RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW202 1420020-2 SpruchW202 1420020-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat den die Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Feststellung der tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Duldungskarte vom 09.07.2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat den die Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Feststellung der tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Duldungskarte vom 09.07.2013 zu Recht erkannt: A) Der Antrag vom 09.07.2013 wird gemäß § 46a FPG i. d. g. F. alsA) Der Antrag vom 09.07.2013 wird gemäß Paragraph 46 a, FPG i. d. g. F. als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hatte am 30.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde, nach negativem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, in zweiter Instanz am 31.05.2013, rechtskräftig am 07.06.2013, negativ entschieden und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 09.07.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Fremdenpolizeilichen Büro Wien einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von mir nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a
(2)FPG" und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde, weil dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung drohe und er aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan um sein Leben bzw. seine Gesundheit fürchte. Durch die in Wien eingerichtete Vertretungsbehörde Afghanistans würden nur für freiwillige Ausreisen, nicht jedoch für zwangsweise Rückführungen Heimreisezertifikate ausgestellt, sodass derzeit Rückführungen, obwohl diese zulässig seien, nicht möglich seien. Daher sei die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da ein faktisches Abschiebehindernis vorliege, habe die örtliche Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen. Mit der Feststellung der Duldung des Beschwerdeführers seien gravierende rechtliche Interessen verbunden. Solange die Duldung des Beschwerdeführers nicht festgestellt würde, sei er der Gefahr zukünftiger Verwaltungsstrafen ausgesetzt, die sich negativ auf seine zukünftige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit auswirke. Ferner sei mit der Nichtfeststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung der Nachteil verbunden, dass er bis zum Zeitpunkt der Feststellung nicht in die Grundversorgung einbezogen werden könne. Zudem verfüge er über keinerlei Identitätsdokument. Die Klarstellung der Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer nach einjähriger Duldung den Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" gem. § 69a Abs. 1 Z. 1 NAG [a. F.] beantragen könne und dadurch Zugang zum Arbeitsmarkt hätte.Am 09.07.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Fremdenpolizeilichen Büro Wien einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bezüglich der Feststellung der tatsächlichen von mir nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und daraus resultierend die Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a,
(2)FPG" und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen werde, weil dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung drohe und er aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan um sein Leben bzw. seine Gesundheit fürchte. Durch die in Wien eingerichtete Vertretungsbehörde Afghanistans würden nur für freiwillige Ausreisen, nicht jedoch für zwangsweise Rückführungen Heimreisezertifikate ausgestellt, sodass derzeit Rückführungen, obwohl diese zulässig seien, nicht möglich seien. Daher sei die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da ein faktisches Abschiebehindernis vorliege, habe die örtliche Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen die Duldungseigenschaft festzustellen. Mit der Feststellung der Duldung des Beschwerdeführers seien gravierende rechtliche Interessen verbunden. Solange die Duldung des Beschwerdeführers nicht festgestellt würde, sei er der Gefahr zukünftiger Verwaltungsstrafen ausgesetzt, die sich negativ auf seine zukünftige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit auswirke. Ferner sei mit der Nichtfeststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung der Nachteil verbunden, dass er bis zum Zeitpunkt der Feststellung nicht in die Grundversorgung einbezogen werden könne. Zudem verfüge er über keinerlei Identitätsdokument. Die Klarstellung der Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sei auch insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer nach einjähriger Duldung den Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" gem. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, NAG [a. F.] beantragen könne und dadurch Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Mit Schreiben vom 04.06.2014 informierte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bestehen des Vollmachtverhältnisses und ersuchte unter einem, den Antrag einer positiven Erledigung zuzuführen. Am 22.01.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und beantragte, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag vom 09.07.2013 zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Am 22.01.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und beantragte, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag vom 09.07.2013 zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 04.02.2015 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Nach einer Zusammenfassung des Antragsvorbringens und dem Hinweis, dass die Abweisung seines Antrages in Aussicht genommen werde, wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung einiger Fragen aufgetragen. In seiner Stellungnahme vom 18.02.2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter soweit wesentlich vor, wegen drohender Verfolgung in Afghanistan in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er habe in seiner Heimat keine Schule besucht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, keine Arbeit und keine Versicherung und wohne beim Verein Ute Bock. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der Beschwerdeführer einerseits wegen Verfolgung in seinem Herkunftsland, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr an. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenke, die allgemeine Lage habe sich in Afghanistan im Allgemeinen und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Besonderen zum Schlechteren verändert. Nach Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan führt die Stellungnahme schließlich aus, der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Rückkehrbefürchtungen und sei die Entscheidung des AsylGH, mit der über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden wurde, nicht mehr relevant. Abgesehen davon sei eine Rückkehr für den Beschwerdeführer praktisch nicht möglich, weil er über keine Identitätsnachweise mehr verfüge und keine ausreichenden Kontakte in die Heimat habe, um solche zu beschaffen. Der Beschwerdeführer habe stets gleichbleibende Angaben bezüglich seiner persönlichen Daten gemacht und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers faktisch unmöglich, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorlägen. Im Falle einer Abschiebung bestünde ohnehin die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers, die Nichtausstellung des Heimreisezertifikates sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen und lägen keine Ausschlussgründe vor. In weiterer Folge blieb das Bundesamt untätig und legte mit Schreiben vom 08.07.2015 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 04.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, über den noch nicht abgesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hält sich nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) seit Jänner 2011 in Österreich auf. Ab rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 07.06.2013 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Am 09.07.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Duldungskarte. Seit der Stellung eines Folgeantrages am 04.09.2015 und Zulassung des Verfahrens am 01.12.2015 ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet wieder rechtmäßig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 01.02.2017 sowie auf dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 06.02.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I 2005/100 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, BGBl. römisch eins 2005/100 i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. §§ 8 f. VwGVG i. d. F. BGBl. I 2013/33 lauten:Paragraphen 8, f. VwGVG i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/33 lauten: "§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. . . . § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: . . . 4. das Begehren und . . .
