Obsah (24)
§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 12Art. 12§ 10§ 15Art. 29Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW235 2135668-1 SpruchW235 2135668-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX.12.2015 bis XXXX.06.2016 erteilt worden war (vgl. AS 21).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .12.2015 bis römisch 40 .06.2016 erteilt worden war vergleiche AS 21). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. In Österreich würden ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Nichte leben. Sie habe Armenien am XXXX.12.2015 verlassen, sei nach Wien geflogen und von dort aus mit dem Auto nach Tschechien gebracht worden, wo sie sich ca. vier Monate bei einem Freund in Prag aufgehalten habe. Dann sei sie aus Tschechien erneut nach Österreich eingereist. In Jerevan sei sie in der tschechischen Botschaft gewesen und habe dort ein Visum für Europa beantragt. Mitte Dezember habe sie das spanische Visum erhalten, habe jedoch nicht nach Spanien reisen wollen. Sie habe nach Österreich gewollt, da sich ihre Mutter und ihr Bruder hier befinden würden.1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. In Österreich würden ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Nichte leben. Sie habe Armenien am römisch 40 .12.2015 verlassen, sei nach Wien geflogen und von dort aus mit dem Auto nach Tschechien gebracht worden, wo sie sich ca. vier Monate bei einem Freund in Prag aufgehalten habe. Dann sei sie aus Tschechien erneut nach Österreich eingereist. In Jerevan sei sie in der tschechischen Botschaft gewesen und habe dort ein Visum für Europa beantragt. Mitte Dezember habe sie das spanische Visum erhalten, habe jedoch nicht nach Spanien reisen wollen. Sie habe nach Österreich gewollt, da sich ihre Mutter und ihr Bruder hier befinden würden. Der Beschwerdeführerin wurde ferner am Tag der Antragstellung eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit den ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO führt und daher die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Der Beschwerdeführerin wurde ferner am Tag der Antragstellung eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO führt und daher die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.04.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.04.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien. In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.05.2016 der Aufnahme der Beschwerdeführerin
§ 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 03.05.2016 der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Paragraph 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.
- Am 24.08.2016 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass es ihr gesundheitlich "normal" gehen würde. Ihre Mutter und ihr Bruder würden gemeinsam in XXXX leben. Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrer Nichte, die ein anerkannter Konventionsflüchtling sei, und bei deren Familie ebenfalls in XXXX. Die Beschwerdeführerin sei finanziell von ihrem Bruder abhängig. Sie erhalte keine finanzielle Unterstützung vom [österreichischen] Staat und sei daher von ihrem Bruder abhängig. Er kümmere sich in allen Hinsichten um die Beschwerdeführerin. Wie lange ihr Bruder bereits in Österreich lebe, wisse sie nicht. Er sei im Jahr 2000 nach Europa gekommen und vielleicht ein paar Monate später nach Österreich. In Armenien habe sie mit ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter gelebt; ihr Bruder habe mit seiner Familie separat gewohnt. Ihr Bruder kaufe ihr, was sie brauche. Sie bekomme keine konkrete Summe von ihm. Die Beschwerdeführerin habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Nichte. Sie sei von ihr abhängig, weil sie sie bei sich wohnen lasse. Ihre Nichte lebe auch seit ca. 16 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe zwar in den letzten 16 Jahren in Armenien gelebt, habe jedoch ihre Familie in Österreich mit einem Visum öfter besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit ca. zwölf Jahren in Österreich; zu dieser habe die Beschwerdeführerin ein normales Verhältnis. Es gebe keine finanzielle Unterstützung und es bestünden auch keine Pflegebedürftigkeiten.1.
