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{'item': 'L502 2114352-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlL502 2114352-1 SpruchL502 2114352-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.12.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am folgenden Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 20.08.2015 vor der BF dem BFA, Regionaldirektion Kärnten, einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel – im Original bzw. in Kopie - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen Dienstausweis sowie eine Einstellungsbestätigung seines früheren Arbeitgebers (irakisches Energieministerium/GD für Elektrizitätsversorgung XXXX ), eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung, eine Bestätigung über seinen irakischen Studienabschluss, Kopien der Reisepässe seiner Gattin und Kinder, vier Fotos von seiner früheren Erwerbstätigkeit im Irak, eine irakische Meldebestätigung, einen Auszug aus dem irakischen Personenregister, ein Drohschreiben und eine Anzeigebestätigung vor.Er legte dabei als Beweismittel – im Original bzw. in Kopie - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen Dienstausweis sowie eine Einstellungsbestätigung seines früheren Arbeitgebers (irakisches Energieministerium/GD für Elektrizitätsversorgung römisch 40 ), eine Heiratsurkunde in deutscher Übersetzung, eine Bestätigung über seinen irakischen Studienabschluss, Kopien der Reisepässe seiner Gattin und Kinder, vier Fotos von seiner früheren Erwerbstätigkeit im Irak, eine irakische Meldebestätigung, einen Auszug aus dem irakischen Personenregister, ein Drohschreiben und eine Anzeigebestätigung vor.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des am 27.08.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 10.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des am 27.08.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 10.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  3. Am 16.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
  4. Am 01.04.2016 langte per Telefax eine Vollmachtbekanntgabe der nunmehrigen Vertretung des BF ein, die mit Schreiben vom 22.05.2016, 08.10.2016 und 29.12.2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte sowie um eine baldige Entscheidung in der Sache des BF ersuchte.
  5. Das BVwG führte am 11.05.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. Der BF legte dabei als Beweismittel Abschlusszeugnisse für Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2, eine Kursbestätigung des BFI "Kompetenzcheck – berufliche Integration", die Anerkennung seines akademischen Grades aus dem Irak (Technische Universität XXXX / Technische Chemie) durch das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, und Übersetzungen der von ihm bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben zu seiner beruflichen Tätigkeit vor.Der BF legte dabei als Beweismittel Abschlusszeugnisse für Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2, eine Kursbestätigung des BFI "Kompetenzcheck – berufliche Integration", die Anerkennung seines akademischen Grades aus dem Irak (Technische Universität römisch 40 / Technische Chemie) durch das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, und Übersetzungen der von ihm bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben zu seiner beruflichen Tätigkeit vor.
  6. Mit 09.03.2017 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung des BF zur aktuellen Lage im Irak ein.
  7. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren des BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in XXXX geboren, wo er von 1992 bis 2004 die Schule und anschließend die technische Universität besuchte, die er am 30.06.2008 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in Chemical Engineering abschloss.1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er von 1992 bis 2004 die Schule und anschließend die technische Universität besuchte, die er am 30.06.2008 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science in Chemical Engineering abschloss. Im Anschluss an sein Studium begann der BF in XXXX als Hilfsingenieur im Dienst des Elektrizitätsministeriums zu arbeiten, für das er zwischen dem 31.12.2008 und dem 24.07.2014 ununterbrochen tätig war. Im Einzelnen war er im Rahmen dieser Tätigkeit in der Position eines Teamleiters für die (Wieder-)Inbetriebnahme und Wartung von Haushalts-Stromanlagen, überwiegend im Stadtteil XXXX sowie gelegentlich auch in anderen Teilen von XXXX , zuständig.Im Anschluss an sein Studium begann der BF in römisch 40 als Hilfsingenieur im Dienst des Elektrizitätsministeriums zu arbeiten, für das er zwischen dem 31.12.2008 und dem 24.07.2014 ununterbrochen tätig war. Im Einzelnen war er im Rahmen dieser Tätigkeit in der Position eines Teamleiters für die (Wieder-)Inbetriebnahme und Wartung von Haushalts-Stromanlagen, überwiegend