← Österreich

{'item': 'W164 2017718-1'}

Obsah (13)§ 4§ 28Art. 133§ 94§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW164 2017718-1 SpruchW164 2017718-1/24E W164 2101573-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 4Abs 1 und Abs 2 ASVG i.V.m.§ 1 Abs 1 lit a Al

VG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG (vormals XXXX gesmbH) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016 und 18.11.2016 sowie nicht öffentlicher Beratungen vom 20.1.2016, 18.11.2016 und 03.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz KANDLHOFER (aus dem Kreis der DienstgeberInnen) sowie Maximilian WEH (aus dem Kreis der DienstnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH & Co KG, vertreten durch Treuhand-Union Eisenstadt Steuerberatung KG, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, insoweit sie sich gegen die in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellte Versicherungspflicht der Herren römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG i.V.m.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH & Co KG (vormals römisch 40 gesmbH) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 richtet, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016 und 18.11.2016 sowie nicht öffentlicher Beratungen vom 20.1.2016, 18.11.2016 und 03.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt I. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass u.a. die folgenden Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen:1. Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt römisch eins. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass u.a. die folgenden Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen: -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden MB1) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 undrömisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden MB1) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 und -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden MB2) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012.römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden MB2) von 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.

  1. Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung, bei der Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der oben genannten Personen festgestellt worden seien: Die Beschwerdeführerin (=BF), ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Maler und Anstreicher, sei ursprünglich als XXXX gesmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Deren 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Herr XXXX ( im Folgenden Herr A) gewesen. Durch Umwandlung sei aus der XXXX gesmbH die XXXX GmBH & Co KG hervorgegangen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser KG sei die XXXX gesmbH. Kommanditist sei Herr A. Herr A sei gleichzeitig 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Komplementärin.Die Beschwerdeführerin (=BF), ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Maler und Anstreicher, sei ursprünglich als römisch 40 gesmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Deren 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Herr römisch 40 ( im Folgenden Herr A) gewesen. Durch Umwandlung sei aus der römisch 40 gesmbH die römisch 40 GmBH & Co KG hervorgegangen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser KG sei die römisch 40 gesmbH. Kommanditist sei Herr A. Herr A sei gleichzeitig 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Komplementärin. Der MB1 und der MB2 seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit als Dienstnehmer der XXXX gesmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.Der MB1 und der MB2 seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit als Dienstnehmer der römisch 40 gesmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Mit 10.2.2012 hätten der MB1 und der MB2 die prot. XXXX OG gegründet. Die Betriebsstätte dieser OG in XXXX , stehe im Eigentum des Kommanditisten der BF.Mit 10.2.2012 hätten der MB1 und der MB2 die prot. römisch 40 OG gegründet. Die Betriebsstätte dieser OG in römisch 40 , stehe im Eigentum des Kommanditisten der BF. Die BF habe in der Folge Bauaufträge, die sie erhielt, und hinsichtlich der Preise ausverhandelt hatte, an die genannte OG zu einem Quadratmeterpreis zur Durchführung weitergegeben. Der MB1 und der MB2 hätten die verfahrensgegenständlichen Arbeitsleistungen persönlich erbracht. Sie hätten ausschließlich von der BF Aufträge erhalten. Die erforderlichen Materialien habe die BF beigestellt und bezahlt. Die für die Fassadenarbeiten notwendigen Gerüste, und das Firmenfahrzeug für den Transport habe die BF zur Verfügung gestellt. Der Kommanditist der BF (Herr A) habe die Durchführung der Arbeiten persönlich kontrolliert und Arbeitsanweisungen erteilt, wenn die Baudurchführung nicht den Erwartungen entsprach. Bisweilen habe auch ein Arbeitnehmer der BF (der im Folgenden genannte Zeuge Z) die Kontrolle durchgeführt. Die BF habe die Haftung für etwaige Mängel bzw. Schäden übernommen. Die genannte OG habe selbst keine DienstnehmerInnen beschäftigt, sie hätte an der Festlegung des Entgelts nicht kalkulatorisch mitwirken können. Sie hätte über keine eigene Infrastruktur verfügt. Die Rechnungslegung habe der Kommanditist der BF für die Gesellschafter der genannten OG, also für den MB1 und den MB2 ausgeführt. Dem MB1 und dem MB2 sei keine Möglichkeit offen gestanden, eigene unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, verwies auf § 47 EStG und führte aus, dass neben dem Kriterium der organisatorischen Eingliederung das entscheidende Kriterium der Weisungsgebundenheit fehle. Der MB1 habe diese (gemeint ist offenbar: anlässlich seiner Vernehmung durch das Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 10.2.2014) ausdrücklich verneint. MB1 und MB2 seien keinen fixen Arbeitszeiten unterlegen. An den MB1 und den MB2 seien keine fixen leistungsunabhängigen Löhne bezahlt worden. Zudem sei kein Urlaub, keine krankheitsbedingte Weiterzahlung, kein Auslagenersatz und keine Arbeitskleidung gewährt worden. Die genannte OG hätte Aufträge ablehnen können. Die Arbeitsleistung sei außerhalt der örtlichen Einrichtungen der BF erbracht worden. MB1 und MB2 hätten über eigene Betriebsmittel wie PKW, Spachtel, Kübel, Kelle, Schneidemaschine, Hilti, Jammer, Bohrmaschine, Maßband und Meisel verfügt. Die BF habe Baumaterial (z.B. Styropor, Kleber, Grundierung, Netz) zur Verfügung gestellt, dieses habe in der Regel gleich der Lieferant auf die Baustelle geliefert. Für die Bereitstellung eines Gerüsts seien rund 600,- Euro verrechnet worden. In der genannten OG habe eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung für Inanspruchnahme wegen Bauschäden bestanden. Mehr als 50 % ihrer Umsätze des Jahres 2012 habe die genannte OG nicht über die BF erzielt. Die genannte OG habe sogar selbst einen Dienstnehmer beschäftigt; Eingeräumt wurde laut Beschwerde, dass der "Geschäftsführer der BF" (gemeint war offenbar der Kommanditist, Herr A) die Rechnungslegung der genannten OG in der Weise übernahm, als der MB1 handschriftliche Aufzeichnungen über Arbeitsstunden oder Arbeitsflächen und Art der geleisteten Arbeit vorgelegt habe und Herrn A aus diesen Aufzeichnungen Rechnungen erstellt habe.