Obsah (4)
Art. 14fArt. 77Artikel 14Art. 29RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW153 2143229-1 SpruchW153 2143213-1/15E W153 2143210-1/14E W153 2143229-1/13E W153 2143220-1/14E W153 2143225-1/14E IM NAMEN DER REPU
Art. 14f.).
Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (
Art. 77
und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (
Artikel 14f,).
Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (
Artikel 77und 13).
Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012). Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (
Art. 77; vgl.
SAR 17.5.2016a).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (
Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a).
Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b). ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (
Art. 29und 76b; vgl.
ECRE/ELENA 2.2016).ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (
Artikel 29und 76 b; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (
Art. 29
).Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (
Artikel 29,).
Quellen: -Strichaufzählung
– Asylum and Refugees
(amend. 22.12.2015), per E-Mail -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
- Non-Refoulement Die Europäische Kommission hat am
- April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015). 2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015). Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016). Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015). Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015). Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016). Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015). Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015). Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vergleiche AIDA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016
- Versorgung 5.
- Unterbringung Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016). Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu 7.800 Menschen unterbringen zu können: Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit
- Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit
- Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vergleiche AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016). AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015). Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail 5.
- Medizinische Versorgung Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen: * medizinische Hilfe in Notfällen; * Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt; * stationäre psychiatrische Hilfe; * Versorgung mit Blut und Blutprodukten; * Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen; * obligatorische Behandlungen oder Quarantäne; * fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung; * Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums; * Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums. Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
- krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
- ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
- Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
- medizinische Notversorgung;
- medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
- medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
- Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
- zahnärztlich Behandlung;
- häusliche Pflegebehandlung;
- Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
- Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
- medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
- medizinisch begründete Transporte;
- Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
- Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Artikel 82,, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
- Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
- medizinisch unterstützte Fortpflanzung. (EK 7.2013) Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014). AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016). Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016). In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016). (Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail
- Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern – keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016). Am
- Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).Am
- Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016). Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016). 2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung FMR - Forced Migration Review (1.2016): Eleanor E Roberts: Bulgaria’s struggle at the frontline, http://www.fmreview.org/en/destination-europe/roberts.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016 6.
- Medizinische Versorgung UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum
- Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum
- Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vergleiche UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum
- Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum
- Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016). Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anmerkung der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015). Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012). Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012). Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016). (Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!) Quellen: -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisher&docid=534cd85b4&skip=0&publisher=UNHCR&querysi=bulgaria&searchin=title&sort=date, Zugriff 11.5.2016 -Strichaufzählung UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 12.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present), http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 12.5.2016 6.
