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{'item': 'W131 2127385-1'}

Obsah (16)Art 133Artikel 115Artikel 59Artikel 2§ 13a§ 52Artikel 42Artikel 9§§ 49§ 6Art 130Art 47§ 7§§ 37Art 41§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW131 2127385-1 SpruchW131 2127385-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelr

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 17.12.2015 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2014 keine Rinderprämien und sprach zugleich einen künftig gegen zu verrechnenden Einbehalt iHv 2.173,50 und eine Rückforderung iHv 3.169,12 Euro aus. (Der genannte Rückforderungsbetrag ist ein Kapitalsbetrag ohne gesondert bezeichnete Zinsen.)
  2. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, welche unstrittig namens der beschwerdeführenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= Bf bzw P*** GesBR) gegen den vorbezeichneten Bescheid verfasst wurde.
  3. Am 07.07.2016 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher ua ein Vertreter der Bf, Herr Ml***P***, dessen Schwester, Frau MiA**** P***, ein Vertreter der Landwirtschaftskammer als Berater der mit ihren Betrieben in diesem Verfahrenskomplex beschwerdeführenden Parteien, nämlich der Bf einerseits und der Ehegemeinschaft bestehend aus J*** und H*** P*** andererseits [= LK], schließlich zwei Vertreter der AMA [= RV oder RV1; und RV2] sowie weitere Personen als Zeugen (= Z) teilnahmen. Die Verhandlung verlief in den hier interessierenden Teilen wie folgt: [...] R ersucht nunmehr RV das Protokoll um kurze verbale Beschreibung des Bescheidinhaltes.R ersucht nunmehr Regierungsvorlage das Protokoll um kurze verbale Beschreibung des Bescheidinhaltes. RV: Auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am
  4. April 2015 am Betrieb der P*** GesBR Betriebsnummer [...], wurde in der Rinderdatenbank bei 199 Rindern, davon 191 weibliche Tiere, die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert. Dies geschah durch den Prüfer K***. Für das Antragsjahr 2011 [...].Regierungsvorlage, Auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am
  5. April 2015 am Betrieb der P*** GesBR Betriebsnummer [...], wurde in der Rinderdatenbank bei 199 Rindern, davon 191 weibliche Tiere, die Hauptrasse von Fleischrasse auf Milchrasse geändert. Dies geschah durch den Prüfer K***. Für das Antragsjahr 2011 [...].

Artikel 115

Absatz 2, Verordnung 73/2009, ist die Mutterkuhprämien für Kalbinnen nur für Kalbinnen zu gewähren, die einer Fleischrasse angehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 59Verordnung 1121/2009, gelten die im Anhang IV.

dieser Verordnung genannten Rinder nicht als Fleischrasserinder.

Artikel 115

Absatz 2, Verordnung 73 aus 2009,, ist die Mutterkuhprämien für Kalbinnen nur für Kalbinnen zu gewähren, die einer Fleischrasse angehören oder aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen sind.

Artikel 59Verordnung 1121 aus 2009,, gelten die im Anhang römisch vier.

dieser Verordnung genannten Rinder nicht als Fleischrasserinder. Die beanstandeten [...] Rinder deren Hauptrasse Milchrasse ist, gehören einer im Anhang IV. genannten Rasse an und können daher für die Förderung im Bereich der Mutterkuhprämien für Kalbinnen nicht berücksichtigt werden. Ein Tier gilt

Artikel 2

Ziffer 24, Verordnung 1122/2009 nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Daher war die zu Unrecht gewährte Mutterkuhprämie für Kalbinnen, bei denen es sich hauptsächlich um Milchrassetiere handelt, rückzufordern und die Prämie [....] bei den beanstandeten Tieren die Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank, bei der auch die Angabe der Rasse erfolgt, jeweils durch die [P***GesBR] erfolgte und die Tiere erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb der Bf zugegangen sind.Die beanstandeten [...] Rinder deren Hauptrasse Milchrasse ist, gehören einer im Anhang römisch vier. genannten Rasse an und können daher für die Förderung im Bereich der Mutterkuhprämien für Kalbinnen nicht berücksichtigt werden. Ein Tier gilt

Artikel 2

Ziffer 24, Verordnung 1122 aus 2009, nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Daher war die zu Unrecht gewährte Mutterkuhprämie für Kalbinnen, bei denen es sich hauptsächlich um Milchrassetiere handelt, rückzufordern und die Prämie [....] bei den beanstandeten Tieren die Geburtsmeldung an die Rinderdatenbank, bei der auch die Angabe der Rasse erfolgt, jeweils durch die [P***GesBR] erfolgte und die Tiere erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Betrieb der Bf zugegangen sind. Zur Begründung der AMA und zum bislang gewählten genauen Beschwerdebegehren wird [vom LK, der von [...] zur Stellungnahme ermächtigt wurde] nunmehr vorgebracht wie folgt: Ergänzend zu den Ausführungen von RV 1 ist anzumerken, dass die Korrektur der Rassen nicht im Zuge der Kontrolle erfolgte, sondern drei Tage nach der Kontrolle und der korrigierte Kontrollbericht den Landwirten in späterer Folge per Kopie übermittelt. Die Rasseumstellung erfolgte deshalb nicht im Einvernehmen mit den Landwirten. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl was den Betrieb P*** GesBR, als auch den Betrieb [der Bf] am 20.12.2012 bzw am

  1. Jänner 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, bei denen die in die Rinderdatenbank gemeldeten Tiere und Kontrollrassen seitens der AMA bestätigt wurden. Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2015 wurden amtliche Kontrollergebnisse der AMA abgeändert, zB wurde das Tier mit der Ohrmarke AT XXX von der Erstkontrolle als Fleckvieh mal RF (Red Friesian) anerkannt. Bei der Kontrolle im Jahr 2015 wurde die Rasse des Tieres von Fleckvieh mal RF auf Holstein Friesian mal Fleckvieh abgeändert. Das besagte Tier befindet sich jetzt am Betrieb P*** GesBR und sieht phenotypisch keinesfalls wie ein Tier aus, welches HF als Hauptrasse hat. [Als] Beweis ist folgendes Foto vorzubringen. Foto als Beweis, welches als Beilage D zur Verhandlungsschrift genommen wird.Ergänzend zu den Ausführungen von Regierungsvorlage 1 ist anzumerken, dass die Korrektur der Rassen nicht im Zuge der Kontrolle erfolgte, sondern drei Tage nach der Kontrolle und der korrigierte Kontrollbericht den Landwirten in späterer Folge per Kopie übermittelt. Die Rasseumstellung erfolgte deshalb nicht im Einvernehmen mit den Landwirten. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl was den Betrieb P*** GesBR, als auch den Betrieb [der Bf] am 20.12.2012 bzw am
  2. Jänner 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, bei denen die in die Rinderdatenbank gemeldeten Tiere und Kontrollrassen seitens der AMA bestätigt wurden. Im Zuge der Kontrolle am 20.04.2015 wurden amtliche Kontrollergebnisse der AMA abgeändert, zB wurde das Tier mit der Ohrmarke AT römisch 30 von der Erstkontrolle als Fleckvieh mal RF (Red Friesian) anerkannt. Bei der Kontrolle im Jahr 2015 wurde die Rasse des Tieres von Fleckvieh mal RF auf Holstein Friesian mal Fleckvieh abgeändert. Das besagte Tier befindet sich jetzt am Betrieb P*** GesBR und sieht phenotypisch keinesfalls wie ein Tier aus, welches HF als Hauptrasse hat. [Als] Beweis ist folgendes Foto vorzubringen. Foto als Beweis, welches als Beilage D zur Verhandlungsschrift genommen wird. Bei Familie P*** wurden noch weitere Tiere mit Foto dokumentiert, welche die Prüf- und Kontrollergebnisse der Jahre 2012 und 2013 bestätigen und die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2015 in Frage stellen. Zudem hat sich die Familie P*** auf die verbindliche Aussage von Vor-Ort-Kontrollen der AMA verlassen und jedenfalls aufbauend auf diese amtliche Feststellung aus dem Jahr 2012/2013 den Betrieb geführt. Die Rückforderung in den Folgejahren ist keinesfalls nachzuvollziehen, da es sich wie bereits mehrfach erwähnt, um eine nicht reguläre und abgesprochene Rassen- und Kennzeichnung im Jahre 2015 bei der Vor-Ort-Kontrolle handelt. Äußerst unangebracht ist auch die Vorgangsweise, dass unterfertigte Prüfberichte, welche durch die AMA und den Betriebsführer unterfertigt wurden, im Nachhinein einseitig abgeändert werden. Das Begehren lautet daher, dass der Rückforderungsbescheid aufgehoben wird.Bei Familie P*** wurden noch weitere Tiere mit Foto dokumentiert, welche die Prüf- und Kontrollergebnisse der Jahre 2012 und 2013 bestätigen und die Prüfergebnisse aus dem Jahr 2015 in Frage stellen. Zudem hat sich die Familie P*** auf die verbindliche Aussage von Vor-Ort-Kontrollen der AMA verlassen und jedenfalls aufbauend auf diese amtliche Feststellung aus dem Jahr 2012 aus 2013, den Betrieb geführt. Die Rückforderung in den Folgejahren ist keinesfalls nachzuvollziehen, da es sich wie bereits mehrfach erwähnt, um eine nicht reguläre und abgesprochene Rassen- und Kennzeichnung im Jahre 2015 bei der Vor-Ort-Kontrolle handelt. Äußerst unangebracht ist auch die Vorgangsweise, dass unterfertigte Prüfberichte, welche durch die AMA und den Betriebsführer unterfertigt wurden, im Nachhinein einseitig abgeändert werden. Das Begehren lautet daher, dass der Rückforderungsbescheid aufgehoben wird. R hält nunmehr für das Protokoll zwecks Dokumentation

§ 13a

AVG fest, dass der Sachverhalt gegenständlich allenfalls

§ 52AVG durch SV zu ermitteln gewesen ist.

