen einer strafbaren Handlung wurde der BF von Beamten des SPK 10 angetroffen und versuchte sofort sich dem Zugriff der Beamten durch Flucht zu entziehen. Der BF wurde von einem inländischen Gericht bereits rechtskräftig verurteilt und zeigt das bisherige Verhalten des BF die fehlende Bereitschaft sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Die Einvernahme ergab, dass der BF Österreich bereits verlassen hat und auch jetzt wieder danach strebt das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF nimmt in Kauf, dass durch dieses Verhalten bestehende Rechtsvorschriften massiv verletzt werden und der BF sich dadurch wiederum dem Verfahren vor dem BFA nicht stellt. Es bestehen weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Ein Unterkunftsort besteht ebenfalls nicht und würde der BF jede Möglichkeit nützen, um den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Aufgrund dieses Verhaltens musste das Verfahren internationaler Schutz zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung gesichert werden. Es muss auch das Verfahren zur Identifizierung gesichert werden, da ohne persönliches Gespräch mit einem Vertreter der algerischen Delegation die Nationalität und die Identität nicht geklärt werden kann Algerien wurde am
  1. Februar 2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen. Die algerische Botschaft hat jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich hat auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF reiste bereits mehrmals illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF reiste bereits mehrmals illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Er stellte erstmals im Februar 2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der aufgrund einer Zuständigkeit Ungarns im Rahmen der Dublin-III VO zurückgewiesen wurde. Der BF wurde, nachdem er infolge Untertauchens erst 2014 erfolgreich nach Ungarn überstellt wurde und sich dort erneut dem Verfahren entzog, am 17.10.2016 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er stellte am 09.12.2016 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2016 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der BF wurde am 21.12.2016 aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen. Der BF tauchte unter und entzog sich dem Asylverfahren. Er hielt sich vor seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet in Deutschland auf und beabsichtigt nach Spanien zu reisen da dort seine Exfrau sowie seine beiden Kinder leben würden. Da ihm dies von Deutschland über Frankreich nicht gelang ist er erneut in das Bundesgebiet eingereist um von dort über Italien nach Spanien zu reisen. Der BF wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Wien 1100 angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten, dies konnte jedoch verhindert werden woraufhin der BF Aufgrund eines

§ 34Abs.

4 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert wurde.Der BF wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Wien 1100 angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten, dies konnte jedoch verhindert werden woraufhin der BF Aufgrund eines

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Der BF hat gelegentlich seiner Einvernahme am 03.03.2017 vor der belangten Behörde angegeben, nach Spanien weiterreisen zu wollen, da dort seine Exfrau sowie seine beiden Kinder leben würden. Der BF tauchte sowohl in Ungarn als auch im Bundesgebiet unter und entzog sich somit bereits zweimal seinem Asylverfahren. Der BF verfügt im Inland weder über eine berufliche, familiäre noch über eine soziale Integration.

  1. Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 03.03.
  2. Die Feststellung wonach der BF strafrechtlich nicht unbescholten ist ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister Auszug. Die Feststellung, wonach der BF sich bereits in Ungarn dem Asylverfahren entzogen hatte ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben der ungarischen Dublin-Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 16.12.
  3. Das Untertauchen des BF im Bundesgebiet ergibt sich ebenso aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 03.03.2017 sowie aus dem GVS-Speicherauszug. Die Feststellung zur Festnahme des BF und seines Fluchtversuches ergibt sich aus dem diesbezüglichen Festnahmeauftrag, dem Anhalteprotokoll sowie dem Amtsvermerk jeweils vom 03.03.
  4. Dass der BF nach Spanien zu seiner Exfrau und seinen Kindern weiter reisen möchte ergibt sich aus seinen eigenen Angaben diesbezüglich gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.
  5. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017, wonach der BF sich zwar im Rahmen des Fluchtversuchs bei der Festnahme an Kopf und Schultern verletzt hatte, diesbezüglich jedoch bereits versorgt wurde, sowie andererseits aus der Tatsache, dass diesbezüglich in der Beschwerde kein entgegenstehendes Vorbringen erstattet wurde. Familiäre/soziale Komponente: Diese Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der vorangegangenen Verfahren sowie in der Einvernahme vom 03.03.2017, wonach er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfüge und auch nicht erwerbstätig ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  9. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von § 76 FPG aus.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das erkennende Gericht von Fluchtgefahr im Sinne von Paragraph 76, FPG aus. Der BF ist, nach dem er iSd Dublin-VO nach Ungarn überstellt wurde und sich dem dortigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet eingereist und hat einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der damals über ihn verhängten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, kam der BF infolge Haftunfähigkeit aufgrund seines zuvor abgehaltenen Hungerstreiks auf freien Fuß und tauchte erneut, diesmal im Bundesgebiet, unter, weshalb sein Asylverfahren