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, verwies auf Paragraph 47, EStG und führte aus, dass neben dem Kriterium der organisatorischen Eingliederung das entscheidende Kriterium der Weisungsgebundenheit fehle. Der MB1 habe diese (gemeint ist offenbar: anlässlich seiner Vernehmung durch das Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart vom 10.2.2014) ausdrücklich verneint. MB1 und MB2 seien keinen fixen Arbeitszeiten unterlegen. An den MB1 und den MB2 seien keine fixen leistungsunabhängigen Löhne bezahlt worden. Zudem sei kein Urlaub, keine krankheitsbedingte Weiterzahlung, kein Auslagenersatz und keine Arbeitskleidung gewährt worden. Die genannte OG hätte Aufträge ablehnen können. Die Arbeitsleistung sei außerhalt der örtlichen Einrichtungen der BF erbracht worden. MB1 und MB2 hätten über eigene Betriebsmittel wie PKW, Spachtel, Kübel, Kelle, Schneidemaschine, Hilti, Jammer, Bohrmaschine, Maßband und Meisel verfügt. Die BF habe Baumaterial (z.B. Styropor, Kleber, Grundierung, Netz) zur Verfügung gestellt, dieses habe in der Regel gleich der Lieferant auf die Baustelle geliefert. Für die Bereitstellung eines Gerüsts seien rund 600,- Euro verrechnet worden. In der genannten OG habe eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung für Inanspruchnahme wegen Bauschäden bestanden. Mehr als 50 % ihrer Umsätze des Jahres 2012 habe die genannte OG nicht über die BF erzielt. Die genannte OG habe sogar selbst einen Dienstnehmer beschäftigt; Eingeräumt wurde laut Beschwerde, dass der "Geschäftsführer der BF" (gemeint war offenbar der Kommanditist, Herr A) die Rechnungslegung der genannten OG in der Weise übernahm, als der MB1 handschriftliche Aufzeichnungen über Arbeitsstunden oder Arbeitsflächen und Art der geleisteten Arbeit vorgelegt habe und Herrn A aus diesen Aufzeichnungen Rechnungen erstellt habe. Das BVwG führte am 20.1.2016 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die p/A des angegebenen Betriebssitzes XXXX , geladenen MB1 und MB2 nicht erschienen. Der zu dieser Verhandlung erschienene Vertreter der BF (im Folgenden BFV) legte entsprechend dem an ihn ergangenen Auftrag nach seinen Angaben sämtliche Subaufträge der genannten OG aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor und betonte, dass jene Rechnungen, mit denen Leistungen als Subunternehmer des BF verrechnet wurden, keine Mehrwertsteuer auswiesen. Die genannte OG habe auch von Dritten Aufträge entgegengenommen. 2012 sei die Summe der von Dritten vergebenen Aufträge mehr als 50% gewesen. Der BFV legte dazu eine Rechnung vom 27.06.2012 an Herrn XXXX und vom 06.08.2012 an Familie XXXX vor, in beiden Fällen sei die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da es sich hier um Endverbraucher handelte. Die genannte OG habe eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung gehabt und habe einen Dienstnehmer beschäftigt. Für den Verleih eines Gerüsts sei eine Leihgebühr verrechnet worden. Der BFV legte eine entsprechende Rechnung vor. Der BFV legte weiters ein Lohnkonto der genannten OG für den Dienstnehmer XXXX , geb XXXX (im Folgenden Zeuge Z) für die Monate April bis Oktober 2012 mit einem monatlichen Gehalt von € 1222,09 vor. Auf Vorhalt, dass der Zeuge Z auch Dienstnehmer der BF gewesen sei, bejahte der BFV dies, wendete aber zunächst ein, er glaube, dass dies nicht im selben Zeitraum gewesen sei. Die Frage nach der in der genannten OG ausgeübten Funktion des Zeugen Z gab der BFV an, dieser habe die Arbeit überwacht. Konfrontiert mit der Frage, dass die genannte OG laut den vorgelegten Rechnungen monatlich weit weniger erwirtschaftete, als der Zeuge Z laut Lohnkonto monatlich erhielt, gab der BFV an, die Belege habe die genannte OG. Die Kontoauszüge würden in deren Büro sein. Der BFV sei auch Steuerberater der genannten OG. Seit August 2014 sei der Kommanditist der BF Gesellschafter