Wurde der Sachverhalt nicht SV-

ermittelt, könnte insoweit ein Ermittlungsmangel vorliegen.R hält nunmehr für das Protokoll zwecks Dokumentation

Paragraph 13 a, AVG fest, dass der Sachverhalt gegenständlich allenfalls

Paragraph 52, AVG durch SV zu ermitteln gewesen ist. Wurde der Sachverhalt nicht SV-

ermittelt, könnte insoweit ein Ermittlungsmangel vorliegen. Wurde hingegen der Sachverhalt 2015 sachverständig im Sinne des § 52 AVG ermittelt, ist ein [Beschwerdeführer] verpflichtet, einer derartigen SV-Sachverhaltsermittlung, soweit sie schlüssig ist, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.Wurde hingegen der Sachverhalt 2015 sachverständig im Sinne des Paragraph 52, AVG ermittelt, ist ein [Beschwerdeführer] verpflichtet, einer derartigen SV-Sachverhaltsermittlung, soweit sie schlüssig ist, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. R ersucht nunmehr vor diesem Hintergrund RV um Stellungnahme, inwieweit der Bescheid tragende Sachverhalt 2012 und 2015 aus Sicht der AMA sachverständig ermittelt worden ist und insbesondere um Darlegung, warum hierfür allenfalls kein Tierarzt notwendig gewesen ist.R ersucht nunmehr vor diesem Hintergrund Regierungsvorlage um Stellungnahme, inwieweit der Bescheid tragende Sachverhalt 2012 und 2015 aus Sicht der AMA sachverständig ermittelt worden ist und insbesondere um Darlegung, warum hierfür allenfalls kein Tierarzt notwendig gewesen ist. RV 1 verweist diesbezüglich auf RV 2 und dieser führt aus:Regierungsvorlage 1 verweist diesbezüglich auf Regierungsvorlage 2 und dieser führt aus: Die Kontrolle der Rinderkennzeichnung umfasst die ordnungsgemäße Kennzeichnung der 2 Ohrmarken, die ordnungsgemäße Meldung in der Rinderdatenbank und das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses. Kontrolliert wird vor Ort der Tierbestand im Stall und zusätzlich buchhalterisch die Tierverkäufe, Verendungen des vorangegangenen Jahres. Die Kontrollorgane der AMA führen diese Kontrollen aus und sind fachlich durch interne Ausbildungsmaßnahmen, sowie die vorangegangene Schulausbildung und berufliche Erfahrung für diese Kontrollen geeignet. Beim Kontrollieren des Tierbestandes im Stall wird anhand der in der Rinderdatenbank gemeldeten Daten (Geschlecht, Geburtsdatum, Haupt- und Zweitrasse), das tatsächliche Erscheinungsbild der Rinder mit diesen gemeldeten Daten abgeglichen. Sollte das Erscheinungsbild der Rinder nicht zu 100% mit den gemeldeten Daten übereinstimmen, werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geeignete Nachweise, gegenständlich insbesondere das Zuchtbuch, eingesehen und die Eintragungen im Zuchtbuch mit den gemeldeten Daten verglichen. Sollten im Zuchtbuch andere Rassenangaben, als in der Rinderdatenbank eingetragen sein, wird von der Richtigkeit des Zuchtbuches ausgegangen. Das Zuchtbuch wird vom jeweiligen Zuchtverband geführt. LK: Gegenständlich war es der YYY*** -Zuchtverband. R hält nunmehr zusammenfassend fest, dass betreffend [den] diskutierten Bescheid von 2011 dieser nach dem Standpunkt der Parteien der Bescheid dann richtig wäre, wenn die 16 beanstandeten Rinder überwiegend als Milchrasserinder einzustufen wären. Wären die 16 Rinder als Fleischrasse zu qualifizieren, wäre der angefochtene Bescheid aus 2011 falsch. Die Bf kritisieren, dass sich auf Ergebnisse von Vor-Ort-Kontrollen, insbesondere aus 2012, verlassen haben. LK: In der Vergangenheit durften die Feststellung der Hauptrasse hauptsächlich auf Grund des phenotypischen Erscheinungsbildes der Tiere stattgefunden haben. Von dieser gängigen Praxis ist man seitens der AMA im Jahr 2015 komplett abgerückt. Diese Vorgangsweise kann seitens des Bf keinesfalls nachvollzogen werden. RV: Zum Beschwerdevorbringen, dass bei vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen keine Beanstandungen der Rasseangaben erfolgte, wird ausgeführt, dass die Prüforgane bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015

Artikel 42Abs.

2a, Verordnung 1122/2009, bei einer Stichprobenkontrolle des Zuchtbuchs festgestellt haben, dass die in der Rinderdatenbank angegebenen Hauptrassen von den Angaben im Zuchtbuch abweichen. Bei den vorangegangenen Kontrollen dürfte ein solcher Vergleich unterblieben sein. Die Vorgaben seitens der AMA an die Prüfer sind unverändert geblieben.

Artikel 9

der Verordnung 1290 aus 2005 erlassen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrar-Politik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Aus der Vorgängerbestimmung leitete der EUGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien ab. Dieses Gebot hat zur Folge, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Durchbrochen wird dieses Gebot nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aktuell[...] in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung abschließend geregelt ist. Aus Sicht der AMA kann ein Antragsteller nur dann in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn der Fehler nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Behörde zuzurechnen wäre. Fehlerhafte Rasseangaben an die Rinderdatenbank bzw das Unterlassen einer Korrektur fallen jedoch in die Sphäre des Antragstellers.Regierungsvorlage, Zum Beschwerdevorbringen, dass bei vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen keine Beanstandungen der Rasseangaben erfolgte, wird ausgeführt, dass die Prüforgane bei der Vor-Ort-Kontrolle am 21. April 2015

Artikel 42

Absatz 2 a,, Verordnung 1122 aus 2009,, bei einer Stichprobenkontrolle des Zuchtbuchs festgestellt haben, dass die in der Rinderdatenbank angegebenen Hauptrassen von den Angaben im Zuchtbuch abweichen. Bei den vorangegangenen Kontrollen dürfte ein solcher Vergleich unterblieben sein. Die Vorgaben seitens der AMA an die Prüfer sind unverändert geblieben.

