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{'item': 'W246 2140558-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW246 2140558-1 SpruchW246 2140558-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 04.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei.
  3. Am 22.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aus mehreren Gründen verlassen habe: Ein Jahr nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel des Beschwerdeführers seine Mutter heiraten wollen, zweieinhalb Jahre danach habe dieser Onkel darauf gedrängt, dass die damals ca. zehnjährige Schwester des Beschwerdeführers den Sohn des Onkels heirate. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dem Onkel jeweils ihre Zustimmung verweigert, im Hinblick auf die Weigerung der Verheiratung der Schwester des Beschwerdeführers habe sein Onkel der Mutter gedroht, dass der Beschwerdeführer umgebracht werde, wenn die Mutter der Heirat nicht zustimme. Weiters sei sein Onkel bei den Taliban gewesen, die den Beschwerdeführer mitnehmen hätten wollen. Aus Angst vor seinem Onkel und vor den Taliban habe der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen und sei nach Europa gereist.
  4. Mit Schreiben vom 05.09.2016 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in o.a. Einvernahme übergebenen Länderberichten in ausführlicher Weise Stellung.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukomme. Es sei absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar, wie es möglich sein könne, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Zwangsheirat mit seinem Onkel zwar abgelehnt hätte, jedoch jahrelang mit diesem im gemeinsamen Haushalt zusammenleben könne. Es sei ebenso unerklärlich, warum der Onkel des Beschwerdeführers die Ablehnung der Zwangsverheiratung der Schwester des Beschwerdeführers einfach akzeptieren und warten sollte, bis sie 15 Jahre alt sei. Schließlich sei auch der behaupteten Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban die Glaubhaftigkeit abzusprechen. 6. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides im Wege seines damaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, welche am 16.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides im Wege seines damaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, welche am 16.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Die Beschwerde führt zunächst aus, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie, einerseits weil er der Bruder seiner Schwester sei, die sein Onkel seinem Sohn als Ehefrau versprochen habe, und andererseits weil der Beschwerdeführer der Sohn seiner Mutter sei, die der Onkel selbst heiraten habe wollen. Weiters sei der Beschwerdeführer auf Grund der ihm drohenden Zwangrekrutierung durch die Taliban im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2017 u.a. im Beisein des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich v.a. zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der erhobenen Stellungnahme, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Kunduz geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und sunnitischer Muslim.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Kunduz geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und sunnitischer Muslim. Er wuchs in der Provinz Kunduz auf. Der Vater des Beschwerdeführers (ein Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken) starb vor mehreren Jahren, der genaue Grund für seinen Tod kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte in der Provinz Kunduz in einem Haus mit seiner Mutter (einer Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken), seiner jüngeren Schwester und seinem Onkel (sowie der Familie des Onkels), die nach wie vor dort aufhältig sind. Ein Jahr nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers wollte sein Onkel die Mutter des Beschwerdeführers heiraten, die dies jedoch ablehnte. Ungefähr zweieinhalb Jahre danach wollte der Onkel des Beschwerdeführers, dass der Sohn des Onkels mit der Schwester des Beschwerdeführers verheiratet werde, was die Mutter des Beschwerdeführers ebenso ablehnte. Der Onkel des Beschwerdeführers schlug die Mutter des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen und zwang den Beschwerdeführer, für ihn arbeiten zu gehen; der Beschwerdeführer sammelte in Afghanistan Plastikgegenstände sowie Kartons und verkaufte diese in der Folge. Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und Mazedonien nach Österreich, wo er am 04.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen (betreffend die Gefahr seiner Mitnahme durch die Taliban) kann nicht festgestellt werden. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.2.
  7. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 (Aktualisierung vom 19.12.2016): Kunduz Im Zeitraum 1.
  8. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kunduz 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen an. Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 1.010.037 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Die Stadt Kunduz ist strategisch wichtig, nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015). Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Tailban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Ferner liegt in Kunduz eine wichtige Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz [28.
