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{'item': 'I415 2150230-1'}

Obsah (22)§ 12aArt 133§ 13§ 8§ 29§§ 31§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 67§ 62§ 22§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlI415 2150230-1 SpruchI415 2150230-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrich

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer verließ nach eigenen Angaben im Dezember 1992 seinen Herkunftsstaat, verbrachte fünf Jahre in Italien und reiste schließlich im Jahr 1998 illegal nach Österreich ein. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erließ gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer strafgerichtlicher Verurteilungen mit Bescheid vom 20.09.2001, rechtskräftig am 12.12.2001, ein Aufenthaltsverbot. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 20.09.2004 in der Strafhaft durch seinen Rechtsanwalt einen schriftlichen Asylantrag, bei welchem er angab, dass er XXXX heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und in seiner Heimat als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde.Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 20.09.2004 in der Strafhaft durch seinen Rechtsanwalt einen schriftlichen Asylantrag, bei welchem er angab, dass er römisch 40 heiße, marokkanischer Staatsbürger sei und in seiner Heimat als Angehöriger der Polisario politisch verfolgt werde. Aus einem undatierten handschriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser XXXX heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe Tunesien im Dezember 1992 mit einem Schiff in Richtung Italien verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er in ein Gefängnis gekommen, woraufhin er sein Land verlassen habe.Aus einem undatierten handschriftlichen Asylantrag des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser römisch 40 heiße und tunesischer Staatsangehöriger sei. Er habe Tunesien im Dezember 1992 mit einem Schiff in Richtung Italien verlassen, weil er gemeinsam mit den Moslembrüdern als Beschuldigter vor Gericht gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei auch angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Danach sei er in ein Gefängnis gekommen, woraufhin er sein Land verlassen habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, GZ 04 19.042-EAST Ost wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 13Abs. 2 Asyl

G 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien

§ 8Abs. 1 Asyl

G für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2004, GZ 04 19.042-EAST Ost wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tunesien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011, GZ A10 256.782-0/2008, 16E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

  1. Am 01.03.2017 stellte der Fremde aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.03.2017 wurde der Fremde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: "Es sind noch immer dieselben Fluchtgründe. Einen sexuellen Missbrauch durch den Vater habe ich bis dato noch nicht erwähnt." Zudem habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm schon sehr lange – seit seiner Kindheit – bekannt, er habe dies bis dato jedoch nie erwähnt.
  2. Am 01.03.2017 stellte der Fremde aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.03.2017 wurde der Fremde zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Erstantrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: "Es sind noch immer dieselben Fluchtgründe. Einen sexuellen Missbrauch durch den Vater habe ich bis dato noch nicht erwähnt." Zudem habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm schon sehr lange – seit seiner Kindheit – bekannt, er habe dies bis dato jedoch nie erwähnt. Am 06.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden

§ 29Abs. 3 Z 6 Asyl

G 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.Am 06.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