Artikel 9

der Verordnung 1290 aus 2005 erlassen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der gemeinsamen Agrar-Politik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Aus der Vorgängerbestimmung leitete der EUGH das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien ab. Dieses Gebot hat zur Folge, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Durchbrochen wird dieses Gebot nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aktuell[...] in Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung abschließend geregelt ist. Aus Sicht der AMA kann ein Antragsteller nur dann in den Genuss dieser Regelung kommen, wenn der Fehler nicht seiner Sphäre, sondern der Sphäre der Behörde zuzurechnen wäre. Fehlerhafte Rasseangaben an die Rinderdatenbank bzw das Unterlassen einer Korrektur fallen jedoch in die Sphäre des Antragstellers. R: Festgehalten wird, dass [...]LK betont, dass seines Erachtens die Frage, ob eine Fleischrasse oder eine Milchrasse vorliegt, an Hand der Phenotypie (äußeres Erscheinungsbild) und gerade nicht auf Basis der Genotypie (genetischer prozentueller Anteil verschiedener Rinderrassen im Stammbaum des jeweiligen Rindes) zu erfolgen hat. Nach Auffassung von LK hat die AMA bislang immer phenotypisch beurteilt. Gegenständlich wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle 2015 3 Tage nach der Vor-Ort-Kontrolle offenbar auf Basis genotypischer Angaben im Zuchtbuch für das Jahr 2011 bei 16 beantragten Rindern eine Umqualifikation in Milchrasse vorgenommen. RV: Ich würde gerne anführen, dass im Handbuch für die Vor-Ort-Kontrollen bereits 2012 folgende Vorgabe für die Prüfer enthalten waren: Bei allen vorgefundenen weiblichen Fleischrasserindern ab 8 Monaten ist die Beihilfefähigkeit auf die gemeldete Rasse und das optische Erscheinungsbild zu prüfen. Falls potentiell prämienfähige weibliche Fleischrasserinder im Phenotyp nicht der gemeldeten Rasse entsprechen, sind am Kontrollbericht die Ohrmarkennummern zu vermerken. Ist es dem Kontrollorgan nicht möglich auf Grund der äußeren Rassenmerkmale der Rasse zu erkennen, um welche Rasse es sich handelt, so hat der Landwirt die Rasse nachzuweisen. Als Nachweise gelten zum Beispiel Zuchtbuch, Besamungsbelege, Tierarztbestätigungen usw.Regierungsvorlage, Ich würde gerne anführen, dass im Handbuch für die Vor-Ort-Kontrollen bereits 2012 folgende Vorgabe für die Prüfer enthalten waren: Bei allen vorgefundenen weiblichen Fleischrasserindern ab 8 Monaten ist die Beihilfefähigkeit auf die gemeldete Rasse und das optische Erscheinungsbild zu prüfen. Falls potentiell prämienfähige weibliche Fleischrasserinder im Phenotyp nicht der gemeldeten Rasse entsprechen, sind am Kontrollbericht die Ohrmarkennummern zu vermerken. Ist es dem Kontrollorgan nicht möglich auf Grund der äußeren Rassenmerkmale der Rasse zu erkennen, um welche Rasse es sich handelt, so hat der Landwirt die Rasse nachzuweisen. Als Nachweise gelten zum Beispiel Zuchtbuch, Besamungsbelege, Tierarztbestätigungen usw. RV2: Die dezidierte Anweisung der [Landwirtschaftskammer] enthält auch den Zusatz betreffend Phenotyp, dass die Meldung nach dem Phenotyp für die 50:50 Kreuzung gilt. Wenn es mehr als 50 ist, kann ich nicht den Phenotyp ins Spiel bringen. LK: Offensichtlich gibt es Widersprüche zwischen der Hotline-Anweisung der AMA, RKZ 01/2016, die auch von RV2 zitiert wurde. In dieser Hotlineanweisung wird ausgeführt, dass bei 50:50 Kreuzungen der Phenotyp entscheide, bei allen anderen Tieren der Genotyp. Entgegen dieser Information steht die Ausführung von RV 1, welche das Prüfhandbuch 2012 für Vor-Ort-Kontrolle der AMA zitierte. Sie führte an, dass die Beurteilung der Tiere vorrangig nach Phenotyp zu erfolgen hätte, erst wenn eine eindeutige phenotypische Zuordnung nicht möglich ist, sind weitere Unterlagen (zB Rechnungen, Zuchtbuchauszug) einzufordern. Nachdem es offensichtlich zu gravierenden Unschärfen bei den Arbeitsunterlagen und Anweisungen hinsichtlich der AMA kommt, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass ein Landwirt diese indifferenten Beteiligungen nachvollziehen kann.LK: Offensichtlich gibt es Widersprüche zwischen der Hotline-Anweisung der AMA, RKZ 01 aus 2016,, die auch von RV2 zitiert wurde. In dieser Hotlineanweisung wird ausgeführt, dass bei 50:50 Kreuzungen der Phenotyp entscheide, bei allen anderen Tieren der Genotyp. Entgegen dieser Information steht die Ausführung von Regierungsvorlage 1, welche das Prüfhandbuch 2012 für Vor-Ort-Kontrolle der AMA zitierte. Sie führte an, dass die Beurteilung der Tiere vorrangig nach Phenotyp zu erfolgen hätte, erst wenn eine eindeutige phenotypische Zuordnung nicht möglich ist, sind weitere Unterlagen (zB Rechnungen, Zuchtbuchauszug) einzufordern. Nachdem es offensichtlich zu gravierenden Unschärfen bei den Arbeitsunterlagen und Anweisungen hinsichtlich der AMA kommt, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass ein Landwirt diese indifferenten Beteiligungen nachvollziehen kann. RV2: Wir sehen diesen Widerspruch nicht. [...] Sohin werden Herr E**** (= Z2) und Herr K*** (= Z1) als Zeugen einvernommen. Vorerst erfolgt die Belehrung gem. §§ 48,49 und 50 AVG.Vorerst erfolgt die Belehrung gem. Paragraphen 48,,49 und 50 AVG. Nach dieser Belehrung und Wahrheitserinnerung teilt Herr E*** mit, dass er Fahrtkosten und Verdienstentgang geltend machen will. Sohin wird mit der Zeugeneinvernahme begonnen. Herr E*** verlässt um 12.36 Uhr den Verhandlungssaal. Herr K*** wird ab 12.36 Uhr als Zeuge1 einvernommen. R: Können Sie sich an die Vor-Ort-Kontrolle 2015 erinnern? Z1: Ja. R hält Z1 die Beilage D zur Verhandlungsschrift vor und ersucht um Schilderung, welche Rassemerkmale er insoweit bei diesen Tieren erkennen kann. Z1: Das Tier ist rot-weiß gefärbt. Dies deutet auf Red-Friesian hin. Sowohl Red-, als auch Holstein-Friesian sind Milchrassen. R: Wie viele potentiell als Milchrasse qualifizierbare Rinder haben Sie 2015 bei J*** und H*** P*** wahrgenommen? Z1: Ich war nicht bei J*** und H*** P***, sondern bei der [GesBR]. Ich müsste hier auf meinen Unterlagen nachschauen. Ich weiß das nicht mehr. R: Stammt der Vor-Ort-Kontrollbericht, der 3 Tage danach abgeändert wurde, von Ihnen? Z1: Bei der Vor-Ort-Kontrolle wird das Kontrollergebnis mit den Antragstellern durchbesprochen und vor Ort wird lediglich ein Kurzbericht über die Vor-Ort-Kontrolle hinterlassen. Wir füllen zusätzlich einen Kontrollauftrag aus, in dem Auffälligkeiten vermerkt werden. Gegenständlich ist der formal drei Tage später korrigierte Kurzbericht nachträglich mit einem entsprechenden Hinweis an den Antragsteller geschickt worden. R: Warum und inwieweit hat die AMA Zugang zum Zuchtbuch? Z1: Wir haben keinen Zugang zum Zuchtbuch. Dies wurde uns vom Antragsteller über Rückfrage zur Verfügung gestellt. Wir haben vor Ort am Betrieb seine Unterlagen gesichtet. R: Welche Ausbildung haben Sie? Z1: Ich bin Absolvent der HBLFA RM***. Ich bin abschließend Ingenieur. Das ist eine Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft. Wir haben auch dort Unterrichtseinheiten in Tierzucht. R: Sind Sie Experte bei der Unterscheidung von Rinderrassen? Z1: Experte ist schwierig. Ich habe eine landwirtschaftliche Ausbildung. Wir haben zuhause eine Metzgerei. Wir haben firmeninterne einschlägige Schulungen und ich glaube schon, dass ich dementsprechend Fähigkeiten besitze, Rinderrassen zu unterscheiden. R: Das Fragerecht wird sohin an die Bf erteilt. Herr Ml*** P***: Vorgehalten wird, dass 2015 rund 300 Rinder besichtigt wurden. Daher die Frage: Ist es richtig, dass die Beurteilung, ob Milch- oder Fleischrasse unmöglich an Hand Besichtigung vorgenommen wurde, sondern an Hand der Ohrmarken und dem Zuchtbuchauszug? Z1: Wir haben bei uns fraglich erscheinenden Tieren an Hand der Ohrmarkennummern im Bestand, um die Zuchtbuchauszüge bei diesen Tieren ersucht. Derart ist die Vor-Ort-Kontrolle zustande gekommen. Herr Ml***. P***: Ich möchte betonen, dass ich und mein Bruder nach der Information, dass die Rasse bei ein paar Rindern fraglich sein könnte, die Zuchtbuchauszüge freiwillig ausgefolgt haben. Das Ergebnis der Zuchtbucheinschau ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Ist es richtig, dass von ein paar Rindern die Rede