- Prüfung subsidiärer Schutz Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014). Beschwerden gegen Entscheidungen der staatlichen Flüchtlingsagentur, in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014). Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I für Bulgarien (30.9.2014): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I für Bulgarien (17.11.2014): Bericht des VB, per E-Mail Anfragebeantwortung der Staatendokumenation zur psychologischen Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen sind Informationen zur Organisation der psychologischen Betreuung von AW und Schutzberechtigten in BG zu entnehmen. Auch ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass AW und Schutzberechtigte grundsätzlich das Recht auf medizinische Grundversorgung im Rahmen der nationalen Krankenkasse haben. Es sei jedoch ausdrücklich angemerkt, dass daraus keine Behandlungsgarantie im Einzelfall abgeleitet werden kann. Weiterführende Informationen hierzu finden sich auch im aktuellen Länderinformationsblatt Bulgarien. Auch enthalten ist ein Link zu einer Liste von Psychologen in Bulgarien, welche allerdings in bulgarischer Sprache abgefasst ist. Weiters hat der VB einige Apotheken und medizinische Einrichtungen in den wichtigsten Ballungsräumen recherchiert. Ebenfalls angeführt sind frühere Rechercheergebnisse zum Themenfeld medizinische Versorgung von AW und Schutzberechtigten. Weiters finden sich in den zitierten Quellen allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem und zu psychologischer Versorgung in Bulgarien, aus denen hervorgeht, dass dieser Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung mit gewissen Problemen behaftet ist. Einzelquellen: Antwort SAREF vom 22.4.2016: SAREF beim Ministerrat hat einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Die anerkannten Flüchtlinge und diese mit subsidiärem Schutz haben das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Die Asylwerber oder solche die schon Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden von Psychologen der SAREF, von Psychologen und Psychiater der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, gegründet Ende 1995, welche Personen, die eine Folterung erlebt haben, unterstützt. ASET arbeitet mit den territorialen SAREF-Einheiten seit 2003 zusammen und bietet folgende Programme an: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes, Ausfertigung von Bescheinigungen für psychologische und psychische Konsequenzen einer Trauma-Erfahrung. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung, gegründet im Jahr
- Diese Organisation hilft Frauen, welche physische, sexuelle und psychische Gewalt erlebt haben. Das Zentrum sichert die medizinische, psychologische und juristische Beratung sowie Psychotherapie und verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAREF-Einheiten nach einem Projekt, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung"). Die anerkannten Flüchtlinge und diese mit subsidiärem Schutz welche dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an einen der beiden Zentren (ASET und NADYA), sowie auch an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem DKZ (diagnostisch-konsultatives Zentrum = die ehemaligen Polykliniken) geschickt werden. Die unbegleiteten Minderjährigen und Unmündigen, die einen internationalen Schutz suchen werden von Psychologen der SAREF und Psychiater der Zentren ASET und NADYA betreut. Wir stellen Ihnen einige Internet-Adressen einiger professionellen Organisationen im Gebiet der Psychologie und der Psychiatrie zur Verfügung: -Strichaufzählung Vereinigung der Psychologen in Bulgarien (http://www.psychologybg.org/members/index.php); -Strichaufzählung Bulgarische psychiatrische Assoziation (http://www.bpabg.com/?q=en/home) -Strichaufzählung Gremium private Psychiatrie (http://www.privatepsychiatry.org/bg/) -Strichaufzählung Bulgarische Assoziation für Psychotherapie (http://www.psychotherapy-bg.org/) Die Fragen zu den Apotheken, in welchen Psychopharmaka verkauft werden, sowie zu den spezialisierten Krankenhäusern für psychiatrische Behandlung liegen in der Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums. VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAREF, per E-Mail Ergebnisse der Eigenrecherche des VB: Die Liste der Psychologen in Bulgarien ist in Bulgarischer Sprache abgefasst. Des weiteren Ergebnisse früherer Anfragen zum Thema medizinische Versorgung von Asylwerbern und Schutzberechtigten: MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungen in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. As a rule we don't process cases that concern other EU member states cause we assume that medical treatment possibilities in the EU are generally sufficient. ( ) MedCOI (14.5.2012): Anfragebeantwortung, per E-Mail SAREF berichtete in einem früheren Fall: Gemäß dem Gesetz für den Asyl und die Flüchtlinge, haben die Ausländer, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen, das Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung ab dem Datum ihrer Registrierung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen. Der Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen ist für die Asylsuchenden, für die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien mit dem Gesundheitsgesetz und dem Gesetz für die Krankenversicherung bestimmt. Die Grundrechte der Krankenversicherten sind: * das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, wobei die Kosten für letztere von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen werden; * den Arzt von einem Krankenhaus für die primäre Untersuchung selbst zu wählen, * das Recht auf erste Hilfe/Rettungshilfe * das Erhalten vom Dokument für die Ausübung der Krankenversicherungsrechte. In Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen stellt SAREF beim Ministerrat folgende Antwort zur Verfügung:
- ( )
- Der Flüchtling wird einen Hausarzt für regelmäßige Beobachtung bekommen und nach einer ärztlichen Einschätzung kann er an einen Spezialisten verwiesen werden. Dabei wird ein Teil der notwendigen Laboruntersuchungen und der psychiatrischen Behandlung, inkludiert im klinischen Behandlungspfad, von der Krankenkasse übernommen.
- Mit Unterstützung der Organisation Mental Health Community bekommt der Patient bei Notwendigkeit psychische Beratung und Hilfe. VB des BM.I Bulgarien (12.5.2015): Auskunft SAREF, per E-Mail In einem früheren Fall ergangenes Schreiben der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat an den BM.I-Verbindungsbeamten über die Rechte von AW betreffend medizinische Versorgung (Arbeitsübersetzung des Verbindungsbeamten): Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen /Art. 29, Abs.1, Z.4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes/.Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Personen, die Schutz beantragen /"Art". 29, Absatz eins,, Ziffer 4, des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes/. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstehen /Art. 34, Abs.2, Z.2 des Krankenversicherungsgesetzes/. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte, und zwar in dem Umfang, der für bulgarische Staatsbürger vorgesehen ist.Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstehen /"Art". 34, Absatz 2,, Ziffer 2, des Krankenversicherungsgesetzes/. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte, und zwar in dem Umfang, der für bulgarische Staatsbürger vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit wie auch der Gesundheit der Personen, die Schutz beantragen, werden letztere nach der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer medizinischen Untersuchung unterzogen, sie werden untersucht, um ihren Gesundheitszustand abzuschätzen und im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet (Art. 29, Abs.1, Z.4 und Abs. 4 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes). Die genannten Tätigkeiten sind für Ausländer, welche Schutz beantragen, kostenfrei und diese werden in den Unterbringungszentren der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat /SFA-MR/ ausgeführt.Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit wie auch der Gesundheit der Personen, die Schutz beantragen, werden letztere nach der Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einer medizinischen Untersuchung unterzogen, sie werden untersucht, um ihren Gesundheitszustand abzuschätzen und im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet (Artikel 29,, Absatz eins,, Ziffer 4 und Absatz 4, des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes). Die genannten Tätigkeiten sind für Ausländer, welche Schutz beantragen, kostenfrei und diese werden in den Unterbringungszentren der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat /SFA-MR/ ausgeführt. Nach Eröffnung eines Verfahrens zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und nach Erhalt einer Registrationskarte im Sinne der Bestimmungen des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes haben Schutz beantragende Ausländer das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Schutz beantragende Ausländer lassen sich bei der Auswahl der o.g. medizinischen Fachleute informieren und beraten, was für sie äußerst wichtig ist, da sie krankenversichert sind und das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen haben, wobei die Kosten für letztere von der Nationalen Krankenkasse (NZOK) getragen werden. Medizinische Dienstleistungen I. Pflichtversicherte Personen einschließlich der Schutz Beantragenden haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden /Art.45, Abs.1 und 2 des Krankenversicherungsgesetzes/, welches /Paket/ Folgendes umfasst:römisch eins. Pflichtversicherte Personen einschließlich der Schutz Beantragenden haben das Recht auf Zugang zu einem Grundpaket an medizinischen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden /"Art".45, Absatz eins und 2 des Krankenversicherungsgesetzes/, welches /Paket/ Folgendes umfasst:
- Medizinische und dentale Dienstleistungen zur Vorbeugung von Krankheiten;
- Medizinische und dentale Dienstleistungen zur frühen Erkennung von Krankheiten;
- Ambulante Behandlung und Krankenhausbehandlung zur Diagnose und Behandlung im Falle einer Erkrankung;
- Medizinische Rehabilitation;
- Ärztliche Soforthilfe;
- Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft;
- Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind, in einem Umfang und gemäß den Bestimmungen, die mit einer Verordnung des Ministers für das Gesundheitswesen festgelegt worden sind;
- Abtreibungen aus medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung;
- Zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;
- Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln, welche für die häusliche Krankenpflege auf dem Territorium des Landes bestimmt sind;
- Verschreibung und Abgabe von medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke;
- Medizinische Begutachtung der Erwerbsfähigkeit;
- Transportdienstleistungen aus medizinischer Indikation. Der Umfang, die Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu den medizinischen Dienstleistungen, welche vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden, sind im Krankenversicherungsgesetz, im Nationalen Rahmenvertrag, in der Verordnung Nummer 40 vom 20.11.2004 zur Festlegung eines Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden und der Verordnung zur Ausübung des Rechts auf Zugang zur medizinischen Versorgung festgeschrieben. Die NZOK bezahlt die Behandlung von Personen welche nicht krankenversichert sind und solchen, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, nicht, und aus diesem Grunde haben diese die ihnen erwiesenen medizinischen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen. II. Medizinische Dienstleistungen außerhalb des Pflichtversicherungsumfangsrömisch zwei. Medizinische Dienstleistungen außerhalb des Pflichtversicherungsumfangs Im Text von Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen sind die medizinischen Dienstleistungen, welche außerhalb des Umfangs der Pflichtkrankenversicherung liegen und kostenfrei eingeräumt werden, festgeschrieben und zwar ungeachtet des Krankenversicherungsstatus der Personen. Zu diesen Dienstleistungen zählen wie folgt:Im Text von Artikel 82,, Absatz eins, des Gesetzes über das Gesundheitswesen sind die medizinischen Dienstleistungen, welche außerhalb des Umfangs der Pflichtkrankenversicherung liegen und kostenfrei eingeräumt werden, festgeschrieben und zwar ungeachtet des Krankenversicherungsstatus der Personen. Zu diesen Dienstleistungen zählen wie folgt:
- Medizinische Versorgung in Notfällen; Ein Notfall ist eine akute oder unverhofft entstandene Änderung des Gesundheiszustandes eines Menschen, bei welcher sofortige medizinsche Hilfe benötigt wird, damit einem Eintreten des Todes vorgebeugt werden kann; schwere oder nicht umkehrbare morphologische oder funktionelle Schäden lebenswichtiger Organe und Systeme; Komplikationen bei Wöchnerinnen, welche die Gesundheit und das Leben der Mutter oder des Fötus gefährden. Gemäß Art. 100, Abs. 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen ist "jede medizinische Einrichtung dazu verplichtet, den möglichen Umfang medizinischer Leistungen für einen Notfallpatienten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Adresse oder Krankenversicherungsstatus durchzuführen".Gemäß Artikel 100,, Absatz 2, des Gesetzes über das Gesundheitswesen ist "jede medizinische Einrichtung dazu verplichtet, den möglichen Umfang medizinischer Leistungen für einen Notfallpatienten ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, Adresse oder Krankenversicherungsstatus durchzuführen".