der genannten OG. Er decke die gewerberechtliche Befugnis ab.Das BVwG führte am 20.1.2016 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die p/A des angegebenen Betriebssitzes römisch 40 , geladenen MB1 und MB2 nicht erschienen. Der zu dieser Verhandlung erschienene Vertreter der BF (im Folgenden BFV) legte entsprechend dem an ihn ergangenen Auftrag nach seinen Angaben sämtliche Subaufträge der genannten OG aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor und betonte, dass jene Rechnungen, mit denen Leistungen als Subunternehmer des BF verrechnet wurden, keine Mehrwertsteuer auswiesen. Die genannte OG habe auch von Dritten Aufträge entgegengenommen. 2012 sei die Summe der von Dritten vergebenen Aufträge mehr als 50% gewesen. Der BFV legte dazu eine Rechnung vom 27.06.2012 an Herrn römisch 40 und vom 06.08.2012 an Familie römisch 40 vor, in beiden Fällen sei die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da es sich hier um Endverbraucher handelte. Die genannte OG habe eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung gehabt und habe einen Dienstnehmer beschäftigt. Für den Verleih eines Gerüsts sei eine Leihgebühr verrechnet worden. Der BFV legte eine entsprechende Rechnung vor. Der BFV legte weiters ein Lohnkonto der genannten OG für den Dienstnehmer römisch 40 , geb römisch 40 (im Folgenden Zeuge Z) für die Monate April bis Oktober 2012 mit einem monatlichen Gehalt von € 1222,09 vor. Auf Vorhalt, dass der Zeuge Z auch Dienstnehmer der BF gewesen sei, bejahte der BFV dies, wendete aber zunächst ein, er glaube, dass dies nicht im selben Zeitraum gewesen sei. Die Frage nach der in der genannten OG ausgeübten Funktion des Zeugen Z gab der BFV an, dieser habe die Arbeit überwacht. Konfrontiert mit der Frage, dass die genannte OG laut den vorgelegten Rechnungen monatlich weit weniger erwirtschaftete, als der Zeuge Z laut Lohnkonto monatlich erhielt, gab der BFV an, die Belege habe die genannte OG. Die Kontoauszüge würden in deren Büro sein. Der BFV sei auch Steuerberater der genannten OG. Seit August 2014 sei der Kommanditist der BF Gesellschafter der genannten OG. Er decke die gewerberechtliche Befugnis ab. Auf die Frage des Beisitzers aus dem Kreis der DienstgeberInnen nach Sonderbetriebsvermögen gab der BFV an, der MB1 habe ein eigenes Auto gehabt und sei damit vom Wohnort zur Arbeitsstelle gefahren. Dies sei Sonderbetriebsvermögen gewesen. Die Materiallieferungen seien vom Lieferanten der BF zur Baustelle gebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2016 eine weitere mündliche Verhandlung durch, zu der der Kommanditist der BF (Herr A), der MB1, der MB2 (diesmal sowohl am ausgewiesenen österreichischen Firmensitz als auch an ihrem ungarischen Wohnort geladen wurden) und der Zeuge Z erschienen. Der MB1 machte unter Beiziehung einer Dolmetscherin dabei folgende Angaben: Er habe in Rumänien den Beruf Maurer, Maler und Anstreicher, Stahlbetonmonteur und Zimmermann gelernt. Die Ausbildung habe vier Jahre gedauert. Jedes Jahr sei ein anderes Fach erlernt worden. Mit 17 Jahren habe er diese Ausbildung abgeschlossen. Vor 2012 sei der MB1 Dienstnehmer der BF gewesen. Er habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei einem Partieführer nachgeordnet gewesen. Zu der Entscheidung, 2012 die Offene Gesellschaft zu gründen sei es gekommen, da der MB1 mit mehreren seiner Freunde, von denen einer bereits verstorben sei, beschlossen habe, eine eigene Gesellschaft zu gründen. Als neu gegründete Firma hätten die Gesellschafter wieder bei der BF angefragt, ob diese Aufträge für sie hätte. Da ihnen nahegelegt worden sei, ein Büro aufzumachen, hätten sie im XXXX ein Büro eröffnet. Dort würden sie sitzen und auf Arbeit