  9. bis 13.10.2015] durch die Taliban – die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen wurde – markierte die erhöhte Intensität des Konfliktes und war ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung. Den nationalen afghanischen Sicherheitskräften war es möglich, bis zum 31.10.2015 nicht nur die Stadt Kunduz, sondern 13 weitere Distriktzentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen (UN GASC 10.12.2015). Der Führer der Hezb-e Islami – Gulbudinn Hekmatyar – kritisierte die Taliban öffentlich für ihre Einnahme von Kunduz und gab eine Agenda für Friedensverhandlungen vor (UN GASC 10.12.2015). Sowohl die Taliban als auch die IMU-Kämpfer, die dem IS Treue geschworen haben, haben sich Kunduz als Ziel ihrer Frühlingsoffensive 2015 gesetzt, um sie als strategische Basis für größere Kampagnen im Norden zu verwenden. Der Kampf um Kunduz offenbarte Verbindungen zwischen den Taliban in Nordafghanistan und Zentralasien mit kaukasischen Aufständischen, welche dem IS Treue geschworen haben. Nachdem geschätzte 2.000 Talibanaufständische fünf der sieben Distrikte erobert hatten, rückten sie bis zehn Kilometer vor den strategisch gelegenen Flughafen der Provinz vor und konnten Boden im Distrikt Gul Tepe gewinnen, der an die Nordwestgrenze der Stadt Kunduz grenzt. Die Regierung versuchte im Sommer 2015 mit Hilfe US-amerikanischer Luftangriffe verlorenes Territorium zurückzuerobern. Seit Ende September 2015 hatten die Regierungskräfte die Kontrolle über den Flughafen Kunduz (RFE/RL 9.2015). Der Fall der Stadt Kunduz hatte für die Taliban, neben materiellen Vorteilen, auch einen erheblichen Propagandawert. Die Entwicklung unterstrich auch die Defizite der afghanischen Sicherheitskräfte in den Bereichen Logistik und Planung, Geheimdienst und Luftunterstützung, aber auch die Notwendigkeit der stärkeren Kooperation zwischen Sicherheitskräften und zivilen Autoritäten. Auch gab es Vorschläge zu einer Gründung regierungsfreundlicher Millizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Pajhwok 24.4.2015; Tolonews 21.2.2015). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Ein Vertreter einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es, explizit die individuellen Rechte in Bezug auf die Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Schiiten (und Ismailiten) Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich, ihre traditionellen Ashura Feierlichkeiten und Rituale ohne Hindernisse öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara – entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung – keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Positionen von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Tadschiken Die darisprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015.), dessen Mutter eine Tadschikin und dessen Vater ein Paschtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz" (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Usbeken Die usbekische Minderheit macht etwa 10% der afghanischen Bevölkerung aus. Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.2015). Er ist der Anführer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli auch "National Islamic Movement of Afghanistan" genannt. Er kämpfte Anfang der 1990er-Jahre zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 15.10.2015). Er ist mittlerweile der erste Vizepräsident Afghanistans (NYT 18.3.2016). Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die in Europa um Asyl ansuchen, hat sich seit dem Jahr 2010 stetig erhöht. Im Jahr 2014 lag die Zahl der asylansuchenden UMF bei 24.075, was 4% der Gesamtzahl aller Asylansuchenden ausmachte. Etwa 70% dieser UMF wurde von den folgenden Ländern aufgenommen: Schweden 7.050, Deutschland 4.400, Italien 2.505, Österreich 1.975 und Großbritannien 1.
