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{'item': 'W234 2137556-1'}

Obsah (13)§ 3§ 8Art. 133Art. 130§ 19§ 28§§ 4§ 11§ 9Art. 2Art. 3§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW234 2137556-1 SpruchW234 2137556-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORV

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, er sei am XXXX in Somalia geboren worden und moslemischen Bekenntnisses. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule absolviert, jedoch keine Berufsausbildung.
  3. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, er sei am römisch 40 in Somalia geboren worden und moslemischen Bekenntnisses. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule absolviert, jedoch keine Berufsausbildung. Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz damit, dass sein Bruder den Vergewaltiger seiner Schwester mit einem Messer getötet habe. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer von der Familie des Opfers verfolgt und sei geflüchtet (siehe AS 13).
  4. Am 29.06.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Urgenzschreiben zur baldigen Durchführung einer Einvernahme und Entscheidung ein.
  5. Am 30.09.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Verfahren seit der Zulassung am 20.10.2014 seit mehr als 15 Monaten anhängig und somit die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen sei (AS 81 ff.), ohne dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 erledigt worden wäre. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht verbunden mit dem Hinweis vor, es werde nicht möglich sein, innerhalb von drei Monaten den begehrten Bescheid nachzuholen. Diese Beschwerdevorlage langte am 19.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Am 30.09.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Verfahren seit der Zulassung am 20.10.2014 seit mehr als 15 Monaten anhängig und somit die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 verstrichen sei (AS 81 ff.), ohne dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 erledigt worden wäre. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 legte das Bundesamt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht verbunden mit dem Hinweis vor, es werde nicht möglich sein, innerhalb von drei Monaten den begehrten Bescheid nachzuholen. Diese Beschwerdevorlage langte am 19.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt

§ 19Abs. 6 Asyl

G 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers.5. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt

Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers.