- Hebammendienste für alle Frauen, die nicht krankenversichert sind; Gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 26 vom 14.06.2007 zur Gewährung von Hebammendiensten für nicht krankenversicherte Frauen und zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen außerhalb des Umfangs der Pflichtversicherung für Kinder und schwangere Frauen haben nicht krankenversicherte Frauen das Recht, eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung, in der ihnen medizinische Dienstleistungen im Bereich der Geburtshilfe erwiesen werden, landesweit frei auszusuchen.Gemäß Artikel 5, der Verordnung Nr. 26 vom 14.06.2007 zur Gewährung von Hebammendiensten für nicht krankenversicherte Frauen und zur Durchführung von medizinischen Untersuchungen außerhalb des Umfangs der Pflichtversicherung für Kinder und schwangere Frauen haben nicht krankenversicherte Frauen das Recht, eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung, in der ihnen medizinische Dienstleistungen im Bereich der Geburtshilfe erwiesen werden, landesweit frei auszusuchen. Die medizinischen Einrichtungen müssen über eine Genehmigung zur Durchführung von Geburtshilfe verfügen und mit der NZOK einen Vertrag zur Gewährung von Krankenhausbehandlung auf dem klinischen Pfad Nr. 141 unterzeichnet haben.
- Stationäre psychiatrische Hilfe;
- Versorgung mit Blut und Blutprodukten;
- Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;
- Pflichtbehandlung und/oder Pflichtaufenthalt auf der Isolierstation;
- Erstellung von Gutachten über das Ausmaß des Schadens oder über dauerhafte Arbeitsunfähigkeit;
- Bezahlung für die Behandlung von Krankheiten nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird;
- Gewährleistung von medizinischem Transport nach einem Verfahren, das vom Gesundheitsminister festgelegt wird. Asylsuchende Ausländer haben das Recht auf Inanspruchnahme antiepidemiologischer Maßnahmen in vollem Umfang wie auch auf Impfstoffe für Pflichtimfungen und wiederholte Impfungen, auf Impfstoffe nach speziellen Indikationen und unter außerordentlichen Umständen, auf spezifische Sera, Immunoglobuline und andere Bioprodukte, welche mit der Vorbeugung ansteckender Krankheiten zusammenhängen. Alle medizinischen Dienstleistungen, die außerhalb des Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden wie auch die o.g. medizinischen Dienstleistungen im Sinne des Art. 82, Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen, liegen, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden.Alle medizinischen Dienstleistungen, die außerhalb des Grundpakets an medizinischen Dienstleistungen, die vom Haushalt der NZOK gewährleistet werden wie auch die o.g. medizinischen Dienstleistungen im Sinne des Artikel 82,, Absatz eins, des Gesetzes über das Gesundheitswesen, liegen, sind durch die Patienten zu bezahlen, und zwar zu Preisen, die von den jeweiligen medizinischen Einrichtungen festgelegt werden. III. Grundpaket an zahnärztlichen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werdenrömisch drei. Grundpaket an zahnärztlichen Dienstleistungen, die vom Budget der NZOK gewährleistet werden Die NZOK übernimmt die Bezahlung für einen gewissen Umfang an zahnärztlichen Tätigkeiten bei der Behandlung pflichtversicherter Personen. Die zahnärztliche Behandlung umfasst Folgendes: primäre zahnärztliche Versorgung und spezialisierte zahnärztliche Behandlung. Pflichtversicherte Personen einschließlich krankenversicherter asylsuchender Ausländer übernehmen die Bezahlung aller zahnärztlicher Dienstleistungen außerhalb des Grundpakets, das vom Budget der NZOK gewährleistet wird. Personen, die nicht krankenversichert sind, und solche, deren Krankenversicherungsrechte unterbrochen sind, haben die ihnen erwiesenen zahnärztlichen Dienstleistungen zur Gänze zu bezahlen. Auswahl eines Arztes Pflichtversicherte Personen haben das Recht, einen Allgemeinarzt wie auch einen Zahnarzt auszuwählen. Das Recht auf Auswahl ist für das gesamte Territorium des Landes gültig und es darf nicht aus georgaphischen und/oder administrativen Gründen eingeschränkt werden. Ambulante Behandlung und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für Krankenhausbehandlung Je nach Einschätzung des ausgewählten Allgemeinarztes oder -zahnarztes können krankenversicherte Personen einschließlich asylsuchender Ausländer zur Beratung und Durchführung gemeinsamer Behandlung auch an einen anderen Facharzt (z.B. an einen Neurologen, Chirurgen, Frauenarzt o.ä.) bzw. an einen Fachzahnarzt (einen Chirurgen, Kieferorthopäden o.ä.) verwiesen werden. Die krankenversicherte Person hat das Recht, einen Facharzt oder -zahnarzt landesweit auszuwählen. Zu diesem Zwecke erstellt der ausgewählte Allgemeinarzt oder Zahnarzt einen medizinischen Antrag zur Beratung und/oder Durchführung einer gemeinsamen Behandlung. Nach Durchführung der notwendigen Untersuchungen, Beratungsgesprächen und Behandlungsmaßnahmen sendet der Facharzt oder der Fachzahnarzt dem Allgemeinarzt oder -zahnarzt unbedingt eine Kopie der Gesundheitsakten des Patienten, welche die Ergebnisse aus den durchgeführten Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen beinhaltet. Bei Bedarf an Krankenhausbehandlung (Einweisung in ein Krankenhaus) verweist der Allgemeinarzt oder –zahnarzt wie auch der Facharzt oder –zahnarzt den krankenversicherten asylsuchenden Ausländer auf eine medizinische Einrichtung für Krankenhausbehandlung. Verschreibung und Erwerb von Arzneimitteln Die NZOK übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind. Pflichtversicherte Personen, die unter chronischen Erkrankungen leiden, welche in der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" aufgefürt sind, welche (Liste) mit dem Nationalen Rahmenvertrag einhergeht, sind zu einem "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" berechtigt. Um solch ein Rezepturbuch zu erhalten hat die krankenversicherte Person dieses zu erwerben und sich an den Allgemeinarzt, für den sie sich ständig entscheiden hat, wenden. Der Arzt trägt die Daten des Patienten ein, die Erkrankungen, für die das Rezepturbuch ausgestellt wird, wie auch die Angaben zu seiner eigenen Person und diese zu seiner Praxis. Ins Buch können mehr als 4 Erkrankungen von der "Liste der Erkrankungen, bei denen dem chronisch Erkrankten ein Rezepturbuch ausgestellt wird" eingetragen werden. Zugunsten einer krankenversicherten Person darf lediglich ein Rezepturbuch des chronisch Erkrankten ausgestellt werden. Folgende Personen sind dazu berechtigt Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke ins Rezepturbuch einzutragen: -Strichaufzählung der ins Rezepturbuch eingetragene Allgemeinarzt, für den sich die krankenversicherte Person ständig entschieden hat; -Strichaufzählung der ins Rezepturbuch eingetragene Allgemeinarzt, für den sich die krankenversicherte Person temporär entschieden hat; -Strichaufzählung ein Facharzt, der sich auf das jeweilige Erkrankungsprofil spezialisiert hat, und der in Erfüllung eines Vertrags mit der NZOK tätig ist. Änderungen der verschriebenen Medikamente dürfen nur durch den Arzt vorgenommen werden, der das Rezept ausgestellt hat. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, die krankenversicherte Person darüber zu informieren, ob das verschriebene Arzneimittel gänzlich oder nur teilweise durch die NZOK zu bezahlen ist. Die Ausführung des verschriebenen Rezepts des chronisch Erkrankten darf nur in einer Apotheke erfolgen, die bei der NZOK unter Vertrag steht. Die verschriebenen Arzneimittel, medizinischen Erzeugnisse und diätetischen Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke zur Behandlung einer chronischen Erkrankung werden nach Vorlage folgender Dokumente ausgeführt: -Strichaufzählung eines Rezepts, das durch eine der oben genannten medizinischen Fachkräfte ausgestellt worden ist; -Strichaufzählung eines Rezepturbuch des chronisch Erkrankten; -Strichaufzählung eines Ausweispapiers des Rezeptüberbringers. Die NZOK übernimmt die Kosten für bis zu drei Arzneimittel, die zugunsten des chronisch Erkrankten zur Behandlung einer Erkrankung für ein und denselben Zeitraum verschrieben worden sind. Die NZOK übernimmt keine Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, die an unversicherte Personen und an Personen mit unterbrochenen Krankenversicherungsrechten verschrieben worden sind. Personen, zu deren Gunsten ein "Rezepturbuch des chronisch Erkrankten" ausgestellt worden ist, sind dazu verpflichtet: -Strichaufzählung dieses aufzubewahren; -Strichaufzählung es bei der Verschreibung von Arzneimitteln, medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke vorzulegen; -Strichaufzählung es bei der Ausführung des Rezepts zur Abgabe von Arzneimitteln, medizinischen Erzeugnissen und diätetischen Lebensmitteln für spezielle medizinische Zwecke vorzulegen; -Strichaufzählung bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Rezepturbuches sofort die nächstgelegene Filiale der jeweiligen Bezirkskrankenkasse, wo die Person ihren Wohnsitz hat, darüber in Kenntnis zu setzen, damit seine Nummer aus dem Register der chronisch Erkrankten gelöscht werden kann. In solchen Fällen oder wenn das Rezepturbuch mit Einträgen voll ausgefüllt ist, wird ein neues ausgestellt. Asylwerbern mit rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren, die in den speziellen Heimen zur temporären Unterbringung illegaler Einwanderer bei der Direktion "Migration"-IM /Direktion "Migration"-Innenministerium/ untergebracht sind, wird rund um die Uhr unentgeltliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Untersuchungen und die medizinische Betreuung erfolgen im Medizinischen Institut beim Innenministerium /MI-IM/. Bei der SFA-MR /Staatliche Flüchtlingsagentur beim Ministerrat/ operiert das s.g. Integrationszentrum für Flüchtlinge, bei welchem Sprachkurse in Bulgarisch organisiert und veranstaltet werden, und zwar sowohl für Personen mit laufendem Asylverfahren als auch für solche mit anerkanntem Flüchtlingsstatus. Die Auszubildenden werden in zwei Hauptgruppen gegliedert: Personen unter 18 Jahren und Personen über 18 Jahren. Gemeinsam mit den Regionalen Ausbildungsinspektoraten verwaltet das Integrationszentrum die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstufung der erworbenen Sprachkenntnisse in Bulgarisch für asylsuchende Personen und Personen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und im Zusammenhang mit ihrer Verweisung auf eine bestimmte Bildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft über die Aufnahme von Flüchtlingen in die staatlichen und Gemeindeschulen der Republik Bulgarien vom 27.07.2000 wie auch im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2 zur Anerkennung von absolvierter Etappen der Schulausbildung oder von Ausbildungs- und Berufsqualifikationsstufen aufgrund von durch ausländische Schulen ausgestellte Nachweise vom 14.04.
- Gemäß den Bestimmungen des Art. 29, Abs. 1, Z. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat jeder Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens das Recht auf Sozialhilfe unter den Bestimmungen und in dem Ausmaß, die für bulgarische Staatsbürger gelten.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 29,, Absatz eins,, Ziffer 3, des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes hat jeder Ausländer während eines laufenden Asylverfahrens das Recht auf Sozialhilfe unter den Bestimmungen und in dem Ausmaß, die für bulgarische Staatsbürger gelten. Alleinerziehende Mütter fallen unter der Kategorie "schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe". Nach Durchführung eines Interviews zur Abklärung der sozialen Hintergründe und Berücksichtigung der besonderen Stellung dieser Personenkategorie wird den jeweiligen Personen nach Ermessen des zuständigen Sozialarbeiters einmalige Sozialhilfe gewährt. Darüber hinaus sind alle Asylwerber mit laufendem Asylverfahren /sowohl die Eltern als auch ihre Kinder/ zu monatlichen Sozialleistungen für Essen berechtigt, und zwar in Höhe des für das Land üblichen garantierten Mindesteinkommens, welche /Höhe/ durch den Ministerrat vorgeschrieben wird. VB des BM.I Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail Allgemeine Information zum Gesundheitssystem und zu psychologischer Versorgung in Bulgarien: In Bulgarien machten laut WHO im Jahre 2013 private Zahlungen 40,7% der gesamten Gesundheitsausgaben aus und Out-of-pocket-Zahlungen machten 97,3% der privaten Gesundheitsausgaben aus. Die Zahl der Psychiater lag 2011 bei 6,75 auf 100.000 Einwohner. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present), http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 29.4.2016 Laut Mental Health Atlas 2011 der WHO existiert trotz einer Politik zur psychischen Gesundheit keine eigene Gesetzgebung hierzu, sondern diese wird über andere Gesetze geregelt (Wohlfahrt, Behinderung, etc.). Die psychische Gesundheit macht 1,4% des gesamten Gesundheitsbudgets Bulgariens aus. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016 Ebenfalls laut Mental Health Atlas 2011 der WHO gibt es in BG 378 einschlägige ambulante Behandlungszentren, 257 kommunale Pflegezentren und 2.445 psychiatrische Betten in allgemeinen Krankenhäusern, 12 psychiatrische Spitäler mit 2.705 Betten. ( ) WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016 Ebenfalls laut Mental Health Atlas 2011 der WHO gibt es in BG die bereits oben zitierte Zahl von 6,75 Psychiatern auf 100.000 Einwohner, sowie 0,91 Psychologen und 0,36 Sozialarbeiter auf 100.000 Einwohner. Jährlich wurden 2011 in BG 11.758 US Dollar für Psychopharmaka ausgegeben. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2011): Mental Health Atlas 2011 – Bulgarien, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/bgr_mh_profile.pdf?ua=1, Zugriff 29.4.2016 Die Krankenversorgung in BG finanziert sich, laut WHO-Bericht über das bulgarische Gesundheitssystem für 2012, generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern. 2010 nahmen diese Möglichkeiten nur 3% der Bevölkerung in Anspruch. Generell ist bei der Finanzierung ein hoher Eigenanteil zu verzeichnen, der statistisch gesehen auch im Zunehmen ist. In der Gesamtbetrachtung überwiegt aber noch immer die staatliche Finanzierung. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2008 36.5% aller Gesundheitskosten aus. 2006 waren 47,1% der Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister. Der WHO-Bericht besagt weiters, dass alle versicherten Personen Zugang zu Medikamenten haben, die ganz oder teilweise von der Krankenkassa bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 Die Spitäler in BG sind entweder multi-profile-Spitäler (mit zumindest zwei Spezialabteilungen) oder spezialisierte Einrichtungen (z.B. Psychiatrie, etc.). Krankenhäuser unterscheiden sich auch durch die Dauer der Behandlung. Manche dienen der aktiven Behandlung (Kurzaufenthalte), andere der Langzeitbehandlung oder Rehabilitation. Universitätskliniken sind den vier Universitäten und zwei medizinischen Fakultäten des Landes angeschlossen und dienen der Ausbildung. In Bulgarien ist Langzeitpflege generell ein unterentwickeltes Feld. Institutionen für psychologische Betreuung sind grundsätzlich vorhanden (psychiatrische Spitäler, Heime, usw. und einige Sozialwohnzentren). 2001 wurde eine Psychiatriepflegereform zur Verbesserung der ambulanten und kommunalen Dienste und zur Priorisierung der Pflege im familiären und sozialen Umfeld durchgeführt. Dennoch nahm der Trend zur Einweisung von Patienten zu. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 Vor der Psychiatriepflegereform 2001 lag der Fokus auf der stationären Betreuung. Seither wurde eine Mental Health Policy mit einem integrierten Präventions-, Behandlungs- und Rehabilitationsansatz erarbeitet. Der Fokus liegt auf gemeindebasierter Betreuung mit sozialer Hilfe, Bildungs- und Arbeitsservices und Mithilfe der lokalen Verwaltung und von NGOs. Für die Sicherstellung der psychischen Gesundheit sind der Staat, die Gemeinden und NGOs verantwortlich. Psychologische Versorgung wird sowohl ambulant als auch stationär organisiert. Die ambulante Versorgung geschieht bei Allgemeinärzten, bei niedergelassenen Psychiatern und kommunalen Institutionen. 2010 gab es 388 vertragsmäßig für diesen Zweck gebundene ambulante Einrichtungen, die aber ungleichmäßig verteilt sind (die meisten in 3 größten Städten Sofia, Plovdiv und Varna). Die stationäre Pflege passiert in den psychiatrischen Spitälern, den psychiatrischen Abteilungen der multi-profile-Hospitäler und den Zentren für geistige Gesundheit. Trotz Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Pflege, nahmen Einweisungen um mehr als 40% zu. Einige Spitäler haben auch Tageszentren. Zentren für geistige Gesundheit bieten ambulante und stationäre Versorgung sowie vorbeugende Behandlung und einige soziale Dienste. Sie implementieren Programme zur Identifizierung von Menschen mit psychischen Störungen und für die frühe Diagnose, kontinuierliche Behandlung und Förderung der psychischen Gesundheit. Die Zentren erfüllen viele Funktionen einer Community Care Unit, einschließlich der Beobachtung und Beratung der Patienten, Beaufsichtigung der häuslichen Pflege und Programme zur psychosozialen Rehabilitation und sozialen Anpassung. Sie haben auch stationäre Abteilungen für die Behandlung von Akutpatienten. Im Allgemeinen haben die Zentren für geistige Gesundheit mehr Patienten als psychiatrische Kliniken. Letztere haben eher chronische Patienten und die Dauer des Aufenthalts ist wesentlich länger. Außerdem gibt es noch ein Netzwerk von staatlichen oder kommunalen Sozialeinrichtungen. Zu diesem Netzwerk gehören: Zentren für soziale Rehabilitation und Integration (241 mit 6.927 Plätzen im Jahr 2008); Kinder- und Jugendtagesstätten (82 mit 2.583 Plätzen im Jahr 2008); Tageszentren für Erwachsene mit kognitiver Beeinträchtigung (31 Zentren mit 806 Plätzen im Jahr 2008); Heime für Kinder und Jugendliche mit kognitiver Beeinträchtigung (26 Wohnungen mit 1.612 Plätze); und Heime für Erwachsene mit kognitiver Beeinträchtigung (58 Wohnungen mit 4689 Plätze im Jahr 2008). Finanziert wird die psychologische Gesundheitsversorgung durch die Krankenkasse und durch das staatliche und Gemeindebudgets. Seit den späten 1990er Jahren haben einige NGOs Betreuungseinrichtungen für Drogensüchtige eingerichtet. Laut einem Bericht der WHO war 2001 die Zahl der Psychiater in Bulgarien im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ hoch. Seither ist die Zahl allerdings gefallen nun ist BG unter dem EU15-Durchschnitt von 12,9 pro 100.000 EW. Die Zahl der Psychotherapeuten ist auch ungenügend. Die Zahl anderer Fachleute in dem Bereich ist nicht bekannt, nach Expertenmeinungen aber auch ungenügend. Als große Probleme gelten die Vernachlässigung der Prävention gegenüber Behandlung; mangelnde Früherkennungsprogramme; mangelnde Koordination; und ungenügende Ausbildung der Fachkräfte. Der Trend zur ambulanten Betreuung ist vorhanden, aber sehr schwach. Auf dem Sektor der Primärversorgung ist die mentale Versorgung unterentwickelt und lange stationäre Aufenthalte sind verbreitet. Viele Berichte zeigen, dass die Zustände in psychiatrischen Spitälern und Pflegeeinrichtungen unter akzeptablen Standards liegen. Ambitionierte Pläne hatten noch keine praktischen Auswirkungen, stattdessen fehlen Ressourcen für nachhaltige Initiativen. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 Laut demselben WHO-Bericht würde der typische Behandlungsweg eines Patienten, anhängig von der Art der Versicherung, folgendermaßen aussehen: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016 Eine Vertreterin der Bulgarian Association for Psychotherapy bei der European Association for Psychotherapy berichtet in einem Artikel vom Februar 2014, dass die Zahl der aktiven Psychotherapeuten bei etwa 500 liegt. Dies ist aber schwer festzumachen, da nicht gesetzlich geregelt ist, wer sich in BG als Psychotherapeut bezeichnen darf und diese Bezeichnung auch oft von Psychologen ua. in Anspruch genommen wird. Psychotherapie wird auch nicht von der Krankenversicherung oder anderen öffentlichen Fonds bezahlt. Die Praxen sind ausschließlich privat. EAP – European Association for Psychotherapy (14.2.2014): Situation Psychotherapy in Bulgaria, http://www.europsyche.org/contents/14311/bulgaria, Zugriff 28.4.2016 Laut Bertelsmann Transformationsindex 2016 sind die etwa 1 Million Menschen in BG ohne angemessene Krankenversicherung ein großes soziales Problem. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern. BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2016): Bulgaria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 29.4.2016 Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen gebe es auch keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens, zumal alle gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen werden würden.Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe entnommen werden können, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen gebe es auch keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens, zumal alle gemeinsam aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen werden würden. Am 21.12.2016 wurden fristgerecht die vorliegenden Beschwerden eingebracht, worin wiederholt vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer in Bulgarien misshandelt, festgenommen und eingesperrt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei vor den Augen seiner Familie geschlagen worden und die Polizeihunde hätten seine Kinder so traumatisiert, dass diese jetzt noch mit den Folgen zu kämpfen hätten. Im Falle einer Rückkehr wäre mit einer Retraumatisierung zu rechnen, wobei in Bulgarien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten gegeben wären. Im Übrigen sei die Unterbringungssituation sehr schlecht und die Versorgung mangelhaft gewesen. Kritisiert wurden weiters die an Bulgariens Grenze zur Türkei stattfindenden Misshandlungen durch die Polizei, die unverhältnismäßige Haftpraxis in Bulgarien, der schwierige Zugang zum Asylverfahren und die gewaltsamen "push-backs" an der bulgarisch-türkischen Grenze. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer als Familie mit drei minderjährigen Kindern als besonders vulnerabel anzusehen, weshalb – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel gegen die Schweiz, 29217/12) – eine besonders gründliche Einzelfallprüfung hinsichtlich ihrer Versorgung und Unterbringung in Bulgarien hätte erfolgen müssen. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde auch nicht das Kindeswohl und den Umstand der schlechten psychischen Verfassung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer beachtet. Zum Beweis der psychischen Probleme der Beschwerdeführer wurden Arztbriefe, Überweisungen, Aufenthaltsbestätigungen und Befunde vorgelegt. Am 08.02.2017 wurde den gestellten Anträgen auf Erlassung von vorläufigen Maßnahmen sowohl durch den EGMR als auch durch das UN-Menschenrechtskomitee stattgegeben. Der EGMR hat die bis 23.02.2017 befristete vorläufige Maßnahme nicht verlängert. Laut einer Mitteilung des BFA vom 08.02.2017 sei die geplante Abschiebung für den 09.02.2017 nach Bulgarien storniert und die Festnahme der Beschwerdeführer aufgehoben worden. Aus den Überstellungsunterlagen geht hervor, dass nach Begutachtung der Befunde durch die Chefärztin des BM.I entschieden worden sei, dass die Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht ohne einen Arzt nach Bulgarien überstellt werden könnten. Außerdem seien die bulgarischen Behörden am 16.01.2017 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer genau unterrichtet worden. Aufgrund eines Schreibens der Beschwerdeführer vom 07.02.2016, in dem im Falle einer Überstellung nach Bulgarien eine Retraumatisierung der minderjährigen Beschwerdeführer moniert wurde, erging am 15.02.2017 die Aufforderung bis 22.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht entsprechende Unterlagen über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer vorzulegen. Eine Übermittlung von aktuellen medizinischen Befunden ist bis dato nicht erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 10.02.2017 eine Anfrage bezüglich einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich der Beschwerdeführer an Bulgarien gerichtet. Außerdem wurde den bulgarischen Behörden am 10.02.2017 die Aussetzung der Überstellungsfrist durch die vorläufige Maßnahme des EGMR mitgeteilt. Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer die Zulassung zum Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO beantragt.Mit Schreiben vom 28.02.2017 wurde seitens der Beschwerdeführer die Zulassung zum Asylverfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin III-VO beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind alle irakischen Staatsbürger und verließen Anfang 2016 ihren Heimatstaat. Sie reisten über die Türkei nach Bulgarien, wo sie am 30.05.2016 einen Asylantrag stellten. Nach rund einem Monat reisten sie weiter über Serbien nach Ungarn, wo sie am 22.07.2016 einen weiteren Asylantrag stellten. Danach gelangten sie nach Österreich und nach einer Einreiseverweigerung durch Deutschland stellten sie am 29.07.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 12.08.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.08.2016 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 12.08.2016 Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien und die bulgarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 24.08.2016 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich vom 30.11.2016 bis zum 05.12.2016 in stationärer Behandlung. Es wurde eine XXXX diagnostiziert und eine entsprechende Medikamenteneinnahme zur weiteren Therapie empfohlen. Bei der Viertbeschwerdeführerin und beim Fünftbeschwerdeführer wurden eine XXXX und beim Fünftbeschwerdeführer noch zusätzlich eine XXXX diagnostiziert.Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich vom 30.11.2016 bis zum 05.12.2016 in stationärer Behandlung. Es wurde eine römisch 40 diagnostiziert und eine entsprechende Medikamenteneinnahme zur weiteren Therapie empfohlen. Bei der Viertbeschwerdeführerin und beim Fünftbeschwerdeführer wurden eine römisch 40 und beim Fünftbeschwerdeführer noch zusätzlich eine römisch 40 diagnostiziert. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer etwa wegen ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen einer unmenschlichen Behandlung bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Am 10.02.2017 wurde den bulgarischen Behörden zur Kenntnis gebracht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist zum Zwecke eines Rechtsbehelfs (bis 23.02.2017 befristete vorläufige Maßnahme des EGMR) ausgesetzt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 mit Bulgarien sowie dem Antwortschreiben der bulgarischen Dublin-Behörde vom 24.08.