- Am 24.08.2016 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass es ihr gesundheitlich "normal" gehen würde. Ihre Mutter und ihr Bruder würden gemeinsam in römisch 40 leben. Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrer Nichte, die ein anerkannter Konventionsflüchtling sei, und bei deren Familie ebenfalls in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei finanziell von ihrem Bruder abhängig. Sie erhalte keine finanzielle Unterstützung vom [österreichischen] Staat und sei daher von ihrem Bruder abhängig. Er kümmere sich in allen Hinsichten um die Beschwerdeführerin. Wie lange ihr Bruder bereits in Österreich lebe, wisse sie nicht. Er sei im Jahr 2000 nach Europa gekommen und vielleicht ein paar Monate später nach Österreich. In Armenien habe sie mit ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter gelebt; ihr Bruder habe mit seiner Familie separat gewohnt. Ihr Bruder kaufe ihr, was sie brauche. Sie bekomme keine konkrete Summe von ihm. Die Beschwerdeführerin habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Nichte. Sie sei von ihr abhängig, weil sie sie bei sich wohnen lasse. Ihre Nichte lebe auch seit ca. 16 Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe zwar in den letzten 16 Jahren in Armenien gelebt, habe jedoch ihre Familie in Österreich mit einem Visum öfter besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe seit ca. zwölf Jahren in Österreich; zu dieser habe die Beschwerdeführerin ein normales Verhältnis. Es gebe keine finanzielle Unterstützung und es bestünden auch keine Pflegebedürftigkeiten. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Spanien zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Spanien wolle. Dort habe sie keine Familie. Sie wolle in XXXX bei ihrem Bruder bleiben. Sie sei niemals in Spanien gewesen, sondern mit dem Flugzeug von Jerevan nach Wien geflogen. Ihr Flugticket sei zwar von Jerevan über Wien nach Spanien ausgestellt gewesen, sie sei jedoch in Wien einfach ausgestiegen. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Spanien sowie zur Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass dies keinen Sinn habe, da sie nicht nach Spanien wolle. Ihr Bruder kümmere sich hier um sie.Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Spanien zu überstellen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Spanien wolle. Dort habe sie keine Familie. Sie wolle in römisch 40 bei ihrem Bruder bleiben. Sie sei niemals in Spanien gewesen, sondern mit dem Flugzeug von Jerevan nach Wien geflogen. Ihr Flugticket sei zwar von Jerevan über Wien nach Spanien ausgestellt gewesen, sie sei jedoch in Wien einfach ausgestiegen. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Spanien sowie zur Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass dies keinen Sinn habe, da sie nicht nach Spanien wolle. Ihr Bruder kümmere sich hier um sie.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 FPG angeordnet und fest-festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und fest-festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie in Besitz eines spanischen Visums gewesen sei, das von XXXX.12.2015 bis XXXX.06.2016 gültig gewesen sei und, dass sich Spanien
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO zur Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich bestehe ein Familienleben, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichte im gemeinsamen Haushalt lebe und von ihrem Bruder finanziell abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie in Besitz eines spanischen Visums gewesen sei, das von römisch 40 .12.2015 bis römisch 40 .06.2016 gültig gewesen sei und, dass sich Spanien
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO zur Führung ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich bestehe ein Familienleben, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichte im gemeinsamen Haushalt lebe und von ihrem Bruder finanziell abhängig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 14 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund des Konsultationsverfahrens und aufgrund der VIS-Abfrage stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines spanischen Visums sei. Die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Die Feststellungen zu Spanien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zur Lage in Spanien sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dort ein rechtskonformes Verfahren erwarte; dies bei gleichzeitig bestehender, ausreichender Versorgung und Unterbringung. Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin in Spanien gewahrt seien. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Spanien ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihr der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verwehrt wäre. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei von einem relevanten Familien- und Privatleben auszugehen und werde daher durch eine Außerlandesbringung in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eingegriffen. Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Familienleben in Österreich führte das Bundesamt aus, dass den individuellen Interessen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr relevantes Familienleben kein besonderes Gewicht zukomme. Zum Zeitpunkt der Einreise habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, ihr Familien- und Privatleben in Österreich fortzuführen, zumal sie eine legale Antragstellung bei einer Vertretungsbehörde gar nicht versucht habe. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin beschränke sich letztlich auf die Stellung eines unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz. Laut ihren Aussagen lebe ihr Bruder seit 16 und ihre Mutter seit zwölf Jahren in Österreich und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Kontakt zu ihren Familienangehörigen auch in Spanien aufrechtzuerhalten. Es sei daher festzuhalten, dass den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Daher sei ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Spanien zulässig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei von einem relevanten Familien- und Privatleben auszugehen und werde daher durch eine Außerlandesbringung in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK eingegriffen. Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrem Familienleben in Österreich führte das Bundesamt aus, dass den individuellen Interessen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr relevantes Familienleben kein besonderes Gewicht zukomme. Zum Zeitpunkt der Einreise habe die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen können, ihr Familien- und Privatleben in Österreich fortzuführen, zumal sie eine legale Antragstellung bei einer Vertretungsbehörde gar nicht versucht habe. Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin beschränke sich letztlich auf die Stellung eines unbegründeten und zurückgewiesenen Antrages auf internationalen Schutz. Laut ihren Aussagen lebe ihr Bruder seit 16 und ihre Mutter seit zwölf Jahren in Österreich und hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Kontakt zu ihren Familienangehörigen auch in Spanien aufrechtzuerhalten. Es sei daher festzuhalten, dass den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet. Daher sei ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Spanien zulässig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde auf die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Mutter, Bruder samt Familie und Nichte) verwiesen und ausgeführt, dass diese in Besitz von Aufenthaltstitel seien und deren Aufenthalt auch finanziell abgesichert sei. Die gegenständliche Entscheidung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar und habe die Behörde keine Interessensabwägung vorgenommen. Der Fehler der belangten Behörde liege darin, dass keine relevanten Feststellungen hinsichtlich § 66 FPG getroffen worden seien. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen sei als ein derart schwerer Fehler zu werten, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde auf die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Mutter, Bruder samt Familie und Nichte) verwiesen und ausgeführt, dass diese in Besitz von Aufenthaltstitel seien und deren Aufenthalt auch finanziell abgesichert sei. Die gegenständliche Entscheidung stelle einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar und habe die Behörde keine Interessensabwägung vorgenommen. Der Fehler der belangten Behörde liege darin, dass keine relevanten Feststellungen hinsichtlich Paragraph 66, FPG getroffen worden seien. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen sei als ein derart schwerer Fehler zu werten, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen sei.
- Mit Schreiben vom 29.10.2016 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich im Zuge von Erhebungen herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr bekannt gegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sei und daher amtlich abgemeldet werde. Aus diesem Grund habe auch eine für den 27.10.2016 geplante Überstellung nach Spanien nicht durchgeführt werden können. Da die Beschwerdeführerin für die Behörden sohin nicht greifbar war und ihren Mitwirkungspflichten
§ 15Asyl
G nicht nachgekommen ist, insbesondere dem Bundesamt eine neue Meldeadresse nicht bekannt gegeben hat, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Dublinbehörden am 27.10.2016 dahingehend, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat.4. Mit Schreiben vom 29.10.2016 gab das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sich im Zuge von Erhebungen herausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin an der von ihr bekannt gegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft sei und daher amtlich abgemeldet werde. Aus diesem Grund habe auch eine für den 27.10.2016 geplante Überstellung nach Spanien nicht durchgeführt werden können. Da die Beschwerdeführerin für die Behörden sohin nicht greifbar war und ihren Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, AsylG nicht nachgekommen ist, insbesondere dem Bundesamt eine neue Meldeadresse nicht bekannt gegeben hat, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Dublinbehörden am 27.10.2016 dahingehend, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Armenien. Sie hat Armenien von Jerevan aus am XXXX.12.2015 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX.12.2015 bis XXXX06.2016 gültigen spanischen Schengen-Visums mit dem Flugzeug Richtung Spanien geflogen, wobei sie bei einem Zwischenaufenthalt in Wien das Flugzeug verlassen hat und von dort aus abgeholt und nach Tschechien gebracht worden war, wo sie ca. vier Monate lang bei einem Freund in Prag gelebt hat. Von Tschechien aus ist sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen spanischen Schengen-Visums war.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Armenien. Sie hat Armenien von Jerevan aus am römisch 40 .12.2015 verlassen und ist in Besitz eines von römisch 40 .12.2015 bis XXXX06.2016 gültigen spanischen Schengen-Visums mit dem Flugzeug Richtung Spanien geflogen, wobei sie bei einem Zwischenaufenthalt in Wien das Flugzeug verlassen hat und von dort aus abgeholt und nach Tschechien gebracht worden war, wo sie ca. vier Monate lang bei einem Freund in Prag gelebt hat. Von Tschechien aus ist sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 13.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen spanischen Schengen-Visums war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.04.