  1. Diese Einvernahme fand am 23.11.2016 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt Qoryooley in der Region Shabeelada Hoose geboren, moslemischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Gabooye und zum Subclan der XXXX. Zuletzt habe er in der Stadt Laas Anood in der Region Sool gelebt. Von 2003 bis 2007 habe er in Qoryooley die Volksschule besucht, von 2007 bis 2011 in Laas Anood die Hauptschule und von 2011 bis 2013 die Sekundärschule. Ansonsten habe er keine Ausbildung absolviert; im Jahr 2013 sei er als selbstständiger Autowäscher tätig gewesen. Sein Vater habe ein eigenes Möbelgeschäft gehabt und seine Mutter Gemüse vertrieben. Gemeinsam hätte die Familie (der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern) in ihrem eigenen Haus gelebt. Mittlerweile würden seine Angehörigen in einem Flüchtlingsheim in Äthiopien leben und in Somalia keinen Besitz mehr haben.
  2. Diese Einvernahme fand am 23.11.2016 statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Stadt Qoryooley in der Region Shabeelada Hoose geboren, moslemischen Glaubens und gehöre zur Volksgruppe der Gabooye und zum Subclan der römisch 40 . Zuletzt habe er in der Stadt Laas Anood in der Region Sool gelebt. Von 2003 bis 2007 habe er in Qoryooley die Volksschule besucht, von 2007 bis 2011 in Laas Anood die Hauptschule und von 2011 bis 2013 die Sekundärschule. Ansonsten habe er keine Ausbildung absolviert; im Jahr 2013 sei er als selbstständiger Autowäscher tätig gewesen. Sein Vater habe ein eigenes Möbelgeschäft gehabt und seine Mutter Gemüse vertrieben. Gemeinsam hätte die Familie (der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern) in ihrem eigenen Haus gelebt. Mittlerweile würden seine Angehörigen in einem Flüchtlingsheim in Äthiopien leben und in Somalia keinen Besitz mehr haben. Zum fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Angst vor Blutrache gehabt zu haben (NS 9 ff.). Sein Bruder XXXX habe ein Mitglied des Clans der Dhulbahante namens XXXX ermordet, weil dieser im August 2014 ca. 3 km von zu Hause entfernt seine Schwester XXXX vergewaltigt habe. Nach der Vergewaltigung sei seine Schwester verletzt auf die Straße geworfen und dort von einer Nachbarin gefunden worden, die ihre Schreie gehört habe. Die Schwester sei dann bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden und habe, nachdem sie wieder ansprechbar gewesen sei, ihrer Familie von der Vergewaltigung erzählt. Zunächst hätten die Mutter und XXXX mit der Familie des Täters gesprochen; dieser habe die Vergewaltigung aber abgestritten. Daraufhin habe XXXX, ohne mit der Familie zu sprechen, den Täter aufgesucht und mit einem Messer erstochen. Anschließend sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seiner Mutter aufgefordert worden, ebenso zu flüchten, weil die Familie des Mordopfers bewaffnet kommen werde. Wie sie von deren Plan Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe sich dann zu einem Freund begeben. Die Familie des XXXX habe dann die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und sie nach dessen Vater und Bruder gefragt. Als sie ihnen mitgeteilt habe, dass diese nicht in der Stadt seien, hätten sie sie mit dem Gewehr geschlagen. Sie habe dann den Vater des Beschwerdeführers telefonisch darüber informiert, der wiederum den Beschwerdeführer angerufen und ihm zur Flucht geraten habe. Persönlich sei der Beschwerdeführer niemals von einem Familienmitglied XXXX bedroht worden.Zum fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Angst vor Blutrache gehabt zu haben (NS 9 ff.). Sein Bruder römisch 40 habe ein Mitglied des Clans der Dhulbahante namens römisch 40 ermordet, weil dieser im August 2014 ca. 3 km von zu Hause entfernt seine Schwester römisch 40 vergewaltigt habe. Nach der Vergewaltigung sei seine Schwester verletzt auf die Straße geworfen und dort von einer Nachbarin gefunden worden, die ihre Schreie gehört habe. Die Schwester sei dann bewusstlos ins Krankenhaus gebracht worden und habe, nachdem sie wieder ansprechbar gewesen sei, ihrer Familie von der Vergewaltigung erzählt. Zunächst hätten die Mutter und römisch 40 mit der Familie des Täters gesprochen; dieser habe die Vergewaltigung aber abgestritten. Daraufhin habe römisch 40 , ohne mit der Familie zu sprechen, den Täter aufgesucht und mit einem Messer erstochen. Anschließend sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seiner Mutter aufgefordert worden, ebenso zu flüchten, weil die Familie des Mordopfers bewaffnet kommen werde. Wie sie von deren Plan Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe sich dann zu einem Freund begeben. Die Familie des römisch 40 habe dann die Mutter des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und sie nach dessen Vater und Bruder gefragt. Als sie ihnen mitgeteilt habe, dass diese nicht in der Stadt seien, hätten sie sie mit dem Gewehr geschlagen. Sie habe dann den Vater des Beschwerdeführers telefonisch darüber informiert, der wiederum den Beschwerdeführer angerufen und ihm zur Flucht geraten habe. Persönlich sei der Beschwerdeführer niemals von einem Familienmitglied römisch 40 bedroht worden. Zudem werde der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert. Seine Familie habe Schutzgeld an den Clan der Dhulbahante zahlen müssen. Da verschiedene Gruppen eine Zahlung erpresst hätten, habe sich sein Vater dies nicht mehr leisten können und es sei zu Plünderungen gekommen. Es seien nur Mitglieder der Gabooye von den Schutzgeldforderungen betroffen gewesen, weil sie im Gegensatz zu den anderen Clans nicht bewaffnet gewesen seien (NS 6ff.). Auch sei der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit ausgegrenzt und diskriminiert worden und habe nicht mit anderen Jungen in der Schule spielen können (NS 9).
