Art § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Art Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 zurückgewiesen und
1 lit. c Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der BF
G 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn
G 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013
G 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) – EAST Ost vom 1. Juli 2013
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und
, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz festgestellt. Unter einem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Der Asylgerichtshof erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie am 12. August 2013
Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab; das Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 26. Juli 2013 teilte Österreich Ungarn die Aussetzung der Überstellung wegen unbekannten Aufenthalts des BF mit. In weiterer Folge wurde der BF im März 2014 nach einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2014, Zl. 830695402 – 14498220, wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2014, Zl. 830695402 – 14498220, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W112 2006473-1/12E,
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und
3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2014, Zl. W112 2006473-1/12E,
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF wurde sodann am 08.04.2014 nach Ungarn abgeschoben. Am 17.10.2016 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls und der Urkundenunterdrückung festgenommen. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB, § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 162 Hv 121/16a, vom 14.11.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 16.12.2016
3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 830695402/161652677, wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.Im Anschluss an die Strafhaft wurde der BF am 16.12.2016
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. 830695402/161652677, wurde über den BF
Absatz 1 und 2 der Dublin-III VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der BF trat in weiterer Folge vom 17.12.2016 bis zum 21.12.2016 in den Hungerstreik. Der BF stellte am 12.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.12.2016 einer erneuten Übernahme des BF
2 Dublin-III VO nicht zu.Der BF stellte am 12.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 16.12.2016 einer erneuten Übernahme des BF
Der BF wurde sodann neuerlich Einvernommen und der Schubhaftgrund auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz und zur Sicherung der Abschiebung abgeändert.Der BF wurde sodann neuerlich Einvernommen und der Schubhaftgrund auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz und zur Sicherung der Abschiebung abgeändert. Am 21.12.2016 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen und entzog sich erneut seinem Asylverfahren. 1.2. Der BF wurde am 03.03.2017 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Café in Wien 1100 angetroffen. Eine Überprüfung ergab, dass das Asylverfahren des BF
G 2005 aufgrund des Untertauchens des BF am 03.01.2017 eingestellt werden musste. Der BF versuchte zunächst zu fliehen, konnte jedoch festgehalten werden. Aufgrund der Rücksprache mit dem Bundesamt erließ die belangte Behörde gegen den BF
4 BFA-VG einen Festnahmeauftrag welcher sodann vollstreckt, und der BF der belangten Behörde vorgeführt wurde.1.2. Der BF wurde am 03.03.2017 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Café in Wien 1100 angetroffen. Eine Überprüfung ergab, dass das Asylverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund des Untertauchens des BF am 03.01.2017 eingestellt werden musste. Der BF versuchte zunächst zu fliehen, konnte jedoch festgehalten werden. Aufgrund der Rücksprache mit dem Bundesamt erließ die belangte Behörde gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG einen Festnahmeauftrag welcher sodann vollstreckt, und der BF der belangten Behörde vorgeführt wurde. 1.3. Die niederschriftliche Einvernahme des BF am selben Tag gestaltete sich wie folgt: "Sie stellten am 09.12.2016 einen Folgeantrag auf intern. Schutz. Noch bevor Sie zu einer asylrechtlichen Einvernahme geladen wurden, verletzten Sie die Mitwirkungspflicht, indem Sie untertauchten. In weiterer Folge wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Hier in diesem Raum wurde mein Asylantrag abgelehnt. Sie werden zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Schubhaft genommen. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Ich verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut. Ich spreche Arabisch. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, benötigen Sie Medikamente? A: Mir geht es nicht so gut. Ich wollte mich der Festnahme entziehen und bin geflüchtet. Dabei stützte ich. Ich bin auf der Schulter und am Kopf verletzt. Befragt gebe ich an, dass ich hier bei der Polizei einen Verband bekam. F: Sie sind derzeit nicht rechtsfreundlich vertreten. A: Nein. F: Bitte nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit? A: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX in Algier/Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsbürger. Ich habe Algerien verlassen als ich noch klein war.A: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 in Algier/Algerien geboren. Ich bin algerischer Staatsbürger. Ich habe Algerien verlassen als ich noch klein war. F: Haben Sie Dokumente wie z.B. Reisepass, Personalausweis, etc., welche Sie vorlegen können? A: In Frankreich bei meiner Familie habe ich etwas. Mein