← Österreich

{'item': 'G306 1317778-2'}

Obsah (20)§ 28Art 133§§ 127§ 55§ 52§ 53§ 9§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 46§ 58§ 61§ 66§ 67§ 10§ 68§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlG306 1317778-2 SpruchG306 1317778-2/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

§ 28Abs. 2 i

Vm §27 VwGVG ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit §27 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX.2014,

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 ,129 Z 1 und 2, 130 4. Fall St

GB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, wobei 20 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl.XXXX, vom römisch 40 .2014,

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, ,129 Ziffer eins und 2, 130 4. Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten, wobei 20 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Schreiben vom 03.02.2015, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF unter Verweis auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines auf 7 Jahre befristeten Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme eingeräumt. Eine mit 17.02.2015 datierte Stellungnahme langte beim BFA am 18.02.2015 per Telefax ein. Mit neuerlichem Schreiben vom 23.04.2015, wurde der BF aufgrund seines Vorbringens im Herkunftsstaat einer Verfolgung von privaten Dritten unterlegen sein zu können, zur Ergänzung und Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert. Mittel per Post am 27.04.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Stellung.Mittel per Post am 27.04.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage Stellung. Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2015 wurde der BF erneut, unter dem Verweis, dass festgestellt werden habe können, dass der BF kosovarischer Staatsbürger sei, zur Stellungnahme aufgefordert. Mit weiterem per Post am 11.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben nahm der BF wiederholt Stellung. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 08.07.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen diesen

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 08.07.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. Mit per Post am 22.07.2015, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

§ 55

FPG beantragt.Mit per Post am 22.07.2015, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, FPG beantragt. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 28.07.2015 ein. Mit Eingabe vom 18.11.2015 nahm der BF vermittels seines RV Ergänzungen im gegenständlichen Verfahren seine Person bestreffend vor.Mit Eingabe vom 18.11.2015 nahm der BF vermittels seines Regierungsvorlage Ergänzungen im gegenständlichen Verfahren seine Person bestreffend vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016, Zahl G306 1317778-2/4E wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen ergriff der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 09.06.2016, Zahl E 863/2016-7 die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass keine Grenzen des Art. 8 Abs. 2 EMRK überschreitender Fehler im angefochtenen Erkenntnis erkennbar sei sowie dass auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliege.Dagegen ergriff der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 09.06.2016, Zahl E 863/2016-7 die Behandlung der Beschwerde mit der Begründung ab, dass keine Grenzen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überschreitender Fehler im angefochtenen Erkenntnis erkennbar sei sowie dass auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliege. Aufgrund dessen erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob das Erkenntnis des BVwG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, auf (siehe Erkenntnis des VwGH Ra 2016/21/0234-6 vom

