GVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylGA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 23.05.2016, Zl. 821334701-160379492, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD Burgenland vom 23.05.2016, Zl. 821334701-160379492, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylGA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP 1 am 18.01.2011) und (bP 2 Antragstellung am 16.03.2011 nach der Geburt im Bundesgebiet) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" bis "bP 2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (bP 1 am 18.01.2011) und (bP 2 Antragstellung am 16.03.2011 nach der Geburt im Bundesgebiet) bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. Die volljährigen bP 1 ist die Mutter der minderjährigen bP 2. Verfahrensgang hinsichtlich der Mutter: I.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2011, Zahl: 11 00.567-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz
c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.2 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2011, Zahl: 11 00.567-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz
343 aus 2003, des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zahl: S2 418.840-1/2011/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 28.04.2011 in Rechtskraft. Bis zum 25.09.2012 haben Sie sich in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten. I.3 Am 25.09.2012 haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.römisch eins.3 Am 25.09.2012 haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.346-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruch I).
G wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.346-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch römisch zwei). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III
G Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden.Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch drei
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.346-BAE, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhoben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418839-2/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhoben mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418839-2/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 23.01.2015 fand beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung
G 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme statt.Am 23.01.2015 fand beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme statt. I.4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334603 - 1554497, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.römisch eins.4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334603 - 1554497, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015 wurde Beschwerde erhoben. I.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde
G 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.römisch eins.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde
Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, Paragraph 52, FPG 2005 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft. Verfahrensgang hinsichtlich der Tochter: Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011, Zahl: 11 02.558-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz
c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2011, Zahl: 11 02.558-EAST Ost, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz
343 aus 2003, des Rates Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurden Sie
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.04.2011, Zahl: S2 418.841-1/2011/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 28.04.2011 in Rechtskraft. Bis zum 25.09.2012 hat sich Ihre Mutter mit Ihnen in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten. Am 25.09.2012 hat Ihre Mutter für Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.Am 25.09.2012 hat Ihre Mutter für Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.347-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruch I).
G wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.347-BAE, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruch römisch zwei). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III
G Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden.Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch drei
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verbunden. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl: 12 13.347-BAE, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhobenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418840-2/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013 wurde Beschwerde erhobenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, GZ: W112 1418840-2/4E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 23.01.2015 wurde Ihre Mutter beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung
G 2005 durch das Bundes-verwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen.Am 23.01.2015 wurde Ihre Mutter beim Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundes-verwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334701 - 1554489, wurde Ihnen ein Rechtsberater (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) beigegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334701 - 1554489, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015, Zahl: 821334701 - 1554489, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 25.02.2015 wurde Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418840-3/5E, wurde die Beschwerde
G 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418840-3/5E, wurde die Beschwerde
Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, Paragraph 52, FPG 2005 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft. I.6 Nach rechtskräftigem Abschluss der BEIDEN Asylverfahren verblieben Ihre Tochter und Sie illegal in Österreich. Am 10.12.2015 stellten Sie für Ihre Tochter und für sich DRITTE Anträge auf internationalen Schutz. Am 10.12.2015 und 15.01.2016 wurden Sie niederschriftlich, jeweils in Gegenwart von Dolmetschern, zu den Gründen für die dritten Asylantragstellungen in Österreich befragt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2016 wurden für Ihre Tochter und für Sie Bescheide des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, mündlich verkündet, wonach jeweils der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben wurde.römisch eins.6 Nach rechtskräftigem Abschluss der BEIDEN Asylverfahren verblieben Ihre Tochter und Sie illegal in Österreich. Am 10.12.2015 stellten Sie für Ihre Tochter und für sich DRITTE Anträge auf internationalen Schutz. Am 10.12.2015 und 15.01.2016 wurden Sie niederschriftlich, jeweils in Gegenwart von Dolmetschern, zu den Gründen für die dritten Asylantragstellungen in Österreich befragt. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 15.01.2016 wurden für Ihre Tochter und für Sie Bescheide des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle Ost, mündlich verkündet, wonach jeweils der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben wurde. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. I.7 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2016, GZ: W215 1418839-4/5E, bzw. W215 1418839-4/4E wurde die vom Bundesamt erlassene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die Erstaufnahmestelle Ost
G 2005, § 22 Absatz 10 AsylG und § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.römisch eins.7 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2016, GZ: W215 1418839-4/5E, bzw. W215 1418839-4/4E wurde die vom Bundesamt erlassene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die Erstaufnahmestelle Ost
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005, Paragraph 22, Absatz 10 AsylG und Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Folgeanträge der bP 1 und der bP 2 werden daher voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die bP verfügen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, sondern wurde Ihnen eine Verfahrenskarte
G ausgestellt. Sie verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich.Die bP verfügen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz, sondern wurde Ihnen eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ausgestellt. Sie verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich. I.