  3. Am 09.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen bekräftigte und auch Auszüge aus Länderinformationen zum Thema (staatlicher) Schutz von Minderheitengruppen aus den Jahren 2012 und 2013 zitierte.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.01.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer das Vorbringen im Wesentlichen aufrecht, in Somalia aus dem Motiv der Blutrache verfolgt zu werden, weil sein Bruder den Vergewaltiger ihrer Schwester getötet habe. Davor habe die Familie bereits wegen ihrer Stammesangehörigkeit Schwierigkeiten gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe für sein Geschäft immer Schutzgeld an den Mehrheitsstamm der Dhulbahante zahlen müssen. Zudem sei die Familie wegen ihrer Stammesangehörigkeit ständig beschimpft und verachtet worden. Ausgereist sei der Beschwerdeführer am 17.08.2014; die letzte Nacht davor habe er bei einem Freund in Laas Anood verbracht. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer wie bisher an, dem Clan Gabooye, Subclan XXXX und Sub-Subclan XXXX anzugehören. In Somalia habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Laas Aanood in Sool zusammengelebt. Insgesamt habe er vier Schwestern und vier Brüder. Sein Vater habe ein eigenes Möbelgeschäft gehabt, die Mutter Obst und Gemüse auf dem Markt verkauft. Der Lebensstandard der Familie sei mittelmäßig gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich nur mehr eine bereits verheiratete Schwester in Somalia – konkret in der Region Mudug – befunden; seit seiner Einreise nach Österreich habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die restliche Familie befinde sich einem Flüchtlingslager in Äthiopien, XXXX sei vermisst. Da die Familie geflüchtet sei, vermute er, dass ihr Haus mittlerweile jemand anderem gehöre.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer wie bisher an, dem Clan Gabooye, Subclan römisch 40 und Sub-Subclan römisch 40 anzugehören. In Somalia habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Laas Aanood in Sool zusammengelebt. Insgesamt habe er vier Schwestern und vier Brüder. Sein Vater habe ein eigenes Möbelgeschäft gehabt, die Mutter Obst und Gemüse auf dem Markt verkauft. Der Lebensstandard der Familie sei mittelmäßig gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe sich nur mehr eine bereits verheiratete Schwester in Somalia – konkret in der Region Mudug – befunden; seit seiner Einreise nach Österreich habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Die restliche Familie befinde sich einem Flüchtlingslager in Äthiopien, römisch 40 sei vermisst. Da die Familie geflüchtet sei, vermute er, dass ihr Haus mittlerweile jemand anderem gehöre. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den übermittelten Länderberichten zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zu äußern.
  5. Am 09.02.2017 langte diese Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen bekräfigte und im Wesentlichen ausführte, dass die Gaboye in Somalia diskriminiert würden und Somalia nicht in der Lage sei, Verfolgungshandlungen von privater Seite zu unterbinden. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mit dem Schutz seines Clans rechnen. Zudem wurde auf die wegen der Dürrekatastrophe derzeit herrschende prekäre Situation in der Heimat des Beschwerdeführers hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 18.10.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 30.09.2016, der Einvernahme durch das Bundesamt, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2017, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Gabooye, dem Subclan XXXX sowie dem Sub-Subclan XXXX an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Gabooye, dem Subclan römisch 40 sowie dem Sub-Subclan römisch 40 an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in der Stadt Qoryooley in der Region Shabeelada Hoose geboren und wuchs bei seinen Eltern und Geschwistern in familieneigenen Haus in der Stadt Laas Anood in der Region Sool auf. Dort lebte er auch bis zu seiner Flucht. Von 2003 bis 2007 besuchte er in Qoryooley die Volksschule, von 2007 bis 2011 in Laas Anood die Hauptschule und dort auch von 2011 bis 2013 die Sekundärschule. Im Jahr 2013 war er als selbstständiger Autowäscher tätig. Der Vater führte ein Möbelgeschäft; seine Mutter verkaufte auf dem Markt Obst und Gemüse. Zuletzt lebte nur mehr eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers in Somalia, konkret in der Region Mudug, zu der er mittlerweile auch keinen Kontakt mehr hat. Die übrige Familie befindet sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  10. Zu den Gründen des Beschwerdeführers, Somalia zu verlassen: Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ernstlich Gefahr liefe, aus Gründen der Blutrache Übergriffe zu erleiden, weil sein Bruder den Vergewaltiger ihrer gemeinsamen Schwester umbrachte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein. 1.
  11. Zur Situation in Somaliland enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somaliland vom 25.04.2016 in der Fassung der Kurzinformation vom 20.09.2016, folgende – mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche – Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht ergänzend als örtliche Gegebenheiten in Somaliland feststellt: "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). [ ] Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010 (AA 1.12.2015). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016). Somaliland definiert seine Grenzen