  1. September 2016). Das BVwG, Außenstelle Graz, führte am 14.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der, der BF sowie sein Rechtsvertreter teilnahm. Das BFA verzichtete an einer Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF reiste erstmals am XXXX.2005 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag einen Asylantrag gestellt hat, welcher, nach Zurückziehung der Beschwerde seitens des BF, am XXXX.2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde.Der BF reiste erstmals am römisch 40 .2005 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag einen Asylantrag gestellt hat, welcher, nach Zurückziehung der Beschwerde seitens des BF, am römisch 40 .2010 rechtskräftig negativ beschieden wurde. Der BF erhielt aufgrund seiner Eheschließung im Bundesgebiet seitens der BH XXXX am XXXX.2010 eine Aufenthaltstitel "Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers" verliehen.Der BF erhielt aufgrund seiner Eheschließung im Bundesgebiet seitens der BH römisch 40 am römisch 40 .2010 eine Aufenthaltstitel "Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers" verliehen. Nach erfolgter Scheidung und eingebrachtem Zweckänderungsantrages seitens des BF, wurde diesem erstmals am XXXX.2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" verliehen, welche am XXXX.2013 verlängert wurde und gegenwärtig bis XXXX.2016 in Geltung stand. Der BF stellte fristgereicht am XXXX.2016 einen Verlängerungsauftrag und befindet sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet.Nach erfolgter Scheidung und eingebrachtem Zweckänderungsantrages seitens des BF, wurde diesem erstmals am römisch 40 .2012 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" verliehen, welche am römisch 40 .2013 verlängert wurde und gegenwärtig bis römisch 40 .2016 in Geltung stand. Der BF stellte fristgereicht am römisch 40 .2016 einen Verlängerungsauftrag und befindet sich der BF daher rechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF ehelichte am XXXX.2014 die kosovarische Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX und hält sich diese sowie die Eltern des BF im Kosovo auf.Der BF ehelichte am römisch 40 .2014 die kosovarische Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 und hält sich diese sowie die Eltern des BF im Kosovo auf. Der BF besuchte im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grund- und 4 Jahre eine Hotellerieschule. Der BF verfügt aufgrund im EWR-Raum lebender Angehöriger über ebendortige familiäre Bezugspunkte und weist zudem soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf. Der BF war im Bundesgebiet beginnend mit XXXX.2007, bei 15 Arbeitgebern unselbstständig erwerbstätig und geht gegenwärtig seit XXXX.2017 einer Vollbeschäftigung bei der XXXX, nach.Der BF war im Bundesgebiet beginnend mit römisch 40 .2007, bei 15 Arbeitgebern unselbstständig erwerbstätig und geht gegenwärtig seit römisch 40 .2017 einer Vollbeschäftigung bei der römisch 40 , nach. Bis auf seine Cousins und dessen Familien, zu jenen keine finanziellen Abhängigkeiten seitens des BF oder gemeinsame Haushaltsführung mit diesem festgestellt werden konnten, verfügt der BF über keine familiären jedoch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig, gesund und arbeitsfähig. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX.2006 bis XXXX.2010 sowie seit XXXX.2010 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und im Zeitraum XXXX.2014 bis XXXX.2015 einer Anhaltung in der Justizanstalt XXXX auf.Der BF weist in den Zeiträumen römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2010 sowie seit römisch 40 .2010 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 einer Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 auf. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2014, rk mit selbigem Tag, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, zu einer 30-monatigen Freiheitstrafe, wovon 20 Monate bedingt auf drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt.Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2014, rk mit selbigem Tag, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, zu einer 30-monatigen Freiheitstrafe, wovon 20 Monate bedingt auf drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat durch das Leisten eines Tatbeitrages durch Fahrdienste maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei weitere Mittäter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Geldbeträge und Wertgegenstände teils in einem EUR 3000,- übersteigenden Wert fremden Personen durch Einbruch, im Zeitraum XXXX.2014 bis XXXX.2015 in insgesamt 50 Angriffen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.Der BF hat durch das Leisten eines Tatbeitrages durch Fahrdienste maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei weitere Mittäter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Geldbeträge und Wertgegenstände teils in einem EUR 3000,- übersteigenden Wert fremden Personen durch Einbruch, im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 in insgesamt 50 Angriffen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mildernd ist das reumütige Geständnis des BF, dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum sowie die oftmalige Tatwiederholung anzusehen. Der BF wurde mit Beschluss des LG XXXX, vom XXXX.2015, am XXXX.2015, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen.Der BF wurde mit Beschluss des LG römisch 40 , vom römisch 40 .2015, am römisch 40 .2015, unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF wurde in den Jahren 2007 und 2009 von Seiten der Finanzbehörden bei der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit betreten und zur Anzeige gebracht, wobei der BF die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten ohne im Besitz einer bezughabenden Arbeitserlaubnis zu sein, vor den Organen der Finanzpolizei eingestanden hat.
  3. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese, sowie die Feststellungen zu den Punkten II. 1.
  4. bis einschließlich 1.
  5. sowie 1.
  6. auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese, sowie die Feststellungen zu den Punkten römisch zwei. 1.
  7. bis einschließlich 1.
  8. sowie 1.
  9. auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Verurteilung des BF, die bezughabenden Ausführungen, sowie dessen bedingte Entlassung samt deren Modalitäten aus einer gekürzten Urteilsausfertigung des besagten Urteils des LG XXXX, sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht ins Strafregister der Republik Österreich).Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen und Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Verurteilung des BF, die bezughabenden Ausführungen, sowie dessen bedingte Entlassung samt deren Modalitäten aus einer gekürzten Urteilsausfertigung des besagten Urteils des LG römisch 40 , sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht ins Strafregister der Republik Österreich). Die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich die Feststellungen zum fehlenden gemeinsamen Wohnsitz mit und der nicht vorhandenen finanziellen Abhängigkeit des BF von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, aus einem Auszug aus dem ZMR sowie dem Umstand, dass der BF wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig war und gegenwärtig wieder ist. Dem entgegenstehende Sachverhalte wurden vom BF nicht vorgebracht. Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf der Vorlage einer bezughabenden Bestätigung über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf der besagten Niveaustufe sowie aus der mündlichen Verhandlung. Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Angaben sowie dem Umstand, dass der BF wiederholt erwerbstägig war und gegenwärtig ist.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.2. Zum Spruch (Aufhebung des Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG gestützt.