warten. Auch wenn Papierarbeit anfalle, erledige der MB1 diese Arbeit dort. Er berechne die Daten für ein neues oder zu erneuerndes Gebäude und ordne die Rechnungen. Das sei auch 2012 schon so gewesen. Im genannten Büro würden ein großer Tisch und zwei bis drei Sessel stehen. Für das Büro müsse der MB1 nichts bezahlen. Der Zeuge Z sei Gewerbeträger und Dienstnehmer der neu gegründeten OG gewesen. Die Gesellschafter hätten ihn darum ersucht. Der Zeuge Z habe, etwa wenn Material fehlte, dieses zur Firma gebracht. Er habe die Richtigkeit der Bauausführung überprüft. Der Zeuge Z sei höchstens zweimal in der Woche auf der Baustelle gewesen, bzw., wenn etwas gebraucht wurde, entsprechend öfter. Manchmal habe der Zeuge Z vorher angerufen, manchmal sei er einfach so gekommen. Besprochen habe man mit dem Zeugen Z, ob etwas gebraucht wurde. Die Gesellschafter hätten den Zeugen Z außerdem zu Rate gezogen, wenn sie etwas nicht wussten. Es seien damals zum Beispiel neue Materialien aufgekommen, etwa Dichtbänder, die zwingend zwischen Fassade und Vorsprung anzubringen waren. Seinen Arbeitsplatz habe der Zeuge Z im Büro der OG gehabt. Ihm sei das ganze Büro zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Entgelts sei vereinbart worden, dass dem Zeugen Z die Kranken- und Pensionsversicherung bezahlt werde. Dieser habe der OG entsprechende Zahlungsaufträge gesendet, welche die OG bezahlt hätte. Es habe sich monatlich um etwa 600,-- €Zu der Entscheidung, 2012 die Offene Gesellschaft zu gründen sei es gekommen, da der MB1 mit mehreren seiner Freunde, von denen einer bereits verstorben sei, beschlossen habe, eine eigene Gesellschaft zu gründen. Als neu gegründete Firma hätten die Gesellschafter wieder bei der BF angefragt, ob diese Aufträge für sie hätte. Da ihnen nahegelegt worden sei, ein Büro aufzumachen, hätten sie im römisch 40 ein Büro eröffnet. Dort würden sie sitzen und auf Arbeit warten. Auch wenn Papierarbeit anfalle, erledige der MB1 diese Arbeit dort. Er berechne die Daten für ein neues oder zu erneuerndes Gebäude und ordne die Rechnungen. Das sei auch 2012 schon so gewesen. Im genannten Büro würden ein großer Tisch und zwei bis drei Sessel stehen. Für das Büro müsse der MB1 nichts bezahlen. Der Zeuge Z sei Gewerbeträger und Dienstnehmer der neu gegründeten OG gewesen. Die Gesellschafter hätten ihn darum ersucht. Der Zeuge Z habe, etwa wenn Material fehlte, dieses zur Firma gebracht. Er habe die Richtigkeit der Bauausführung überprüft. Der Zeuge Z sei höchstens zweimal in der Woche auf der Baustelle gewesen, bzw., wenn etwas gebraucht wurde, entsprechend öfter. Manchmal habe der Zeuge Z vorher angerufen, manchmal sei er einfach so gekommen. Besprochen habe man mit dem Zeugen Z, ob etwas gebraucht wurde. Die Gesellschafter hätten den Zeugen Z außerdem zu Rate gezogen, wenn sie etwas nicht wussten. Es seien damals zum Beispiel neue Materialien aufgekommen, etwa Dichtbänder, die zwingend zwischen Fassade und Vorsprung anzubringen waren. Seinen Arbeitsplatz habe der Zeuge Z im Büro der OG gehabt. Ihm sei das ganze Büro zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Entgelts sei vereinbart worden, dass dem Zeugen Z die Kranken- und Pensionsversicherung bezahlt werde. Dieser habe der OG entsprechende Zahlungsaufträge gesendet, welche die OG bezahlt hätte. Es habe sich monatlich um etwa 600,-- € gehandelt. Der Zeuge Z habe sich nie beschwert. Das vom BFV vorgelegte Lohnkonto für die Monate 4 bis 10 aus 2012, habe der MB1 noch nie gesehen. Wenn die OG für Herrn A arbeitete, sei auch dieser manchmal auf die Baustelle gekommen. Man habe dann besprochen, ob alles in Ordnung sei oder ob etwas gebraucht werde. Zum Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Aufträge