  10. Buben machten 86% der UMF aus, während die restlichen 14% Mädchen waren. Afghanistan war das Herkunftsland mit der höchsten Zahl von UMF, die nach Europa kamen. Die Zahl afghanischer UMF betrug 6.155 oder 26% (andere Länder waren: Eritrea [4.475 bzw. 19%], Syrien [3.170 bzw. 13%], Somalia [2.335 bzw. 10%], Gambia [1.075 bzw. 4%] und Marokko [615 bzw. 3%]) (EC 5.2015). Im Jahr 2012 haben vergleichsweise mehr als 21.300 unbegleitete oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht (UNHCR 19.8.2013). Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die die Reise auf sich nehmen. Sie werden aus unterschiedlichen Gründen dazu motiviert, eine solche Reise auf sich zu nehmen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Teilweise wurde der Iran als Zwischenstation ausgewählt, dies aufgrund der Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten, die helfen konnten, Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Es gibt 16.700 Kinder in den Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen, leben und lernen (UNAMA 18.4.2013). Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 25.6.2015). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 25.6.2015; vgl. Khaama Press 20.4.2015), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 25.6.2015; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel ausgesetzt waren. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 25.6.2015).Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 25.6.2015). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 25.6.2015; vergleiche Khaama Press 20.4.2015), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 25.6.2015; vergleiche Daily Mail UK 29.10.2015). Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel ausgesetzt waren. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 25.6.2015). Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.). + 1.2.
  11. Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2102332-1 (Schreibfehler teilweise korrigiert): [ ] Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen den Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Daher kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, töten und die Jugendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen. Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Usbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädte oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerdings können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weit verbreitet, weil viele Jugendliche aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Auch gibt es Regionen, deren Bevölkerung aus Gründen des Paschtunwali – dem Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen – es in "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereitzustellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den von Paschtunen bewohnten Provinzen Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tadschiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und in wenigen Tagen den UNO-Berichten zufolge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Zivilisten waren Tadschiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und von ihnen werden immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung verübt. [ ]
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
  14. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
  15. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Stellungnahme vom 05.09.2016, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso hinsichtlich der Angaben zu seinem Fluchtweg von Afghanistan nach Österreich getroffen werden. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- sowie Aufenthaltsort in Afghanistan, zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seinen Familienangehörigen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend sowie widerspruchsfrei und sind daher als glaubhaft zu beurteilen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
  16. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes auszuführen: 2.1.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.1.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Hierbei ist hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt und das behauptete fluchtauslösende Ereignis bereits einige Zeit zurückliegt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN); das erkennende Gericht nimmt daher – die diesbezüglichen, auf Judikatur und Literatur verweisenden Beschwerdeausführungen berücksichtigend (s. S. 5 ff. der Beschwerde) – darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht plausibel:2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban) aus den in der Folge dargestellten Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Hierbei ist hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt und das behauptete fluchtauslösende Ereignis bereits einige Zeit zurückliegt, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN); das erkennende Gericht nimmt daher – die diesbezüglichen, auf Judikatur und Literatur verweisenden Beschwerdeausführungen berücksichtigend (s. S. 5 ff. der Beschwerde) – darauf Bedacht, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht plausibel: Zunächst erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, dass die Taliban zwar ein ernsthaftes Interesse an der Mitnahme des Beschwerdeführers gehabt haben, diese Mitnahme seinen Angaben zufolge jedoch lediglich einmal angesprochen haben sollen, obwohl sie über einen längeren Zeitraum immer wieder ca. fünf bis sechs Mal im Monat für jeweils mehrere Stunden im Haus des Beschwerdeführers bei seinem Onkel zu Besuch gewesen wären und jederzeit Gelegenheit dazu gehabt hätten (s. hierzu S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "R: Haben Sie die Taliban öfters angesprochen, dass Sie für sie arbeiten sollen, oder geschah dies nur einmal? BF: Nur einmal. An jenem Abend haben die Taliban dem Onkel gesagt, dass sie mich mitnehmen möchten. Ich würde bei ihnen 10 000 Afghani verdienen und davon könnten mein Onkel und ich gut leben."). Weiters ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht lebensnah, dass der Onkel des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben bereits seit vielen Jahren in regelmäßigem Kontakt mit den Taliban gestanden ist, nicht bereits viel früher selbst auf die Idee gekommen oder von den Taliban auf die Idee gebracht worden wäre, den Beschwerdeführer zum Arbeiten an die Taliban zu übergeben. Dies scheint gerade vor dem Hintergrund der Tatsache nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn für einen sehr geringen Tageslohn arbeiten geschickt hat und daher wohl selbst ein viel größeres Interesse an einer besseren Einnahmequelle gehabt haben sollte. Schließlich fällt auf, dass nach dem vom Beschwerdeführer angeführten Gespräch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan und auch in weitere Folge keine weiteren Gespräche oder sonstigen Vorfälle stattgefunden haben, die darauf hindeuten, dass die Taliban ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer hätten (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "R: Gab es in dem Zeitraum zwischen dem Besuch der Taliban und Ihrer Ausreise aus Afghanistan irgendwelche Anzeichen dafür, dass die Taliban Sie bereits mitnehmen wollten? BF:Schließlich fällt auf, dass nach dem vom Beschwerdeführer angeführten Gespräch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan und auch in weitere Folge keine weiteren Gespräche oder sonstigen Vorfälle stattgefunden haben, die darauf hindeuten, dass die Taliban ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer hätten vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls: "R: Gab es in dem Zeitraum zwischen dem Besuch der Taliban und Ihrer Ausreise aus Afghanistan irgendwelche Anzeichen dafür, dass die Taliban Sie bereits mitnehmen wollten? BF: Bis zur meiner Flucht ist nichts Bestimmtes vorgefallen und es gab auch keine weiteren Bedrohungen. [ ] R: Hat Ihre Mutter nach Ihrer Ausreise in einem Telefonat irgendwann erwähnt, dass seit Ihrer Ausreise Ihre Rekrutierung durch die Taliban von Ihrem Onkel weiterhin beabsichtigt sei? BF: Er hat meiner Mutter nichts dergleichen gesagt. Ich glaube auch nicht, dass er meine Mutter verständigt hätte. Ich denke, er hätte mich ohne ihre Erlaubnis den Taliban übergeben. R: Haben die Taliban damals Ihrem Onkel gesagt, wann Sie damit beginnen sollten, für Sie zu arbeiten? BF: Mein Onkel hat mir nichts dergleichen gesagt. Abgesehen von diesem Gespräch zwischen meinem Onkel und den Taliban gab es keine weiteren Gespräche."). 2.1.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Glaubwürdigkeit zu. 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben und diesem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) u. a. dann zwei Wochen, wenn die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am 19.10.2016 zugestellt. Die am 16.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) u. a. dann zwei Wochen, wenn die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am 19.10.2016 zugestellt. Die am 16.11.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 3.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.
  2. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zum behaupteten Fluchtgrund betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, dahingehend eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.3.
  3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.2.
  4. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zum behaupteten Fluchtgrund betreffend die Gefahr der Mitnahme durch die Taliban keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, dahingehend eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die oben getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. II.1.2.) und die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in Afghanistan (s. S. 11 ff. der Beschwerde) seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in Afghanistan vorkommen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sind. Das Vorliegen eines diesbezüglich asylrelevanten Vorbringens ist jedoch laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 nach "den jeweiligen Umständen des Einzelfalles" zu beurteilen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Gründen im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, weil er eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihn diesbezüglich individuell betreffenden Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.Es wird in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die oben getroffenen Länderfeststellungen (Pkt. römisch zwei.1.2.) und die in der Beschwerde zitierten Länderberichte zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in Afghanistan (s. S. 11 ff. der Beschwerde) seitens des erkennenden Gerichtes keineswegs verkannt, dass Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in Afghanistan vorkommen und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sind. Das Vorliegen eines diesbezüglich asylrelevanten Vorbringens ist jedoch laut den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 nach "den jeweiligen Umständen des Einzelfalles" zu beurteilen und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den oben dargelegten Gründen im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen, weil er eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihn diesbezüglich individuell betreffenden Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. 3.