§ 24Asyl

G 2005 einzustellen gewesen war. Zur Fortsetzung des Asylverfahrens musste im Hinblick auf die dafür notwendige Vorführung des BF vor die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Der BF wurde in weiterer Folge gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Café angetroffen und festgenommen. Hierbei versuchte der BF jedoch zuerst zu fliehen, was ihm nicht gelangt. In seiner Einvernahme gab der BF an, vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gewesen zu sein und von dort über Frankreich nach Spanien gewollt zu haben. Er habe sich hierfür in Frankreich Dokumente gekauft um nach Spanien zu fahren. Da ihm die Ausreise aus Frankreich nicht gelungen sei, kehrte er nach Österreich zurück um über Italien weiter nach Spanien zu reisen, zumal in Spanien zwei seiner Kinder leben würden. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend existenzsichernde Mittel noch über eine berufliche, familiäre oder soziale Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner expliziten Angaben, wonach sein Zielland Spanien sei, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Asylverfahren im Bundesgebiet erneut entziehen werde um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen.Der BF ist, nach dem er iSd Dublin-VO nach Ungarn überstellt wurde und sich dem dortigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet eingereist und hat einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der damals über ihn verhängten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, kam der BF infolge Haftunfähigkeit aufgrund seines zuvor abgehaltenen Hungerstreiks auf freien Fuß und tauchte erneut, diesmal im Bundesgebiet, unter, weshalb sein Asylverfahren