gab der MB1 an, er habe Herrn A angerufen, ob dieser Arbeit hätte. Herr A habe gesagt, er würde zurückrufen. Das habe dieser dann auch gemacht. In der Folge hätten sie mit Herrn A besprochen, was zu tun sei, etwa ein Haus mit Vollwärmeschutz ausstatten oder Malerarbeiten. Das Gespräch habe meist 2 bis 3 Tage vor Arbeitsbeginn stattgefunden. Darüber, ob die OG andere Arbeiter, als die genannten Gesellschafter zur Durchführung der Arbeiten einsetzen könnte, sei nicht gesprochen worden. Alles, was die Arbeiter zu verrichten hatten, habe der MB1 eingeteilt. Sie seien zu zweit oder zu dritt gewesen. Wann er fertig sein müsse habe der MB1 nicht gewusst. Das sei von der Größe des Hauses und der Grundfläche abgehangen. Der MB1 habe sich das Haus etwa eine Woche vor Arbeitsbeginn alleine angesehen um zu wissen, wie viel Material man benötigt und wie viel Gerüst. Nach Abschluss der Arbeiten habe der MB1 die Quadratmeter aufgeschrieben und manchmal den Stundenlohn, wenn es notwendig war. Diese Aufzeichnungen habe der MB1 dem Zeugen Z oder Herrn A gegeben. Der Zeuge Z oder Herr A hätten ihm dann die Rechnung geschrieben, dies auch, wenn er von einem Privatkunden einen Auftrag erhielt. Dies sei eine Gefälligkeit des Herrn A gewesen. Der MB1 habe selbst keinen Computer und keinen Drucker. Der MB1 sei nach dem vereinbarten Quadratmeterpreis bezahlt worden. Das Geld habe er - je nachdem, ob sie zu zweit oder zu dritt waren - mit den anderen geteilt. Das Geld, das für den Zeugen Z zu bezahlen war, hätten sie bezahlt, wenn die Rechnung kam. Die Buchhaltung für die OG habe " XXXX " (gemeint war offenbar die Steuerberatungskanzlei Treuhandunion) gemacht. Dass zu wenig Geld da sei, habe der Steuerberater nie gesagt.Der MB1 sei nach dem vereinbarten Quadratmeterpreis bezahlt worden. Das Geld habe er - je nachdem, ob sie zu zweit oder zu dritt waren - mit den anderen geteilt. Das Geld, das für den Zeugen Z zu bezahlen war, hätten sie bezahlt, wenn die Rechnung kam. Die Buchhaltung für die OG habe " römisch 40 " (gemeint war offenbar die Steuerberatungskanzlei Treuhandunion) gemacht. Dass zu wenig Geld da sei, habe der Steuerberater nie gesagt. Zu Aufträgen für Privatkunden sei die OG in der Weise gekommen dass der Zeuge Z die Kunden an die OG empfahl oder dass die Kunden selbst die OG weiterempfahlen. Solche Aufträge habe der Kunde selber bezahlt. Zugetraut habe sich der MB1 die Arbeit als Selbständiger, da er lange Zeit im Baugewerbe beschäftigt war, auch schon in Ungarn. Wie lange die Gruppe brauchen würde, habe der MB1 sich nie im Vorhinein errechnet. Die Gruppe arbeite solange wie es sich ergibt. Bezüglich des Gerüstes habe der MB1 – da ihm sein eigenes Gerüst gestohlen wurde – mit Herrn A vereinbart, dass ihm von der BF für € 600,-- jährlich ein Gerüst zur Verfügung gestellt werde. Konfrontiert mit der Frage des Beisitzers aus dem Kreis der DienstnehmerInnen, dass bei "Gerüstverleih.at" ein kleines Gerüst die Woche 103,-- Euro koste, gab der MB1 an, die Aussage bezüglich 600 Euro stimme. Der MB1 habe Kugelschreiber mit Firmenaufdruck und auch Visitenkarten, die er zwecks Werbung in Häusern festnagle. Beides habe er 2013 angeschafft. In Zeitungen inseriere er nicht. Der Steuerberater stelle quartalsmäßig Rechnungen aus. Der MB1 könne nicht sagen, was der Steuerberater für seine Arbeiten verlange. Der MB2 gab unter Beiziehung einer Dolmetscherinan, er habe keinen Beruf erlernt. Davon, dass es Arbeiten gebe, habe ihn der MB1 informiert. Der MB1 habe ihm auch gesagt, wo er hinkommen solle. Zur Baustelle sei er mit dem Wagen des MB1 gekommen. Mehr habe der MB2 nicht gewusst. Der MB2 habe nicht gewusst, dass er mit den anderen eine OG gegründet hatte. Er sei einmal