G 2005 gestellt.Erklärung: Sie haben am 14.03.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz 1 AsylG 2005 gestellt. F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich? A: Meine Tochter, meine Stiefmutter, zwei Halbbrüder, mein Vater, die Schwester meines Vaters (samt Familie). Ich wohne mit keinem dieser Verwandten zusammen. Ich habe während meines Aufenthaltes in Österreich Bekanntschaften geschlossen. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu diesen? A: Ja (ein Onkel, eine Tanke). Es besteht kein Kontakt mehr. F: Weshalb reiste Ihr Ehegatte von Österreich zurück nach Tschetschenien? Will er dort dauerhaft leben? A: Wir kamen nach Österreich. Dann wurde mein Mann nach Polen abgeschoben. Ich stritt mit seiner Mutter. Mein Mann behauptete, dass ich ihn bei der Polizei verraten hätte. So ging der Streit weiter. Eine Scheidung gab es nicht, nur eine Quasi-Scheidung nach moslemischem Brauch. Ich habe auch keinen Kontakt mehr zum Mann. F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben? A: Ich beherrsche Deutsch gut. F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer regelmäßigen legalen Arbeit nach? A: Nein. F: Wie wollen Sie einer Arbeit nachgehen, wenn Sie ein Kleinkind zuhause haben? Wer passt auf Ihre Tochter auf? A: Meine Tochter geht in den Kindergarten. F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein? A: Ich besuchte und besuche Deutschkurse. Sonst machte ich keine Ausbildungen. Ich bin auch nirgends Mitglied in einem Verein. F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Nein. Ich leide aber an Epilepsie. Vor einem Monat hatte ich den letzten Anfall. Ich musste nicht ins Spital. Gegen Epilepsie muss ich Medikamente einnehmen. F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in der Russischen Föderation erleiden zu müssen? A: Ich kann das nicht. F: Wollen Sie Länderinformationen über die Russische Föderation, Tschetschenien, ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben? A: Nein. F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben? A: Nein." I.8.2. Mit Bescheiden des BFA vom 23.05.2016 (siehe Spruch) wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel
G 2005 aus Gründen des Art 8 EMRK vom 16.03.2016,
G 2005 idgF zurückgewiesen.römisch eins.8.2. Mit Bescheiden des BFA vom 23.05.2016 (siehe Spruch) wurde die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.03.2016,
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen. Zur Begründung hinsichtlich der Mutter (bP 1) wurde angeführt: "Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist nicht eingetreten. So liegt zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch Ihr Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert hat. Sie nutzen diese Zeitspanne nicht für eine Integration. Die Umstände Ihrer Lebensführung sind unverändert. Sie konnten lediglich die Sprachkenntnisse ein wenig verbessern. Sie befinden sich seit dem 18.01.2011 in Österreich, wobei Sie vom 28.07.2011 bis 13.08.2012 obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht erreichbar waren (Anmerkung: aus dem Asylverfahren geht hervor, dass Sie sich etwa ab dem 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 mit Ihrer Tochter in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten haben). Laut Aufzeichnungen der Grundversorgung wurden Sie vom 18.01.2011 bis zum 11.05.2011 betreut. In weiterer Folge findet sich erst wieder am 25.09.2012 ein Eintrag. Bis dato befinden Sie sich in Grundversorgung. Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf. Sie stellten zwar einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, jedoch wurde Ihnen der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt und wurde Ihnen lediglich eine Verfahrenskarte ausgestellt.Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf. Sie stellten zwar einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, jedoch wurde Ihnen der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt und wurde Ihnen lediglich eine Verfahrenskarte ausgestellt. Sie leben in Österreich mit Ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ihre Tochter ist wie Sie im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vorliegt. Ferner leben Ihr Vater und zwei Ihrer Tanten im Bundesgebiet. Bereits vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat lebten Sie mit diesen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch leben Sie in Österreich weder mit Ihrem Vater und dessen Familie, noch mit der Tante im gemeinsamen Haushalt. Ihre Verwandten leben in anderen Bundesländern und es besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis, weshalb im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb der Asylverfahren. Sie blieben trotz rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst, wie bereist angeführt, eineinhalb Jahre lang den österreichischen Behörden, indem Sie sich mit Ihrer Tochter versteckt hielten. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens blieben Sie illegal im Bundesgebiet und stellten einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Ihrer illegalen Einreise sind knapp über fünf Jahre vergangen. Es liegt hier jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb der Asylverfahren. Sie blieben trotz rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens weiterhin illegal im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst, wie bereist angeführt, eineinhalb Jahre lang den österreichischen Behörden, indem Sie sich mit Ihrer Tochter versteckt hielten. Nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens blieben Sie illegal im Bundesgebiet und stellten einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Ihrer illegalen Einreise sind knapp über fünf Jahre vergangen. Es liegt hier jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,). Sie haben im Jahr 2015 einen Sprachkurs A1/A2 (A1: elementarste Ebene der sprachlichen Kompetenz, eignet sich nur für vertraute Situationen im Alltagsleben; A2 überprüft die sprachliche Fähigkeit sich auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu verständigen) besucht. Am 08.02.2016 schlossen Sie im zweiten Anlauf erfolgreich den Sprachkurs A2 ab. Diese Niveaustufe wird wie folgt beschrieben: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (zum Beispiel Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm). Selbst wenn Sie Deutsch auf dieser Niveaustufe beherrschen sollten, fällt dies insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass eine Außerlandesbringung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bedeuten könnte. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.04.2016 musste ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung konnte keinesfalls festgestellt werden. Weitere Fortbildungsveranstaltungen besuchten Sie nicht. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Was die von Ihnen vorgelegte Einstellungszusage betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass Sie laut einer durchgeführten Abfrage beim Versicherungsdatenträger noch nie in Österreich einen Dienstgeber hatten. Die Einstellungszusage wurde vom Verein Z.I.E.L (Zentrum für Innovative Erwachsenenbildung und Lernerfolg) erteilt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Einrichtung, die Leuten wie Ihnen eine Perspektive zu geben versuchen. Die Einstellungszusage ist allerdings nicht präzise genug, um in Ihrem Fall eine Zukunftsprognose hinsichtlich einer etwaigen Selbsterhaltungsfähigkeit abgeben zu können. Darin ist weder festgehalten, wann das Dienstverhältnis beginnen soll, noch in welchem Umfang dieses gewährt wird (Voll- oder Teilzeit). Außerdem fehlt dieser Einstellungszusage die Angabe des Gehaltes, das Ihnen monatlich ausbezahlt werden würde. Das Bundesamt geht vielmehr davon aus, dass es sich bei dieser Einstellungszusage um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, um Ihnen im Verfahren Vorteile zu verschaffen. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, war
Absatz 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig."Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte, dass eine erneute Abwägung
Da in Ihrem Fall weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, war
Paragraph 59, Absatz 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig." Zur Begründung hinsichtlich der Tochter (bP 2) wurde angeführt: "Sie befinden sich seit dem 17.02.2011 in Österreich, wobei Sie vom 28.07.2011 bis 13.08.2012 obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht erreichbar waren (Anmerkung: aus dem Verfahren Ihrer Mutter geht hervor, dass sich diese etwa ab dem 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 mit Ihnen in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten hat). Vom 16.03.2011 bis zum 28.04.2011 war Sie nur im Besitz einer Verfahrenskarte und genossen den faktischen Abschiebschutz aufgrund der Bestimmungen im Asylgesetz. Vom 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 verfügten Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
G. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf."Sie befinden sich seit dem 17.02.2011 in Österreich, wobei Sie vom 28.07.2011 bis 13.08.2012 obdachlos gemeldet und somit für die Behörde nicht erreichbar waren (Anmerkung: aus dem Verfahren Ihrer Mutter geht hervor, dass sich diese etwa ab dem 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 mit Ihnen in Österreich, in einem Kloster, versteckt aufgehalten hat). Vom 16.03.2011 bis zum 28.04.2011 war Sie nur im Besitz einer Verfahrenskarte und genossen den faktischen Abschiebschutz aufgrund der Bestimmungen im Asylgesetz. Vom 28.04.2011 bis zum 25.09.2012 verfügten Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Vom 25.09.2012 bis zum 06.10.2015 verfügten Sie über eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG. Seit dem 06.10.2015 halten Sie sich illegal in Österreich auf. Ihr Privat- und Familienleben beschränkt sich momentan noch ausschließlich auf die Familie beziehungsweise das Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Mutter. Der Umstand, dass Sie den Kindergarten besuchen, war bereits während des letzten Asylverfahrens existent, auch wenn Ihre Mutter darüber zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht keine Angaben machte. Ebenso war bekannt, dass Sie Deutsch erlernt haben. Weitere Integrationsbestrebungen wurden nicht vorgenommen. Es konnte daher keine maßgebliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden." I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin
Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zahl 12.13.346-BAE eingebrachte Beschwerde in welcher der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, bezüglich Spruchpunkte I. und II.