Zwillingsbruder lebt in Deutschland. F: Warum reisen Sie in ein fremdes Land ohne Dokumente? A: Ich bin hierhergekommen und ich habe es dann bereut. Ich schaffe es nicht aus Österreich raus zu kommen. F: Wann und wie sind Sie in Österreich eingereist? A: Vor zwei Tagen. Befragt gebe ich an, dass ich in Deutschland war. Befragt gebe ich an, dass ich freiwillig nach Österreich mit dem Zug gekommen bin. F: Was war der Zweck Ihrer Ausreise bzw. Ihrer Einreise nach Österreich? A: Ich war in Köln und von Köln bin ich dann nach Frankreich gefahren. Ich wollte eigentlich nach Spanien. In Spanien war ich verheiratet und dort sind meine Kinder. Ich habe mir in Frankreich Dokumente gekauft, um nach Spanien zu fahren. Die Ausreise aus Frankreich ist mir aber nicht gelungen. Ich kehrte dann nach Österreich zurück um nach Italien weiter zu reisen. Ich hatte vor von Italien nach Spanien zu reisen. F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin Mechaniker. Ich habe in Spanien gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich hier nicht wohne und hier nicht arbeite. F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft? Sind Sie gemeldet? A: Ich wurde gleich nach meiner Ankunft in Österreich in einem Kaffee verhaftet. Ich bin hier nicht gemeldet. F: Über wie viele Barmittel haben Sie bei ihrer Einreise verfügt und über wie viel verfügen Sie jetzt? A: Ich habe noch ca. 100 Euro. F: Wie ist Ihr derzeitiger Personenstand? Haben Sie Sorgepflichten? A: Ich bin geschieden. Aber wir sind dann wieder zusammen. Ich habe mit der geschieden Frau einen Sohn, er ist ca. 10-11 Jahre alt. F: Haben Sie Angehörige bzw. Bezugspersonen hier in Österreich? A: Nein. F: Wo ist Ihre Familie aufhältig? A: Mein Vater ist verschollen, ich bin eigentlich Waise. Meine Mutter ist verstorben, sie lebte zuletzt in Frankreich. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss über Sie die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt wird. Einem Verfahren auf freiem Fuß stellen Sie sich nicht, dies haben Sie der Behörde bereits bewiesen, Sie sind kurz nach Erlassung Ihres Aufenthaltsverbotes wieder in Österreich wissentlich eingereist und halten sich absichtlich nicht an das erlassene Aufenthaltsverbot. Sie sind auch behördlich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar weswegen daher Fluchtgefahr besteht. Mit einer Verhängung eines Gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden, da an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Sie wieder untertauchen werden und für die Behörde nicht greifbar sein werden, wie auch bisher. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben. Für das Verfahren zur Schubhaftverhängung steht Ihnen im Beschwerdeverfahren Rechtsberatung zu und wird Ihnen eine Verfahrensanordnung ausgefolgt. F: Möchten Sie zur Verhängung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Nein. Es ist in Ordnung. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 03.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt.1.4. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid, Zl. 830695402/170277913, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am 03.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft folgenderweise: "Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: * Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest. * Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: * Sie wurden aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. Sie haben sich Ihren asylrechtlichen Verfahren entzogen und sind untergetaucht. Seitens der ho. Behörde ist davon auszugehen, dass Sie Untertauchen und Ihren illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich seit Ihrer Einreise wissentlich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich bereits wissentlich illegal eingereist. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie trotz laufenden Asylverfahren untertauchten und das Bundesgebiet verließen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Es bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen zu Österreich. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: -Strichaufzählung Sie sind in Österreich weder beruflich, familiär, wirtschaftlich noch sozial verankert." Und des Weiteren: "Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten."Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. 1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht
G 2005 entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF erlassen. 1.7. Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Zunächst sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da Unklarheit über den Sicherungszweck bestehe. Darüber hinaus sei auch die Fluchtgefahr mangelhaft begründet sowie die Anwendung gelinderer Mittel mangelhaft geprüft worden. Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass unklar sei in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werde. So spreche zwar die Formuliertung des Spruches ("Erlassung einer Rückkehrentscheidung") und das Heranziehen von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dafür, dass nunmehr die Abschiebung des BF in dessen Heimatland Algerien geplant sei, doch werde dies in der Begründung des Schubhaftbescheides an keiner Stelle explizit festgehalten. Ebenso wenig würde festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr im Raum stehe. Außerdem sei zur Begründung der Fluchtgefahr das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG herangezogen worden, welches nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden sei, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-VO zuständig sei. Die letztgenannten Umstände würden somit darauf hindeuten, dass nach wie vor eine Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat Ungarn im Raum stehe. Diese Unbestimmtheit führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal nach der Judikatur des VwGH im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen sei, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt werde und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen werde (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332). Ist dies nicht der Fall so sei die Schubhaft rechtswidrig. Der Sicherungszweck sei somit nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig iSd zitierten VwGH-Judikatur bestimmbar. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würde es nämlich einen wesentlichen Unterschied machen, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen habe, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde. So ändere der Umstand, dass Österreich mittlerweile inhaltlich in das Asylverfahren des BF eingetreten sei, nichts an der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gestützte Anhaltung. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde sei nämlich erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten.Die Beschwerde rügt in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen, dass unklar sei in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werde. So spreche zwar die Formuliertung des Spruches ("Erlassung einer Rückkehrentscheidung") und das Heranziehen von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dafür, dass nunmehr die Abschiebung des BF in dessen Heimatland Algerien geplant sei, doch werde dies in der Begründung des Schubhaftbescheides an keiner Stelle explizit festgehalten. Ebenso wenig würde festgestellt werden, dass eine Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr im Raum stehe. Außerdem sei zur Begründung der Fluchtgefahr das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG herangezogen worden, welches nach seinem eindeutigen Wortlaut nur dann anzuwenden sei, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-VO zuständig sei. Die letztgenannten Umstände würden somit darauf hindeuten, dass nach wie vor eine Abschiebung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat Ungarn im Raum stehe. Diese Unbestimmtheit führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zumal nach der Judikatur des VwGH im Spruch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck zu bringen und mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen sei, auf welchen Schubhaftgrund diese Annahme gestützt werde und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen werde (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332). Ist dies nicht der Fall so sei die Schubhaft rechtswidrig. Der Sicherungszweck sei somit nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht eindeutig iSd zitierten VwGH-Judikatur bestimmbar. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr würde es nämlich einen wesentlichen Unterschied machen, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen soll, da etwa die Prüfung der Ausreisebereitschaft auf diesen Staat zu erfolgen habe, ebenso wie die Frage, ob der BF an einem entsprechenden Verfahren mitwirken würde. So ändere der Umstand, dass Österreich mittlerweile inhaltlich in das Asylverfahren des BF eingetreten sei, nichts an der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und die darauf gestützte Anhaltung. Klarheit über den Sicherungszweck und die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde sei nämlich erst nach Erlassung des Schubhaftbescheides eingetreten. Hinsichtlich der mangelhaft begründeten Fluchtgefahr brachte die Beschwerde vor, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 6 lit b und c sowie Z 9 FPG erfüllt seien. Z 6 sei nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig sei. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll, verbiete sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes.Hinsichtlich der mangelhaft begründeten Fluchtgefahr brachte die Beschwerde vor, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c sowie Ziffer 9, FPG erfüllt seien. Ziffer 6, sei nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch nur dann anwendbar, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig sei. Unter der Prämisse, dass der BF nunmehr nach Algerien abgeschoben werden soll, verbiete sich die Heranziehung dieser Bestimmung zur Begründung der Fluchtgefahr, schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes. Auch das Heranziehen der Z 9, somit die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung, begründe nach der Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Ebenso wenig könne aus dem Umstand Fluchtgefahr abgeleitet werden, dass der BF über keine Reisedokumente und keine ausreichend finanziellen Mittel verfügt. Von der belangten Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Asylverfahren, welches nun inhaltlich geführt werde, sich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wieder in einem früheren Verfahrensstadium befunden habe, zumal noch keine inhaltliche Einvernahme zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt sei. So gehe jedoch aus den Erläuterungen zur RV für das FRÄG 2015 zweifelfrei hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen müssen. Derartige Umstände seien von der belangten Behörde jedoch nicht geltend gemacht worden.Auch das Heranziehen der Ziffer 9,, somit die dem BF vorgeworfene mangelnde soziale Verankerung, begründe nach der Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern für sich genommen keinen Sicherungsbedarf, da diese Anspruch auf Grundversorgung haben (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Ebenso wenig könne aus dem Umstand Fluchtgefahr abgeleitet werden, dass der BF über keine Reisedokumente und keine ausreichend finanziellen Mittel verfügt. Von der belangten Behörde hätte berücksichtigt werden müssen, dass das Asylverfahren, welches nun inhaltlich geführt werde, sich im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung wieder in einem früheren Verfahrensstadium befunden habe, zumal noch keine inhaltliche Einvernahme zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erfolgt sei. So gehe jedoch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FRÄG 2015 zweifelfrei hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen müssen. Derartige Umstände seien von der belangten Behörde jedoch nicht geltend gemacht worden. Bezüglich des Verweises der belangten Behörde auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser einmaligen Verurteilung des BF nicht um ein strafrechtliches Verhalten von solcher erheblicher Delinquenz handle, das im Sinne des im Bescheid zitierten Judikatur des VwGH (Zl. 2009/21/0276) zu Lasten des BF ins Gewicht fallen würde. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion
9 FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat.Darüber hinaus wurde hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Falle des BF nicht das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zu Anwendung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe der BF mit Zulassung des Asylverfahrens wieder einen Anspruch auf Grundversorgung erworben, welcher die fehlende soziale Verankerung aufwiegen würde. Sohin wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszweckes hinreichend. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in der von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektion
Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge für derartige Räumlichkeiten getroffen hat. 1.8. Die Behörde gab zu der vorliegenden Beschwerde folgende Stellungnahme ab: "Herr Saoudi Abdelnacer( BF) wurde am 03.03.2017 um 11:25 Uhr von Beamten des SPK 10 in Wien 10 Quellenplatz 2( Cafe) bei einer Amtshandlung angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten und konnte jedoch festgehalten werden. Die Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich einem Asylverfahren nicht gestellt hat, da das Verfahren auf internationalen Schutz mit 03.01.2017 eingestellt werden musste. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wurde durch die RD Wien am 03.03.2017 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG erlassen und durch die Beamten des SPK vollstreckt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG der Behörde vorgeführt."Herr Saoudi Abdelnacer( BF) wurde am 03.03.2017 um 11:25 Uhr von Beamten des SPK 10 in Wien 10 Quellenplatz 2( Cafe) bei einer Amtshandlung angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten und konnte jedoch festgehalten werden. Die Personenüberprüfung ergab, dass der BF sich einem Asylverfahren nicht gestellt hat, da das Verfahren auf internationalen Schutz mit 03.01.2017 eingestellt werden musste. Aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wurde durch die RD Wien am 03.03.2017 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen und durch die Beamten des SPK vollstreckt. Der BF wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG der Behörde vorgeführt. Am 03.03.2017 um 16:25 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 03.03.2017 um 17:30 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt. Am 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht gem. § 13 AsylG entzogen und in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung ist die asylrechtliche Entscheidung durchsetzbar und kann nun mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen werden, um die Identifizierung durchführen zu lassen. Gleichzeitig wird auch um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht werden.Am 09.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, wobei gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt, das Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, AsylG entzogen und in dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot gegen den BF erlassen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung ist die asylrechtliche Entscheidung durchsetzbar und kann nun mit den algerischen Behörden Kontakt aufgenommen werden, um die Identifizierung durchführen zu lassen. Gleichzeitig wird auch um Ausstellung eines Heimreisezertifikates angesucht werden. Der BF wurde im Bundesgebiet auch straffällig und erfolgte eine rk Verurteilung. Vom Landesgericht f. Strafsachen WIEN, 062 HV 139/2015, am 14.11.2016 mit Rechtskraft ebenfalls am 14.11.2016 gem. § 229
4 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert wurde.Der BF wurde im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in Wien 1100 angetroffen. Der BF versuchte zunächst zu flüchten, dies konnte jedoch verhindert werden woraufhin der BF Aufgrund eines
Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert wurde. Gegen den BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2017, Zl. 161659625, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar. Der BF leidet an keiner nennenswerten Krankheit. Er ist hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): Der BF verfügt nicht über ausreichende eigene existenzsichernde Mittel. Der BF hat gelegentlich seiner Einvernahme am 03.03.2017 vor der belangten Behörde angegeben, nach Spanien weiterreisen zu wollen, da dort seine Exfrau sowie seine beiden Kinder leben würden. Der BF tauchte sowohl in Ungarn als auch im Bundesgebiet unter und entzog sich somit bereits zweimal seinem Asylverfahren. Der BF verfügt im Inland weder über eine berufliche, familiäre noch über eine soziale Integration.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