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, welches von der spanischen Dublinbehörde am 03.05.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Ferner teilte das Bundesamt den spanischen Behörden mit Schreiben vom 27.10.2016 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.04.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, welches von der spanischen Dublinbehörde am 03.05.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Ferner teilte das Bundesamt den spanischen Behörden mit Schreiben vom 27.10.2016 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über aufenthaltsberechtigte Angehörige, nämlich ihre Mutter, ihren Bruder samt Familie und eine Nichte samt Familie. Die genannten Familienmitglieder befinden sich bereits seit 16 (Bruder und Nichte) bzw. seit zwölf (Mutter) Jahren in Österreich. Bis zu ihrem Untertauchen lebte die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Nichte und wurde von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 27.10.2016 für die Behörden nicht mehr greifbar ist und sohin als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO gilt.Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über aufenthaltsberechtigte Angehörige, nämlich ihre Mutter, ihren Bruder samt Familie und eine Nichte samt Familie. Die genannten Familienmitglieder befinden sich bereits seit 16 (Bruder und Nichte) bzw. seit zwölf (Mutter) Jahren in Österreich. Bis zu ihrem Untertauchen lebte die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Nichte und wurde von ihrem Bruder finanziell unterstützt. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 27.10.2016 für die Behörden nicht mehr greifbar ist und sohin als flüchtig im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO gilt. 1.
- Zum spanischen Asylverfahren: Zum spanischen Asylverfahren sowie zur Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien wurden im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016). b). Versorgung: Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der
- Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld – 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der
- Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016). Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tagen in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der
- Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016). Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Enklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016). [ ] AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016). In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016). Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d). c) Medizinische Versorgung: AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e). Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen
dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zu Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Spanien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Armenien, zu ihrem weiteren Reiseweg, zu ihrem Aufenthalt in Prag und zu ihrer erneuten Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von XXXX.12.2015 bis XXXX.06.2016 und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich gültigen spanischen Schengenvisums war, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte, ein Visum beantragt und Mitte Dezember [2015] das spanische Visum erhalten zu haben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass für die Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX.12.2015 bis XXXX06.2016 erteilt worden war (vgl. AS 21).Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von römisch 40 .12.2015 bis römisch 40 .06.2016 und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich gültigen spanischen Schengenvisums war, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte, ein Visum beantragt und Mitte Dezember [2015] das spanische Visum erhalten zu haben. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass für die Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .12.2015 bis XXXX06.2016 erteilt worden war vergleiche AS 21). Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch, zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Spanien sowie zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Spanien entgegenstehen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt hat die Beschwerdeführerin etwaige Erkrankungen psychischer oder physischer Natur vorgebracht und wurde auch in der Beschwerde kein derartiges Vorbringen erstattet, sodass sich insgesamt betrachtet die Feststellung ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin keine körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen könnte. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen (Mutter, Bruder samt Familie, Nichte samt Familie) sowie zur Dauer deren bisherigen Aufenthalts in Österreich ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die auch durch eine Einsicht in das Zentrale Melderegister und in das Zentrale Fremdenregister bestätigt wurden. Ebenso ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese bis zu ihrem Untertauchen im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Nichte gelebt hat und von ihrem Bruder finanziell unterstützt worden war. Dass die Beschwerdeführerin sich jedenfalls seit dem 27.10.2016 dem Zugriff der Behörden entzogen hat und sohin als flüchtig gilt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die spanischen Behörden sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.03.2017, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin per 22.11.2016 von der von ihr bekanntgegebenen Adresse amtlich abgemeldet wurde und sohin über keinen Wohnsitz mehr in Österreich verfügt. 2.
