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{'item': 'W117 2149703-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 35Art. 133§ 82Art. 18§ 5§ 61Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§§ 56§ 57Art. 2Art. 28§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW117 2149703-1 SpruchW117 2149703-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 6a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 6 a, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 6a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 6 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 07.03.2017 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original): "F: Wo haben Sie in Österreich Unterkunft genommen? Sie waren von 11.03.2016 - 02.02.2017 nicht gemeldet. A: Ich war in Baden danach habe ich ein Interview bekommen und war in Traiskirchen, ich habe einen neuen Termin bekommen. Beim

  1. Termin hatte ich eine Einvernahme. Wiederholung der Frage! A: Nachdem Interview war ich in Baden. Dann war ich bei Herrn [ ]. Der hat mich zur Caritas geschickt. Diese schickten mich nach St. Pölten. Ja, das stimmt. Ich habe bei einem Freund geschlafen und nichts gewusst wegen einem Meldezettel. Seit 1,5 Monaten habe ich einen Meldezettel. F: Wie viel Barmittel besitzen Sie derzeit? A: Bei meiner Einreise hatte ich ca. 10 Euro. Jetzt habe ich ca. 11 Euro. F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Meine Freunde helfen mir. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich? A: Nein, meine Familie befindet sich in Afghanistan. F: Haben Sie Ihre Effekte hier? A: Meine Sachen befinden sich bei meinem Freund (Gewand). F: Nennen Sie die Adresse! A: 1120 Wien, Meidling, [ ]gasse [ ]. Ich werde meinen Freund verständigen meine Sachen zu bringen. V: Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Bulgarien. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Ich möchte nicht nach Bulgarien. Die Situation dort ist schlecht. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Bild kann nicht dargestellt werdenIch bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte". Bild kann nicht dargestellt werden V: Ihnen werden die Anwesenden vorgestellt und der Zweck und Ablauf der Einvernahme erläutert. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie nunmehr ein Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme geführt wird. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Nein. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? A: Ja, ich bin gesund. F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, von Herrn [ ]. Migrantinnenverein St. Marx. F: Wissen Sie warum Sie heute hier sind? A: Ich war Gesten in der U - Bahn und habe meinen Ausweis verloren. Deswegen hat mich die Polizei mitgenommen und hier her gebracht. Ich habe eine grüne Karte. Im Zuge einer Amtshandlung am 06.03.2017 um 20.10 Uhr konnte erhoben werden, dass gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Es wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Zudem sind Sie laut Angaben der LPD nicht an Ihrer derzeitigen Meldeadresse wohnhaft. Sie wurden daraufhin festgenommen und ins PAZ - HG überstellt. F: Wo wohnen Sie derzeit? A: Was auf meinem Meldezettel steht weiß ich nicht genau. Die Hausnummer weiß ich nicht, die Straße heißt [ ]gasse
  2. F: Wer wohnt dort? A: Es wohnen sechs Leute dort. Die Wohnung gehört [ ]. F: Laut zmr-Abfrage, lautet Ihre Adresse: 1120 Wien, Meidling, [ ]gasse [ ]. Vorhalt: Laut Angaben der Polizei, gaben Sie bei Ihrer Festnahme an, nicht an dieser Adresse wohnhaft zu sein. Was sagen SIE dazu? A: Das habe ich nicht gesagt. F: Wann und wie sind Sie in das österr. Bundesgebiet eingereist? A: Ich bin ca. 13 Monate in Österreich. F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? A: Nein ich habe keine Dokumente. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gern. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gern. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden. F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja. Ende der Amtshandlung um 07.03.2017, 11:23 Uhr. Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben: Übersetzung durch Dolmetscherin in Pashto. Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original): Verfahrensgang: "Es wurde festgestellt, dass Sie bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben und somit Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Gern. Art. 13

(1)der DUBLIN III - VO wurde ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien gestellt."Es wurde festgestellt, dass Sie bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben und somit Bulgarien für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Gern. Artikel 13,
(1)der DUBLIN römisch drei - VO wurde ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien gestellt. Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 20.01.2016 in Bulgarien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden. Am 12.02.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet. Mit schriftlicher Erklärung vom 19.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.02.2016, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Art. 18

(1)(b) der Dublin III VO für Ihr Asylverfahren mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 19.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.02.2016, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Artikel 18,