auf die Behörde mitgegangen, um sich mit der Gruppe anzumelden. Beim Arbeiten habe es keinen Chef gegeben. Alle seien gleichberechtigt gewesen. Der Zeuge Z sei etwa einmal in der Woche zur Baustelle gekommen und habe mit dem MB1 gesprochen. Wenn sich der MB2 nicht auskannte, habe er sich an den MB1 gewendet. Der MB1 habe ihm auch gesagt, was er machen soll. Das Entgelt habe der MB2 mit dem MB1 vereinbart. Von dem Geld, was hineingeflossen ist, seien die Kosten abgezogen worden, Benzinkosten und ähnliches und der Rest sei aufgeteilt worden. Der MB1 habe dem MB2 immer gesagt, wieviel hineingeflossen ist. Der Zeuge Z gab konfrontiert mit dem vom BFV vorgelegten Lohnkonto an, er sei nicht monatlich immer pünktlich bezahlt worden sondern nur, wenn der MB1 Geld hatte. Der Zeuge Z habe mit der OG vereinbart, dass er zwischen 300, 500 oder 600 Euro bekommen würde. Damit sei er zufrieden gewesen. 1.222,-- Euro monatlich habe der Zeuge Z nicht bekommen. Die Arbeit des Zeugen Z habe darin bestanden, dass dieser geprüft habe, ob das Gerüst richtig stehe, damit nichts passiert und ob die Arbeiten richtig ausgeführt würden. Der Zeuge Z sei fast jeden zweiten Tag auf der Baustelle gewesen. Wenn der Kunde etwas wissen wollte, habe er mit dem Kunden Gespräche geführt. Manchmal habe der MB1 den Zeugen Z angerufen, etwa, wenn der Kunde Dinge wollte, die nicht möglich waren. Der Zeuge Z habe dann dem Kunden erklärt, das gehe nur so und aus. Der MB1 habe den Zeugen Z auch angerufen, wenn er eine zweite Meinung einholen wollte. Wenn der Zeuge Z zur Baustelle kam, sei der MB1 nicht immer dort gewesen. Der Zeuge Z habe auf der Baustelle geschaut, ob alles passt. Wenn etwas nicht passte, habe er dem MB1 gesagt, dass das anders gemacht werden müsse. Auch mit Herrn A habe der Zeuge Z über diese Baustellen gesprochen. Der Zeuge Z habe etwa 10 Stunden wöchentlich – unterschiedlich verteilt - für die OG gearbeitet. Die Fahrtzeit sei dazuzurechnen. Das Büro der OG habe der Zeuge Z nicht gebraucht. Das Geld habe er auf die Hand bekommen. Für die BF habe der Zeuge Z im gleichen Zeitraum als Dienstnehmer etwa 15 – 20 Stunden gearbeitet. Dazu, dass er gleichzeitig bei beiden Firmen angestellt wurde, sei es gekommen, da er gefragt wurde, ob er als Gewerbeträger gehe. Da er sowohl Herrn A als auch den MB1 gekannt habe, sei er dazu bereit gewesen. Bei der BF habe der Zeuge Z 1.200,-- Euro netto verdient. Dass der MB1 ihm kein Geld geben würde, habe er vorher nicht gewusst. Er habe das für den MB1 gemacht, da er selbst kurz vor der Pension stand. Wenn der Zeuge Z von Kunden wegen eines Auftrages angesprochen wurde , habe er dies entweder Herrn A oder dem MB1 weitergesagt.Der Zeuge Z gab konfrontiert mit dem vom BFV vorgelegten Lohnkonto an, er sei nicht monatlich immer pünktlich bezahlt worden sondern nur, wenn der MB1 Geld hatte. Der Zeuge Z habe mit der OG vereinbart, dass er zwischen 300, 500 oder 600 Euro bekommen würde. Damit sei er zufrieden gewesen. 1.222,-- Euro monatlich habe der Zeuge Z nicht bekommen. Die Arbeit des Zeugen Z habe darin bestanden, dass dieser geprüft habe, ob das Gerüst richtig stehe, damit nichts passiert und ob die Arbeiten richtig ausgeführt würden. Der Zeuge Z sei fast jeden zweiten Tag auf der Baustelle gewesen. Wenn der Kunde etwas wissen wollte, habe er mit dem Kunden Gespräche geführt. Manchmal habe der MB1 den Zeugen Z angerufen, etwa, wenn der Kunde Dinge wollte, die nicht möglich waren. Der Zeuge Z habe dann dem Kunden erklärt, das gehe nur so und aus. Der MB1 habe den Zeugen Z auch angerufen, wenn er eine zweite Meinung einholen wollte. Wenn der Zeuge Z zur Baustelle kam, sei der MB1 nicht immer dort gewesen. Der Zeuge Z habe auf der Baustelle