der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 3.2015). Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Wahlen sind jetzt auf 2017 verschoben worden (AA 1.12.2015). Die zweite Kammer des Parlaments, das Ältestenhaus (Guurti), hat am 11.5.2015 eine 22monatige Verlängerung der Amtszeit von Präsident Ahmed Mohamed Mohamud "Silanyo" beschlossen. Damit wurden die Wahlen von Juni 2016 auf März 2017 verschoben (UNSC 11.9.2015). Nach Protesten in Hargeysa, Berbera und Burco (UNHRC 28.10.2015) und Beratungen haben sich die Behörden und die Opposition darauf geeinigt, die Wahlen auf Mitte Dezember 2016 zu verlegen (UNSC 11.9.2015). Zuvor waren einige Abgeordnete, die sich gegen die Regierung gestellt hatten, verhaftet worden (UNHRC 28.10.2015). Auch danach blieben die Spannungen hoch, da das Ältestenhaus den eigenen Beschluss nicht zurückgenommen hat. Das oberste Gericht entschied zugunsten des Ältestenhauses und der Wahltermin wurde wieder auf März 2017 verlegt (UNSC 11.9.2015). Der Präsident hat den Termin mit 28.3.2017 festgesetzt (UNSC 8.1.2016). Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen – allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. römisch fünf.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen – allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).

der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vgl. AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015).