(1)(b) der Dublin römisch drei VO für Ihr Asylverfahren mit. Sie tauchten im Bundesgebiet unter und musste Ihr Verfahren unterbrochen werden. Am 11.07.2016 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Im Zuge einer Amtshandlung am 06.03.2017 um 20.10 Uhr konnte erhoben werden, dass gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Zudem sind Sie laut Angaben der LPD, nicht an Ihrer Meldeadresse wohnhaft. Sie wurden daraufhin festgenommen und ins PAZ - HG überstellt. Dabei wurden Sie bei der ha. Behörde niederschriftlich einvernommen. In diese Einvernahme gaben Sie im Wesentlichen an: [ ] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an afghanischer Staatsangehöriger zu sein und [ ] zu heißen. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Alle Ihre Angehörigen leben außerhalb Österreichs. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welche seit 07.07.2016 durchführbar ist. Sie halten sich nach illegaler Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben. -Strichaufzählung Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihren getätigten Angaben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Rückkehr nach Bulgarien besteht, verweigern Sie die Ausreise nach Bulgarien und tauchten unter. Sie missachten sohin die mit Anwendungsvorrang ausgestatteten, anwendbaren Normen des Gemeinschaftsrechts. -Strichaufzählung Sie missachteten ebenso die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal nach Österreich einreisten und sich jetzt illegal hier aufhalten. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und haben auch keine Absicht einen solchen zu begründen. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich erst kurz im Bundesgebiet befinden und keinerlei Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. [ ] Rechtliche Beurteilung Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 6 und 9 Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in Bulgarien sich unmittelbar danach den Verfahren entzogen, weigern sich nach Bulgarien zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten. Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich auch, da Sie untertauchten bzw. an Ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft waren. Sie sind behördlich gemeldet, konnten jedoch keine Adresse bekanntgeben und waren Sie laut Angaben der Polizei an besagter Adresse nicht wohnhaft. Sie wohnen im Untergrund und beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Sie gaben an derzeit kein Bargeld zu besitzen und es ist unwahrscheinlich, dass Sie legal Geld erlangen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Sie haben Ihren Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste daher diese Maßnahme getroffen werden. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie waren bereits in Bulgarien nicht bereit sich einem Verfahren zu stellen. Dem österreichischen Verfahren entzogen Sie indem Sie untertauchten. Sie sind erst wieder seit 02.02.2017 behördlich gemeldet, gaben jedoch vor den Beamten der LPD an, an besagter Adresse nicht zu wohnen und konnten Sie diese auch in der Einvernahme nicht anführen. Sie würden nach ha. Dafürhalten auf freiem Fuß sofort untertauchen und Ihre Absicht, nämlich die Prolongierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts, weiter verfolgen. [ ] Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch nicht in Behandlung zu sein." Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22a

BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): Kurzdarstellung des Sachverhalts Der BF musste sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und reiste am 20.01.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.04.2016, zur Zahl 1104631110/160186449 gern § 5 AsylG zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet.Der BF musste sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und reiste am 20.01.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.04.2016, zur Zahl 1104631110/160186449 gern Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.06.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben durch den Migrantlnnenverein St. Marx. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter der GZ: W175 2128963-1 anhängig. Der Beschwerde wurde bis dato keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der BF war von 09.03.2016 bis 28.03.2016 in einer Unterkunft der Grundversorgung des Landes Niederösterreich in St. Pölten untergebracht, Ende März verließ der BF diese Unterkunft aus eigenen Stücken und zog zu Bekannten nach Wien. Am 11.07.2016 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF ist seit 02.02.2017 an der Adresse: [ ]gasse [ ], 1120 Wien, gemeldet und hatte dort bis zum Tage der gegenständlichen Festnahme seinen ständigen Wohnsitz. Am 06.03.2017 wurde der BF im Zuge einer Identitätskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien festgenommen und dem BFA vorgeführt. Am 07.03.2017 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einem Organwalter des BFA, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft: a. Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bulgarien aus rechtlichen Gründen - Drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4a. Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Bulgarien aus rechtlichen Gründen - Drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4 GRC Im vorliegenden Fall besteht zwar eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vom 21.04.