§ 52Abs.

4 FPG lautet:

Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet: "......

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. ......... ." Unbestritten ist, dass der BF bis dato in Österreich rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" bis zum XXXX.2016 verfügte. Da der BF fristgerecht am XXXX.2016 einen Verlängerungsantrag stellte, hält sich der BF nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Unbestritten ist, dass der BF bis dato in Österreich rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" bis zum römisch 40 .2016 verfügte. Da der BF fristgerecht am römisch 40 .2016 einen Verlängerungsantrag stellte, hält sich der BF nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Demnach ist in weiterer Folge für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden die öffentlichen Interessen widerstreitet.

der - im ersten Teil des NAG enthaltenen - Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann (u.a.) im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

der - im ersten Teil des NAG enthaltenen - Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann (u.a.) im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. Erkenntnis VewGH vom

  1. September 2008, Zl. 2008/22/0269).Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen vergleiche Erkenntnis VewGH vom
  2. September 2008, Zl. 2008/22/0269). Die damit erforderliche auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob zum gegebenen Zeitpunkt davon ausgegangen werden muss, dass vom BF nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es trifft auch im gegenständlichen Fall zu, dass den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (und damit auch eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses) ein hoher Stellenwert zukommt.Es trifft auch im gegenständlichen Fall zu, dass den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (und damit auch eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses) ein hoher Stellenwert zukommt. Unter diesem Blickwinkel machte die belangte Behörde dem BF zum Vorwurf, dass er aufgrund seines bisherigen Verhaltens und in weiterer Folge in einer strafrechtlichen Verurteilung gemündeten Verhaltens, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat und somit den öffentlichen Interessen zuwidergelaufen ist sodass der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt sei.Unter diesem Blickwinkel machte die belangte Behörde dem BF zum Vorwurf, dass er aufgrund seines bisherigen Verhaltens und in weiterer Folge in einer strafrechtlichen Verurteilung gemündeten Verhaltens, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet hat und somit den öffentlichen Interessen zuwidergelaufen ist sodass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt sei. Der BF wurde zuletzt wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, zu einer 30-monatigen Freiheitstrafe, wovon 20 Monate bedingt auf drei Jahren nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat durch das Leisten eines Tatbeitrages durch Fahrdienste maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei weitere Mittäter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Geldbeträge und Wertgegenstände teils in einem EUR 3000,- übersteigenden Wert fremden Personen durch Einbruch, im Zeitraum XXXX.2014 bis XXXX.2015 in insgesamt 50 Angriffen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.Der BF hat durch das Leisten eines Tatbeitrages durch Fahrdienste maßgeblich dazu beigetragen, dass zwei weitere Mittäter, fremde bewegliche Sachen, und zwar Geldbeträge und Wertgegenstände teils in einem EUR 3000,- übersteigenden Wert fremden Personen durch Einbruch, im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 in insgesamt 50 Angriffen, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Mildernd war das reumütige Geständnis des BF, dessen Beitrag zur Wahrheitsfindung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung sowie die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum sowie die oftmalige Tatwiederholung anzusehen. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich erfüllt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem gegenständlichen Erkenntnis ausführt, muss neuerlich eine aktuelle Neubewertung der Gefährderprognose vorgenommen werden um feststellen zu können welche konkreten Umständen seitens des BF zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit widerstreitet. Konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende (gegenwärtige) und in ihrer Intensität zu qualifizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind aus dem nunmehrigem Gesamtverhalten des BF nicht ersichtlich. Was die Straffälligkeit des BF betrifft, ist der belangten Behörde zwar dahingehend beizutreten, dass der Verhinderung von Straftaten ein besonders großes Gewicht bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Betroffenen beizumessen ist. Allerdings ist nunmehr im gegenständlichen Fall auch angemessen mitzuberücksichtigen, dass die vom BF begangenen Straftaten im Zeitraum März 2014 bis Anfang Juni 2014 begangen wurden und offensichtlich auch das Strafgericht die untergeordnete Tätereigenschaft des BF als "Fahrerdienst" in ihre Entscheidung miteinfließen hat lassen und daher eine überwiegend bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Die begangenen Straftaten liegen mittlerweile beinahe drei Jahre zurück und wurde der BF bereits wieder am XXXX.2015 aus der Strafhaft entlassen. Der BF geht einer Vollbeschäftigung nach und hat sich seit der Haftentlassung auch wohlverhalten.Was die Straffälligkeit des BF betrifft, ist der belangten Behörde zwar dahingehend beizutreten, dass der Verhinderung von Straftaten ein besonders großes Gewicht bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Betroffenen beizumessen ist. Allerdings ist nunmehr im gegenständlichen Fall auch angemessen mitzuberücksichtigen, dass die vom BF begangenen Straftaten im Zeitraum März 2014 bis Anfang Juni 2014 begangen wurden und offensichtlich auch das Strafgericht die untergeordnete Tätereigenschaft des BF als "Fahrerdienst" in ihre Entscheidung miteinfließen hat lassen und daher eine überwiegend bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat. Die begangenen Straftaten liegen mittlerweile beinahe drei Jahre zurück und wurde der BF bereits wieder am römisch 40 .2015 aus der Strafhaft entlassen. Der BF geht einer Vollbeschäftigung nach und hat sich seit der Haftentlassung auch wohlverhalten. Inwiefern auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und der persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich über die von ihm begangenen Straftaten hinaus eine gegenwärtige Gefahr ausgehen könnte, konnte vom erkennenden Gericht nichts festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nachweislich zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2017 geladen wurde, diese jedoch einen Teilnahmeverzicht mitteilte und somit die Möglichkeit ihren Standpunkt darzutun nicht wahrgenommen hat. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG muss in geeigneter Form abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG muss in geeigneter Form abgewogen werden, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt oder nicht. Es muss daher in gegenständlichen Fall auch mitberücksichtigt werden, dass der BF bereits im Jahre 2005 nach Österreich gekommen ist und sich nunmehr beinahe 12 Jahre durchgehend und rechtmäßig in Österreich aufhält. Der BF im Bundesgebiet über private und familiäre Bindungen verfügt. Hier einer geregelten Arbeit nachgeht. Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie dass sich der BF seit seiner letzten Tat im Juni 2014 wohlerhalten, sich am Arbeitsmarkt wieder integriert hat und letztlich der BF auch in der mündlichen Verhandlung einen äußerst positiven Eindruck hinterließ ist zusammenfassend somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nicht mehr vorliegen.Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie dass sich der BF seit seiner letzten Tat im Juni 2014 wohlerhalten, sich am Arbeitsmarkt wieder integriert hat und letztlich der BF auch in der mündlichen Verhandlung einen äußerst positiven Eindruck hinterließ ist zusammenfassend somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nicht mehr vorliegen. Da

§ 53Abs.

1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.Da

Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig. 3.3. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.3.3. Da sich der angefochtene Bescheid somit insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.1317778.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.