G 2005 einzustellen gewesen war. Zur Fortsetzung des Asylverfahrens musste im Hinblick auf die dafür notwendige Vorführung des BF vor die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Der BF wurde in weiterer Folge gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Café angetroffen und festgenommen. Hierbei versuchte der BF jedoch zuerst zu fliehen, was ihm nicht gelangt. In seiner Einvernahme gab der BF an, vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gewesen zu sein und von dort über Frankreich nach Spanien gewollt zu haben. Er habe sich hierfür in Frankreich Dokumente gekauft um nach Spanien zu fahren. Da ihm die Ausreise aus Frankreich nicht gelungen sei, kehrte er nach Österreich zurück um über Italien weiter nach Spanien zu reisen, zumal in Spanien zwei seiner Kinder leben würden. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend existenzsichernde Mittel noch über eine berufliche, familiäre oder soziale Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner expliziten Angaben, wonach sein Zielland Spanien sei, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Asylverfahren im Bundesgebiet erneut entziehen werde um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen.Der BF ist, nach dem er iSd Dublin-VO nach Ungarn überstellt wurde und sich dem dortigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat, in weiterer Folge erneut in das Bundesgebiet eingereist und hat einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der damals über ihn verhängten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, kam der BF infolge Haftunfähigkeit aufgrund seines zuvor abgehaltenen Hungerstreiks auf freien Fuß und tauchte erneut, diesmal im Bundesgebiet, unter, weshalb sein Asylverfahren
Paragraph 24, AsylG 2005 einzustellen gewesen war. Zur Fortsetzung des Asylverfahrens musste im Hinblick auf die dafür notwendige Vorführung des BF vor die belangte Behörde ein Festnahmeauftrag erlassen werden. Der BF wurde in weiterer Folge gelegentlich einer polizeilichen Kontrolle in einem Café angetroffen und festgenommen. Hierbei versuchte der BF jedoch zuerst zu fliehen, was ihm nicht gelangt. In seiner Einvernahme gab der BF an, vor seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland gewesen zu sein und von dort über Frankreich nach Spanien gewollt zu haben. Er habe sich hierfür in Frankreich Dokumente gekauft um nach Spanien zu fahren. Da ihm die Ausreise aus Frankreich nicht gelungen sei, kehrte er nach Österreich zurück um über Italien weiter nach Spanien zu reisen, zumal in Spanien zwei seiner Kinder leben würden. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über ausreichend existenzsichernde Mittel noch über eine berufliche, familiäre oder soziale Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner expliziten Angaben, wonach sein Zielland Spanien sei, ist davon auszugehen, dass sich der BF seinem aktuellen Asylverfahren im Bundesgebiet erneut entziehen werde um einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der BF aber getan, als er am 09.12.2016 im Zuge seiner Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellt, aus der in weiterer Folge gegen ihn verhängten Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreikes entlassen wurde und sodann untergetaucht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230).Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, vergleiche VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte vergleiche VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der BF aber getan, als er am 09.12.2016 im Zuge seiner Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellt, aus der in weiterer Folge gegen ihn verhängten Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreikes entlassen wurde und sodann untergetaucht ist vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Der BF stellte bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Ungarn erlassen wurde. Dieser erwuchs infolge eines abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 12.08.2013 in II. Instanz in Rechtskraft. Der BF akzeptierte daher in augenscheinlicher Weise nicht die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung bezüglich seines Asylverfahrens. Aufgrund des Untertauchens in Ungarn, sowie seines - nach Stellung eines weiteren Asylantrages im Bundesgebiet - zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Deutschland - gibt der BF klar zu erkennen, dass er weder gewillt ist den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten noch an der Führung eines Asylverfahrens im allgemeinen interessiert ist und deshalb erst recht nicht daran mitwirken möchte.Der BF stellte bereits im Jahr 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Ungarn erlassen wurde. Dieser erwuchs infolge eines abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 12.08.2013 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Der BF akzeptierte daher in augenscheinlicher Weise nicht die von den österreichischen Behörden getroffene Zuständigkeitsentscheidung bezüglich seines Asylverfahrens. Aufgrund des Untertauchens in Ungarn, sowie seines - nach Stellung eines weiteren Asylantrages im Bundesgebiet - zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Deutschland - gibt der BF klar