Paragraph 24, AsylG 2005 einzustellen gewesen war. Zur Fortsetzung des Asylverfahrens musste im Hinblick auf die dafür notwendige Vorführung des BF vor die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Der BF wurde in weiterer Folge gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Café angetroffen und festgenommen. Hierbei versuchte der BF jedoch zuerst zu fliehen, was ihm nicht gelangt. In seiner Einvernahme gab der BF an, vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gewesen zu sein und von dort über Frankreich nach Spanien gewollt zu haben. Er habe sich hierfür in Frankreich Dokumente gekauft um nach Spanien zu fahren. Da ihm die Ausreise aus Frankreich nicht gelungen sei, kehrte er nach Österreich zurück um über Italien weiter nach Spanien zu reisen, zumal in Spanien zwei seiner Kinder leben würden. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend existenzsichernde Mittel noch über eine berufliche, familiäre oder soziale Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner expliziten Angaben, wonach sein Zielland Spanien sei, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Asylverfahren im Bundesgebiet erneut entziehen werde um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der BF aber getan, als er am 09.12.2016 im Zuge seiner Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellt, aus der in weiterer Folge gegen ihn verhängten Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreikes entlassen wurde und sodann untergetaucht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230).Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der BF aber getan, als er am 09.12.2016 im Zuge seiner Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellt, aus der in weiterer Folge gegen ihn verhängten Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreikes entlassen wurde und sodann untergetaucht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Der BF stellte bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Ungarn erlassen wurde. Dieser erwuchs infolge eines abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 12.08.2013 in II. Instanz in Rechtskraft. Der BF akzeptierte daher in augenscheinlicher Weise nicht die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung bezüglich seines Asylverfahrens. Aufgrund des Untertauchens in Ungarn, sowie seines - nach Stellung eines weiteren Asylantrages im Bundesgebiet - zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Deutschland - gibt der BF klar zu erkennen, dass er weder gewillt ist den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten noch an der Führung eines Asylverfahrens im allgemeinen interessiert ist und deshalb erst recht nicht daran mitwirken möchte.Der BF stellte bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Ungarn erlassen wurde. Dieser erwuchs infolge eines abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 12.08.2013 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Der BF akzeptierte daher in augenscheinlicher Weise nicht die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung bezüglich seines Asylverfahrens. Aufgrund des Untertauchens in Ungarn, sowie seines - nach Stellung eines weiteren Asylantrages im Bundesgebiet - zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Deutschland - gibt der BF klar zu erkennen, dass er weder gewillt ist den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten noch an der Führung eines Asylverfahrens im allgemeinen interessiert ist und deshalb erst recht nicht daran mitwirken möchte. Zwar kann Strafrechtliches Verhalten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121); wie jedoch zutreffend in der Beschwerde ausgeführt, ist die Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei ihm 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nicht ausreichend um von einer "erheblichen Delinquenz" im Sinne der eben zitierten Judikatur des VwGH sprechen zu können.Zwar kann Strafrechtliches Verhalten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121); wie jedoch zutreffend in der Beschwerde ausgeführt, ist die Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei ihm 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nicht ausreichend um von einer "erheblichen Delinquenz" im Sinne der eben zitierten Judikatur des VwGH sprechen zu können. Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 b und c sowie Z 9:Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, b und c sowie Ziffer 9 : Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken, wonach Unklarheit darüber bestehe, in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werden soll und ob eine Überstellung iSd der Dublin-VO geplant sei, wird auf die niederschriftliche Einvernahme des BF am 03.03.2017 verwiesen, wo dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Anschluss an die Befragung über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland verhängt werde. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten. So ergibt sich weder aus dem bisherigen Verfahrensgang, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beabsichtigt habe ein Dublin-Verfahren zu führen, noch ist diesbezüglich im Spruch des Mandatsbescheides das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens durch Heranziehen der entsprechenden Gesetzesgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ersichtlich. Vielmehr hat die belangte Behörde dem BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 gegenüber verdeutlicht, die Schubhaft gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland, somit Algerien, zu beabsichtigen. Auch stützt sich der Mandatsbescheid korrekterweise auf die im Spruch ersichtliche Gesetzesgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.So ergibt sich weder aus dem bisherigen Verfahrensgang, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beabsichtigt habe ein Dublin-Verfahren zu führen, noch ist diesbezüglich im Spruch des Mandatsbescheides das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens durch Heranziehen der entsprechenden Gesetzesgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ersichtlich. Vielmehr hat die belangte Behörde dem BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 gegenüber verdeutlicht, die Schubhaft gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland, somit Algerien, zu beabsichtigen. Auch stützt sich der Mandatsbescheid korrekterweise auf die im Spruch ersichtliche Gesetzesgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Wieso die belangte Behörde sodann in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass neben dem Kriterium des Grades der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9) auch die Kriterien der Z 6, welche insbesondere nur bei Dublin-Fällen zu berücksichtigen sind, Fluchtgefahr begründen sollen ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist hier ein Subsumtionsirrtum unterlaufen.Wieso die belangte Behörde sodann in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass neben dem Kriterium des Grades der sozialen Verankerung in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,) auch die Kriterien der Ziffer 6,, welche insbesondere nur bei Dublin-Fällen zu berücksichtigen sind, Fluchtgefahr begründen sollen ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist hier ein Subsumtionsirrtum unterlaufen. Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 09.12.2016 zwischenzeitlich untertauchte und das Asylverfahren gar eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 09.12.2016 zwischenzeitlich untertauchte und das Asylverfahren gar eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF versucht hat sich dem Festnahmeauftrag zur Weiterführung seines Asylverfahrens zu entziehen indem er flüchten wollte, ist ebenso der Tatbestand der Z 1 leg. cit. als erfüllt anzusehen.Aufgrund der Tatsache, dass der BF versucht hat sich dem Festnahmeauftrag zur Weiterführung seines Asylverfahrens zu entziehen indem er flüchten wollte, ist ebenso der Tatbestand der Ziffer eins, leg. cit. als erfüllt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach betont, dass sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (dh die "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG) ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt (VwGH