  1. Am 13.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass er nicht in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt, dass er seitens der JA Stein nicht vorgeführt worden wäre, wenn er nicht einvernahmefähig wäre, gab der Fremde an, in letzter Zeit sehr schlecht zu schlafen. Auf Vorhalt, dass er eben auch die Rechtsberatung in Anspruch genommen und sich länger als zehn Minuten mit dem Dolmetscher unterhalten habe, gab der Fremde an, nicht in der Lage zu sein die Einvernahme zu machen bzw. Fragen zu beantworten. Er sei sehr aggressiv und halte die Fragen psychisch nicht aus. Seitens des BFA wurde daraufhin Rücksprache mit der Krankenstation der JA XXXX gehalten, welche bestätigte, dass der Fremde einvernahmfähig sei. Befragt, ob er bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt hätte, was gegen seine rechtskräftige Ausweisung spräche, nach seinem Familienleben, zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien, wann er aus der Haft entlassen werde, warum er den Asylantrag erst dann gestellt habe, nachdem ihm die weitere Vorgehensweise nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mitgeteilt worden wäre, gab der Fremde jeweils keine Antwort. Ebenfalls unbeantwortet blieben Fragen, warum der Fremde immer wieder straffällig und daher bereits 15 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Möglichkeit Fragen anzuregen, bzw. eine Stellungnahme abzugeben oder einen Antrag zu stellen wurde seitens der anwesenden Rechtsberatung kein Gebrauch gemacht.
  2. Am 13.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er zusammengefasst an, dass er nicht in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auf Vorhalt, dass er seitens der JA Stein nicht vorgeführt worden wäre, wenn er nicht einvernahmefähig wäre, gab der Fremde an, in letzter Zeit sehr schlecht zu schlafen. Auf Vorhalt, dass er eben auch die Rechtsberatung in Anspruch genommen und sich länger als zehn Minuten mit dem Dolmetscher unterhalten habe, gab der Fremde an, nicht in der Lage zu sein die Einvernahme zu machen bzw. Fragen zu beantworten. Er sei sehr aggressiv und halte die Fragen psychisch nicht aus. Seitens des BFA wurde daraufhin Rücksprache mit der Krankenstation der JA römisch 40 gehalten, welche bestätigte, dass der Fremde einvernahmfähig sei. Befragt, ob er bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt hätte, was gegen seine rechtskräftige Ausweisung spräche, nach seinem Familienleben, zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Tunesien, wann er aus der Haft entlassen werde, warum er den Asylantrag erst dann gestellt habe, nachdem ihm die weitere Vorgehensweise nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mitgeteilt worden wäre, gab der Fremde jeweils keine Antwort. Ebenfalls unbeantwortet blieben Fragen, warum der Fremde immer wieder straffällig und daher bereits 15 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Möglichkeit Fragen anzuregen, bzw. eine Stellungnahme abzugeben oder einen Antrag zu stellen wurde seitens der anwesenden Rechtsberatung kein Gebrauch gemacht. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 13.03.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 auf.Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 13.03.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Mit Schreiben vom 14.03.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I415 am 16.03.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Fremden Der (spätestens) am 1998 in das Bundesgebiet eingereiste Fremde ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe und einer moslemischen Glaubensgemeinschaft an, spricht Arabisch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt und er hält sich seit 1998 in Österreich auf. Der Fremde wurde in Österreich 15 Mal zu insgesamt fünf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt: 1) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 12.11.1998 RK 12.11.19981) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 12.11.1998 RK 12.11.1998 PAR 27/1 SMG PAR 83/1 223/2 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 12.04.2000 zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 12.11.1998zu LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 RK 12.11.1998 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 8 D NS 60/99 vom 17.11.1999 02) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.04.1999 RK 29.10.199902) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 06.04.1999 RK 29.10.1999 PAR 127 128 ABS 1/4 229/1 StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 12.11.1999 03) LG F.STRAFS.WIEN XXXX0 vom 19.02.2001 RK 19.02.2001 PAR 15 87/1 PAR 83/1 StGB PAR 15 StGB PAR 27 ABS 1 U 2/2 SMG Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 26.02.2006 04) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.09.2003 RK 03.09.200304) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 03.09.2003 RK 03.09.2003 PAR 231/1 PAR 15 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum 06.08.2004 05) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 10.12.2003 RK 15.12.200305) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 10.12.2003 RK 15.12.2003 PAR 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN XXXXF.STRAFS.WIEN römisch 40 03.09.2003 Vollzugsdatum 06.10.2004 06) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.05.2005 RK 07.05.200506) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 03.05.2005 RK 07.05.2005 PAR 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 4 Monate Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN XXXXF.STRAFS.WIEN römisch 40 03.09.2003 Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LGZusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN XXXXF.STRAFS.WIEN römisch 40 15.12.2003 Vollzugsdatum 25.07.2005 07) BG FAVORITEN XXXX vom 03.11.2005 RK 08.11.200507) BG FAVORITEN römisch 40 vom 03.11.2005 RK 08.11.2005 PAR 127 15 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat Vollzugsdatum 26.03.2006 08) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 12.12.2005 RK 15.05.200608) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 12.12.2005 RK 15.05.2006 PAR 15 127 129/1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum 23.03.2007 09) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 09.10.2007 RK 09.10.200709) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 09.10.2007 RK 09.10.2007 PAR 105/1 15 PAR 83/1 15 StGB Freiheitsstrafe 1 Jahr Vollzugsdatum 06.06.2008 10) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 22.04.2009 RK 22.04.200910) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 22.04.2009 RK 22.04.2009 PAR 127 130 (

