RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2017 GeschäftszahlW258 2144351-1 SpruchW258 2144351-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 24.2.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.12.2016, Zl. 1093257901-151678687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.12.2016, Zl. 1093257901-151678687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.2.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 iVm § 31 Abs 3 VwGVG, weil durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 1.3.2017 kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 iVm § 31 Abs 4 VwGVG gestellt worden ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.2.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, weil durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift am 1.3.2017 kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG gestellt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W258.2144351.1.00