im Stadtteil römisch 40 sowie gelegentlich auch in anderen Teilen von römisch 40 , zuständig. Die Gattin sowie zwei minderjährige Kinder des BF leben – ebenso wie der BF vor seiner Ausreise - bei seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen dreistöckigen Haus in XXXX . Der BF steht täglich in Kontakt mit seinen Angehörigen. Der Vater des BF bezieht als ehemaliger Beamter seit ca. einem Jahr eine staatliche Pension, mit der er für seinen Lebensunterhalt und jenen der Mutter sowie der Gattin und Kinder des BF sorgt. Die Ehegattin des BF war ehemals für eine Internetfirma tätig und ist nunmehr arbeitslos. Ein Bruder des BF arbeitet als Friseur, ein weiterer (verheirateter) Bruder als Steuerberater und ein dritter in einer Lebensmittelfabrik.Die Gattin sowie zwei minderjährige Kinder des BF leben – ebenso wie der BF vor seiner Ausreise - bei seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen dreistöckigen Haus in römisch 40 . Der BF steht täglich in Kontakt mit seinen Angehörigen. Der Vater des BF bezieht als ehemaliger Beamter seit ca. einem Jahr eine staatliche Pension, mit der er für seinen Lebensunterhalt und jenen der Mutter sowie der Gattin und Kinder des BF sorgt. Die Ehegattin des BF war ehemals für eine Internetfirma tätig und ist nunmehr arbeitslos. Ein Bruder des BF arbeitet als Friseur, ein weiterer (verheirateter) Bruder als Steuerberater und ein dritter in einer Lebensmittelfabrik. Der BF reiste im Juli 2014 ausgehend von XXXX auf legale Weise auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort etwa fünf Monate später schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste im Juli 2014 ausgehend von römisch 40 auf legale Weise auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort etwa fünf Monate später schlepperunterstützt auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 19.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen einer landesweiten Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige schiitischer Milizen, ausgesetzt war oder er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.
  12. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  13. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  16. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, war auch angesichts der Tatsache, dass der Stadtteil XXXX in XXXX als ein überwiegend von Sunniten bewohnter charakterisiert wird, als glaubhaft anzusehen.2.
  17. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, war auch angesichts der Tatsache, dass der Stadtteil römisch 40 in römisch 40 als ein überwiegend von Sunniten bewohnter charakterisiert wird, als glaubhaft anzusehen. Die Feststellungen zum Lebenswandel, zum Studium und zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu vorgelegten Dokumenten. Dass der BF im von ihm behaupteten Zeitraum Angestellter des irakischen Energieministeriums und im Rahmen der Energieversorgung von Haushalten in XXXX beruflich tätig war, war aus den von ihm dazu vorgelegten Beweismitteln in der Zusammenschau mit seinen Aussagen dazu vor dem BVwG zu gewinnen.Die Feststellungen zum Lebenswandel, zum Studium und zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu vorgelegten Dokumenten. Dass der BF im von ihm behaupteten Zeitraum Angestellter des irakischen Energieministeriums und im Rahmen der Energieversorgung von Haushalten in römisch 40 beruflich tätig war, war aus den von ihm dazu vorgelegten Beweismitteln in der Zusammenschau mit seinen Aussagen dazu vor dem BVwG zu gewinnen. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  18. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, er sei bei einem Stromversorgungsunternehmen beschäftigt gewesen und hätte er über Aufforderung von bzw. unter Drohung durch Mitglieder(n) der radikalen schiitischen Miliz Asaib Ahl al Haq Stromzähler manipulieren sollen, damit diese finanziellen Gewinn daraus ziehen könnten. Er habe dies seinem Vorgesetzten gemeldet, der daraufhin ermordet worden sei. Im Anschluss sei daran auch er selbst mit dem Tode bedroht worden. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich im Wesentlichen dar, dass zwei Leute seiner Mitarbeiter ihm vorgeschlagen hätten Stromzähler so zu manipulieren, dass sie sich dadurch bereichern könnten. Der BF habe dies abgelehnt und diese Mitarbeiter bei seinem Vorgesetzten gemeldet. Der Vorgesetzte sei in der Folge ermordet worden. Der BF selbst sei von Angehörigen der schiitischen Miliz Asaib Ahl al Haq am 26.07.2014 telefonisch bedroht worden. Er habe dies seinem Vater erzählt, der gemeint habe, dass er das Land verlassen müsse. Es habe auch einen Drohbrief gegen ihn gegeben, wobei er wegen diesem am 13.07.2014 eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Bei dem Stromversorgungsunternehmen habe er zuletzt bis 24.07.2014 gearbeitet, am 31.07.2014 habe er den Irak verlassen. 2.3.