  1. FALL) StGB PAR 28 A/1 (
  2. FALL) 28 A ABS 2/1 28 A/3 (
  3. FALL) SMG Freiheitsstrafe 18 Monate zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P vom 04.07.2011 zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 075 HV 138/2011d vom 14.11.2011 zu LG F.STRAFS.WIEN 63 HV 19/2009P RK 22.04.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 075 HV 138/2011d vom 19.01.2015 11) BG HERNALS XXXX vom 28.04.2011 RK 03.05.201111) BG HERNALS römisch 40 vom 28.04.2011 RK 03.05.2011 PAR 15 127 StGB Datum der (letzten) Tat 20.08.2009 Freiheitsstrafe 3 Monate Vollzugsdatum 28.11.2013 zu BG HERNALS XXXX 03.05.2011zu BG HERNALS römisch 40 03.05.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre BG HERNALS XXXX vom 28.11.2013BG HERNALS römisch 40 vom 28.11.2013 zu BG HERNALS XXXX 03.05.2011zu BG HERNALS römisch 40 03.05.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 28.11.2013 BG HERNALS XXXX vom 29.12.2015BG HERNALS römisch 40 vom 29.12.2015 12) BG HERNALS XXXX vom 08.06.2011 RK 15.06.201112) BG HERNALS römisch 40 vom 08.06.2011 RK 15.06.2011 PAR 15 127 StGB Datum der (letzten) Tat 19.03.2011 Freiheitsstrafe 1 Monat Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HERNALS XXXX 03.05.2011Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HERNALS römisch 40 03.05.2011 Vollzugsdatum 28.11.2013 zu BG HERNALS XXXX 15.06.2011zu BG HERNALS römisch 40 15.06.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre BG HERNALS XXXX vom 28.11.2013BG HERNALS römisch 40 vom 28.11.2013 zu BG HERNALS XXXX 15.06.2011zu BG HERNALS römisch 40 15.06.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 28.11.2013 BG HERNALS XXXX vom 11.12.2015BG HERNALS römisch 40 vom 11.12.2015 13) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 14.11.2011 RK 23.02.201213) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 14.11.2011 RK 23.02.2012 §§ 127, 130

  1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
  2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 29.09.2011 Freiheitsstrafe 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 23.02.2012zu LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 RK 23.02.2012 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 19.01.2015LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 19.01.2015 14) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 19.02.2014 RK 19.02.201414) LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 19.02.2014 RK 19.02.2014 §§ 127, 130
  3. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130,
  4. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 20.01.2014 Freiheitsstrafe 3 Jahre Vollzugsdatum 20.01.2017 15) BG FAVORITEN XXXX vom 26.07.2016 RK 29.07.201615) BG FAVORITEN römisch 40 vom 26.07.2016 RK 29.07.2016 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat 12.04.2016 Freiheitsstrafe 10 Wochen Der Fremde befindet sich seit 21.01.2014 in Strafhaft. 1.
  5. Zu den Fluchtmotiven des Fremden In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer stellte sich im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bereits dadurch als persönlich völlig unglaubwürdig dar, dass er mit verschiedenen Identitäten und Nationalitäten in Österreich in Erscheinung trat und erst zwölf Jahre nach den angeblichen Verfolgungshandlungen und nach einem jahrelangen illegalen Aufenthalt in Österreich in der Strafhaft den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren führt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe abermals unsubstantiiert aus, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben. Bis dato habe er allerdings noch nicht erwähnt, von seinem Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Weiters habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm schon sehr lange – seit seiner Kindheit – bekannt, er habe dies bis dato jedoch nie erwähnt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016). Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,). Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Tunesien ist nicht eingetreten. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  6. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zur Person des Fremden Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde sowie im Vorverfahren vor dem Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer wurde von der tunesischen Botschaft identifiziert. Betreffend die Angabe, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei, wurden lediglich Befunde aus November 2013 vorgelegt. Eine Rückfrage bei der Krankenstation der JA Stein während der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 13.03.2017 hat jedenfalls ergeben, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig ist. Aus den Länderfeststellungen zu Tunesien geht – wie die belangte Behörde richtigerweise festhält – klar hervor, dass psychische Erkrankungen in Tunesien behandelbar sind sowie die erforderlichen Medikamente und Kliniken auch zur Verfügung stehen. 2.
  8. Zu den Fluchtmotiven des Fremden Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiterhin aufrecht halten wolle. Unsubstantiiert gab er zudem an, einen sexuellen Missbrauch im Kindesalter durch seinen Vater habe er aber bis dato noch nicht erwähnt. Weiters habe er seit 2003 hin und wieder die tunesische Botschaft öffentlich beschimpft und würde er deswegen bei einer Rückkehr in seine Heimat sofort ins Gefängnis kommen. Offensichtlich stellte der aktuell in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag nur, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Eine plausible Erklärung, warum er nicht bereits früher einen (Folge-)Antrag gestellt habe, konnte der Beschwerdeführer nicht liefern. Die angebliche Beschimpfungen der tunesischen Behörde sowie der sexuelle Missbrauch durch seinen Vater wurden vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde, 2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt, 3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht, 2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Entscheidungen § 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22,

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.10.2011, GZ A10 256.782-0/2008, 16E, wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Wie auch schon im Erstverfahren wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 13.03.2017 im Beisein der Rechtsberatung durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, auch wenn weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberatung darauf eine Antwort gegeben hat.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 01.03.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 13.03.2017 im Beisein der Rechtsberatung durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, auch wenn weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsberatung darauf eine Antwort gegeben hat. Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I415.2150230.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.