  5. Weiters ist festzuhalten, dass aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben des Beschwerdeführers zum vor einigen Jahren erfolgten Tod seines Vaters eine konkrete, gegen seinen Vater gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, nicht hervorgekommen ist (vgl. S. 6 des Verhandlungsprotokolls: "R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei. Wissen Sie, wie genau und wann er gestorben ist? BF: Mein Vater ist vor ca. fünf Jahren gestorben. Er hat im Heimatort in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich weiß nicht, wer ihn getötet hat. Er ist an keinem natürlichen Tod gestorben. R: Haben Sie Ihre Mutter nie danach gefragt, ob sie weiß, wie Ihr Vater gestorben ist? BF: Ich habe meine Mutter oft danach gefragt. Sie wusste selber nicht, wer meinen Vater getötet hatte. Mein Vater war bei der Arbeit und wurde dann getötet. Die anderen Dorfbewohner haben seinen Leichnam nach Hause gebracht."; s. hierzu auch S. 8 f. des Einvernahmeprotokolls).3.
  6. Weiters ist festzuhalten, dass aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Angaben des Beschwerdeführers zum vor einigen Jahren erfolgten Tod seines Vaters eine konkrete, gegen seinen Vater gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, nicht hervorgekommen ist vergleiche S. 6 des Verhandlungsprotokolls: "R: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei. Wissen Sie, wie genau und wann er gestorben ist? BF: Mein Vater ist vor ca. fünf Jahren gestorben. Er hat im Heimatort in der Landwirtschaft gearbeitet. Ich weiß nicht, wer ihn getötet hat. Er ist an keinem natürlichen Tod gestorben. R: Haben Sie Ihre Mutter nie danach gefragt, ob sie weiß, wie Ihr Vater gestorben ist? BF: Ich habe meine Mutter oft danach gefragt. Sie wusste selber nicht, wer meinen Vater getötet hatte. Mein Vater war bei der Arbeit und wurde dann getötet. Die anderen Dorfbewohner haben seinen Leichnam nach Hause gebracht."; s. hierzu auch S. 8 f. des Einvernahmeprotokolls). 3.
  7. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, ihm drohe in Afghanistan auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie asylrelevante Verfolgung, weil er der Sohn seiner Mutter sei, die sein Onkel heiraten habe wollen, ist Folgendes festzuhalten: Mit der Weigerung der Mutter, den Onkel des Beschwerdeführers zu heiraten, sind nach seinen Angaben keinerlei konkreten, aus diesem Grund erfolgten Bedrohungen des Beschwerdeführers durch seinen Onkel von maßgeblicher Intensität einhergegangen (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wie hat Ihr Onkel reagiert, als Ihre Mutter sich geweigert hat, ihn zu heiraten? Gab es in der Folge irgendwelche Bedrohungen gegen Ihre Mutter, Ihre Schwester oder gegen Sie aufgrund dieser Weigerung? BF: Da mein Onkel ein bösartiger und gewalttätiger Mann war, hat er meiner Schwester und mir nicht erlaubt, in die Schule zu gehen. Er hat mich stattdessen arbeiten geschickt. Es gab sonst keine weiteren Bedrohungen. [ ]"), weshalb hinsichtlich dieses Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. 3.