- Die Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Spanien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben wolle, da sie nicht nach Spanien wolle. Auch in der Beschwerde wurde weder den diesbezüglichen Länderfeststellungen entgegengetreten noch wurde ein Vorbringen zum spanischen Asylsystem erstattet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1)[ ]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[ ]
(4)[ ] 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die sub-jektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die sub-jektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO be-gründet, da der Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX12.2015 bis XXXX.06.2016 erteilt worden war und die Beschwerdeführerin im Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Zudem stimmte die spanische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2016 ausdrücklich zu.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO be-gründet, da der Beschwerdeführerin vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Visum für 90 Tage im Zeitraum XXXX12.2015 bis römisch 40 .06.2016 erteilt worden war und die Beschwerdeführerin im Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Zudem stimmte die spanische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.05.2016 ausdrücklich zu. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Be-schwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den spanischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 27.10.2016 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-VerordnungBetreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Be-schwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist
Artikel 29
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den spanischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 27.10.2016 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbstein-trittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbstein-trittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war da-her zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien
§§ 5Asyl
G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situation – in ihrem Recht
Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war da-her zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Spanien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situation – in ihrem Recht
Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzun-gen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzun-gen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren kein Vorbringen zur Lage in Spanien erstattet hat. Sie gab lediglich an, dass sie niemals in Spanien gewesen sei und auch nicht dorthin wolle, da sie in Österreich bei ihrer Familie sein wolle. Da auch die Beschwerdeausführungen weder das Asylverfahren in Spanien noch die Behandlung von Asylwerbern durch die spanischen Behörden und/oder die dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation kritisiert haben, ist festzuhalten, dass sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Spanien ergibt, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.3.2.4.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren kein Vorbringen zur Lage in Spanien erstattet hat. Sie gab lediglich an, dass sie niemals in Spanien gewesen sei und auch nicht dorthin wolle, da sie in Österreich bei ihrer Familie sein wolle. Da auch die Beschwerdeausführungen weder das Asylverfahren in Spanien noch die Behandlung von Asylwerbern durch die spanischen Behörden und/oder die dortige Unterbringungs- oder Versorgungssituation kritisiert haben, ist festzuhalten, dass sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Spanien ergibt, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Spanien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am spanischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Asylsystem in Spanien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde Kritik am spanischen Asylsystem, einschließlich der Unterbringungs- und Versorgungslage, geäußert hat. Schwerwiegende Defizite im spanischen Asylverfahren sind auch den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Spanien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Spanien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Spanien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Spanien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Spanien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Spanien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Spanien Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Asylwerber in Spanien das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse haben. Es bestehen sohin im Fall der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass diese nach einer Überstellung nach Spanien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte bzw. unversorgt bleiben würde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Vorliegen von Krankheiten bzw. von aktuellen medizinischen Behandlungsbedürfnissen behauptet, sodass schon aus diesem Grund kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK in Bezug auf ihren Gesundheitszustand zu erkennen ist. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien haben wie spanische Staatsbürger.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in ihren schriftlichen Beschwerdeausführungen das Vorliegen von Krankheiten bzw. von aktuellen medizinischen Behandlungsbedürfnissen behauptet, sodass schon aus diesem Grund kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK in Bezug auf ihren Gesundheitszustand zu erkennen ist. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien haben wie spanische Staatsbürger. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Art. 3
EMRK nicht erkannt werden kann.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
3.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.3.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC zu befürchten ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfass nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.5.