- Sofern die Beschwerdeführer vorgebracht haben, in Bulgarien zur Asylantragstellung gezwungen worden zu sein, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, möglichen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst für den Fall, dass sich die Beschwerdeführer subjektiv vielleicht genötigt gesehen hätten, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, diese jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, diesen Antrag wieder zurückzuziehen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben. In einem Ambulanzbefund vom 25.08.2016 wurde aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht eine Unterbringung der Beschwerdeführer in einer Flüchtlingseinrichtung für Familien als dringend indiziert angesehen, um der Familie die zur psychischen Stabilisierung notwendige Sicherheit zu vermitteln. Zudem wurde für die Kinder ein Kontrolltermin im November 2016 an einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zur Überprüfung der weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie Planung von langfristigen Unterstützungsangeboten angeraten. Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers wurde noch ein Termin an der psychosomatischen Ambulanz einer Kinderabteilung zur Abklärung der fraglichen Essstörung empfohlen und ein Kontrolltermin für den 06.12.2016 vereinbart. Laut Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Einvernahme vom 28.11.2016 erhalten die Kinder Gesprächstherapie. Medikamente bekommen sie keine. Nach der stationären Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin wegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion wurden eine medikamentöse Behandlung (Sertralin; Temesta) empfohlen. Aktuelle medizinische Befunde wurden keine vorgelegt und das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer derzeit keiner stationären Krankenbehandlung bzw. spezifischen medizinischen Betreuung bedürfen, und dass ihr aktueller Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen werde und keine dauernde Reiseunfähigkeit vorliegt. Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind. Außerdem wurden von der Behörde zur Entscheidung bezüglich der Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer eine umfangreiche Anfragebeantwortung der Staatendokumenation zur psychologischen Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten sowie umfangreiche Unterlagen zum Gesundheitswesen in Bulgarien allgemein herangezogen. Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge – insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 – wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergibt sich gerade aus dem in der Beschwerde nicht zitierten Punkt 33 des Berichtes von ECRE vom 19.02.2016, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrende wären, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt werden und Zugang zu einem Asylverfahren erhalten würden. Eine maßgebend wahrscheinliche Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht aus dem an anderer Stelle der Beschwerde – unvollständig - zitierten Abschnitt aus den Länderfeststellungen betreffend Dublin-Rückkehrende, der ebenfalls auf dem Bericht von ECRE vom 19.02.2016 beruht. Bei vollständiger Betrachtung dieses Abschnittes ist zu ersehen, dass Vulnerable vom Ausschluss der Folgeantragsteller während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages vom Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und psychologische Hilfe ausgenommen sind. Im Zusammenhang mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umstand, dass das bulgarische Asylgesetz auch Kinder zu vulnerablen Gruppen erzählt, ist ersichtlich, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführer nicht gegeben ist (vgl. oben Seite 6f).Hervorzuheben ist, dass die in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge – insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 – wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergibt sich gerade aus dem in der Beschwerde nicht zitierten Punkt 33 des Berichtes von ECRE vom 19.02.2016, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrende wären, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt werden und Zugang zu einem Asylverfahren erhalten würden. Eine maßgebend wahrscheinliche Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer ergibt sich auch nicht aus dem an anderer Stelle der Beschwerde – unvollständig - zitierten Abschnitt aus den Länderfeststellungen betreffend Dublin-Rückkehrende, der ebenfalls auf dem Bericht von ECRE vom 19.02.2016 beruht. Bei vollständiger Betrachtung dieses Abschnittes ist zu ersehen, dass Vulnerable vom Ausschluss der Folgeantragsteller während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrages vom Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und psychologische Hilfe ausgenommen sind. Im Zusammenhang mit dem aus den Feststellungen ersichtlichen Umstand, dass das bulgarische Asylgesetz auch Kinder zu vulnerablen Gruppen erzählt, ist ersichtlich, dass eine Bedrohung der Beschwerdeführer nicht gegeben ist vergleiche oben Seite 6f). Die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegenüber den bulgarischen Behörden (insbesondere die vorgebrachten Misshandlungen und Einschüchterung durch Schläge und Elektroschocks sowie das mutwillige Aufhetzen von Hunden seitens der bulgarischen Polizei; die Beschlagnahme von Geld und Handy) sind unsubstantiiert und werden nicht als glaubhaft beurteilt. Auch wenn insbesondere die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht widersprüchlich waren, ist u.a. nicht nachvollziehbar, weshalb lediglich die Zweitbeschwerdeführerin darüber berichtet hat, dass die bulgarische Polizei direkt vor die Füße der flüchtenden Menschen, und auch ihrer Tochter, Schüsse abgefeuert habe und der Erstbeschwerdeführer dies weder in der Erstbefragung noch in der folgenden Einvernahme trotz der ihm gebotenen Möglichkeit auch nur ansatzweise erwähnte. Der Umstand der Information an die bulgarischen Behörden über die Aussetzung der sechsmonatigen Überstellungsfrist wegen eines Rechtsbehelfes (vorläufige Maßnahme des EGMR bis 23.02.2017) ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 10.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Grü