der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden und wurden offiziell als politische Parteien registriert (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (BS 2016; vergleiche AA 1.12.2015). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016); neun politische Vereinigungen waren zur Wahl angetreten (USDOS 25.6.2015). Die UDUB verlor die Zulassung. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/306286/443560_de.html, Zugriff 24.3.2016 Sicherheitslage Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 3.2015). Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten (AA 1.12.2015) und international nicht anerkannt (ÖB 10.2015). Dort kommt es immer wieder zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 3.2015) bzw. zu Schusswechseln (ÖB 10.2015). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.12.2015). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Die Situation in Somaliland ist jedenfalls wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Sicherheitslage ist weitgehend stabil und rudimentäre staatliche Strukturen sind vorhanden (ÖB 10.2015). Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 10.2015), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.12.2015). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, stellen aber nach Aussage mehrerer Interviewpartner kein grundlegendes Sicherheitsproblem dar. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 10.2015). In Somaliland ist es den dortigen Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen; es kommt in den Regionen Togdheer und Sool zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (EASO 2.2016). In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Dabei kommt es zu Verhaftungen (EASO 2.2016). Bezüglich der geringen Anzahl an relevanten Vorfällen als relativ stabil eingestuft werden kann das Kerngebiet von Somaliland mit den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Sanaag; sowie die Region Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) (BFA 10.2015). In der somaliländischen Hauptstadt Hargeysa kam es in den Quartalen 1/2012-1/2015 zu keinen terroristischen Anschlägen. Auch bei den vorgekommenen Morden handelte es sich i.d.R. um kriminelle und nicht um terroristische Taten (BFA 10.2015). Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten: Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland; und die südlichen Drittel des Bezirks Buuhoodle (Region Togdheer) und des Bezirks Laascaanood (Region Sool) zwischen Puntland, Somaliland und der Dulbahante-Miliz SSC. In anderen – ebenfalls verhältnismäßig kleinen – Teilen sind neben den Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands weitere Akteure aktiv, wenn auch auf niedrigem Niveau: Die Dulbahante-Miliz SSC (Khatumo) in den Bezirken Buuhoodle (Togdheer), Laascaanood, Xudun und Taalex (Sool) mit keinen nennenswerten Städten; Warsangeli-Milizen im östlichen Drittel des Bezirks Ceerigaabo und im Bezirk Laasqoray (Sanaag) mit der Bezirkshauptstadt Laasqoray; mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).mit der al Shabaab verbündete Kämpfer in den Galgala-Bergen in den Bezirken Laasqoray (Sanaag) und Bossaso (Bari/Puntland) mit keinen nennenswerten Orten. Zu den Orten Taalex und Buuhoodle gibt es unterschiedliche Berichte und diese können keiner einzelnen Partei zugeordnet werden (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, ÖB 10.2015, BS 2016). Dies gilt speziell für Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.4.2016). Auch clan-basierter Nepotismus beeinflusst die Justiz (EASO 2.2016).Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, ÖB 10.2015, BS 2016). Dies gilt speziell für Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.4.2016). Auch clan-basierter Nepotismus beeinflusst die Justiz (EASO 2.2016). In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015).In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016, BS 2016). Das formelle Gerichtswesen reicht nicht bis in entlegene Gebiete (UNHRC 6.11.2015). Trotzdem werden Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 1.12.2015). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (EASO 2.2016; vergleiche BS 2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016). Selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016). Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Von UNODC werden umfangreiche Programme zur Verbesserung des Justizsektors (Richter, Staatsanwälte, Polizei) und Öffentlichkeitsbildung abgewickelt. In Somaliland gibt es allerdings kaum ausgebildete Richter, Juristen bzw. selbständige Anwälte, zum größten Teil werden diese von ausländischen Consultants bzw. NGOs gestellt (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vgl. UNHRC 6.11.2015).In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.12.2015). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden (BS 2016). Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016; vergleiche UNHRC 6.11.2015). Auch das Verwaltungssystem reicht nicht bis in alle entlegenen Gebiete. Die Politik muss im Hinterland mit lokalen traditionellen und religiösen Autoritäten kooperieren, um die Verwaltung gewährleisten zu können (BS 2016). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Das vorhandene Maß an Schutz für Privateigentum wird – wie der Rechtsschutz generell – durch die Schwäche des Justizsystems, durch Korruption und Clan-Einfluss eingeschränkt (BS 2016). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land kostenlose Rechtsberatung (Legal Aid Clinic) (USDOS 13.4.2016). Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht (AA 1.12.2015). Außerdem gibt es Berichte, wonach Lokalverwaltungen Personen ohne Verfahren inhaftierten, indem sie sich auf die Gesetze zur öffentlichen Sicherheit beriefen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia [A/HRC/WG.6/23/SOM/3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455718419_g1525228.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitsbehörden In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia. Allerdings sind auch hier die Sicherheitskräfte nur schlecht bis mangelhaft ausgebildet (ÖB 10.2015). Allerdings haben die Sicherheitsorgane aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.12.2015). Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016), die dem Innenministerium unterstellt sind (USDOS 13.4.2016). Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.12.2015). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016). Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016).Die genaue Größe von Polizei und Armee ist unklar; die Armee könnte an die 13.000 Mann stark sein (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), die Polizeikräfte knapp 6.300 Mann stark (ÖB 10.2015). Es gibt Sondereinheiten wie die Rapid Response Unit (RRU), die von Großbritannien ausgebildet worden ist, und die Oil Protection Unit (OPU) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Der aktuelle Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden Frauen- und Minderheitenrechte oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2016). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Gegen die separatistischen Anhänger von Khatumo geht Somaliland mit militärischen Kräften vor. Dabei kam es zu Verletzten und zu Vertreibungen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Minderheiten (siehe auch SOMA_LIB) Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. Clan-Zugehörigkeit spielt jedoch eine große Rolle (AA 1.12.2015). Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, d.h. Angehöriger verschiedener Minderheiten (v.a. Gabooye) sind weiterhin Marginalisierung ausgesetzt (ÖB 10.2015). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Ihre Zahl beträgt mehrere Zehntausend. Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten (UNHRC 28.10.2015). In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme (USDOS 13.4.2016). Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015).Die Diskriminierung der Gabooye in Somaliland ist aber weiterhin eine Tatsache (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), und sie sind weiterhin Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 10.2015). Die Gabooye leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015), sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung (UNHRC 28.10.2015). Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Bewegungsfreiheit Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somali den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Grundsätzlich herrscht in Somaliland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Es gibt keine spezifischen Berichte zu Sicherheitszwischenfällen entlang der Straßen in Somaliland (EASO 2.2016). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Hargeysa durchgeführt (AA 1.12.2015). Allerdings ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) und bereits jetzt sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Außerdem verweigert Somaliland Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise – auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger nach Mogadischu reisen, um dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitzuwirken (USDOS 13.4.2016).Allerdings ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) und bereits jetzt sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebener sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Außerdem verweigert Somaliland Vertretern der somalischen Bundesregierung die Einreise – auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger nach Mogadischu reisen, um dort am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess mitzuwirken (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Somaliland hat die Registrierung von Asylwerben wieder aufgenommen. Diese erfolgt mit Unterstützung des UNHCR. Ab Juli 2015 sind ca. 800 Personen registriert worden. In manchen Fällen äthiopischer und eritreischer Staatsbürger verweigerte Somaliland eine Registrierung. Somaliland beherbergt 5.800 Flüchtlinge und weitere 9.720 registrierte Asylwerber – v.a. aus Äthiopien und dem Jemen. Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und der IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.4.2016). Die Situation von nicht als Staatsbürgern anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher, da kein national geregelter Asylrechtsrahmen besteht. Staatlicher Schutz besteht nicht, allerdings werden nicht als "Staatsbürger" anerkannte Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit auch nicht abgeschoben. Nach Aussage mehrerer UN-Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 10.2015). In Somaliland befinden sich etwa 20.000 illegale Migranten – darunter eine unbekannte Anzahl äthiopischer Wirtschaftsmigranten (RMMS 2015). In Somaliland befinden sich schätzungsweise 85.000 IDPs. Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Somaliland, nur ein geringerer Teil aus Süd-/Zentralsomalia. Somaliland ist über die gemischte Migration über eigenes Territorium nicht erfreut. Allerdings scheint die Einstellung gegenüber Somali aus Süd-/Zentralsomalia weit toleranter zu sein, als jene gegenüber den Äthiopiern. Erstere dürfen als "IDPs" bleiben (RMMS 2015). Sie sind aber willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Viele der nicht-somaliländischen Personen bzw. der IDPs geben allerdings an, sich für immer in Somaliland niederlassen zu wollen, was die Frage aufwirft, bis zu welchem Grad diese Personen als "IDPs" bezeichnet werden können. Mittlerweile gibt es – bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge –soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Es ist daher davon auszugehen, dass Binnenvertriebene in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können (selbst wenn es nicht immer möglich sein sollte, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen) (ÖB 10.2015). Somaliland selbst ist ein Herkunftsland von Migranten. Dies gilt vor allem für Jugendliche, die der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% entgehen wollen und im Nahen Osten oder in Europa bessere Lebensbedingungen suchen (RMMS 2015). Zwischen März 2015 und März 2016 sind in Somaliland knapp 10.000 Flüchtlinge aus dem Jemen angekommen. Ein Großteil davon sind Somali (80%) und Jemeniten (19%). 52-53% der somalischen Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Die aus dem Jemen Kommenden werden vom Danish Refugee Council, von UNHCR und dem Roten Halbmond betreut. Es gibt funktionierende Aufnahmelager mit eigenen Polizeistationen. Gewünschte Weiterreisen zu Zieldestinationen werden durchgeführt (UNHCR 29.2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Zwischen März 2015 und März 2016 sind in Somaliland knapp 10.000 Flüchtlinge aus dem Jemen angekommen. Ein Großteil davon sind Somali (80%) und Jemeniten (19%). 52-53% der somalischen Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vergleiche UNHCR 29.2.2016). Die aus dem Jemen Kommenden werden vom Danish Refugee Council, von UNHCR und dem Roten Halbmond betreut. Es gibt funktionierende Aufnahmelager mit eigenen Polizeistationen. Gewünschte Weiterreisen zu Zieldestinationen werden durchgeführt (UNHCR 29.2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat
(2015): Country Profile – Somaliland, http://www.regionalmms.org/indexe371.html?id=18, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (2.2016): Regional mixed migration summary for February 2016, http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (29.2.2016): Somalia Task Force on Yemen Situation; Weekly Inter-Agency Update #4; 16 - 29 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Grundversorgung/Wirtschaft In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.12.2015). Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). 84% der Altersgruppe 14-29 Jahre sind in Somaliland arbeitslos (LI 11.6.2015). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2016). Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016). Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Insgesamt fehlt es Somaliland aber an finanziellen Ressourcen, um ein Wohlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Dürresituation Teile von Somaliland sind Anfang 2016 von einer schweren Dürre betroffen. Die Dürre ist das Resultat zweier schlechter Regenzeiten. Betroffen sind in Somaliland die Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Die Zahl akut Unterernährter hat sich z.B. in Awdal auf 18% verdoppelt. Knapp 75.000 Kinder unter fünf Jahren gelten in Somaliland als akut unterernährt. In den betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Insgesamt sind in Somaliland und Puntland rund 40% der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen; 950.000 davon sind akut von einer Unsicherheit in der Nahrungsmittelversorgung betroffen und kämpfen jeden Tag damit, genügend Nahrung aufzutreiben. Diese Zahl wird bis Mitte 2016 auf rund 3,7 Millionen Menschen ansteigen (UNOCHA 19.2.2016). Die Mehrheit der Bevölkerung in den betroffenen Gebieten ist vom eigenen Vieh abhängig. Viele Menschen sind mit dem Vieh bereits in weniger betroffene Gebiete gezogen. Andere können sich den Weiterzug nicht leisten und bedürfen dringender Unterstützung. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen mit lebensrettender Unterstützung. Allerdings stehen dafür nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung. An betroffene Familien in Awdal wird auch Bargeld ausgegeben. An der Rehabilitierung von Wasserlöchern wird gearbeitet. An 60.000 vulnerable Familien wird Nahrungsmittelhilfe ausgegeben. Ernährungsprogramme in den Regionen Bari, Nugaal, Sanaag und Sool zielen auf knapp 87.000 unterernährte Kinder, Schwangere und Stillende ab. Auch an Schulkinder wird Essen ausgegeben. 30.000 Personen wurden mittels Geldaushilfe und Geld-für-Arbeit-Programmen erreicht (UNOCHA 19.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung LI – Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016 Rückkehr Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen aufgrund der geringen Zahl von Rückführungen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). IOM unterhält ein eigenes Rückkehrprogramm für Somaliland und beurteilt die Rückkehr nach Somaliland als durchaus möglich. Arbeitsmöglichkeiten gibt es allenfalls im Infrastruktur- und Baubereich (ÖB 10.2015). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti (AA 1.12.2015). Alleine zwischen März und August 2015 sind

