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{'item': 'W146 2123518-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 58§ 17Art 130§ 15§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW146 2123518-1 SpruchW146 2123518-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschw

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus Syrien und stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor der LPD Burgenland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Grund zur Flucht der Kriegszustand in seiner Heimat gewesen sei. Er wolle eine Zukunft für seine Kinder aufbauen, damit sie sicher leben könnten. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: Auszug aus dem Familienbuch Heiratsurkunde Flüchtlingsreisepass der Ehegattin Geburtsurkunden Kopie der Reisepässe der drei minderjährigen Kinder Kopie des Flüchtlingsreisepasses des Beschwerdeführers UNRWA Dokument Bei der am 17.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er ein in Syrien geborene Palästinenser sei und er die überwiegende Zeit in XXXX verbracht habe. Er sei verheiratet und sie hätten drei gemeinsame minderjährige Kinder.Bei der am 17.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er ein in Syrien geborene Palästinenser sei und er die überwiegende Zeit in römisch 40 verbracht habe. Er sei verheiratet und sie hätten drei gemeinsame minderjährige Kinder. Im Jahr 2012 sei es zu einem heftigen Luftangriff auf XXXX gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Lager verlassen habe und sich in XXXX, im Umland von Damaskus, eingemietet habe. Die Region sei unter Kontrolle des Regimes gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Geflügelzuchtbetrieb gehabt, von dem sie recht gut gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2014 Syrien verlassen habe, sei seine Gattin mit den Kindern zu ihren Verwandten in den Libanon gegangen. Sie wohnen nun bei ihrer Mutter in einem Palästinenserlager.Im Jahr 2012 sei es zu einem heftigen Luftangriff auf römisch 40 gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Lager verlassen habe und sich in römisch 40 , im Umland von Damaskus, eingemietet habe. Die Region sei unter Kontrolle des Regimes gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Geflügelzuchtbetrieb gehabt, von dem sie recht gut gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2014 Syrien verlassen habe, sei seine Gattin mit den Kindern zu ihren Verwandten in den Libanon gegangen. Sie wohnen nun bei ihrer Mutter in einem Palästinenserlager. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zusehends, sowohl von Regimeseite als auch von in der Gegend aktiven Oppositionsgruppierungen unter Druck gesetzt gesehen habe. In unmittelbarer Nähe seines Hühnerschlachtbetriebes sei ein Checkpoint der Regierungstruppen gewesen und diese hätten permanent Geldforderungen mit der Begründung gestellt, dass sie auch für seine Sicherheit sorgen würden. Auch die Rebellengruppierungen hätten versucht auf jede erdenkliche Weise zu Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer habe sehr oft bezahlt. Er könne gar nicht mehr angeben, wie oft. Wenn er kein Geld gehabt habe, hätten sie Hühner aus seinem Betrieb mitgenommen. Letztendlich hätte das vermehrte Auftreten von Rebellengruppierungen in der Gegend eine Intensivierung der Kämpfe bedingt, auch hätten sie dem Beschwerdeführer zu Unterstützungsleistungen genötigt und sei einmal im Zuge von Kampfhandlungen sein Betrieb beschossen worden. In Summe dieser Ereignisse sah der Beschwerdeführer als einzige Möglichkeit nur mehr die Flucht aus Syrien. Er habe Syrien illegal verlassen, derzeit könne er sowieso nicht zurückkehren. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die dargestellte Ausreisemotivation als im Wesentlichen glaubhaft gewertet werde. Es sei jedoch deutlich zu machen, dass die Fluchtgründe nicht mit einem der in der GFK taxativ aufgeführten asylrelevanten Verfolgungsgründen in Deckung zu bringen seien. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.02.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei. Es sei unter der Nr. XXXX bei UNRWA in Damaskus registriert. Diese Registrierung sei vom Beschwerdeführer in der Einvernahme auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurden, das diesem Dokument jedoch offensichtlich keine weitere Beachtung schenkte. Eine Kopie des Registrierungsdokuments befinde sich im Anhang der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.02.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei. Es sei unter der Nr. römisch 40 bei UNRWA in Damaskus registriert. Diese Registrierung sei vom Beschwerdeführer in der Einvernahme auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurden, das diesem Dokument jedoch offensichtlich keine weitere Beachtung schenkte. Eine Kopie des Registrierungsdokuments befinde sich im Anhang der Beschwerde. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage angestellt, ob sich der Beschwerdeführer (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könnte. Dies wäre dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort, der unter dem Schutz von UNRWA stehe, sicher leben könnte, das heiße, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm dürfe als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit müsste somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweiligen Staat sichergestellt sein und müsste es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen würde; dies sei in Bezug zu Syrien jedenfalls nicht der Fall, da die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt habe und eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Zuerkennung nicht zu erkennen sei. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien unzureichend. Weiters hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Asylantragstellung für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte.Die Behörde habe keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage angestellt, ob sich der Beschwerdeführer (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könnte. Dies wäre dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort, der unter dem Schutz von UNRWA stehe, sicher leben könnte, das heiße, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm dürfe als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit müsste somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweiligen Staat sichergestellt sein und müsste es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen würde; dies sei in Bezug zu Syrien jedenfalls nicht der Fall, da die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt habe und eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Zuerkennung nicht zu erkennen sei. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien unzureichend. Weiters hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Asylantragstellung für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Grundlagen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 15Abs. 1 Asyl

G 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063): "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)"Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)" Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches – anders als das Bundesverwaltungsgericht – eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vergleiche Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat: Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer ein UNRWA Dokument bezüglich seiner Person und seiner Frau und Kinder vor, welches von der Behörde ignoriert und wovon eine Kopie mit der Beschwerde wieder vorgelegt wurde. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer beim Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert ist. Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer in diese Richtung zu befragen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegebenenfalls unter dem Aspekt des Art. 12 Abs. 1 lit. a QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d. h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hätte und es UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Beschwerdeführer in diese Richtung zu befragen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegebenenfalls unter dem Aspekt des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, QualifikationsRL sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu prüfen, d. h. Feststellungen zu treffen, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Schutz von UNRWA in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommen hat sowie ob er gezwungen war, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, was dann der Fall wäre, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hätte und es UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der von UNRWA obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Somit sind die oben genannten Ermittlungen als auch ergänzende Einvernahmen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie bereits ausgeführt – eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.Somit sind die oben genannten Ermittlungen als auch ergänzende Einvernahmen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie bereits ausgeführt – eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die betreffende Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die betreffende Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2123518.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.