war und dass das Ergebnis der Einschau keinen Einfluss auf die Beihilfen hätte. R: Diese Frage wird vorläufig nicht zugelassen. MiA*** P***: Zu welcher Rasse würde man auf Grund des vorgehaltenen Bildes laut Beilage D kommen? Z1: Auf Grund eines Fotos einer liegenden Kuh kann ich keine Rasse feststellen. LK: Umfassen diese Einschulungen der AMA auch Rassencharakteristika? Was wird dort gelehrt bei diesen Einschulungen? Z1: Die Einschulungen umfassen auch Rassen-Charakteristika. Ich möchte aber betonen, dass bei Rinderprüfungen die Kontrollore zuerst mit erfahrenen Kollegen mitfahren. Ich habe am 02.02.2009 bei der AMA begonnen. Mein Hauptprüfgebiet ist ein sehr rinderlastiger Bezirk. LK: Sie haben erwähnt, dass Rassenkunde gelehrt wird. In welchem zeitlichen Umfang erfolgt dies bei diesen Einschulungen? Z1: Auf den Zeitraum kann ich mich nicht beschränken. Man fährt mit den Kollegen mit. Ich kann keine Stunden, Einheiten oder Betriebe sagen. Es ist eine Vielzahl an Betrieben. Gelehrt wird insoweit, als man mit mehreren älteren Kollegen mitfährt und von diesen während der Rinderbesichtigung unterrichtet wird. Dies passiert wöchentlich. R: Wie viele Wochen sind Sie mitgefahren? Z1: Ich kann nicht sagen, wie oft ich mitgefahren bin. LK: Interpretiere ich die Antwort richtig, dass es primär um praktische Erfahrungen im Bereich der Rassen geht, und nicht um eine systematische theoretische Einschulung durch die AMA? Z1: Nach dieser Einschulung wird man zertifiziert. Der Prüfungsstand wird abgeprüft. Generell mit einer so hohen Anzahl von Tierzuchtstunden von meiner Ausbildung in der Schule habe ich jede gängige Rinderrasse, die bei uns Verbreitung findet, bereits zuvor gekannt. LK: Sie trauen sich zu, sämtliche gängigen Rassen, die es bei uns in Österreich gibt, zuordnen zu können. Meinen Sie damit reinrassige Tiere oder sehen Sie sich imstande Kreuzungstiere aus 2, 3 oder mehr Rassen voneinander zu unterscheiden? Z1: Ich glaube zu wissen, wohin diese Frage geht. Bei Tieren, die phenotypisch nicht eindeutig zuordenbar waren, war für mich das Zuchtbuch entscheidend. LK: Nennen Sie mir bitte die Rassenmerkmale von Holstein-Friesian? Z1: Großrahmige Milchkuh mit schwarz-weißer Pigmentierung, schwarzem Flotzmaul, schwarzen Klauen ist phenotypisch für HF. LK: Sie haben uns gerade die phenotypischen Merkmale von HF aufgezählt. Warum haben Sie das Foto, das als Beweisstück vorgelegt wurde (Beilage D) als Hauptrasse HF bezeichnet? Z1: Auf Grund des Zuchtbuches habe ich bei der vorgehaltenen Kuh HF gesagt. LK: Haben Sie keine phenotypische Einstufung gemacht, da Sie vorhin erwähnt haben, dass HF-Rinder schwarz pigmentiert sind, dunkle Klauen und ein schwarzes Flotzmaul haben? Z1: Ich habe diese Kuh im Bestand gesehen. Sie ist mir auffällig vorgekommen. Auf Grund dieser Auffälligkeit habe ich letztlich im Zuchtbuch nachgeschaut. LK: Die Vorprüfung in den Jahren 2012 bzw. 2013 hat bei diesem Tier als Hauptrasse die Rasse Fleckvieh und als Zweitrasse RF festgestellt. Ihrerseits wurde die Rasse auf HF mal Fleckvieh abgeändert, im Nachhinein betrachtet glauben Sie nicht, wäre es richtiger gewesen, dass auf Grund der Pigmentierung, der Rahmigkeit des Tieres, des Tiergewichtes die ursprüngliche Rasseneinstufung richtiger gewesen wäre? R: Klargestellt wird, dass Suggestiv-Fragen unterlassen werden mögen. R: Halten Sie es für vertretbar, dass man auf Grund der Pigmentierung, Rahmigkeit und des Tiergewichtes hier phenotypisch von einer Fleckviehrasse ausgeht? Z1: Eventuell Pigmentierung, Rahmigkeit und Tiergewicht kann ich an Hand des Fotos nicht feststellen. R: Erinnert die rote Pigmentierung vertretbar an Fleckvieh? Z1: Ja. R: Deuten die räumlichen Ausbuchtungen der liegenden Kuh auf ein großes Gewicht hin? Z1: Das ist eventuell ein großes Euter. Das spricht eher für eine Milchrasse. R: Können Sie an Hand des Fotos im Vergleich zu der am rechten Bild daneben liegenden Kuh beurteilen, ob dies eine voluminös große Kuh ist? Z1: Das ist auch am rechten Bild die gleiche Kuh. Herr J*** P***: Sie sind seit 2009 schon in der AMA. Wie würden Sie sich erklären, dass Sie zu einem gravierend anderen Ergebnis als Ihre Kollegen kommen? Z1: Ich kann an Hand der vorangegangenen 2 Kontrollen nicht kommentieren. Ich war nicht dabei. RV: Seitens der AMA bestehen keine Fragen an den Z1.Regierungsvorlage, Seitens der AMA bestehen keine Fragen an den Z1. Sohin wird die Verhandlung [...] unterbrochen. [...] Z1 wird um 14.10 Uhr weiter einvernommen. R: Hat die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 nach Ihrer Erinnerung auch die Prämienjahre 2012 bis 2014 betroffen? Z1: Mein Prüfauftrag geht immer ein Jahr vom Auswahldatum betreffend [die] Prüfung zurück, bis zum Datum der Prüfung. RV: Klar gestellt wird, dass das Ergebnis der Prüfung im Jahr 2015 sich auf die Bescheide gegenüber J*** und H*** P***, wie angefochten, entsprechend ausgewirkt hat.Regierungsvorlage, Klar gestellt wird, dass das Ergebnis der Prüfung im Jahr 2015 sich auf die Bescheide gegenüber J*** und H*** P***, wie angefochten, entsprechend ausgewirkt hat. R ersucht nunmehr betreffend die Bescheide gegenüber J*** und H*** P*** für [...]hier nach Klarstellung, wer hier BF ist, um Formulierung eines konkreten Beschwerdebegehrens. LK namens der Beschwerdeführer J*** und H*** P***: Diese beiden sind die BF und begehren diese die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, weil eine prämientaugliche Fleischrasse vorgelegen hat. LK: War Herr E*** in der Einschulungsphase oder ein erfahrener Kollege, der Rassen einschätzen konnte bzw. wie nehmen Sie Einschulungen im Rassebereich vor? Z1: Herr E*** war 2 Jahre länger als ich bei der AMA. Er war keineswegs in der Einschulungsphase. Ich persönlich habe noch selbst keine Einschulungen als Hauptverantwortlicher vorgenommen. LK: Können Sie den Namen des AMA-Prüfers nennen, der Sie in den Rasssefragen eingeschult hat? Z1: Es war eine Mehrzahl an Kollegen. Herr Kollege Br***, Kollege Gg***, Kollege Hn***. Kollege St***. Es ist entsprechend lange aus. LK: Wie sind die Kollegen bei der Einschulung vorgegangen, gibt es ein entsprechendes Handbuch bei der Einschulung auf Rassen? Z1: Im Zuge der Kontrollen ist das sehr praxisnah immer dargelegt worden. Ob es irgendwelche Unterlagen gegeben hat, weiß ich nicht mehr. LK: In wie vielen Prozenten der Kontrolle werden Zuchtbuch-Auszüge herangezogen, um die Rasse festzustellen? Z1: Das weiß ich nicht. LK: Wie stellen Sie bei strittigen Fällen, wenn es kein Zuchtbuch gibt, das fest? Z1: Das Zuchtbuch ist nach der Prüfungsanleitung eine Möglichkeit der Rassenfeststellung, weil dieser phenotypisch nicht vorgenommen werden kann. Es gibt auch andere Möglichkeiten wie einen Besamungsbeleg oder einen Tierarzt. Da keine weiteren Fragen sind, wird Z1 um 15.00 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. Z2 – Herr E*** – betritt um 15.01 Uhr den Verhandlungssaal. Ml*** P*** zieht nach Rücksprache mit seinen Familienmitgliedern ausschließlich nur für das Jahr 2010 die Beschwerde, die namens der [GesBR] erhoben worden ist, zurück. R erteilt nunmehr den Auftrag, dass die [Beschwerdeführer] die Beschwerden der P*** GesBR betreffend die Prämienjahre 2011 bis 2014 um das Beschwerdebegehren und den Beschwerdegrund ergänzen, bzw. insoweit konkretisieren. LK führt im Vollmachtsnamen der [GesBR] aus, dass das Beschwerdebegehren lautet: Aufhebung der letztgültigen Abänderungsbescheide und Abstandnahme von der Rückforderung, wie in den letztgültigen Abänderungsbescheiden ausgelöst. Beschwerdegrund ist bei der GesBR für die Jahre 2011 bis 2014, dass Tiere im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle seitens der AMA von Fleischrasse zu Milchrassetieren umdeklariert wurden, weshalb die Prämienfähigkeit verloren ging. Dieser Sachverhalt ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2012 und 2013 die Zugehörigkeit zu Fleischrassen attestierten. Die [Beschwerdeführer] gehen davon aus, dass die AMA den Sachverhalt nicht entsprechend § 52 AVG ermittelt hat.Die [Beschwerdeführer] gehen davon aus, dass die AMA den Sachverhalt nicht entsprechend Paragraph 52, AVG ermittelt hat. Sohin wird Herr E*** in den Zeugenstand [...] gebeten. Nach Erinnerung an die obigen Belehrungen