zu erkennen, dass er weder gewillt ist den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten noch an der Führung eines Asylverfahrens im allgemeinen interessiert ist und deshalb erst recht nicht daran mitwirken möchte. Zwar kann Strafrechtliches Verhalten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121); wie jedoch zutreffend in der Beschwerde ausgeführt, ist die Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei ihm 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nicht ausreichend um von einer "erheblichen Delinquenz" im Sinne der eben zitierten Judikatur des VwGH sprechen zu können.Zwar kann Strafrechtliches Verhalten im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121); wie jedoch zutreffend in der Beschwerde ausgeführt, ist die Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei ihm 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, nicht ausreichend um von einer "erheblichen Delinquenz" im Sinne der eben zitierten Judikatur des VwGH sprechen zu können. Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 b und c sowie Z 9:Die belangte Behörde begründet die Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, b und c sowie Ziffer 9 : Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Bedenken, wonach Unklarheit darüber bestehe, in welchen Staat der BF letztendlich abgeschoben werden soll und ob eine Überstellung iSd der Dublin-VO geplant sei, wird auf die niederschriftliche Einvernahme des BF am 03.03.2017 verwiesen, wo dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Anschluss an die Befragung über den BF die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland verhängt werde. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten.Der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung, wonach die von der Behörde herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr lediglich dann anwendbar seien, wenn aufgrund bestimmter Indizien anzunehmen sei, dass ein anderer Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens nach der Dublin-Verordnung zuständig sei, ist nichts entgegen zu setzten. So ergibt sich weder aus dem bisherigen Verfahrensgang, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beabsichtigt habe ein Dublin-Verfahren zu führen, noch ist diesbezüglich im Spruch des Mandatsbescheides das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens durch Heranziehen der entsprechenden Gesetzesgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ersichtlich. Vielmehr hat die belangte Behörde dem BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 gegenüber verdeutlicht, die Schubhaft gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland, somit Algerien, zu beabsichtigen. Auch stützt sich der Mandatsbescheid korrekterweise auf die im Spruch ersichtliche Gesetzesgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.So ergibt sich weder aus dem bisherigen Verfahrensgang, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beabsichtigt habe ein Dublin-Verfahren zu führen, noch ist diesbezüglich im Spruch des Mandatsbescheides das Vorliegen eines Dublin-Verfahrens durch Heranziehen der entsprechenden Gesetzesgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ersichtlich. Vielmehr hat die belangte Behörde dem BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 gegenüber verdeutlicht, die Schubhaft gegen ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in sein Heimatland, somit Algerien, zu beabsichtigen. Auch stützt sich der Mandatsbescheid korrekterweise auf die im Spruch ersichtliche Gesetzesgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Wieso die belangte Behörde sodann in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass neben dem Kriterium des Grades der sozialen Verankerung in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9) auch die Kriterien der Z 6, welche insbesondere nur bei Dublin-Fällen zu berücksichtigen sind, Fluchtgefahr begründen sollen ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist hier ein Subsumtionsirrtum unterlaufen.Wieso die belangte Behörde sodann in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass neben dem Kriterium des Grades der sozialen Verankerung in Österreich (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9,) auch die Kriterien der Ziffer 6,, welche insbesondere nur bei Dublin-Fällen zu berücksichtigen sind, Fluchtgefahr begründen sollen ist nicht nachvollziehbar. Der belangten Behörde ist hier ein Subsumtionsirrtum unterlaufen. Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 09.12.2016 zwischenzeitlich untertauchte und das Asylverfahren gar eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung (in Österreich) am 09.12.2016 zwischenzeitlich untertauchte und das Asylverfahren gar eingestellt werden musste, hat der Beschwerdeführer "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF versucht hat sich dem Festnahmeauftrag zur Weiterführung seines Asylverfahrens zu entziehen indem er flüchten wollte, ist ebenso der Tatbestand der Z 1 leg. cit. als erfüllt anzusehen.Aufgrund der Tatsache, dass der BF versucht hat sich dem Festnahmeauftrag zur Weiterführung seines Asylverfahrens zu entziehen indem er flüchten wollte, ist ebenso der Tatbestand der Ziffer eins, leg. cit. als erfüllt anzusehen. Der VwGH hat mehrfach betont, dass sich der Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides (dh die "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG) ausschließlich nach dem Inhalt seines (eindeutigen) Spruchs bestimmt (VwGH
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2006473.3.00
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