- Die Beschwerdeführerin führt familiäre Bindungen zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Mutter, Bruder samt Familie, Nichte samt Familie) ins Treffen. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass durch das Untertauchen der Beschwerdeführerin wohl kein gemeinsamer Haushalt mehr mit ihrer Nichte besteht und wohl auch nicht mehr vom Vorliegen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Bruder gesprochen werden kann, sodass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen nicht (mehr) vorhanden ist und daher das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Familienleben zu ihrem Bruder bzw. zu ihrer Nichte nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Darüber hinaus leben sowohl der Bruder der Beschwerdeführerin als auch ihre Nichte (den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge) bereits seit 16 Jahren in Österreich – sohin seit 16 Jahren in einem anderen Land als die Beschwerdeführerin - und hat auch davor bereits in Armenien kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wurde weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes in Österreich noch das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses vorgebracht, sodass zur Mutter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorlag. Zur vorgebrachten finanziellen Abhängigkeit zu ihrem Bruder ist ferner auszuführen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht auf eine finanzielle Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen ist bzw. vor ihrem Untertauchen angewiesen gewesen wäre, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung (sowohl in Österreich als auch in Spanien) hat, welche ihre existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abdecken würde.3.2.5.
- Die Beschwerdeführerin führt familiäre Bindungen zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Mutter, Bruder samt Familie, Nichte samt Familie) ins Treffen. Hierzu ist zunächst darauf zu verweisen, dass durch das Untertauchen der Beschwerdeführerin wohl kein gemeinsamer Haushalt mehr mit ihrer Nichte besteht und wohl auch nicht mehr vom Vorliegen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Bruder gesprochen werden kann, sodass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen nicht (mehr) vorhanden ist und daher das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Familienleben zu ihrem Bruder bzw. zu ihrer Nichte nicht mehr als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Darüber hinaus leben sowohl der Bruder der Beschwerdeführerin als auch ihre Nichte (den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge) bereits seit 16 Jahren in Österreich – sohin seit 16 Jahren in einem anderen Land als die Beschwerdeführerin - und hat auch davor bereits in Armenien kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wurde weder das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes in Österreich noch das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses vorgebracht, sodass zur Mutter der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorlag. Zur vorgebrachten finanziellen Abhängigkeit zu ihrem Bruder ist ferner auszuführen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht auf eine finanzielle Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen ist bzw. vor ihrem Untertauchen angewiesen gewesen wäre, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung (sowohl in Österreich als auch in Spanien) hat, welche ihre existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abdecken würde. Selbst wenn man von einem aufrechten Familien- bzw. Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen ausgeht, erweist sich dieses auch aus anderen Aspekten als dem Untertauchen der Beschwerdeführerin als nicht schützenswert. Zum einen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin mit den genannten Angehörigen von relativ kurzer Dauer – nämlich von ihrer Antragstellung am 13.04.2016 bis zu ihrem Untertauchen jedenfalls am 27.10.2016 – war; dies auch unter dem Aspekt, dass – mangels Leben im gleichen Land – zumindest in den 16 Jahren zuvor kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bzw. ihrer Nichte bestanden hat. Zum anderen darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass das Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. So hat die Beschwerdeführerin von Anfang an gewusst, dass sie ein spanisches Visum erhalten hat und wusste wohl auch, dass sie mit diesem nach Spanien hätte reisen müssen (vgl. AS 11: "Ich erhielt ein spanisches Visum Mitte Dezember 2015, gültig war es ab XXXX.12.