  1. Nichtsdestotrotz ist in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung (insbesondere aus Gründen des Art 3 EMRK) amtsweaig aufzugreifen, das heißt unabhängig davon, ob der Fremde einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht (vgl. § 50 Abs 1 FPG; VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203).Im vorliegenden Fall besteht zwar eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vom 21.04.
  2. Nichtsdestotrotz ist in jeder Lage des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Abschiebung (insbesondere aus Gründen des Artikel 3, EMRK) amtsweaig aufzugreifen, das heißt unabhängig davon, ob der Fremde einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, FPG; VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203). Denn wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 ua. zuletzt ausführte, ist "jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin- Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen.""jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin- Systems mit realem Risiko ("real risk") drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. Eine andere Sichtweise stünde im Widerspruch zum absoluten Charakter des durch Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) garantierten Schutzes und den damit durch Österreich übernommenen (grundrechtlichen) Verpflichtungen." (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.)vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.) Diese sog. Refoulement-Prüfung (vgl. vgl. § 50 Abs 1 FPG; VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203) hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Bulgarien durchführen müssen. Das BFA setzte sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und das obwohl die Behörde angesichts der notorischen Länderberichte und Gerichtsentscheidungen dazu angehalten gewesen wäre.Diese sog. Refoulement-Prüfung vergleiche vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, FPG; VwGH 06.09.2010, 2010/21/0203) hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Bulgarien durchführen müssen. Das BFA setzte sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und das obwohl die Behörde angesichts der notorischen Länderberichte und Gerichtsentscheidungen dazu angehalten gewesen wäre. Im vorliegenden Fall gibt es nun - seit Rechtskraft der letzten asylrechtlichen Entscheidung - neue Entwicklungen in Bulgarien, die darauf hindeuten, dass eine Abschiebung nach Bulgarien aus menschenrechtlichen Erwägungen unzulässig ist. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit der für Asylsuchende äußerst prekären Situation in Bulgarien auseinander. Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme am 07.03.2017 nicht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien gefragt. Wäre der BF genauer zur Situation in Bulgarien befragt worden, so hätte er angeben können, dass er nach seiner Abschiebung nach Bulgarien im August 2014 in einem geschlossenen Lager untergebracht und dadurch einer haftähnlichen Behandlung unterworfen wurde, die nicht EU-rechtskonform ist, wie die nachstehenden Länderberichte und Gerichtsentscheidungen untermauern: Anlässlich der massiven Überbelegung und der katastrophalen hygienischen Bedingungen im größten Aufnahmelager für Asylsuchende in Bulgarien kam es im November 2016 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Asylsuchenden und der bulgarischen Polizei. Während bulgarische Medien und Politikerinnen die Rückführungen von Asylsuchenden wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit forderten, setzte die bulgarische Polizei Gummigeschosse und Wasserwerfer ein, um die Proteste zu beruhigen. Mit Blick auf die harsche Vorgehensweise der bulgarischen Behörden in diesem Zusammenhang und auf die schlechten Aufnahmebedingungen äußerte sich UNHCR äußerst besorgt zu diesen Vorfällen: [ ] Im aktuellen AIDA-Länderbericht zu Bulgarien vom Februar 2017 wird hervorgehoben, dass die aktuell zu verzeichnende Überbelegung in zahlreichen bulgarischen Unterbringungs- Zentren zu einer weiteren Verschlechterung der ohnehin schon schlechten Aufnahmebedingungen führte: [ ] Im aktualisierten AIDA-Länderbericht zu Bulgarien werden die Bedingungen in bulgarischen Hafteinrichtungen unter Verweis auf die Wahrnehmung internationaler Institutionen und Rechtsprechung weiterhin als unmenschlich und/oder erniedrigend gewertet: [ ] Die reale Gefahr, dass Dublin-Rückkehrerlnnen durch die Überstellung nach Bulgarien unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein können, wurde zuletzt auch durch Anordnungen einstweiliger Verfügungen des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen (CCPR) in ähnlich gelagerten Fällen bestätigt. So schlug der Menschenrechtsausschuss seit Dezember 2016 bereits in 5 ähnlich gelagerten Fällen die Aussetzung von Überstellungen aufgrund der Dublin lll-VO nach Bulgarien vor, um eine drohende Verletzung von Artikel 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) zu verhindern: [ ] Aufgrund der Mängel im bulgarischen Asylsystem, der dem BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in bulgarischen Haftzentren für Asylsuchende droht dem BF im Falte eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, indem sie sich mit diesen neuen Entwicklungen in Ungarn nicht auseinandergesetzt hat.Aufgrund der Mängel im bulgarischen Asylsystem, der dem BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in bulgarischen Haftzentren für Asylsuchende droht dem BF im Falte eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC garantierten Rechte. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, indem sie sich mit diesen neuen Entwicklungen in Ungarn nicht auseinandergesetzt hat. Der Zweck der über den BF verhängten Schubhaft - Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien- kann aus den soeben daraestellten Gründen nicht erreicht werden, weshalb sich die gegen den BF verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweist. Keine erhebliche Fluchtgefahr [ ] Im Fall des BF ist eine derart erhebliche Fluchtgefahr aus dessen Verhalten nicht abzuleiten. Es ist zwar zutreffend, dass der BF von 28.03.2016 bis 01.02.2017 nicht gemeldet war und die Änderung seines Wohnsitzes während des Asylverfahrens erst mit seiner Meldung am 02.02.2017 bekannt gab; dem BF war die ihn treffende Meldeverpflichtung jedoch erstmals bewusst, als er von seinen Bekannten in Wien Anfang Februar 2017 darauf angesprochen wurde. Daraufhin meldete sich der BF umgehend an der Adresse: [ ]gasse 31/20, 1120 Wien an; an dieser Adresse hielt sich der BF schon seit mehreren Monaten und bis zum Tage seiner Festnahme am 06.03.2017 durchgehend auf und war somit für die österreichischen Behörden jederzeit erreichbar. Dass der BF seinen Aufenthalt verschleiern wollte, kann aus seinem aktuellen Verhalten keinesfalls geschlossen werden: Im Gegenteil, hat doch der BF im gegenständlichen Verfahren vor der Polizei und dem BFA stets seine aktuelle Wohnsitzadresse genannt, an der er auch gemeldet ist. Dass der BF vor den Organen der LPD Wien im Zuge seiner Festnahme am 06.03.2017 angab, nicht an der Adresse: [ ]gasse 31/20, 1120 Wien, wohnhaft zu sein, wie vom BFA angenommen, ist nicht zutreffend. Dass der BF nicht behördlich greifbar war, trifft auch vor dem Hintergrund nicht zu, dass der BF seinem vormaligen rechtlichen Vertreter, dem Migrantlnnenverein St. Marx, schon kurz nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilte. Diese war der belangten Behörde bekannt. Sollte die Abschiebung, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführt, nunmehr auch faktisch tatsächlich durchführbar sein, so könnte die Information über die bevorstehende Abschiebung gem § 58 Abs 2 FPG an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt werden.Dass der BF nicht behördlich greifbar war, trifft auch vor dem Hintergrund nicht zu, dass der BF seinem vormaligen rechtlichen Vertreter, dem Migrantlnnenverein St. Marx, schon kurz nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilte. Diese war der belangten Behörde bekannt. Sollte die Abschiebung, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführt, nunmehr auch faktisch tatsächlich durchführbar sein, so könnte die Information über die bevorstehende Abschiebung gem Paragraph 58, Absatz 2, FPG an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt werden. Zur mangelhaften Prüfung der Anwendbarkeit des gelinderen Mittels [ ] Nicht zuletzt, da der BF über einen Anspruch auf Grundversorgung verfügt, wäre das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung des Verfahrens) hinreichend. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, [ ] Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung [ ] Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorlieaens eines Sicherungsbedarfes und zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels sowie zu den faktischen Aufnahme bedingungen für Asvlsuchende in Bulgarien - beantragt. Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Nicht zuletzt ist nach der Judikatur des VwGH eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet wird (vgl VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Eine wesentliche Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich lediglich auf einen Hinweis auf den Akt sowie die Einvernahme). Nicht zuletzt ist nach der Judikatur des VwGH eine mündliche Verhandlung dann durchzuführen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung gelinderer Mittel in der Beschwerde behauptet wird vergleiche VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben. [ ] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [ ]Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [ ] Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat; insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat; insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge I. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;römisch eins. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; II. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 07.03.2017 in rechtswidrigerWeise erfolgte;römisch zwei. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 07.03.2017 in rechtswidrigerWeise erfolgte; III. im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;römisch drei. im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; IV. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwand- ersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,römisch vier. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwand- ersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte keine Kosten und erstattete keine Stellungnahme: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; er trat in der EU, nämlich in Österreich und in Bulgarien unter Verwendung von im Spruch angeführten Aliasidentitäten – verschiedenen Namen – auf. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 05.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.02.2016 erfolgte seine niederschriftliche Erstbefragung, anlässlich der er über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber aufgeklärt wurde. Im Zuge dieser Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen: "Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. [...] Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben. Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: [...] Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken! Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden." Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seiner asylrechtlichen Erstbefragung am 06.02.2016 zu seinem Reiseweg an: "Ich wurde von der Polizei, in dem unbekannten Land wo ich 20 Tage war, geschlagen. Aber in den anderen unbekannten Ländern wurde ich von der Polizei gut behandelt. [ ] Wie oben gesagt ich kenne die Länder nicht". In der Asyleinvernahme am 04.04.2016 bestritt der Beschwerdeführer trotz vorliegenden Eurodac-Treffers nach Fingerabdruckvergleich die Asylantragstellung in Bulgarien: "L: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am 20.01.2016 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ich habe keinen Asylantrag gestellt, ich musste unter Zwang Fingerabdrücke geben." Mit schriftlicher Erklärung vom 19.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.02.2016, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Art. 18