§§ 49

ff AVG wird mit der Befragung begonnen.Nach Erinnerung an die obigen Belehrungen

Paragraphen 49, ff AVG wird mit der Befragung begonnen. R: Können Sie sich an die Kontrolle bei der [GesBR] im Jahr 2015 erinnern? Z2: Ja. R: Wissen Sie noch, was das Ergebnis dieser Kontrolle war? Z2: Nicht mehr zu 100%. R: Waren Sie oder war Herr K*** ausschlaggebend dafür, dass z.B. für das Jahr 2011 und den Betrieb von J*** und H*** P*** 16 Rinder nachträglich von Fleischrasse auf Milchrasse umqualifiziert wurden? Z2: Das haben wir gemeinsam gemacht (Herr K*** und ich), was ich mich erinnern kann. Über Vorhalt zur Beilage D der Verhandlungsniederschrift, beurteilen Sie dieses Rind, dass dort liegend ersichtlich ist, als Fleisch- oder als Milchrasse? Z2: Das wäre für mich eine Milchrasse. R: Warum? Z2: Es hat ein sehr großes Euter, von der Farbe und Form her ebenfalls. R: Welche Hauptrasse erkennen sie an diesem Tier? Z2: Ich würde sagen RF. R: Den [Beschwerdeführern] wird nunmehr das Fragerecht erteilt, auch LK. LK: Haben Sie das bei Schulungen der AMA erfahren, dass diese Tiere vergrößerte Euter haben? Z2: Nein. Ich bin selbst in einem solchen Betrieb groß geworden. Milchrassetiere tendieren dazu, große, hochangesetzte Euter zu haben. LK: Könnte es auch andere Ursachen für große Euter geben oder spricht es ausschließlich für Milchrassetiere, wenn Euter groß sind? Z2: Meines Erachtens spricht dies für eine Milchrasse. LK: Haben Sie schon einmal etwas über ödemische Euter gehört? Z2: Ja, schon. Ich bin kein Tierarzt, um das so genau zu beurteilen. LK: Sind Sie im gegenständlichen Fall überzeugt, dass die Größe des Euters auf eine Milchrasse schließen lässt und kein ödemisches Euter sein kann? Z2: Das ist auf dem Foto sehr schwer zu sehen. Man würde es erkennen, wenn es ein ödemisches Euter wäre, wenn man vor Ort ist. LK: Wie würden Sie bei der Erkennung vorgehen, dass Sie das ödemische Euter von einem rassebedingten Euter unterscheiden? Z2: Bei rassebedingten Eutern wird unter anderem das Zentralband hervorgehoben, was bei ödemischen Eutern eher nicht der Fall ist. LK: Was ist das klassische Charakteristikum von ödemischen Eutern? Z2: Ungleich große Viertel und ein geschwollenes Viertel. LK: Waren Sie im Jahr 2015 das erste Mal im Betrieb P***? Z2: Ja. LK: Waren Sie gleichberechtigte Prüfer? Z2: Ja. LK: Wurde die Amtshandlung von beiden Teilen geleitet? Z2: Ja. LK: Wie wurden Sie im Bereich der Rassekunde von der AMA geschult? Z2: 2007 habe ich bei der AMA begonnen. Die schulische Vorausbildung: 4 Jahre AHS, anschließend 5 Jahre höherbildende HBLFA. Nach der Matura 2007 habe ich bei der AMA begonnen, aber noch nicht Rinder sofort geprüft. Ich bin bereits mit Kollegen mitgefahren. Schlussendlich, bevor ich alleine Rinder geprüft habe, bin ich ca. 10 Wochen mit anderen Kollegen mitgefahren. LK: Sie haben das Rind auf dem Bild als wahrscheinlich Rot-Bunte angesprochen. Warum ist dann im Jahr 2015 eine Umkennzeichnung auf HF Ihrerseits erfolgt? Z2: Laut Zuchtbuch wird es so gewesen sein, dass wir es auf HF umgeändert haben. LK: Warum haben Sie ins Zuchtbuch geschaut? Z2: Wenn uns etwas phenotypisch bei gewissen Rindern auffällt, machen wir ein Fragezeichen. Dann schauen wir im Zuchtbuch nach. Dadurch, dass so viele Tiere unklar waren, haben wir gleich die ganze Liste anhand des Zuchtbuches durchgearbeitet. LK: Stimmt es, dass damit keine phenotypische Beurteilung aller Tiere erfolgte? Z2: Prinzipiell ist zuerst jedes Tier phenotypisch beurteilt worden. LK: Warum war das Ihnen vorliegende Tier auffällig, wenn Sie es jetzt als Rot-Bunt ansprechen würden und zum damaligen Zeitpunkt war dieses Tier auch als Rot-Bunt-Kreuzung gemeldet? Z2: HF wird im Zuchtbuch drinnen stehen. LK: Warum haben Sie ins Zuchtbuch geschaut, wenn es keine phenotypische Auffälligkeit gab? Z2: Wegen der großen phenotypischen Abweichung des gesamten Betriebes. LK: Entspricht das der jeweiligen Prüfpraxis? Z2: Ja. MiA*** P***: Wie viel Erfahrung haben Sie mit Kreuzungstieren? Z2: Wie meinen Sie das? Von 1-10? MiA*** P***: Wie viele Kreuzungstiere haben Sie geprüft? Z2: Ich kann das genau nicht sagen. MiA*** P***: Ihrer Einschätzung? Z2: Ich schätze ca. die Hälfte. LK: Wenn das Zuchtregister unplausible Aussagen tätigt, werden diese unreflektiert übernommen? Z2: Ja. LK: Ist es möglich, dass Falschinformationen im Zuchtregister Prüfergebnisse beeinflussen? Z2: Das dürfen Sie mich nicht fragen. Im Prüferhandbuch steht drinnen, wie man vorgeht, wenn uns etwas Phenotypisches auffällt. Ich bin nach dem Prüferhandbuch vorgegangen. LK: Bei fragwürdigen Fällen machen Sie Vermerke, dass die Fachabteilung eine endgültige Beurteilung vornehmen soll? Z2: Ja. LK: Haben sie im gegenständlichen Fall einen Vermerk gemacht, dass es sich offensichtlich um kein Schwarz-Bunt-Tier (= HF) handeln kann? Z2: Nein. LK: Warum haben Sie das im konkreten Fall unterlassen? Z2: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. LK: War Ihnen die Tragweite der Prüfung in vollem Umfang bewusst? Z2: Ja. LK: Haben Sie den Betriebsführern von den Auswirkungen in Kenntnis gesetzt? Z2: Wir gehen die Listen durch, was auffällig ist und wo Mängel sind, aber nicht, über etwaige Rückzahlungen spreche ich. Nicht einmal, bei einem OK-Betrieb, weil ich das nicht weiß. LK: Wie erklären Sie sich die gegensätzlichen Aussagen, zwischen Ihnen und dem Landwirt, wo der Betriebsführer behauptet, Sie hätten ihn über die Konsequenzen sehr wohl in Kenntnis gesetzt? Z2: Ich kann gar nichts sagen über etwaige Konsequenzen. Woher soll ich wissen, was herauskommt? LK: Warum haben Sie im Nachhinein den Prüfbericht dahingehend berichtigt, dass von nicht beihilfenrelevant auf beihilfenrelevant abgeändert wurde. RV: Nur der Kurzbericht wurde abgeändert.Regierungsvorlage, Nur der Kurzbericht wurde abgeändert. Z2: Ich gehe davon aus, dass berichtigt wurde, wenn etwas falsch angekreuzt gewesen ist. die [Beschwerdeführer] haben den berichtigten Kurzbericht erhalten. LK: Haben Sie den Kurzbericht berichtigt? Z2: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. LK: Ist es theoretisch möglich, dass Sie den Kurzbericht berichtigt haben? Z2: Eher unwahrscheinlich. LK: Zuvor wurde angeführt, dass Sie keinerlei Informationen über die Auswirkungen der Vor-Ort-Kontrolle machen können. Wie ist es dann möglich, dass im Kurzbericht beurteilt wird, ob die Kontrolle prämienrelevant oder nicht prämienrelevant ist? Z2: Beihilfefähigkeit muss ich ankreuzen, wenn ich ein Tier z.B. bei der Rasse korrigiere. RV2: Wissen Sie, wie das Tier laut Beilage D zur Niederschrift vor der Kontrolle gemeldet gewesen ist? Z2: Nein. Keine Ahnung. Da keine weiteren Fragen mehr an den Zeugen2 sind, wird der Z2 aus dem Zeugenstand um 16.11 Uhr entlassen. R an AMA: Wurde den Bf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle mit dem Hinweis vorgehalten, dass die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht? RV: Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.04.2015 wurde der P*** GesBR postalisch zugestellt. Auf S 1 des Prüfberichts wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass binnen 14 Tagen die Möglichkeit besteht, zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Eine eventuelle Stellungnahme ist mit allfälligen Nachweisen an die AMA in Wien zu richten. Nach Wissen der AMA wurde keine solche Stellungnahme abgegeben.Regierungsvorlage, Der Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.04.2015 wurde der P*** GesBR postalisch zugestellt. Auf S 1 des Prüfberichts wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass binnen 14 Tagen die Möglichkeit besteht, zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Eine eventuelle Stellungnahme ist mit allfälligen Nachweisen an