  1. 1994, 94/08/0021) und zwar auch dann, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (VwSlg 9112 A/1976; VwGH
  2. 1996, 96/06/0144). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt (vgl VwGH
  3. 2004, 2000/20/0090, VwGH
  4. 1994, 93/02/0283,
  5. 2000, 2000/04/0110; zur Unzulässigkeit der Umdeutung siehe auch VwGH
  6. 1996, 96/19/2997; weiter gehend VwGH
  7. 1991, 91/11/0019), dann kann und muss (vgl auch VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) seine Begründung zur Deutung – also nicht zur Ergänzung (VwGH
  8. 1994, 94/08/0021,
  9. 1994, 93/06/0224;
  10. 1995, 92/06/0101) oder Ausweitung (VwGH
  11. 2004, 2000/12/0311) – von Sinn (VwGH
  12. 1991, 90/10/0131, VfSlg 9432/1982) und Inhalt (VfSlg 2199/1951) der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden [(vgl VwGH
  13. 1999, 98/20/0322) Hengstschläger/Leeb, AVG § 59].Der VwGH hat mehrfach betont, dass sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (dh die "Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt (VwGH
  14. 1994, 94/08/0021) und zwar auch dann, wenn die dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (VwSlg 9112 A/1976; VwGH
  15. 1996, 96/06/0144). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt vergleiche VwGH
  16. 2004, 2000/20/0090, VwGH
  17. 1994, 93/02/0283,
  18. 2000, 2000/04/0110; zur Unzulässigkeit der Umdeutung siehe auch VwGH
  19. 1996, 96/19/2997; weiter gehend VwGH
  20. 1991, 91/11/0019), dann kann und muss vergleiche auch VwSlg 11.625 A/1984 verst Sen) seine Begründung zur Deutung – also nicht zur Ergänzung (VwGH
  21. 1994, 94/08/0021,
  22. 1994, 93/06/0224;
  23. 1995, 92/06/0101) oder Ausweitung (VwGH
  24. 2004, 2000/12/0311) – von Sinn (VwGH
  25. 1991, 90/10/0131, VfSlg 9432 aus 1982,) und Inhalt (VfSlg 2199 aus 1951,) der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden [(vgl VwGH
  26. 1999, 98/20/0322) Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59 ], Da somit aus dem Spruch des Bescheides im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, insbesondere der Belehrung des BF gelegentlich der Einvernahme, wonach die Schubhaft über ihn zur Sicherung der Abschiebung in seinen Heimatstaat verhängt wird, klar hervorgeht, dass der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden wird, sind die Bedenken in der Beschwerde ausgeräumt. Dies wird insbesondere durch die Rsp des VwGH zur zweifehlhaften Rechtsgrundlage von Bescheiden unterstrichen, wonach es diesbezüglich genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus der Aktenlage erschließen lassen (vgl VwGH
  27. 1992, 92/09/0062;
  28. 1992, 91/09/0238). Selbiges muss folglich auch dann gelten, wenn in der rechtlichen Beurteilung eine teilweise falsche Subsumtion erfolgt ist. Eine teilweise fehlerhafte Subsumtion ändert im Ergebnis daher nichts an der im vorliegenden Fall tatsächlich bestehenden und aus der Aktenlage klar ersichtlichen Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG. Da selbst das gänzliche Fehlen einer Subsumtion unter die in § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 aufgezählten Kriterien zur Begründung der Fluchtgefahr keine Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides begründet (vgl. W112 2142813-1) und somit nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen dass bei einer teilweise fehlerhaften Subsumtion sohin kein wesentlicher zur Behebung des Bescheides führender Mangel vorliegt.Dies wird insbesondere durch die Rsp des VwGH zur zweifehlhaften Rechtsgrundlage von Bescheiden unterstrichen, wonach es diesbezüglich genügt, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, also etwa aus der Aktenlage erschließen lassen vergleiche VwGH
  29. 1992, 92/09/0062;
  30. 1992, 91/09/0238). Selbiges muss folglich auch dann gelten, wenn in der rechtlichen Beurteilung eine teilweise falsche Subsumtion erfolgt ist. Eine teilweise fehlerhafte Subsumtion ändert im Ergebnis daher nichts an der im vorliegenden Fall tatsächlich bestehenden und aus der Aktenlage klar ersichtlichen Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Da selbst das gänzliche Fehlen einer Subsumtion unter die in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 aufgezählten Kriterien zur Begründung der Fluchtgefahr keine Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides begründet vergleiche W112 2142813-1) und somit nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen dass bei einer teilweise fehlerhaften Subsumtion sohin kein wesentlicher zur Behebung des Bescheides führender Mangel vorliegt. Im Übrigen vermag, selbst wenn diesem Umstand rechtliche Relevanz zukäme, die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde gerade noch durch die richtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Z 9 getragen werden; mit der Unterlegung (Fettdruck) im Mandatsbescheid und der nachfolgenden Begründung bringt die Verwaltungsbehörde gerade noch hinreichend ihre weitere im Ergebnis - zutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck, sodass entgegen der Beschwerdeausführung mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0332, letztlich kein wesentlicher zur Behebung des Schubhaftbescheides und der daran anschließenden Anhaltung führender Mangel vorliegt.Im Übrigen vermag, selbst wenn diesem Umstand rechtliche Relevanz zukäme, die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde gerade noch durch die richtige Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter Ziffer 9, getragen werden; mit der Unterlegung (Fettdruck) im Mandatsbescheid und der nachfolgenden Begründung bringt die Verwaltungsbehörde gerade noch hinreichend ihre weitere im Ergebnis - zutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck, sodass entgegen der Beschwerdeausführung mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0332, letztlich kein wesentlicher zur Behebung des Schubhaftbescheides und der daran