(1)(b) der Dublin III VOMit schriftlicher Erklärung vom 19.02.2016, beim Bundesamt eingelangt am 19.02.2016, teilte Bulgarien seine Zuständigkeit

Artikel 18,

(1)(b) der Dublin römisch drei VO "Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen" für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit. Der Beschwerdeführer war in Österreich vom Zeitpunkt seiner Asylantragstellung bis zum 28.03.2016 im Rahmen der Grundversorgung – zuletzt in "SLC – Helenental" – untergebracht, "Ende März verließ der BF diese Unterkunft aus eigenen Stücken und zog zu Bekannten nach Wien". Der Beschwerdeführer war aber erst wieder ab 02.02.2017 in 1120 Meidling polizeilich angemeldet und gab auch sonst den österreichischen Behörden nicht bekannt, wo er in der Zwischenzeit wohnhaft war bzw. Unterkunft genommen hatte. Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid vom 21.04.2016, Zahl: IFA: Zahl: 1104631110/160186449-EAST Ost, sein Antrag auf internationalen Schutz "ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen". Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde

Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt.

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. "Demzufolge ist

§ 61

Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig." Wegen mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltes wurde der Bescheid zunächst am 22.04.2016 im Akt hinterlegt, in der Folge aber dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter am 27.05.2016 zugestellt, wogegen dieser innerhalb offener Frist Beschwerde erhob.1104631110/160186449-EAST Ost, sein Antrag auf internationalen Schutz "ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen". Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde

Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt.