  8. Soweit der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung durch seinen Onkel auf Grund der Tatsache befürchtet, dass die Mutter des Beschwerdeführers der Heirat des Sohns des Onkels mit der Schwester des Beschwerdeführers ihre Zustimmung verweigert hat, ist Folgendes auszuführen: Selbst unter der – hypothetischen – Annahme, dass der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich damit gedroht hat, den Beschwerdeführer zu töten, wenn seine Schwester nicht mit dem Sohn des Onkels verheiratet wird, ist dem diesbezüglichen Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung zu entnehmen. Diese – gegen den Beschwerdeführer gerichtete – Drohung wurde lediglich einmal und nicht direkt ihm gegenüber, sondern nur gegenüber seiner Mutter ausgesprochen (S. 8 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat er diese Drohung auch Ihnen gegenüber oder nur Ihrer Mutter gegenüber ausgesprochen? BF: Er hat mich nicht direkt bedroht. Er hat es meiner Mutter gesagt."), wobei im zweimonatigen Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Drohung und der Ausreise des Beschwerdeführers keine weiteren Bedrohungen gegen ihn getätigt wurden ("R: Wieviel Zeit ist von der Weigerung der Verheiratung Ihrer Schwester durch Ihre Mutter bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan vergangen? BF: Ca. zwei Monate nach der Bedrohung bin ich geflüchtet. R: Gab es in dieser Zeit von der Weigerung bis zur Ihrer Ausreise irgendwelche Anzeichen dafür, dass der Onkel seine Drohungen wahr machen würde? BF: Ich bin sehr zeitig von zu Hause weggegangen und habe den ganzen Tag in der Stadt gearbeitet. Wenn ich nach Hause gekommen bin, hat mein Onkel nichts gesagt und mir auch nicht gedroht." – vgl. S. 8). Dies änderte sich auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan nicht ("R: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, was seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan passiert ist? Hat Ihr Onkel nach Ihrer Ausreise Bedrohungen gegen Sie, Ihre Mutter oder Ihre Schwester ausgesprochen? BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Onkel nach mir gefragt hat. Meine Mutter hat ihm geantwortet, dass sie nicht weiß, wo ich mich aufhalte oder was mir passiert ist. [ ]"– S. 8).Selbst unter der – hypothetischen – Annahme, dass der Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich damit gedroht hat, den Beschwerdeführer zu töten, wenn seine Schwester nicht mit dem Sohn des Onkels verheiratet wird, ist dem diesbezüglichen Vorbringen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung zu entnehmen. Diese – gegen den Beschwerdeführer gerichtete – Drohung wurde lediglich einmal und nicht direkt ihm gegenüber, sondern nur gegenüber seiner Mutter ausgesprochen (S. 8 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat er diese Drohung auch Ihnen gegenüber oder nur Ihrer Mutter gegenüber ausgesprochen? BF: Er hat mich nicht direkt bedroht. Er hat es meiner Mutter gesagt."), wobei im zweimonatigen Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Drohung und der Ausreise des Beschwerdeführers keine weiteren Bedrohungen gegen ihn getätigt wurden ("R: Wieviel Zeit ist von der Weigerung der Verheiratung Ihrer Schwester durch Ihre Mutter bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan vergangen? BF: Ca. zwei Monate nach der Bedrohung bin ich geflüchtet. R: Gab es in dieser Zeit von der Weigerung bis zur Ihrer Ausreise irgendwelche Anzeichen dafür, dass der Onkel seine Drohungen wahr machen würde? BF: Ich bin sehr zeitig von zu Hause weggegangen und habe den ganzen Tag in der Stadt gearbeitet. Wenn ich nach Hause gekommen bin, hat mein Onkel nichts gesagt und mir auch nicht gedroht." – vergleiche S. 8). Dies änderte sich auch nach seiner Ausreise aus Afghanistan nicht ("R: Hat Ihnen Ihre Mutter gesagt, was seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan passiert ist? Hat Ihr Onkel nach Ihrer Ausreise Bedrohungen gegen Sie, Ihre Mutter oder Ihre Schwester ausgesprochen? BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass mein Onkel nach mir gefragt hat. Meine Mutter hat ihm geantwortet, dass sie nicht weiß, wo ich mich aufhalte oder was mir passiert ist. [ ]"– S. 8). Aus diesen Gründen vermag das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich dieses Teils des Fluchtvorbringens keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungshandlung zu erblicken. 3.
  9. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.6. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.2140558.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.