anschließenden Anhaltung führender Mangel vorliegt. In Bezug auf die Subsumtion unter Z 9 leg. cit. ist der Argumentation der Verwaltungsbehörde jedoch zu folgen und daraus, wie zuvor bereits dargelegt, Fluchtgefahr abzuleiten.In Bezug auf die Subsumtion unter Ziffer 9, leg. cit. ist der Argumentation der Verwaltungsbehörde jedoch zu folgen und daraus, wie zuvor bereits dargelegt, Fluchtgefahr abzuleiten. Folglich ändert die gegenständliche, zum Teil fehlerhafte Subsumtion aber im Ergebnis nichts am Bestehen einer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, sodass diese, mag ihr auch in dieser Hinsicht eine zum Teil unzutreffende rechtliche Einordnung der richtig erfassten Sachverhaltselemente zugrunde liegen, rechtsrichtig angeordnet wurde.Folglich ändert die gegenständliche, zum Teil fehlerhafte Subsumtion aber im Ergebnis nichts am Bestehen einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, sodass diese, mag ihr auch in dieser Hinsicht eine zum Teil unzutreffende rechtliche Einordnung der richtig erfassten Sachverhaltselemente zugrunde liegen, rechtsrichtig angeordnet wurde. Nicht zutreffend sind hingegen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides, nachdem Österreich inhaltlich zur Prüfung des Asylverfahrens eingetreten ist, hervorgekommen sei. So hat die belangte Behörde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 den BF bereits darauf hingewiesen, dass gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in sein Heimatland verhängt wird. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich daher im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen hat. Diese manifestiert sich insbesondere darin, dass sich der BF bereits mehrmals sowohl im Bundesgebiet als auch in zumindest einem anderen EU Mitgliedstaat dem Asylverfahren entzog, sich unrechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhält und illegale Grenzüberschreitungen tätigt sowie aus dem Umstand, dass der BF bei der von den Polizeibehörden vorzunehmenden Festnahme zunächst versucht hat zu flüchten. Anhand des gegenständlichen Verfahrensganges, sowie unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Verfahren im Inland zeigt sich eindeutig, dass der BF weder gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften zu halten und diese in vielfacher Weise bereits negiert und übertreten hat.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich daher im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass das Gericht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen hat. Diese manifestiert sich insbesondere darin, dass sich der BF bereits mehrmals sowohl im Bundesgebiet als auch in zumindest einem anderen EU Mitgliedstaat dem Asylverfahren entzog, sich unrechtmäßig innerhalb der Europäischen Union aufhält und illegale Grenzüberschreitungen tätigt sowie aus dem Umstand, dass der BF bei der von den Polizeibehörden vorzunehmenden Festnahme zunächst versucht hat zu flüchten. Anhand des gegenständlichen Verfahrensganges, sowie unter der Berücksichtigung der vorangegangenen Verfahren im Inland zeigt sich eindeutig, dass der BF weder gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften zu halten und diese in vielfacher Weise bereits negiert und übertreten hat. 3.1.
  31. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- den persönlichen Interessen des BF kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt, zumal der BF mit seinem Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist sich an gesetzliche Vorschriften und Anordnungen zu halten. 3.1.
  32. Eine Verhängung von gelinderen Mitteln kommt ebenso nicht in Betracht. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der großen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF, trotz seines Anspruches auf Grundversorgung, nicht untertauchen und somit eine nahende Abschiebung verhindern würde, zumal er bereits in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht ist. Mangels ausreichender Barmittel kommt auch nicht das gelinder Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Betracht. 3.1.
  33. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio": Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0054; 11.06.2013,. 2012/21/0114, 24.02.2011, 2010/21/0502; 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527). Die belangte Behörde führte das Asylverfahren des BF zügig: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Entscheidung durchsetzbar weshalb nun Kontakt mit der algerischen Botschaft aufgenommen werden kann.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Entscheidung durchsetzbar weshalb nun Kontakt mit der algerischen Botschaft aufgenommen werden kann. Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorlage, wonach Algerien in die Liste der Sicheren Drittstaaten aufgenommen wurde und die algerische Botschaft jüngst in Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert hat zur Rückübernahme algerischer Staatsbürgerschaften bereit zu sein und demnach Heimreisezertifikate ausstelle ist beizupflichten. Die algerischen Vertretungsbehörden haben in jüngster Zeit signalisiert, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen. So sind von Seiten des BFA bereits zahlreiche positive Identifizierungen durch die algerische Vertretungsbehörde vorgenommen wurden. Somit war aus den sich in jüngster Zeit ergebenen Verbesserungen der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist Die Erlangung eines HRZ habe somit zum Zeitpunkt der Anordnung keinesfalls als unmöglich erachtet werden können. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte. 3.
  34. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
  35. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  36. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.
  37. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2006473.3.00

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