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. "Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig." Wegen mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltes wurde der Bescheid zunächst am 22.04.2016 im Akt hinterlegt, in der Folge aber dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter am 27.05.2016 zugestellt, wogegen dieser innerhalb offener Frist Beschwerde erhob. Über diese Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, W175 2128963-1, noch nicht entschieden und der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung – zuletzt beantragt mit Eingabe vom 09.03.2017 – zuerkannt. Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich. Die Verwaltungsbehörde hat sich im Asylbescheid vom 21.04.2016, Zahl: IFA: Zahl: 1104631110/160186449-EAST Ost, umfassend mit der Situation in Bulgarien unter Einbeziehung des individuellen Vorbringens des für unglaubwürdig erachteten Beschwerdeführers auseinandergesetzt; das Bundesverwaltungsgericht wies jüngst in einer Vielzahl von Fällen Beschwerden mit Dublin-Bezug zu Bulgarien unter Einbeziehung aktuellen Länderdokumentationsmaterials ab; siehe unter anderen W175 2143339-1 v. 01.03.2017; W232 2144856-1 v. 20.02.2017 – letztere Entscheidung dieselbe Beschwerdeführerbehauptung wie gegenständlich, nämlich von der bulgarischen Polizei geschlagen worden zu sein, betreffend. Abschiebetermin ist der 20.03.2017; die Abschiebung ist daher auch faktisch möglich. Am 11.07.2016 erließ die Verwaltungsbehörde aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag. Am 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und festgenommen sowie anschließend nach Einvernahme am 07.03.2016 mit dem im Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Bulgarien)genommen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; er ging bisher keiner Arbeit nach und verfügt er über keinen nennenswerten Finanzmittel. Der Beschwerdeführer möchte nicht nach Bulgarien überstellt werden - A: Ich möchte nicht nach Bulgarien." (Schubhafteinvernahme) und stellte nochmals am 09.03.2017 den Antrag, seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; * Asylverfahren. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zur Stellung des Asylantrages, zur Information und zum Erhalt des Merkblattes für Asylwerber, Pflichten und Rechte von Asylwerbern betreffend, sowie zum in erster Instanz abgeschlossenen Asylverfahren inklusive durchsetzbarer Außerlandesbringung selbst, zum polizeilichen Aufgriff am 06.03.2017 und den nachfolgenden Schritten der Verwaltungsbehörde inklusive Inschubhaftnahme sind unzweideutig schriftlich dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer im EU-Raum unter zwei Identitäten auftrat, ergibt sich im Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Antwort auf die entsprechende Frage im Rahmen seiner Asyleinvernahme vom 04.04.2016: L: Warum haben Sie in Bulgarien angegeben, dass Sie [ ] heißen? A: [ ] ist der Name meines Vaters. Die Nichtbereitschaft zur Rückkehr nach Bulgarien zeigt sich aber nicht nur in der Verwendung unterschiedlicher Identitäten, sondern findet auch in seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, als er von ihm durchreisten unbekannten Ländern sprach, und in der Leugnung eines Asylantrages in Bulgarien, obwohl Bulgarien ausdrücklich die Wiederaufnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit b) Dublin III – VO stützte, seinen Ausdruck.Die Nichtbereitschaft zur Rückkehr nach Bulgarien zeigt sich aber nicht nur in der Verwendung unterschiedlicher Identitäten, sondern findet auch in seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung, als er von ihm durchreisten unbekannten Ländern sprach, und in der Leugnung eines Asylantrages in Bulgarien, obwohl Bulgarien ausdrücklich die Wiederaufnahme auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b,) Dublin römisch drei – VO stützte, seinen Ausdruck. Die Unterkunft-/polizeiliche Meldesituation ist gleichfalls als unstrittig anzusehen, sie basiert auf dem aktuellen Melderegisterauszug in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme. Da der (nahe) Abschiebetermin – die Rückführung nach Bulgarien betreffend – feststeht, ist die Abschiebung in faktischer Hinsicht möglich. Mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im aktuellen Asylbeschwerdeverfahren ist die Abschiebung nach Bulgarien rechtlich möglich. Der entsprechende (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde dokumentiert in nachvollziehbarer Weise eine umfassende Auseinandersetzung mit Bulgarien als (Wieder)aufnahmeland auf der Basis umfassenden Länderdokumentationsmaterials sowie eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers, einem "real risk" im Falle der Rückführung nach Bulgarien ausgesetzt zu sein. In Bezug auf die Annahme der Unglaubwürdigkeit ist auf die nachvollziehbare und von der Erstbehörde angeführte Diskrepanz zwischen Erstbefragung und Asyleinvernahme "Anzumerken ist in diesem Fall noch, dass Sie im Zuge der Erstbefragung angaben, dass die oben genannten Vorfälle in einem Ihnen unbekannten Land geschehen sind, und Sie diese Vorfälle nicht Bulgarien zugeordnet hatten" hinzuweisen. Hinsichtlich des allgemeinen (Schubhaft)Beschwerdevorbringens, wonach die aktuelle Situation in Bulgarien gegen eine Rückführung in diesen Dublin-Staat spreche, ist auf die gegenwärtige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes gerade unter Berücksichtigung des aktuellen Länderdokumentationsmaterials zu verweisen, welche nach individueller Fallprüfung in einer nicht geringen Zahl auch Beschwerdeabweisungen zeigt. "Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden." Im Besonderen sei beispielartig auf die Entscheidung W232 2144856-1 v. 20.02.2017 hingewiesen, welche sogar bei nicht unglaubwürdigem Vorbringen, Opfer einer Misshandlung durch bulgarische Sicherheitsorgane geworden zu sein, unter weiterer Anführung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein "real risk" für den Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung nach Bulgarien annahm: "Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben beim Voraufenthalt in Bulgarien von der Polizei geschlagen worden und zur Abgabe von Fingerabdrücken gezwungen worden sei, bildet keinen Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung dem realen Risiko entsprechender Übergriffe ausgesetzt sein sollte. Da bei einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine geordnete Übergabe an die bulgarischen Behörden erfolgt, ist davon auszugehen, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer neuerlich entsprechenden Übergriffen ausgesetzt sein sollte. Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die bulgarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der bulgarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und der Antragsteller daher nicht Gefahr läuft, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind. Derartige Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangenheit können zudem zwar ein Indiz für die Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat sein, lassen aber keinen alleinigen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung dorthin Gleiches widerfahren werde (VwGH 25.07.2016, Ra 2016/18/0131). Auch bei hypothetischer Wahrunterstellung der anderen vorgebrachten Kritikpunkte (Unterbringung ohne ausreichend Nahrungsversorgung und sanitäre Anlagen) gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden, um beispielsweise eine unangemessene Behandlung durch die bulgarische Polizei zu melden. Es besteht kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen."Es besteht kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, beispielsweise durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen." Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 02.02.2016 nicht polizeilich gemeldet war bzw. den Behörden seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekanntgab, ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und wurde von ihm in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Es ist zwar zutreffend, dass der BF von 28.03.2016 bis 01.02.2017 nicht gemeldet war und die Änderung seines Wohnsitzes während des Asylverfahrens erst mit seiner Meldung am 02.02.2017 bekannt gab". Wenn der Beschwerdeführer aber eben zugesteht "die Änderung seines Wohnsitzes während des Asylverfahrens erst mit seiner Meldung am 02.02.2017 bekannt gab", dann ist seiner weiteren Ausführung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "im Gegenteil, hat doch der BF im gegenständlichen Verfahren vor der Polizei und dem BFA stets seine aktuelle Wohnsitzadresse genannt, an der er auch gemeldet ist" der Boden entzogen, hatte der Beschwerdeführer nach seiner Asyleinvernahme am 04.04.2016, anlässlich der ihm "die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und [ ] Ihre Ausweisung aus Österreich nach Bulgarien zu veranlassen" mitgeteilt wurde, erstmals wieder am 02.02.2017 – Datum seiner polizeilichen Meldung – und nachfolgend am 06.03.206 – Tag seiner Anhaltung und Festnahme – wieder mit den österreichischen Behörden Kontakt. In diesem Zusammenhang erweist sich das Beschwerdevorbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "dem BF war die ihn treffende Meldeverpflichtung jedoch erstmals bewusst, als er von seinen Bekannten in Wien Anfang Februar 2017 darauf angesprochen wurde" als aktenwidrig, wurde ihm doch anlässlich seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 05.02.2016 das Merkblatt über die Rechte und Pflichten – zu dessen genauen Inhalt siehe obige Sachverhaltsfeststellungen – ausgehändigt und dieses ihm in "einer ihm verständlichen Sprache vorgelesen". Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "an dieser Adresse hielt sich der BF schon seit mehreren Monaten und bis zum Tage seiner Festnahme am 06.03.2017 durchgehend auf und war somit für die österreichischen Behörden jederzeit erreichbar" nicht einmal ansatzweise sein knapp einjähriges Untertauchen – konkret: 10 Monate - erklären. Der Umstand, rechtsfreundlich vertreten zu sein, "dass der BF nicht behördlich greifbar war, trifft auch vor dem Hintergrund nicht zu, dass der BF seinem vormaligen rechtlichen Vertreter, dem Migrantlnnenverein St. Marx, schon kurz nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht erteilte" wiederum vermag nicht die persönliche Verfügbarkeit für die Behörden zu ersetzen, wie sich auch im gegenständlichen Fall zeigte: Die geplante Überstellung nach Bulgarien konnte wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht durchgeführt und musste das Verfahren (am 24.05.2016) unterbrochen werden. Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich daher aus der Gesamtsicht folgender Sachverhaltsparameter: * Versuch der Täuschung der Behörden Bulgariens und Österreichs durch > Angabe verschiedenster Aliasidentitäten; > (versuchte) Leugnung der Stellung eines Asylantrages in Bulgarien; * 10monatiges Untertauchen nach Information über die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien; * Ausreiseunwilligkeit – Aussage in der Schubhafteinvernahme A: Ich möchte nicht nach Bulgarien" plus aktueller Antrag, seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen – im Zusammenhalt mit dem (zeitlichen) Nahen des Abschiebetermines: die Rückführung ist für den 20.03.2017 vorgesehen. Demgemäß, insbesondere aufgrund des letzteren Umstandes, vermag schließlich die Beschwerdeausführung "so könnte die Information über die bevorstehende Abschiebung gern § 58 Abs 2 FPG an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt werden""so könnte die Information über die bevorstehende Abschiebung gern Paragraph 58, Absatz 2, FPG an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt werden" keinen effektiven Weg der Realisierung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien darzustellen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich * des Nichtwissens um die Bekanntgabe einer Meldeadresse und damit * der steten Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gegenständlich der Fall ist: Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
  2. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten: Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – der Beschwerdeführer soll nach Bulgarien rücküberstellt werden – ist zunächst In materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit
  4. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. "Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Art. 2lit.