die AMA in Wien zu richten. Nach Wissen der AMA wurde keine solche Stellungnahme abgegeben. R an Ml*** P***: Hat die [P***GesBR] den Prüfbericht samt Hinweis auf Stellungnahmemöglichkeit im Jahr 2015 erhalten? MiA**** P***: Ich habe den Prüfbericht seinerzeit erhalten und mit meinem Bruder Ml*** Kontakt aufgenommen wegen der vielen Änderungen. Mein Bruder hat mir versichert, dass [ihm] die AMA-Kontrollore gesagt hätten, dass dies keinerlei Auswirkungen hätte und nur ein formaler Akt wäre. Darum haben wir nichts unternommen. [....] Es ergeht die Anfrage, welche Beweise aus Parteiensicht vom Gericht noch aufgenommen werden sollten. RV: Aus Sicht der AMA wären die Zuchtbuchauszüge noch beizuschaffen.Regierungsvorlage, Aus Sicht der AMA wären die Zuchtbuchauszüge noch beizuschaffen. LK: Die Prüfberichte aus den Jahren 2010, 2012, 2013, wo die jetzt beanstandeten Ohrmarken anders als bei anderen Rassen aufscheinen, mögen noch beigeschafft werden. Zudem wäre die Vorlage des Prüferhandbuches sinnvoll, in welchem darauf abgestellt wird, dass die Tiere primär auf Grund ihrer phenotypischen Merkmale und nicht der genotypischen Merkmale zu beurteilen sind. RV: Dieses Handbuch kann vorgelegt werden, aber ist von der Akteneinsicht auszunehmen.Regierungsvorlage, Dieses Handbuch kann vorgelegt werden, aber ist von der Akteneinsicht auszunehmen. Das ist ein interner Arbeitsbehelf der AMA mit Kontrollvorgaben. [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid und drei weiteren Bescheiden wurden gegenüber der Bf insb vormalig zuerkannte Rinderprämien für die Prämienjahre 2011 bis 2014 zurückgefordert. Die Bf ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der in der Rechtsform einer GesBR von Ml*** P*** und dessen Bruder betrieben wird, und der mit dem elterlichen Betrieb dieser Brüder, der Ehegemeinschaft von J*** und H*** P*** zusammenarbeitet. Frau MiA*** P** ist die Schwester der beiden vorbezeichneten Brüder und wird familienintern insb auch in AMA - Angelegenheiten für den Familienverband tätig. Der Abänderungsbescheid geht darauf zurück, dass die AMA iZm einer Vor - Ort - Kontrolle im Jahr 2015 bei der P*** GesBR Rinder nachträglich als einer Milchrasse zuzuordnend qualifiziert hat, obwohl die gleichen Rinder AMA - seitig offenbar zuvor als einer Fleischrasse zuzuordnend anerkannt worden waren. Die Umqualifikation erfolgte AMA - seitig, nachdem bei einer Vor - Ort - Kontrolle im Jahr 2015 in das Zuchtbuch Einschau gehalten wurde. Bei der Vor - Ort Kontrolle 2015 wurden durch den Prüfer Z1 gegenüber Herrn Ml**** P*** Äußerungen gemacht, die Ml*** P*** als Vertreter der GesBR dahin verstehen durfte, dass nach der seitens der Bf gewährten Zuchtbucheinschau von Seiten Z1 von ein paar Rindern die Rede war, und dass das Ergebnis der Einschau keinen Einfluss auf die Beihilfen haben würde. Die GesBR erhielt seitens der AMA einen Prüfbericht über die Vor - Ort - Kontrolle, befand sich beim Zugang dieses Kontrollberichts in dem von Z1 veranlassten Irrtum über die angebliche Folgenlosigkeit der Prüf - Feststellungen. Wegen dieses Irrtums trat die GesBR den Ergebnissen der Vor - Ort - Kontrolle nicht substantiiert entgegen. Nach Zugang der Abänderungsbescheide für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 war der GesBR klar, dass die Prüf- Ergebnisse der Vor - Ort - Kontrolle 2015 sehr wohl finanzielle Auswirkungen haben dürften. (Entsprechend der Beschwerdevorlage und dem darin enthaltenen Beurteilungstext der AMA an das BVwG geht es im Kalenderjahr 2014 bei der Bf um die Frage der Zurechenbarkeit von 27 Rindern zu Fleisch- oder Milchrassen iZm einer Mutterkuhprämie für Kalbinnen.) Unstrittig ist, dass von phenotypischen Eigenschaften eines Rinds gesprochen wird, wenn es um das äußere Erscheinungsbild eines Rinds geht, während von genotypischen Eigenschaften gesprochen wird, wenn es um die genetischen Merkmale eines Rinds geht, also insb zB darum, aus der Kreuzung welcher Rinder (- rassen) das jeweils in Frage stehende Rind hervorgegangen ist. Nach der Vor - Ort - Kontrolle 2015 bei der GesBR wurde behördenseitig zB eine rot - weiße bzw braun - weiße Kuh entsprechend den eingesehenen Zuchtbucheinträgen als Kreuzung festgestellt, bei der als Haupt - Rasse danach "Holstein - Friesian" oder "Schwarz - Bunte" angenommen wurde. Entsprechend einer Internetrecherche wird die Rasse Holstein Friesian typisch schwarz - weiß gescheckt beschrieben, derart unter wikipedia im Internet: Bei der Rinderrasse Holstein handelt es sich um eine der weltweit bedeutendsten Milchviehrassen. Sie stellt gemeinhin das Synonym für die leistungsstarke Milchkuh dar. In Deutschland ist sie die am häufigsten eingesetzte Rasse in der Milchproduktion. Mit mehr als 1,6 Millionen eingetragenen Zuchttieren besitzt Deutschland gleichzeitig die weltweit größte Zuchtpopulation. Es wird in der Farbrichtung schwarz-weiß (Holstein-Friesian, HF) und rot-weiß (Red Holstein) gezüchtet. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die ausdrücklichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere den Ergebnissen der Verhandlung vom 07.07.2016. Zur Irrtumsveranlassung über GesBR - seitig angenommene Konsequenzenlosigkeit der Rassenänderung nach Zuchtbucheinschau bei der Vor - Ort - Kontrolle 2015 gelangt das Gericht aus folgenden Gründen: Erstens hat Herr Ml***P*** dies mit seiner vorläufig nicht an den Z1 zugelassenen Frage faktisch und nicht unschlüssig vorgebracht. Zweitens hat Frau MiA*** P*** in der Verhandlung vor dem BVwG schlüssig dargetan, dass sie ihren Bruder Ml*** P*** gefragt hat, ob auf den zur Äußerung zugestellten Kontrollbericht reagiert werden solle; und dass eine Reaktion deshalb unterblieben ist, weil ihr Bruder Ml*** P*** nach einem Gespräch mit einem der beiden Kontrollore der AMA überzeugt gewesen ist, dass keine negativen Konsequenzen zu befürchten seien. Drittens erschienen insb die Angaben von Frau Mi*** P*** aus richterlicher Sicht auf Grund des authentischen Verhaltens dieser Person in der Verhandlung überzeugend, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass man bei im Raum stehenden Förderungsrückforderungen, evtl samt zusätzlichen Sanktionen, bei einer entsprechend Medienberichten gerichtsnotorisch dz nicht sehr ertragsstark qualifizierbaren Wirtschaftsbranche sehr wohl behördlichen Tatsachenvoralten bei erster Gelegenheit entgegentreten würde, wenn man Nachteile zu befürchten hat und nicht gegenteilig von der Irrelevanz behördlicher Tatsachenvorhalte ausgeht. Viertens hat die Behörde auch keine substantiierten Beweisanträge gestellt, um die Angaben von Ml*** P*** und MiA* P*** zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeines:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Sondervorschrift hier durch den Einzelrichter und wendet dabei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an, siehe insoweit insbesondere § 29 Abs 3 AMA - G und § 19 MOG.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Sondervorschrift hier durch den Einzelrichter und wendet dabei mangels gesetzlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht an, siehe insoweit insbesondere Paragraph 29, Absatz 3, AMA - G und Paragraph 19, MOG. 3.1.1. § 19 Abs. 7b MOG lautet insoweit:3.1.1. Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG lautet insoweit:

(7b)Das Bundesverwaltungsgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm zu bestimmende, sachlich in Betracht kommende Behörde durchführen oder ergänzen lassen. 3.1.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.1.2. Paragraph 28, VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder [...]Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder [...]
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [ ] 3.1.