  19. Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen nicht als glaubhaft, da seine Aussage zu den ihn bedrohenden Personen widersprüchlich gewesen sei, eine Bereicherungsmöglichkeit in der von ihm in den Raum gestellten Weise, nämlich durch eine Manipulation einer relativ geringen Zahl an Stromzählern, als nicht plausibel anzusehen sei, er trotz einer am 13.07.2014 erhaltenen Todesdrohung weiterhin bis 26.07.2014 seinen Dienst versehen habe, und er zwar eine Drohung gegen ihn, nicht jedoch eine von seinen Mitarbeitern beabsichtigte Straftat angezeigt habe, was ebenso nicht plausibel sei. Im Übrigen fehle dem behaupteten Sachverhalt auch ein Konnex zu den Verfolgungstatbeständen der GFK. In der Beschwerde des BF wurde dem entgegen gehalten, dass jene Mitarbeiter des BF, die ihm den Manipulationsvorschlag gemacht hätten, "offensichtlich" der Miliz Asaib Ahl al Haq zuzuordnen gewesen seien. Vor deren Verfolgungshandlungen habe er jedoch keinen staatlichen Schutz erwarten können, da diese Miliz im Irak quasi-staatliche Aufgaben erfülle bzw. der Regierung nahestehe. Dem Sachverhalt wohne ein Konnex zur GFK insoweit inne, als der BF im Lichte des Sachverhalts der sozialen Gruppe der "von der Miliz Asaib Ahl al Haq Verfolgten" angehöre. Ergänzend wurden länderkundliche Informationen diese Miliz betreffend angeführt. Im Übrigen sei der BF auch als sunnitischer Moslem durch schiitische Milizen gefährdet, die ihn aus religiösen Gründen verfolgen würden. 2.3.
  20. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF nach seinen Ausreisegründen gefragt aus, dass er am 13.07.2014 einen Zettel unter der Wohnungstür gefunden habe mit der Aufforderung seine Arbeit zu beenden, am 19.07.2014 sei sein Vorgesetzter ermordet worden und am 26.07.2014 habe er einen Drohanruf erhalten. Am 31.07.2014 habe er dann auf Anraten seines Vaters den Irak verlassen. Nach Details zur Ermordung seines Vorgesetzten gefragt gab er jedoch lediglich an, dass dieser auf dem Weg nach Hause erschossen worden sei. Dies habe er von einem Kollegen erfahren, Näheres wisse er aber nicht bzw. habe ihm der Kollege auch nicht mehr erzählt. Auf Vorhalt, dass er also offenbar nicht wisse, wer für den Tod des Vorgesetzten verantwortlich gewesen sei, vermeinte er, dass er "sehr stark vermute, dass Asaeb Ahl al Haq hinter diesem Anschlag stecken könnte", zumal er selbst ja auch von der Miliz bedroht worden sei. Mit dieser bloßen Mutmaßung vermochte er aber weder einen kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Tod seines Vorgesetzten und seiner behaupteten Bedrohung durch die genannte Miliz herzustellen noch wurde dadurch das konkrete Geschehen um den behaupteten Tod des Vorgesetzten als solches zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar. Sodann zu den Gründen für seine telefonische Bedrohung gefragt gab der BF vorerst an, dass zwei neue Mitarbeiter von ihm die Manipulation von Stromzählern in Haushalten angeregt hätten um sich zu bereichern. Im Genaueren sollten die Zähler so manipuliert werden, dass die Konsumenten weniger für ihren Bezug des – im Irak grundsätzlich sehr teuren – Haushaltsstroms zahlen müßten, dafür würde man aber Schmiergeld von ihnen kassieren, das man dann unter sich aufteilen könnte. Im Gegensatz dazu hatte er dies erstinstanzlich noch so dargestellt, dass die Stromzähler erst so manipuliert werden sollten, dass die Konsumenten mehr bezahlen müßten, danach hätten die Mitarbeiter des BF den Konsumenten angeboten dies wieder rückgängig zu machen, wofür sie dann Schmiergeld kassiert hätten. Über diese unterschiedliche Darstellung hinaus vermeinte er auch erstmals in der Beschwerdeverhandlung, dass diese Mitarbeiter vom Vorgesetzten vorerst in eine andere Abteilung versetzt worden seien, ehe er zwei Wochen danach getötet worden sei. Diese Erzählung des BF zeigte überdies zwar die theoretische Möglichkeit auf, dass der Vorgesetzte von diesen Mitarbeitern ermordet worden sein könnte, zumal sich zumindest diesbezüglich ein kausaler Zusammenhang herstellen ließe, aber es wurde auch daraus wiederum nicht erkennbar, dass Mitglieder der Asaeb Ahl al Haq hinter dem Tod des Vorgesetzten gestanden haben sollten oder dass die erwähnten Mitarbeiter der genannten Miliz angehörten oder zumindest nahe standen. Der BF vermeinte auf Vorhalt diesbezüglich auch, "es ist richtig, dass man annehmen muss, dass diese beiden Personen meinen Vorgesetzten ermordet haben", fügte jedoch an, dass ihm danach gedroht worden sei, dass er wie sein Vorgesetzter getötet werden könnte, und er (bloß) annehme, dass Asaeb Ahl al Haq dahinter steckte. Auf Nachfrage gestand er in der Folge aber zu, dass sich der Anrufer auch nicht als Angehöriger der Asaeb Ahl al Haq identifiziert habe. Auf den ihm behaupteter Weise am 13.07.2014 zugegangenen Zettel angesprochen, mit dem er