G als unbegründet abgewiesen und bezüglich Spruchpunkt III. das Verfahren
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, bezüglich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und bezüglich Spruchpunkt römisch drei. das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zahl 821334603-1554497, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G nicht erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zahl 821334603-1554497, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen führt im Bescheid aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und ihr bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, weder der Status des Asylberechtigten
G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt wurde.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen führt im Bescheid aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht und ihr bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2014, Zahl W112 1418839-2/16E, weder der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der bP 1
G 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, § 52 FPG 2005 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015, GZ: W215 1418839-3/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der bP 1
Paragraph 55, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005, Paragraph 52, FPG 2005 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2015 erwuchs am 06.10.2015 in Rechtskraft. Ebenso wurde hinsichtlich der bP 2 entschieden. Die bP 1 leidet bereits seit ihrem
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen.römisch zwei.2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien beruht darauf, dass gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits aufrecht ist, sie auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügen und
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die Antragstellung noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. II.2.
P kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
P moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unzutreffend sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Von den bP wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird."2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird."
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." II.3.
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung"
3 NAG entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung"
Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht. Hinsichtlich § 58 Abs. 10 AsylG wurde in den Materialien festgehalten, dass Abs. 10 im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen.Hinsichtlich Paragraph 58, Absatz 10, AsylG wurde in den Materialien festgehalten, dass Absatz 10, im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspreche. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Gleiches gilt für das Stellen eines Folgeantrages. Auch in diesem Fall ist der Antrag zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen, die zu einer inhaltlichen Neubewertung führen würden, vorgebracht werden. Dem Bundesamt bereits bekannte Tatsachen bzw. eine Wiederholung dieser, sind nicht geeignet einen neuen Antrag zu begründen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
G, sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.römisch zwei.3.4.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Im vorliegenden Fall bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen hinsichtlich der bP. Aus diesem Grund ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die geänderte Situation in Armenien in der Entscheidung des BFA keine Beachtung gefunden habe, nicht weiter einzugehen, zumal § 59 Abs. 5 FPG normiert, dass es nur dann einer neuen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn Tatsachen
2 und 3 FPG (Einreiseverbot) hervorgekommen seien. Im zugrundeliegenden Fall sind keine Tatsachen
2 und 3 FPG hervorgekommen, weshalb keine neue Rückkehrentscheidung notwendig ist.Im vorliegenden Fall bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen hinsichtlich der bP. Aus diesem Grund ist auch auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die geänderte Situation in Armenien in der Entscheidung des BFA keine Beachtung gefunden habe, nicht weiter einzugehen, zumal Paragraph 59, Absatz 5, FPG normiert, dass es nur dann einer neuen Rückkehrentscheidung bedürfe, wenn Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG (Einreiseverbot) hervorgekommen seien. Im zugrundeliegenden Fall sind keine Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, weshalb keine neue Rückkehrentscheidung notwendig ist. II.3.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, MRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche E
der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die Einstellungszusage betreffend die bP 1, die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse der bP 1 (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) sowie der sozialen Vernetzung der bP.römisch zwei.3.6. Die bP brachten im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht
der zitierten Bestimmung zurück. In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht. Dies gilt besonders für die Einstellungszusage betreffend die bP 1, die nunmehr dokumentierten Deutschkenntnisse der bP 1 (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) sowie der sozialen Vernetzung der bP. Die beweiswürdigen Ausführungen haben ergeben, dass im gegenständlichen Fall kein geänderter Sachverhalt iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich machen würde.Die beweiswürdigen Ausführungen haben ergeben, dass im gegenständlichen Fall kein geänderter Sachverhalt iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. II.3.
Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechu
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