n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Artikel 2

, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits festgehalten stützt sich die Annahme des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr auf eine Vielzahl "bestimmter Tatsachen", nämlich * Versuch der Täuschung der Behörden Bulgariens und Österreichs durch > Angabe verschiedenster Aliasidentitäten; > (versuchte) Leugnung der Stellung eines Asylantrages in Bulgarien; * 10monatiges Untertauchen nach Information über die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien; * Ausreiseunwilligkeit – Aussage in der Schubhafteinvernahme A: Ich möchte nicht nach Bulgarien" plus aktueller Antrag, seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen – im Zusammenhalt mit dem (zeitlichen) Nahen des Abschiebetermines: die Rückführung ist für den 20.03.2017 vorgesehen. Im Einzelnen: Indem der Beschwerdeführer in Österreich mit einem gänzlich anderen Namen als in Bulgarien einen Asylantrag stellte, die Verwaltungsbehörde über seinen Aufenthalt und seine Asylantragstellung in Bulgarien zu täuschen beabsichtigte, hat "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nicht entsprechend "mitwirkt" und ist § 76 Abs. 3 Z 1 erfüllt.Indem der Beschwerdeführer in Österreich mit einem gänzlich anderen Namen als in Bulgarien einen Asylantrag stellte, die Verwaltungsbehörde über seinen Aufenthalt und seine Asylantragstellung in Bulgarien zu täuschen beabsichtigte, hat "der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" nicht entsprechend "mitwirkt" und ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch § 76 Abs. 3 Z 6 lit a FPG als erfüllt anzusehen, da "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Bulgarien, insbesondere sofern "der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, nämlich falsche Angaben zur Identität.Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG als erfüllt anzusehen, da "aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", nämlich Bulgarien, insbesondere sofern "der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, nämlich falsche Angaben zur Identität. Da gegenständlich auch nicht von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden kann – siehe nochmals aktuell am 09.03.2017 gestellter Antrag, seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen –, ist im Zusammenhalt mit dem (zeitlichen) Nahen des Abschiebetermines – die Rückführung ist für den 20.03.2017 vorgesehen – § 76 Abs. 3 Z 1 leg. cit auch unter diesem Aspekt erfüllt.Da gegenständlich auch nicht von einer bloßen Ausreiseunwilligkeit gesprochen werden kann – siehe nochmals aktuell am 09.03.2017 gestellter Antrag, seiner Beschwerde im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen –, ist im Zusammenhalt mit dem (zeitlichen) Nahen des Abschiebetermines – die Rückführung ist für den 20.03.2017 vorgesehen – Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit auch unter diesem Aspekt erfüllt. Mit seinem 10monatigen Untertauchen nach Information über die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien in Kenntnis der Verpflichtung der Bekanntgabe einer Meldeadresse hat "sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" – dieses mußte, wie oben ausgeführt unterbrochen werden –, sodass auch § 76 Abs. 3 Z 3 erfüllt ist.Mit seinem 10monatigen Untertauchen nach Information über die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien in Kenntnis der Verpflichtung der Bekanntgabe einer Meldeadresse hat "sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" – dieses mußte, wie oben ausgeführt unterbrochen werden –, sodass auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, erfüllt ist. Das Zusammentreffen einer nicht geringen Zahl von Fluchtindikatoren lässt also die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr, als "erheblich" erscheinen. Im Ergebnis hat die Verwaltungsbehörde die Fluchtkriterien der Z 1 und Z 6 zutreffend angewendet und konnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Anwendung der Z 9 leg. cit das Wort nicht geredet werden, wie auch den angeführten Materialien zu entnehmen ist: Siehe oben S 33 "zu Z 9"Im Ergebnis hat die Verwaltungsbehörde die Fluchtkriterien der Ziffer eins und Ziffer 6, zutreffend angewendet und konnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Anwendung der Ziffer 9, leg. cit das Wort nicht geredet werden, wie auch den angeführten Materialien zu entnehmen ist: Siehe oben S 33 "zu Ziffer 9 Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens – Stichworte: 10monatiges Untertauchen, Täuschung der Verwaltungsbehörde mit einer Alias-Identität, widerlegte Leugnung der Stellung eines Asylantrages in Bulgarien sowie qualifizierte Ausreiseunwilligkeit – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Im Besonderen ist auf die Nähe des Überstellungstermines zu verweisen, sodass nicht angenommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Da die bisherige Anhaltung in Schubhaft erst seit 07.03.2017 währt, begegnet dieser noch nicht lange dauernde Freiheitsentzug auch keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht; sonstige diesbezügliche Aspekte wurden in der Beschwerde (zumindest) nicht (substantiiert) vorgebracht. Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft – innerhalb einer Woche – abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf den im Rahmen von Spruchpunkt I. bereits bedeutsamen Umstand des nahen Abschiebetermins, der 20.03.2017, zu verweisen. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht angenommen werden, dass er sich der Verwaltungsbehörde freiwillig zur Überstellung nach Bulgarien zur Verfügung hält. Die erhebliche Fluchtgefahr liegt also auch zukünftig vor.Insbesondere ist nochmals auf den im Rahmen von Spruchpunkt römisch eins. bereits bedeutsamen Umstand des nahen Abschiebetermins, der 20.03.2017, zu verweisen. Vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht angenommen werden, dass er sich der Verwaltungsbehörde freiwillig zur Überstellung nach Bulgarien zur Verfügung hält. Die erhebliche Fluchtgefahr liegt also auch zukünftig vor. Da der Abschiebetermin mit 20.03.2017 festgelegt wurde, sich die Anhaltung in Schubhaft im niedrigen Bereich des gesetzlich möglichen Ausmaßes bewegt, erscheint sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig; sonstige die Verhältnismäßigkeit berührende Aspekte wurden in der Beschwerde auch nicht (substantiiert) thematisiert. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Be schwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Be schwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht dem Beschwerdeführer nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. In diesem Sinne war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG)

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen.In diesem Sinne war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG)

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen. Mangels entsprechender Antragstellung war der Verwaltungsbehörde aber auch kein Kostenersatz zuzusprechen. Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. – nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2149703.1.00

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