GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus Syrien und stellte am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor der LPD Burgenland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Grund zur Flucht der Kriegszustand in seiner Heimat gewesen sei. Er wolle eine Zukunft für seine Kinder aufbauen, damit sie sicher leben könnten. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: Auszug aus dem Familienbuch Heiratsurkunde Flüchtlingsreisepass der Ehegattin Geburtsurkunden Kopie der Reisepässe der drei minderjährigen Kinder Kopie des Flüchtlingsreisepasses des Beschwerdeführers UNRWA Dokument Bei der am 17.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er ein in Syrien geborene Palästinenser sei und er die überwiegende Zeit in XXXX verbracht habe. Er sei verheiratet und sie hätten drei gemeinsame minderjährige Kinder.Bei der am 17.02.2016 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass er ein in Syrien geborene Palästinenser sei und er die überwiegende Zeit in römisch 40 verbracht habe. Er sei verheiratet und sie hätten drei gemeinsame minderjährige Kinder. Im Jahr 2012 sei es zu einem heftigen Luftangriff auf XXXX gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Lager verlassen habe und sich in XXXX, im Umland von Damaskus, eingemietet habe. Die Region sei unter Kontrolle des Regimes gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Geflügelzuchtbetrieb gehabt, von dem sie recht gut gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2014 Syrien verlassen habe, sei seine Gattin mit den Kindern zu ihren Verwandten in den Libanon gegangen. Sie wohnen nun bei ihrer Mutter in einem Palästinenserlager.Im Jahr 2012 sei es zu einem heftigen Luftangriff auf römisch 40 gekommen, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Lager verlassen habe und sich in römisch 40 , im Umland von Damaskus, eingemietet habe. Die Region sei unter Kontrolle des Regimes gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen Geflügelzuchtbetrieb gehabt, von dem sie recht gut gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2014 Syrien verlassen habe, sei seine Gattin mit den Kindern zu ihren Verwandten in den Libanon gegangen. Sie wohnen nun bei ihrer Mutter in einem Palästinenserlager. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich zusehends, sowohl von Regimeseite als auch von in der Gegend aktiven Oppositionsgruppierungen unter Druck gesetzt gesehen habe. In unmittelbarer Nähe seines Hühnerschlachtbetriebes sei ein Checkpoint der Regierungstruppen gewesen und diese hätten permanent Geldforderungen mit der Begründung gestellt, dass sie auch für seine Sicherheit sorgen würden. Auch die Rebellengruppierungen hätten versucht auf jede erdenkliche Weise zu Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer habe sehr oft bezahlt. Er könne gar nicht mehr angeben, wie oft. Wenn er kein Geld gehabt habe, hätten sie Hühner aus seinem Betrieb mitgenommen. Letztendlich hätte das vermehrte Auftreten von Rebellengruppierungen in der Gegend eine Intensivierung der Kämpfe bedingt, auch hätten sie dem Beschwerdeführer zu Unterstützungsleistungen genötigt und sei einmal im Zuge von Kampfhandlungen sein Betrieb beschossen worden. In Summe dieser Ereignisse sah der Beschwerdeführer als einzige Möglichkeit nur mehr die Flucht aus Syrien. Er habe Syrien illegal verlassen, derzeit könne er sowieso nicht zurückkehren. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Unter Spruchpunkt II. der Bescheide wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt und ihm
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.02.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die dargestellte Ausreisemotivation als im Wesentlichen glaubhaft gewertet werde. Es sei jedoch deutlich zu machen, dass die Fluchtgründe nicht mit einem der in der GFK taxativ aufgeführten asylrelevanten Verfolgungsgründen in Deckung zu bringen seien. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.02.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei. Es sei unter der Nr. XXXX bei UNRWA in Damaskus registriert. Diese Registrierung sei vom Beschwerdeführer in der Einvernahme auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurden, das diesem Dokument jedoch offensichtlich keine weitere Beachtung schenkte. Eine Kopie des Registrierungsdokuments befinde sich im Anhang der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.02.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenloser Palästinenser sei. Es sei unter der Nr. römisch 40 bei UNRWA in Damaskus registriert. Diese Registrierung sei vom Beschwerdeführer in der Einvernahme auch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurden, das diesem Dokument jedoch offensichtlich keine weitere Beachtung schenkte. Eine Kopie des Registrierungsdokuments befinde sich im Anhang der Beschwerde. Die Behörde habe keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage angestellt, ob sich der Beschwerdeführer (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könnte. Dies wäre dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort, der unter dem Schutz von UNRWA stehe, sicher leben könnte, das heiße, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm dürfe als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit müsste somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweiligen Staat sichergestellt sein und müsste es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen würde; dies sei in Bezug zu Syrien jedenfalls nicht der Fall, da die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt habe und eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Zuerkennung nicht zu erkennen sei. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien unzureichend. Weiters hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Asylantragstellung für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte.Die Behörde habe keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage angestellt, ob sich der Beschwerdeführer (innerhalb oder außerhalb Syriens) wieder dem Schutz von UNRWA unterstellen könnte. Dies wäre dann zumutbar, wenn der Beschwerdeführer an einem Ort, der unter dem Schutz von UNRWA stehe, sicher leben könnte, das heiße, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm dürfe als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. Hinsichtlich der Erreichbarkeit müsste somit die (legale) Einreise oder Wiedereinreise des Beschwerdeführers in den jeweiligen Staat sichergestellt sein und müsste es einem realen Risiko ermangeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einreise oder Wiedereinreise der Folter unterworfen würde; dies sei in Bezug zu Syrien jedenfalls nicht der Fall, da die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkannt habe und eine relevante Änderung der Verhältnisse seit der Zuerkennung nicht zu erkennen sei. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr seien unzureichend. Weiters hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Asylantragstellung für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakten. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Grundlagen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg cit bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
G 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
G 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie bereits ausgeführt – eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.Somit sind die oben genannten Ermittlungen als auch ergänzende Einvernahmen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie bereits ausgeführt – eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die betreffende Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die betreffende Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2123518.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.