3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.02.2016 ein Informationsersuchen
Paragraph 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Slowenien. Mit Schreiben vom 24.02.2016 teilte die slowenische Dublinbehörde mit, dass das vom Beschwerdeführer mitgeführte Identitätsdokument für Personen ausgestellt werde, die das Gebiet der Europäischen Union im Zuge der Massenbewegung von Flüchtlingen betreten und die Grenze von einem Mitgliedstaat in einen anderen über dessen Einreisekontrollpunkt passiert hätten. 1.4. Am 25.04.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen
1 Dublin III-VO an Kroatien.1.4. Am 25.04.2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen
Mit Verfahrensanordnung
G vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Kroatien angenommen wird. Mit Schreiben vom 24.07.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs seit dem 27.06.2016 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.Mit Schreiben vom 24.07.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den kroatischen Dublinbehörden mit, dass Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO aufgrund Verfristung bei der Beantwortung des Aufnahmegesuchs seit dem 27.06.2016 zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist. 1.4 Am 30.08.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. zwei Jahren auf einem Auge fast blind sei. Sein minderjähriger Bruder namens XXXX, der im Jahr 2001 geboren sei, lebe in Österreich. Mit diesem Bruder lebe der Beschwerdeführer gemeinsam in einem Quartier. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er auf einem Auge fast blind sei und die Hilfe seines Bruders benötige. Da sein Bruder minderjährig sei, brauche dieser auch den Beschwerdeführer.1.4 Am 30.08.2016 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren statt. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. zwei Jahren auf einem Auge fast blind sei. Sein minderjähriger Bruder namens römisch 40 , der im Jahr 2001 geboren sei, lebe in Österreich. Mit diesem Bruder lebe der Beschwerdeführer gemeinsam in einem Quartier. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er auf einem Auge fast blind sei und die Hilfe seines Bruders benötige. Da sein Bruder minderjährig sei, brauche dieser auch den Beschwerdeführer. Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * Augenärztlicher Befund vom XXXX02.2016 mit der Diagnose "LA Physis oculus bulbi" (= Augapfelschrumpfung); * Zuweisung zu einer fachärztlichen Untersuchung vom XXXX08.2016; * Tazkira des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung; * Laborbefund vom XXXX03.2016 und * deutsche Übersetzung der Tazkira des Bruders des Beschwerdeführers 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zur Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Griechenland, Mazedonien und Kroatien nach Österreich gereist sei. Außerdem habe er angegeben, auf seiner Reise auch durch Slowenien gereist zu sein. Festgestellt werde, dass Kroatien aufgrund Verfristung für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Feststellungen zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist sei. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. der Weiterreise nach Deutschland zugelassen. Daher sei die Frage aufzuwerfen, ob der für Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Zuständigkeitstatbestand der "illegalen Einreise" gegeben sei, wenn der betroffenen Person auf der Basis von humanitären Erwägungen die Einreise oder die Durchreise durch Mitgliedstaaten gestattet werde. Der Beschwerdeführer habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien zu einem Zeitpunkt überschritten, als Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gekommen, wo er von serbischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kroatischen Organen übergeben worden sei, die ihn wiederum an die slowenische Grenze gebracht hätten, von wo aus ein Transport an die österreichische Grenze erfolgt sei. Im vorliegenden Fall könne von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels ge- oder verfälschten Visums überschritten habe. Zwischenzeitig habe das slowenische Höchstgericht dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise"
1 Dublin III-VO zur Vorabentscheidung vorgelegt und handle es sich hierbei um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für gegenständliches Verfahren.3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Flüchtlingsstrom über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist sei. Zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet hätten die österreichischen Behörden die Einreise von über die "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zweck der Asylantragstellung in Österreich bzw. der Weiterreise nach Deutschland zugelassen. Daher sei die Frage aufzuwerfen, ob der für Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO normierte Zuständigkeitstatbestand der "illegalen Einreise" gegeben sei, wenn der betroffenen Person auf der Basis von humanitären Erwägungen die Einreise oder die Durchreise durch Mitgliedstaaten gestattet werde. Der Beschwerdeführer habe die Grenze zwischen Serbien und Kroatien zu einem Zeitpunkt überschritten, als Menschen im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen hätten können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in Folge eines polizeilichen Aufgriffs erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gekommen, wo er von serbischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kroatischen Organen übergeben worden sei, die ihn wiederum an die slowenische Grenze gebracht hätten, von wo aus ein Transport an die österreichische Grenze erfolgt sei. Im vorliegenden Fall könne von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer weder Grenzkontrollen umgangen noch die Grenze mittels ge- oder verfälschten Visums überschritten habe. Zwischenzeitig habe das slowenische Höchstgericht dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise"
, Absatz eins, Dublin III-VO zur Vorabentscheidung vorgelegt und handle es sich hierbei um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für gegenständliches Verfahren. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin III-VO zukomme. Aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland sei Griechenland zuständig und sei eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Europäische Union habe verlassen wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens
2 Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe.Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel römisch drei der Dublin III-VO zukomme. Aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland sei Griechenland zuständig und sei eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise nach Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Europäische Union habe verlassen wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebietes der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz 2, Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Artikel 27, Absatz eins, der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe. In Kroatien habe der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erhalten. Er sei nur im Zeitraum seiner Durchreise in Kroatien aufhältig gewesen. Er habe auch keinen Asylantrag gestellt, da die Beamten dort nur die Koordination und Weiterreise organisiert hätten. Man habe ihm die problemlose Weiterreise nach Österreich in Aussicht gestellt und habe ihn gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder zuerst an die slowenische und dann an die österreichische Grenze gebracht. In der Folge zitierte die Beschwerde diverse Berichte zur Lage in Kroatien und führte aus, dass die Aufnahme- und Versorgungssituation in Kroatien äußerst schwierig sei. Daher wäre eine Einzelfallzusicherung zwingend notwendig gewesen. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien zudem unvollständig. Ferner habe das Bundesamt betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich übersehen, dass dieser mit seinem Bruder zusammenlebe und eine starke physische und psychische Abhängigkeit der beiden Brüder voneinander bestehe. Auch habe das Bundesamt die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Hinzu komme, dass der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers bereits in Österreich zum Verfahren zugelassen worden sei. Da bei beiden Brüder dieselben Fluchtgründe vorliegen würden, werde auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie verwiesen, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zuzulassen und gemeinsam mit jenem seines Bruder zu führen wäre. Mit der Beschwerde wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt: * Ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX09.2016 mit den Diagnosen Cephalaea (= Kopfschmerzen), Amaurosis (= Vollblindheit) mit zweifacher operativer Versorgung und St. p. Schädel-Hirn-Trauma; * Kumulativbefund eines Landeskrankenhauses; * Aufenthaltsbestätigung, derzufolge der Beschwerdeführer am XXXX09.2016 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war und * Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesamt vom XXXX09.2016 mit dem Betreff "Ergänzung Interview" 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 wurde der Beschwerde
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Am 16.12.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht im Wege seines ausgewiesenen Vertreters, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zum Reiseweg wiederholt wurde. Ferner verwies die Stellungnahme auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und führt hierzu aus, das in diesem das slowenische Höchstgericht exakt jene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die es auch im konkreten Beschwerdeverfahren zu lösen gelte. Unter weiteren Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass Verfahren, denen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen seien. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sei zunächst der tatsächliche Sachverhalt zum Grenzübertritt in die Europäische Union zu ermitteln und wäre gegebenenfalls, sollte dieser mit dem im Vorabentscheidungsverfahren ident oder vergleichbar sein, im anhängigen Verfahren der Ausgang abzuwarten. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren
AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen.5. Am 16.12.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht im Wege seines ausgewiesenen Vertreters, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen das bisherige Vorbringen zum Reiseweg wiederholt wurde. Ferner verwies die Stellungnahme auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und führt hierzu aus, das in diesem das slowenische Höchstgericht exakt jene Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, die es auch im konkreten Beschwerdeverfahren zu lösen gelte. Unter weiteren Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, wurde ausgeführt, dass Verfahren, denen gleiche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lägen, bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen seien. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sei zunächst der tatsächliche Sachverhalt zum Grenzübertritt in die Europäische Union zu ermitteln und wäre gegebenenfalls, sollte dieser mit dem im Vorabentscheidungsverfahren ident oder vergleichbar sein, im anhängigen Verfahren der Ausgang abzuwarten. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren
Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 2. Zu A) 2.1. Gesetzliche Grundlagen:
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 2.
1 Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo aus er nach einem Tag Aufenthalt über Mazedonien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei. Da der Beschwerdeführer ein slowenisches Identitätsdokument bei sich führte, ist die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, dass er über Serbien nach Kroatien und von dort aus über Slowenien nach Österreich gelangt sei bzw. in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei, plausibel und nachvollziehbar.Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt von einer Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, Dublin III-VO aus, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Dies stützt die Behörde auf den unbedenklichen Akteninhalt. Zusammengefasst lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute entnehmen, dass er über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo aus er nach einem Tag Aufenthalt über Mazedonien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gefahren sei. Da der Beschwerdeführer ein slowenisches Identitätsdokument bei sich führte, ist die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, dass er über Serbien nach Kroatien und von dort aus über Slowenien nach Österreich gelangt sei bzw. in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei, plausibel und nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind und in dem über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, folgende Erwägungen getroffen: "[ ] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert. [ ] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegen. [ ] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären vergleiche Paragraph 38, AVG). [ ]" 2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken:2.3. Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist, wobei sich die Feststellungen auf folgenden Wortlaut beschränken: "Festgestellt wird, dass Sie über Griechenland, Mazedonien und Kroatien nach Österreich gereist sind und in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden. Außerdem gaben Sie an, auf Ihrer Reise auch durch Slowenien gereist zu sein. Festgestellt wird, dass Sie am XXXX01.2016, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX in Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden.Festgestellt wird, dass Sie am XXXX01.2016, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl römisch 40 in Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Festgestellt wird, dass Kroatien aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf)
Art. 22.7 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.Festgestellt wird, dass Kroatien aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf)
604 aus 2013, des Rates für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist. [ ]" Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren
AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen, hinzuweisen.Vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt betreffend die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft ermittelt, da im vorliegenden Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zu der Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist. Dem angefochtenen Bescheid haften sohin Feststellungsmängel an, deren Beseitigung zur Klärung dieser Frage erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auf den in der Stellungnahme gestellten Antrag, das gegenständliche Verfahren
Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofes zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen, hinzuweisen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen des Beschwerdeführers ein Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des Umstandes, dass das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, welches naturgemäß mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, nicht mit der gebotenen Raschheit beseitigt werden kann. 2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt II.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt römisch zwei.2.2. des gegenständlichen Beschlusses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2137073.1.00
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