zur Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit aufgefordert worden sei, vermeinte er schließlich, er könne eigentlich keinen konkreten Grund erkennen, weshalb er überhaupt bedroht worden sei. Insgesamt gesehen konnte der BF mit diesen Aussagen aus Sicht des BVwG sohin keinen nachvollziehbaren Bezug zwischen seinen Mitarbeitern und seiner eigenen Person einerseits und Asaeb Ahl al Haq andererseits herstellen. Soweit ihm von der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung vorgehalten wurde, dass er im Rahmen der Erstbefragung behauptet habe, er sei unmittelbar von Mitgliedern der Asaib Ahl al Haq aufgefordert worden Stromzähler zu manipulieren, während er in Widerspruch dazu in der Einvernahme gemeint habe, dass zwei seiner Mitarbeiter die Idee der Manipulation gehabt hätten, gelang es ihm daher auch im Lichte des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung nicht, diese vorweg divergierende Darstellung im Sinne eines in weiterer Folge nachvollziehbar gemachten Zusammenhangs zwischen diesen Akteuren aufzulösen. Dem vom BF erstinstanzlich vorgelegten Drohschreiben sowie der ebenso vorgelegten Anzeigebestätigung kam dahingehend kein maßgeblicher Beweiswert zu, da derlei – im Übrigen in zahlreichen Fällen von irakischen Asylwerbern beigebrachte - Beweismittel hinsichtlich ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit grundsätzlich keiner Überprüfbarkeit unterliegen, die Herstellung von sogen. Drohbriefen radikaler Organisationen im Irak in computerisierter Form problemlos möglich ist, ein wenn auch mit Stempeln versehenes, jedoch ohne sonstige Merkmale einer behördlichen Urkunde vorgelegtes angebliches Schreiben einer Polizeibehörde keinen Urkundencharakter aufweist, und sich nicht zuletzt aufgrund des hohen Ausmaßes an Korruption im Irak notorischer Weise jedwedes behördliche Beweismittel gegen Bezahlung besorgen lässt. Im Zusammenhang mit der von ihm vorgelegten Anzeigebestätigung wurde dem BF im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass er dieser Bestätigung zufolge ein ihm zugegangenes Drohschreiben sofort bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte, während er demgegenüber seine Beobachtungen und Verdachtsmomente die Ermordung seines Vorgesetzten betreffend offenbar nicht bei der Polizei gemeldet habe. Dazu gab er lediglich an: "Sie haben ein falsches Bild von der Polizeiarbeit im Irak. Es ist bekannt, dass die Polizei im Irak bzw. in XXXX in solchen Fällen nichts unternimmt. Ich wusste, dass eine Anzeige überhaupt nichts bringen wird". Damit konterkarierte der BF aber sein eigenes Vorbringen die erwähnte Bestätigung für eine Anzeige des ihm zugegangenen Drohschreibens bei der Polizei, zumal eine solche dieser Aussage des BF folgend ja ebenso sinnlos gewesen wäre, was ebenso der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens abträglich war.Im Zusammenhang mit der von ihm vorgelegten Anzeigebestätigung wurde dem BF im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass er dieser Bestätigung zufolge ein ihm zugegangenes Drohschreiben sofort bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätte, während er demgegenüber seine Beobachtungen und Verdachtsmomente die Ermordung seines Vorgesetzten betreffend offenbar nicht bei der Polizei gemeldet habe. Dazu gab er lediglich an: "Sie haben ein falsches Bild von der Polizeiarbeit im Irak. Es ist bekannt, dass die Polizei im Irak bzw. in römisch 40 in solchen Fällen nichts unternimmt. Ich wusste, dass eine Anzeige überhaupt nichts bringen wird". Damit konterkarierte der BF aber sein eigenes Vorbringen die erwähnte Bestätigung für eine Anzeige des ihm zugegangenen Drohschreibens bei der Polizei, zumal eine solche dieser Aussage des BF folgend ja ebenso sinnlos gewesen wäre, was ebenso der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens abträglich war. Soweit in der Beschwerde moniert wurde, dass von der belangten Behörde keine Ermittlungen zur Miliz Asaib Ahl al Haq als solche und deren Aktivitäten angestellt worden seien, und hierzu auch länderkundliche Informationen vorgelegt wurden, ist anzumerken, dass diese per se nicht in Zweifel zu ziehen waren. Über diese allgemeinen Informationen hinaus wurde aber auch in der Beschwerde lediglich gemutmaßt, dass es "offensichtlich" sei, dass die beiden Mitarbeiter des BF mit dieser Miliz "zusammengearbeitet" hätten. Vorauf sich diese Annahme allerdings stützte, wurde in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aus diesen Erwägungen war sohin zur negativen Feststellung oben zu gelangen, dass der BF nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak einer landesweiten Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige schiitischer Milizen, ausgesetzt war, woraus im Weiteren zu folgern war, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 2.3.