  1. Der VwGH legt den § 28 Abs 3 VwGVG abseits von Sonderverfahrensvorschriften dahin aus, dass iZm der Aufhebung und Zurückverweisung gravierende Ermittlungslücken vorliegen müssen und maW noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse im rechtserheblichen Bereich vorliegen dürfen, damit das Verwaltungsgericht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen darf, siehe dazu zB Zlen Ro 2014/03/0063 bzw Ro 2016/07/0008.3.1.
  2. Der VwGH legt den Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG abseits von Sonderverfahrensvorschriften dahin aus, dass iZm der Aufhebung und Zurückverweisung gravierende Ermittlungslücken vorliegen müssen und maW noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse im rechtserheblichen Bereich vorliegen dürfen, damit das Verwaltungsgericht aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen darf, siehe dazu zB Zlen Ro 2014/03/0063 bzw Ro 2016/07/
  3. 3.1.
  4. Diese Rsp ist im Bereich des § 19 Abs 7b MOG nach hier angelegter Sichtweise nicht anwendbar, da das BVwG der AMA über diese Bestimmung immer die Durchführung oder Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann, womit wertend klar ist, dass das BVwG iZm dieser lex specialis nicht darauf beschränkt wäre, nur unter den engen Voraussetzungen der vorzitierten Rsp nur ausnahmsweise zurückzuverweisen.3.1.
  5. Diese Rsp ist im Bereich des Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG nach hier angelegter Sichtweise nicht anwendbar, da das BVwG der AMA über diese Bestimmung immer die Durchführung oder Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen kann, womit wertend klar ist, dass das BVwG iZm dieser lex specialis nicht darauf beschränkt wäre, nur unter den engen Voraussetzungen der vorzitierten Rsp nur ausnahmsweise zurückzuverweisen. Diese Sichtweise erscheint zur Gewährleistung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz im Bereich des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts - zwecks effektiven Rechtsschutzes an ein Gericht auch im Tatsachenbereich

Art 47GRC - geboten und setzt auch diejenige Wertung des Vw

GH zu Zl Ra 2014/07/0002 um, wonach die Partei nicht um die Instanz, hier eben nicht um die gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht werden soll, zumal der VwGH keine Tatsacheninstanz ist und der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung der Entscheidungen des BVwG vornimmt.Diese Sichtweise erscheint zur Gewährleistung einer gerichtlichen Tatsacheninstanz im Bereich des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts - zwecks effektiven Rechtsschutzes an ein Gericht auch im Tatsachenbereich

Artikel 47, GRC - geboten und setzt auch diejenige Wertung des Vw

GH zu Zl Ra 2014/07/0002 um, wonach die Partei nicht um die Instanz, hier eben nicht um die gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht werden soll, zumal der VwGH keine Tatsacheninstanz ist und der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung der Entscheidungen des BVwG vornimmt. 3.

  1. Zu den die vorliegende Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Aspekten: 3.2.
  2. Die hier einschlägig erscheinenden unions - primärrechtlichen Bestimmungen aus der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION lauten: Art 41Artikel 41 Recht auf eine gute Verwaltung

(1)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2)Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3)Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. 3.2.1.
  1. Die AMA war bei Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die Einzelfallanwendung des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts in Durchführung des Unionsrechts iSd Art 51 Abs 1 Satz 1 GRC tätig, siehe zur Frage der "Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedsstaaten" vergleichend VfGH 14.03.2012, U466/11 ua.3.2.1.
  2. Die AMA war bei Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die Einzelfallanwendung des unionsrechtlichen Marktordnungsrechts in Durchführung des Unionsrechts iSd Artikel 51, Absatz eins, Satz 1 GRC tätig, siehe zur Frage der "Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedsstaaten" vergleichend VfGH 14.03.2012, U466/11 ua. 3.2.
  3. Sekundärrechtlich ist der vorliegende Sachverhalt vor dem Hintergrund folgender Bestimmungen zu sehen: 3.2.
  4. Das BVwG hat zB zu W131 2005544-1/9E die Rsp des VwGH und den sonstigen Meinungsstand zur Frage der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen wie folgt zusammengefasst. [ ] Nach der stRSp des VwGH sind Prozesserklärungen

den unter www.ris.bka.gv.at abrufbaren Rechtssätzen insoweit rechtsunwirksam, als sie auf iSd § 870ff ABGB rechtserheblichen Willensmängeln beruhen.Nach der stRSp des VwGH sind Prozesserklärungen

den unter www.ris.bka.gv.at abrufbaren Rechtssätzen insoweit rechtsunwirksam, als sie auf iSd Paragraph 870 f, f, ABGB rechtserheblichen Willensmängeln beruhen. Diese Auffassung geht kongruent mit dem Umstand, dass mangels gesetzlich normierter rechtsgestaltender Irrrtumsanfechtungsmöglichkeiten im anwendbaren Verfahrensrecht iZm Parteianbringen irrtumsveranlasste bzw sonst mit Willensmängeln behaftete Parteierklärungen nach der Fehlerkalkülslehre wegen Rechtswidrigkeit ipso iure nichtig, also unwirksam sind; zur Fehlerkalkülslehre siehe zB nur Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rzz 511ff. 3.4.

  1. Derart grundsätzlich der VwGH zu Zl 2003/21/0037: Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (Hinweis E
  2. März 1994, 94/19/0601). (Hier: Es wurde zwar kein Druck auf die Partei ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde". Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung - ohne Prüfung der Frage, ob sie überhaupt iSd § 63 Abs. 4 AVG "Zustellung" des Bescheides abgegeben wurde - als unwirksam anzusehen ist. Indem die belBeh von einer Wirksamkeit des Berufungsverzichtes ausgegangen ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.)Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (Hinweis E
  3. März 1994, 94/19/0601). (Hier: Es wurde zwar kein Druck auf die Partei ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde". Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung - ohne Prüfung der Frage, ob sie überhaupt iSd Paragraph 63, Absatz 4, AVG "Zustellung" des Bescheides abgegeben wurde - als unwirksam anzusehen ist. Indem die belBeh von einer Wirksamkeit des Berufungsverzichtes ausgegangen ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.) 3.4.
  4. Weiters der VwGH zu Zl 89/01/0005: Macht der Einschreiter geltend, es sei ihm bei Abgabe eines Berufungsverzichtes ein wesentlicher Willensmangel (vgl. § 871 ABGB) unterlaufen (s.a. die hg. E vom 23.10.1951, 0547/50, VwSlg 1889 A/1951 und vom 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975), so hat sich die Behörde mit diesem Einwand in besonders gewissenhafter Weise auseinander zu setzen (Hinweis auf E vom 16.4.1980, 0324/80).Macht der Einschreiter geltend, es sei ihm bei Abgabe eines Berufungsverzichtes ein wesentlicher Willensmangel vergleiche Paragraph 871, ABGB) unterlaufen (s.a. die hg. E vom 23.10.1951, 0547/50, VwSlg 1889 A/1951 und vom 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975), so hat sich die Behörde mit diesem Einwand in besonders gewissenhafter Weise auseinander zu setzen (Hinweis auf E vom 16.4.1980, 0324/80). 3.4.
  5. Zu Zl 94/19/0601 führte der VwGH aus wie folgt: Der Berufungsverzicht stellt sich - soferne bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Der VwGH kann in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erblicken. 3.4.
  6. Schlussendlich hat der VwGH zB zu Zl 2011/04/0017 generell ausgeführt: [...] In der hg Rechtsprechung wurde anerkannt, dass öffentlich - rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. [...] 3.4.
  7. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 76 zieht der VwGH idR insb die §§ 870 ff ABGB zur Beurteilung des Vorliegens relevanter Willensmängel heran und ist daher bei einem von der Behörde veranlassten Irrtum über wesentliche Umstände von einer insoweit unwirksamen Erklärung auszugehen.3.4.
  8. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 76 zieht der VwGH idR insb die Paragraphen 870, ff ABGB zur Beurteilung des Vorliegens relevanter Willensmängel heran und ist daher bei einem von der Behörde veranlassten Irrtum über wesentliche Umstände von einer insoweit unwirksamen Erklärung auszugehen. Diese Ausführungen werden auch durch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1256 bestätigt, wenn dieser zusammenfassend ausführt: "Ein wesentlicher Irrtum iSv § 871 ABGB kann die Rechtswirksamkeit einer öffentlich - rechtlichen Willenserklärung ausschließen."Diese Ausführungen werden auch durch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1256 bestätigt, wenn dieser zusammenfassend ausführt: "Ein wesentlicher Irrtum iSv Paragraph 871, ABGB kann die Rechtswirksamkeit einer öffentlich - rechtlichen Willenserklärung ausschließen." [ ] Nach hier vertretener Ansicht sind diese Grundsätze der Unwirksamkeit einer Willenserklärung unionsrechtskonform teleologisch