(2)Belangte Behörde ist . . . .
- in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
- in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, . . .
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist."
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist." Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde am 09.07.2013 gestellt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG ist am 22.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung war sohin abgelaufen.Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde am 09.07.2013 gestellt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG ist am 22.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Die sechsmonatige Frist zur Entscheidung war sohin abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie z.B. unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 131).Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie z.B. unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 137). Zu § 73 Abs. 2 AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 133).Zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG wurde auch judiziert, dass das Verschulden der zur Entscheidung berufenen Behörde auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass eine dazu berufene Behörde die erforderliche Zustimmung verweigert, weil die Behörde den Antrag in diesem Fall abzuweisen hat. Grundsätzlich sind Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde bei der Beurteilung des Verschuldens der zur Entscheidung berufenen Behörde zu berücksichtigen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 133). Das zuständige Organ führte im Rahmen der Beschwerdevorlage aus, dass "verschiedene Umstände, wie die Vertretung von Mitarbeitern (urlaubs- bzw. krankheitsbedingt abwesend), mehrere Aushilfen im Permanenzdienst sowie eine hohe Aktenbelastung" einer zeitgerechten Erledigung des Verfahrens entgegengestanden wären. Daraus gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, zumal das Verfahren eineinhalb Jahre bei der belangten Behörde anhängig war. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf eine Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse ergeben. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit seiner Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Zu Spruchpunkt A): Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende § 46a Abs. 1 bis 4 FPG lautet:Der im gegenständlichen Fall – mangels Übergangsbestimmung – anzuwendende Paragraph 46 a, Absatz eins bis 4 FPG lautet: "
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich‘ und ‚Karte für Geduldete‘, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest." Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I 2015/70, neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. römisch eins 2015/70, neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 19; vgl. dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73).vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 19; vergleiche dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73). Mit dem neuen § 46a Abs. 6 FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (vgl. VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei (vgl. VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. § 46a Abs. 6 FPG). Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 Z. 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015 gemäß § 46a Abs. 1a FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG gilt (vgl. ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 25).Mit dem neuen Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt vergleiche VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei vergleiche VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 28, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gilt vergleiche ErläutRV 582 BlgNR
- GP, 25). § 46a FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist, und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer lediglich eine tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung geltend, er begehrt also eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer lediglich eine tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung geltend, er begehrt also eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Beschwerdeführer hat einen Folgeantrag nach dem AsylG 2005 gestellt und wurde dieser am 01.12.2015 zum Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer hält sich sohin derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt aber voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was aber nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist (vgl. die Materialien zwar iZm Dublin-Verfahren, aber hier vergleichbar, ErläutRV 330Der Beschwerdeführer hat einen Folgeantrag nach dem AsylG 2005 gestellt und wurde dieser am 01.12.2015 zum Verfahren zugelassen. Der Beschwerdeführer hält sich sohin derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt aber voraus, dass die Abschiebung rechtlich zulässig aber faktisch unmöglich ist, was aber nicht der Fall ist, wenn der Fremde über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht verfügt, sodass sich der gegenständliche Antrag als unzulässig erweist vergleiche die Materialien zwar iZm Dublin-Verfahren, aber hier vergleichbar, ErläutRV 330 BlgNR
- GP 30: "Sollte . . . die Überstellung längere Zeit nichtBlgNR
- Gesetzgebungsperiode 30: "Sollte . . . die Überstellung längere Zeit nicht möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des § 46a obsolet macht").möglich sein und endet daher die Zuständigkeit des anderen Staates, geht die Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich über. Der Fremde verfügt dann über einen asylrechtlichen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht, was wiederum auch in diesen Fällen die Anwendung des Paragraph 46 a, obsolet macht"). Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31 Abs. 1 Z. 4 FPG), wogegen sich gem. § 31 Abs. 1a Z. 3 FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt (vgl. dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Das erweist sich auch daran, dass dem Beschwerdeführer durch die Zulassung des Folgeantrages ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukommt und er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005, sohin ein Ausweisdokument, verfügt, er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), wogegen sich gem. Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ein Geduldeter ausdrücklich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zurücktritt vergleiche dazu VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.1420020.2.00