den Daten von UNHCR, Regierung, IOM und NGOs ca. 26.000 Personen aus dem Jemen nach Somaliland zurückgekehrt. 55% der registrierten Rückkehrer in Somaliland gaben an, weiter nach Mogadischu ziehen zu wollen sowie 11% nach Hargeysa. UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer, und helfen bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten. Von UNHCR wurden beispielsweise bis Anfang September Transportmöglichkeiten für insgesamt 8.873 Rückkehrer zur Verfügung gestellt (ÖB 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016"

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: 2.1.
  3. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seinem Bildungsgrad sowie seiner beruflichen Tätigkeit gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – auch mit Blick auf die herangezonenen Länderberichte zu Somalia plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.03.
  4. 2.1.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung römisch eins 24 aus 2016,, lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 2.1.2.

  1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, glaubthaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr ernstlich Gefahr liefe, aus Gründen der Blutrache verfolgt zu werden. Er verstrickte sich bei der Schilderung seines Fluchtvorbringens mehrmals in grobe Widersprüche und blieb bei wichtigen Punkten äußerst vage. Zunächst erscheint es bereits unplausibel, dass die Nachbarin, die seine Schwester nach der Vergewaltigung auf der Straße gefunden haben soll, 2 bis 3 km zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gelaufen sein und die (dem Vorbringen nach verletzte und bewusstlose) Schwester am Fundort einfach schutzlos liegen gelassen haben soll, bis die Familie beim Tatort eintreffen und sie ins Krankenhaus bringen würde, anstatt gleich vor Ort Hilfe zu holen und danach die Familie zu informieren (Niederschrift S. 10). In grobe Widersprüche verwickelte sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung über die Konfrontation seiner Mutter und seines Bruders mit der Familie des Vergewaltigers. So gab er zunächst an, die Beiden hätten die Familie des Vergewaltigers aufgesucht, um über die Vergewaltigung zu sprechen und eine Ausgleichszahlung, etwa in Form von Tieren, zu fordern. Auf Nachfrage des erkennenden Richters hin, warum man dazu nicht auf die Rückkehr des abwesenden Vaters gewartet habe, modifizierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, seine Mutter hätte nur vorgehabt, die Familie über die Vergewaltigung zu informieren. Diesen Widerspruch vorgehalten, meinte er dann, er könne nur sagen, dass die Mutter die Familie unterrichten habe wollen und konnte diese Widerspruch nicht erklären (Niederschrift S. 12). Im Kern waren die Schilderungen des Beschwerdeführers äußerst vage. Zunächst erkärt der Beschwerdeführer schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich, persönlich niemals von den Familienmitgliedern des Mordopfers bedroht worden zu sein; er habe davon nur von seiner Mutter und seinem Vater gehört (Einvernahme NS 12). Ferner erscheint es nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer nicht erfahren haben will, woher seine Mutter darüber Kenntnis erlangte, dass er von den Verwandten des Mordopfers umgebracht werden sollte (Verhandlung NS 13). Er war auch nicht dazu imstande anzugeben, woher seine Mutter von der Tötung des Vergewaltigers durch seinen Bruder erfahren haben will. Auf Nachfrage des erkennenden Richters erklärte er dazu, er nehme an, dass Nachbarn ihr dies erzählt hätten. Ebenso erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er von dem Mord, auf dem seine angebliche Bedrohung durch Blutrache fußen soll, weder den Tatort, noch die Tatzeit oder den Tathergang erfahren haben will. Er gab dazu lediglich an, sein Bruder habe der Familie seine Absicht, den Vergewaltiger umzubringen, nicht mitgeteilt und sich nach der Tat weder gemeldet noch von dem Mord berichtet (alles Niederschrift Verhandlung S. 11). Dass die Familie nach dem Mord nie wieder Kontakt zu dem Bruder gehabt haben soll, erscheint besonders unschlüssig. Denn der Beschwerdeführer stellt das Rachevorhaben der Angehörigen als nahezu zwingende Folge der Ermordung des Vergewaltigers dar, sodass nach dem Mord auch seinem Bruder bewusst hätte sein müssen, dass sich der Beschwerdeführer in Gefahr befindet; insofern wäre wohl eine Warnung des Bruders zu erwarten gewesen, die dem Vorbringen nach aber unterblieben ist. Insgesamt erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Bruder des Beschwerdeführers den ins Treffen geführten Mord überhaupt begangen hat. Deswegen ist auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Mordes von Blutrache bedroht ist. 2.1.2.
  2. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat schon wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye intensiven Übergriffen oder erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Denn der Beschwerdeführer führte zwar ins Treffen, dass sein Vater an Angehörige des Clans der Dhulbahante Schutzgeld für sein Möbelgeschäft habe zahlen müssen bzw dass das Geschäft mangels Schutzgeldzahlung geplündert worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch extrem vage geblieben. Der Beschwerdeführer schilderte keinen Vorfall näher. Gerade betreffend ihn selbst führte der Beschwerdeführer keinen konkreten Übergriff wegen der Clanzugehörigkeit ins Treffen, der zu einer nachhaltigen Motivation anderer Bevölkerungsteile, Übergriffe auf ihn zu verüben, führen könnte; auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob es sonst noch Probleme gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich allgemein, diskriminiert, verachtet und beschimpft worden zu sein (Niederschrift Verhandlung S. 8 und 15). Die einzige konkrete Angabe des Beschwerdeführers zu Übergriffen auf seine Person wegen seiner Clanzugehörigkeit war, dass er im Jahr 2012 ein Mädchen des Clans der Dhulbahante kennen gelernt habe und deswegen von deren Bruder attackiert worden sei, wobei ihm niemand beigstanden sei (Niederschrift S. 14 f.); von daran anschließenden Übergriffen wegen dieser Bekanntschaft berichtete der Beschwerdeführer nicht, sodass auch diese Angaben keine fortdauernde Motivationslage der Familie dieses Mädchens nahe legen, Übergriffe auf den Beschwerdeführer zu verüben. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe nicht mit anderen Jungen in der Schule spielen können. Im Übrigen lassen auch die Länderfeststellungen nicht darauf schließen, dass schon die bloße Zugehörigkeit zu den Gabooye dazu führt, dass deren Angehörige erheblich Gefahr laufen, intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.2.
  4. Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 09.12.2016 und 09.02.2017 lässt sich nichts entnehmen, was den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen entgegenstehen würde. Vielmehr zeichnen sie ein dem hier herangezogenen Länderinformationsmaterial – insbesondere betreffend die Lage der Gaboye – entsprechendes Bild. Daher folgen die unter Pkt II.1.2 getroffenen Feststellungen folgen daher aus den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 in der Fassung der Kurzinformation vom 20.09.2016.Daher folgen die unter Pkt römisch zwei.1.2 getroffenen Feststellungen folgen daher aus den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 in der Fassung der Kurzinformation vom 20.09.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt. Weitere Ermittlungsschritte folgten nicht; insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen, obwohl er zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Als er mit Schriftsatz vom 30.09.2016 – beim Bundesamt am selben Tag eingelangt – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG erhob, war die maßgebliche Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 Asyl