  21. Soweit in der Beschwerde erstmals in den Raum gestellt wurde, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Moslems einer Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt wäre, gestand der BF auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu, dass XXXX einer der am stärksten von Sunniten bewohnten Bezirke in XXXX ist. Nach seinem persönlichen Eindruck vom tatsächlichen Verhältnis der beiden Gruppen in diesem Bezirk befragt führte er aus: "Im Ausweis steht immer nur, dass man Moslem ist, und nicht, ob man Schiit oder Sunnit ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es zwischen Schiiten und Sunniten keine gravierenden Unterschiede gibt, so ist etwa mein Bruder als Sunnit mit einer Schiitin verheiratet." Es sei im täglichen Leben in seinem Heimatbezirk grundsätzlich nicht bemerkbar, ob jemand Sunnit oder Schiit sei. Auch konkrete Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten hinsichtlich ihrer religiösen Praktiken konnte der BF bis auf den bloßen Umstand, dass Schiiten jedes Jahr öffentlich auf der Straße Selbstgeißelungen durchführen, nicht benennen.2.3.
  22. Soweit in der Beschwerde erstmals in den Raum gestellt wurde, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Moslems einer Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt wäre, gestand der BF auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu, dass römisch 40 einer der am stärksten von Sunniten bewohnten Bezirke in römisch 40 ist. Nach seinem persönlichen Eindruck vom tatsächlichen Verhältnis der beiden Gruppen in diesem Bezirk befragt führte er aus: "Im Ausweis steht immer nur, dass man Moslem ist, und nicht, ob man Schiit oder Sunnit ist. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es zwischen Schiiten und Sunniten keine gravierenden Unterschiede gibt, so ist etwa mein Bruder als Sunnit mit einer Schiitin verheiratet." Es sei im täglichen Leben in seinem Heimatbezirk grundsätzlich nicht bemerkbar, ob jemand Sunnit oder Schiit sei. Auch konkrete Unterschiede zwischen Sunniten und Schiiten hinsichtlich ihrer religiösen Praktiken konnte der BF bis auf den bloßen Umstand, dass Schiiten jedes Jahr öffentlich auf der Straße Selbstgeißelungen durchführen, nicht benennen. Damit ging auch diese in der Beschwerde ins Treffen geführte mögliche Gefährdung des BF aus religiösen Gründen ins Leere. 2.3.
  23. Zum Antrag in der Beschwerde, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF sowie des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bestellen, ist festzuhalten, dass damit kein tauglicher Beweisantrag vorlag, zumal ein tauglicher Beweisantrag nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema als auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  24. Auflage, S 174). Das ho. Gericht war daher nicht angehalten diesem Beweisantrag zu entsprechen. Darüber hinaus handelte es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Antrag auf Einholung eines sogen. Erkundungsbeweises. Solche haben nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand und dienen daher nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen dieses zu erstatten. 2.3.
  25. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war im Übrigen auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. Auch der abschließenden Stellungnahme der Vertretung des BF mit ihren wenigen Hinweisen auf die allgemeine Lage im Irak war weder ein sonstiges Verfolgungsszenario den BF betreffend zu entnehmen noch stand ihr Inhalt der Einschätzung der allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG entgegen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2114352.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.