- Ich wollte aber nicht nach Spanien." sowie AS 95: "Mein Flugticket war von Jerevan über Wien nach Spanien und ich bin in Wien einfach ausgestiegen."). Daher hatte die Beschwerdeführerin von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen können, zumal ihr bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen
der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben, was ihr – wie den obigen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist – auch bewusst war.Selbst wenn man von einem aufrechten Familien- bzw. Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Angehörigen ausgeht, erweist sich dieses auch aus anderen Aspekten als dem Untertauchen der Beschwerdeführerin als nicht schützenswert. Zum einen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Familienleben der Beschwerdeführerin mit den genannten Angehörigen von relativ kurzer Dauer – nämlich von ihrer Antragstellung am 13.04.2016 bis zu ihrem Untertauchen jedenfalls am 27.10.2016 – war; dies auch unter dem Aspekt, dass – mangels Leben im gleichen Land – zumindest in den 16 Jahren zuvor kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder bzw. ihrer Nichte bestanden hat. Zum anderen darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass das Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurde, zu dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. So hat die Beschwerdeführerin von Anfang an gewusst, dass sie ein spanisches Visum erhalten hat und wusste wohl auch, dass sie mit diesem nach Spanien hätte reisen müssen vergleiche AS 11: "Ich erhielt ein spanisches Visum Mitte Dezember 2015, gültig war es ab römisch 40 .12.2015. Ich wollte aber nicht nach Spanien." sowie AS 95: "Mein Flugticket war von Jerevan über Wien nach Spanien und ich bin in Wien einfach ausgestiegen."). Daher hatte die Beschwerdeführerin von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen können, zumal ihr bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen
der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben, was ihr – wie den obigen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist – auch bewusst war. Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe keine Interessensabwägung vorgenommen, ist der eindeutige Bescheidinhalt entgegenzuhalten, dem auf den Seiten 22 bis 27 die Vornahme einer ausführlichen und rechtlich nachvollziehbaren Interessensabwägung zu entnehmen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Bundesamt das Vorliegen eines Familienlebens im Fall der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht flüchtigen Beschwerdeführerin nicht angezweifelt, sondern lediglich den Eingriff in dieses durch die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK für gerechtfertigt erachtet hat. Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf "Feststellungen hinsichtlich § 66 FPG". § 66 FPG betrifft die Ausweisung unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigter Drittstaatsangehöriger und ist daher auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Armenien und sohin weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin. Dass sie eine begünstigte Drittstaatsangehörige sein soll, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht – im Übrigen auch nicht in der Beschwerde – behauptet. Da in der Beschwerde auch kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, aus welchen Gründen § 66 FPG anzuwenden gewesen wäre, geht dieser Verweis sohin ins Leere.Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe keine Interessensabwägung vorgenommen, ist der eindeutige Bescheidinhalt entgegenzuhalten, dem auf den Seiten 22 bis 27 die Vornahme einer ausführlichen und rechtlich nachvollziehbaren Interessensabwägung zu entnehmen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Bundesamt das Vorliegen eines Familienlebens im Fall der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht flüchtigen Beschwerdeführerin nicht angezweifelt, sondern lediglich den Eingriff in dieses durch die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK für gerechtfertigt erachtet hat. Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf "Feststellungen hinsichtlich Paragraph 66, FPG". Paragraph 66, FPG betrifft die Ausweisung unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigter Drittstaatsangehöriger und ist daher auf gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Armenien und sohin weder EWR-Bürgerin noch Schweizer Bürgerin. Dass sie eine begünstigte Drittstaatsangehörige sein soll, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht – im Übrigen auch nicht in der Beschwerde – behauptet. Da in der Beschwerde auch kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, aus welchen Gründen Paragraph 66, FPG anzuwenden gewesen wäre, geht dieser Verweis sohin ins Leere. Ferner sind auch aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten bis zu ihrem Untertauchen war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Ferner sind auch aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten bis zu ihrem Untertauchen war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen und war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 5Asyl
G, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen und war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2.7.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.7.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
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