§ 7

ABGB erweiternd auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen deshalb keine Stellungnahme zu vorgehaltenen Beweisergebnissen wie zB Kontrollberichten abgegeben wird (, um die Kontrollberichte zu widerlegen), weil der Adressat des Kontrollberichts sich in einem von Behördenrepräsentanten, hier einem Kontrollor der AMA, veranlassten Irrtum darüber befand, dass die vorgehaltenen Beweisergebnisse keine nachteiligen Folgen hätten; und gerade deshalb parteienseits keine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen erfolgte.Nach hier vertretener Ansicht sind diese Grundsätze der Unwirksamkeit einer Willenserklärung unionsrechtskonform teleologisch

Paragraph 7, ABGB erweiternd auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen deshalb keine Stellungnahme zu vorgehaltenen Beweisergebnissen wie zB Kontrollberichten abgegeben wird (, um die Kontrollberichte zu widerlegen), weil der Adressat des Kontrollberichts sich in einem von Behördenrepräsentanten, hier einem Kontrollor der AMA, veranlassten Irrtum darüber befand, dass die vorgehaltenen Beweisergebnisse keine nachteiligen Folgen hätten; und gerade deshalb parteienseits keine Stellungnahme zu den Beweisergebnissen erfolgte. MaW kann in einem derartigen Fall mangels Entgegentretens (insb auch auf gleicher fachlicher Ebene, falls zuvor sachverständig ermittelt) behördlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei die vorgehaltenen Beweismittel als richtig akzeptiert, sondern hätten es die Behördenorgane gegenüber der Partei iSd Art 41 GRC vielmehr vor der Übermittlung des Kontrollberichts unterlassen müssen, Erklärungen (hier: bei der Vor - Ort - Kontrolle) abzugeben, die von der Partei dahin zu verstehen waren, dass die Ergebnisse der Vor - Ort - Kontrolle folgenlos wären.MaW kann in einem derartigen Fall mangels Entgegentretens (insb auch auf gleicher fachlicher Ebene, falls zuvor sachverständig ermittelt) behördlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Partei die vorgehaltenen Beweismittel als richtig akzeptiert, sondern hätten es die Behördenorgane gegenüber der Partei iSd Artikel 41, GRC vielmehr vor der Übermittlung des Kontrollberichts unterlassen müssen, Erklärungen (hier: bei der Vor - Ort - Kontrolle) abzugeben, die von der Partei dahin zu verstehen waren, dass die Ergebnisse der Vor - Ort - Kontrolle folgenlos wären. 3.2.4. Unstrittig hat die AMA gegenständlich einen im Vergleich zum abgeänderten Bescheid schlechteren Bescheid zu Lasten der Bf für das Jahr 2014 erlassen, weil die Behörde davon ausging, dass etliche Rinder entgegen der bisherigen Sachverhaltsannahme nunmehr doch nicht einer unter weiteren Voraussetzungen prämientauglichen Fleischrasse, sondern einer Milchrasse zuzuordnen wären. 3.2.5. Wenn § 28 Abs 3 VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von fehlerfreiem Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln

§§ 37

und 45 Abs 3 AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist.3.2.5. Wenn Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG von der unterlassenen notwendigen Ermittlung des Sachverhalts spricht, ist festzuhalten, dass die Gewährung von fehlerfreiem Parteiengehör zu potentiell spruchtragenden Tatsachen/Beweismitteln

Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG ein sehr zentraler und erforderlicher Schritt der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. 3.2.

  1. Da die AMA ohne verfahrensfeherfreies rechtliches Gehör der Bf, das heißt insbesondere ohne der Behörde zurechenbare vorangehende Irreführung der Bf über die Folgenlosigkeit der Prüffeststellungen der Vor – Ort - Kontrolle , Beweismittel herangezogen hat, um die spruchtragende Umqualifikation von einer Fleischrassenzuordenbarkeit in eine prämienschädliche Milchrassenzuordnung der fraglichen Rinder zu begründen, erscheint der angefochtene Abänderungsbescheid wesentlich ermittlungsmangelhaft. 3.2.
  2. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid insb auch zu der

Art 47

GRC im Bereich des unionsrechtlichen Agrarmarktordnungsrechts zu prästierenden Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels an ein Gericht (auch in Tatsachenfragen) und weiters in Effektuierung des Rechts auf eine gute Verwaltung

Art 41

GRC

§ 28Abs 3 Vw

GVG iVm § 19 Abs 7b MOG aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit in erster Instanz der Sachverhalt (insb also die Tatsachengrundlagen zwecks Beurteilung der Zuordenbarkeit der streitigen Rinder zu einer Fleischrasse oder zu einer Milchrasse, jeweils iSd Art 59 der VO 1121/2009/EG) im entsprechend notwendigen Umfang

AVG und MOG vorrangig an Hand der genotypischen Merkmale der fraglichen Rinder (und nur im Falle von 50% - Kreuzungen aus einer Milch- und einer Fleischrasse an Hand der Phenotypie) entsprechend sachverständig gehörig ermittelt wird; und dabei der Bf die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne Irrtum über die Rechtsfolgen einer Unterlassung einer substantiierten Stellungnahme zum Kontrollbericht der AMA bzw zu jenen Beweismitteln substantiiert Stellung nehmen zu können, die die AMA heranziehen will, um gegenständlich eine historisch bei den fraglichen Rindern anerkannte Fleischrassedeklaration in eine Milchrasseeigenschaft umzuändern und daran die entsprechenden prämienschädlichen Rechtsfolgen zu knüpfen.3.2.7. Dementsprechend war der angefochtene Bescheid insb auch zu der

Artikel 47

, GRC im Bereich des unionsrechtlichen Agrarmarktordnungsrechts zu prästierenden Gewährleistung eines effektiven Rechtsmittels an ein Gericht (auch in Tatsachenfragen) und weiters in Effektuierung des Rechts auf eine gute Verwaltung

Artikel 41

, GRC

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit in erster Instanz der Sachverhalt (insb also die Tatsachengrundlagen zwecks Beurteilung der Zuordenbarkeit der streitigen Rinder zu einer Fleischrasse oder zu einer Milchrasse, jeweils iSd Artikel 59, der VO 1121/2009/EG) im entsprechend notwendigen Umfang

AVG und MOG vorrangig an Hand der genotypischen Merkmale der fraglichen Rinder (und nur im Falle von 50% - Kreuzungen aus einer Milch- und einer Fleischrasse an Hand der Phenotypie) entsprechend sachverständig gehörig ermittelt wird; und dabei der Bf die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne Irrtum über die Rechtsfolgen einer Unterlassung einer substantiierten Stellungnahme zum Kontrollbericht der AMA bzw zu jenen Beweismitteln substantiiert Stellung nehmen zu können, die die AMA heranziehen will, um gegenständlich eine historisch bei den fraglichen Rindern anerkannte Fleischrassedeklaration in eine Milchrasseeigenschaft umzuändern und daran die entsprechenden prämienschädlichen Rechtsfolgen zu knüpfen. 3.2.8. Bei diesem Ergebnis musste nicht mehr erörtert werden, inwieweit Art 80 Abs 3 VO 1122/2009/EG gegenständlich allenfalls beachtlich sein könnte, wobei der angesprochene Art 80 insgesamt lautet:3.2.8. Bei diesem Ergebnis musste nicht mehr erörtert werden, inwieweit Artikel 80, Absatz 3, VO 1122/2009/EG gegenständlich allenfalls beachtlich sein könnte, wobei der angesprochene Artikel 80, insgesamt lautet: Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nichtniedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nacheinzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG bereits deshalb zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des Vw

GH zur Frage vorliegt, inwieweit die

Art 59

der VO 1121/2009/EG anzustellende Beurteilung, ob Rinder einer unter weiteren Voraussetzungen prämienbegründenden Fleischrasse oder einer prämienschädlichen Milchrasse zuzuordnen sind, letztlich rechtlich an Hand phenotypischer Merkmale oder an Hand genotypischer Merkmale zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG bereits deshalb zuzulassen, da bislang noch keine gefestigte Rsp des Vw

GH zur Frage vorliegt, inwieweit die

Artikel 59

, der VO 1121/2009/EG anzustellende Beurteilung, ob Rinder einer unter weiteren Voraussetzungen prämienbegründenden Fleischrasse oder einer prämienschädlichen Milchrasse zuzuordnen sind, letztlich rechtlich an Hand phenotypischer Merkmale oder an Hand genotypischer Merkmale zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2127385.1.00

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