G 2005 von 15 Monaten deutlich überschritten, ohne dass sein Antrag erledigt worden wäre. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt oder dieses gar verzögert hätte.Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand seine Erstbefragung statt. Weitere Ermittlungsschritte folgten nicht; insbesondere wurde der Beschwerdeführer nicht einvernommen, obwohl er zum Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. Als er mit Schriftsatz vom 30.09.2016 – beim Bundesamt am selben Tag eingelangt – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhob, war die maßgebliche Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, Asyl

G 2005 von 15 Monaten deutlich überschritten, ohne dass sein Antrag erledigt worden wäre. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt oder dieses gar verzögert hätte. Zu A) Zu I.Zu römisch eins. 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Wie unter Pkt. II.2.1.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohung seiner Person aus dem Motiv der Blutrache wegen des ins Treffen geführten Mordes seines Bruders glaubhaft zu machen.3.1.2. Wie unter Pkt. römisch zwei.2.1.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohung seiner Person aus dem Motiv der Blutrache wegen des ins Treffen geführten Mordes seines Bruders glaubhaft zu machen. Wie unter Pkt. II.2.1.2. dargestellt, ist es ihm ebenso wenig gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Somalia heute ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein.Wie unter Pkt. römisch zwei.2.1.2. dargestellt, ist es ihm ebenso wenig gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Somalia heute ernstlich Gefahr liefe, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile ausgesetzt zu sein. 3.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Datums des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.3.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.10.2014 ist daher hinsichtlich der Zuerkennung des Datums des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu II und III.Zu römisch zwei und römisch drei. 3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

§ 2Abs.

1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). 3.2.3. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.3.2.3. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies: 3.2.

  1. Die Versorgungslage in Somaliland wird derzeit als schlecht beschrieben; sie hat sich wegen schlechter Regenzeiten deutlich verschlechtert. Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten. In den von der Dürre betroffenen Gebieten gibt es in Verbindung mit der Unterernährung ein erhöhtes Seuchen- und Sterberisiko. Für eine nachhaltige Besserung wird es mehr als nur einer guten Regenzeit bedürfen. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. Von der Dürre betroffen ist auch die Heimatregion des Beschwerdeführers, Sool. Für ihn besteht keine zumutbare Alternative, dieser schlechten Versorgungslage anderswo in Somalia zu entgehen. Zunächst bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Die Versorgungslage von (Binnen-)Flüchtlingen beschreiben die Länderfeststellungen als schlecht. Gerade für Personen ohne leistungsfähiges (erweitertes) familiäres Netzwerk besteht eine hohe Gefahr, sich in ein IDP-Lager begeben zu müssen und sich den eigenen Lebensunterhalt nicht sichern zu können. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, weil er keine Berufsausbildung hat, um im Erwerbsleben ohne weiteres sein Auskommen zu finden, und nur kurz als Autowäscher arbeitete. Zudem gehört der Beschwerdeführer einem Clan an, der in Somaliland wie in Somalia nur eine schwache Minderheit bildet, sodass nicht schon wegen seiner Clanzugehörigkeit davon ausgegangen werden kann, sein Auskommen werde durch Untersützungsleistungen gesichert sein. Zu seiner in Mudug befindlichen verheirateten Schwester hat der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich vor über zwei Jahren keinen Kontakt mehr und es ist nicht ausreichend gesichert, dass er von ihr bzw. der Familie ihres Ehemanns im Falle einer Rückkehr ausreichend Unterstützung erhalten könnte. Abgesehen von dieser Schwester sind keine Hinweise auf ein bestehendes familiäres Netzwerk des Beschwerdeführers in der Heimat hervorgekommen; die übrige Familie lebt nun in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. In seiner Geburtsstadt in Shabeelada Hoose hat der Beschwerdeführer nur bis zum ca. zehnten Lebensjahr gelebt und ist anschließend mit seiner Familie nach Laas Anood gezogen. Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in Shabeelada Hoose noch auf Unterstützung zählen könnte. In Zusammenschau aller Faktoren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten und sein Leben zu verlieren oder iSd Art. 3 EMRK unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, dem zu entgehen, steht ihm nicht offen, weil sich die örtlichen Gegebenheiten für ihn in Somalia derzeit nirgendwo unproblematischer darstellen.In Zusammenschau aller Faktoren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose Lage zu geraten und sein Leben zu verlieren oder iSd Artikel 3, EMRK unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, dem zu entgehen, steht ihm nicht offen, weil sich die örtlichen Gegebenheiten für ihn in Somalia derzeit nirgendwo unproblematischer darstellen. Schließlich ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung subsidiären Schutzes hervorgekommen; insbesondere ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. 3.
  2. Daher war dem Beschwerdeführer auf Grund seiner zulässigen Beschwerde

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.3.3. Daher war dem Beschwerdeführer auf Grund seiner zulässigen Beschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erteilen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041). Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0041). Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2137556.1.00

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