geschaut, ob alles passt. Wenn etwas nicht passte, habe er dem MB1 gesagt, dass das anders gemacht werden müsse. Auch mit Herrn A habe der Zeuge Z über diese Baustellen gesprochen. Der Zeuge Z habe etwa 10 Stunden wöchentlich – unterschiedlich verteilt - für die OG gearbeitet. Die Fahrtzeit sei dazuzurechnen. Das Büro der OG habe der Zeuge Z nicht gebraucht. Das Geld habe er auf die Hand bekommen. Für die BF habe der Zeuge Z im gleichen Zeitraum als Dienstnehmer etwa 15 – 20 Stunden gearbeitet. Dazu, dass er gleichzeitig bei beiden Firmen angestellt wurde, sei es gekommen, da er gefragt wurde, ob er als Gewerbeträger gehe. Da er sowohl Herrn A als auch den MB1 gekannt habe, sei er dazu bereit gewesen. Bei der BF habe der Zeuge Ziffer eins Punkt 200,,-- Euro netto verdient. Dass der MB1 ihm kein Geld geben würde, habe er vorher nicht gewusst. Er habe das für den MB1 gemacht, da er selbst kurz vor der Pension stand. Wenn der Zeuge Z von Kunden wegen eines Auftrages angesprochen wurde , habe er dies entweder Herrn A oder dem MB1 weitergesagt. Herr A gab an: Zur Gründung der offenen Gesellschaft sei es gekommen, da der MB1 Stress damit gehabt habe, immer von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf der Baustelle arbeiten zu müssen. Herr A habe dann beschlossen, keine Arbeiter mehr zu nehmen, sondern nur mehr mit Subfirmen zu arbeiten. Er habe mehrere Subunternehmer gehabt. Der MB1 habe für sein Büro nichts bezahlen müssen. Er habe dieses Büro ja selbst aufgebaut. Der Pritschenwagen der BF sei nur dann zur Verfügung gestellt worden, wenn das Gerüst transportiert wurde. Sonst sei der MB1 mit seinem Privat-PKW zur Baustelle gefahren. Für die Zurverfügungstellung des Pritschenwagens habe Herr A nichts verlangt. Das sei sozusagen ein Zuckerl gewesen. Für Benzin habe der MB1 selbst zahlen müssen. Für das Gerüst habe Herr A jährlich € 600,-- verlangt. Konfrontiert mit dem Vorhalt des Beisitzers aus dem Kreis der DienstnehmerInnen, dass bei "Gerüstverleih.at" ein kleines Gerüst die Woche 103 Euro koste, gab Herr A an, 600 Euro jährlich seien ein bloßer Anerkennungsbetrag gewesen. Herr A habe so wenig verlangt, da der MB1 kein Geld hatte. Damit, dass der Zeuge Z als Dienstnehmer zur OG kam, sei Herr A einverstanden gewesen. Der Zeuge Z habe für die BF als Gewerbeträger gearbeitet. Er habe mit den Kunden gesprochen, dies meist gemeinsam mit Hr. A. Der Zeuge Z habe die Baustelle ausgemessen und beaufsichtigt. Nachdem die BF keine Arbeitnehmer mehr hatte, habe der Zeuge Z geprüft, ob die Subunternehmer korrekt arbeiten und habe Sachen bestellt. Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Aufträge von Mai 2012 und August 2012 habe Herr A den MB1 gefragt, ob er Zeit habe, habe ihm die Baustelle gezeigt, und einen Quadratmeterpreis vereinbart. Man habe mit dem Kunden z.B. vereinbart "im Juli in der
  2. Woche fangen wir an". Wenn es dann 1-2 Wochen später war, sei das auch egal gewesen. Man müsse auch auf die Witterung achten. Dies habe Herr A dem Kunden gesagt. Den MB1 habe er dann gefragt, ob der (z.B. in der
  3. Juliwoche) Zeit habe. Bei einer krankheitsbedingten Verschiebung hätte man halt nichts machen können. Mit dem Kunden habe Herr A ungefähre Fertigstellungstermine vereinbart. Der Zeuge Z habe bei Aufträgen, die die XXXX OG ausführte, mit Herrn A Rücksprache gehalten. Kleinigkeiten habe er selbst entschieden.Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Aufträge von Mai 2012 und August 2012 habe Herr A den MB1 gefragt, ob er Zeit habe, habe ihm die Baustelle gezeigt, und einen Quadratmeterpreis vereinbart. Man habe mit dem Kunden z.B. vereinbart "im Juli in der
  4. Woche fangen wir an". Wenn es dann 1-2 Wochen später war, sei das auch egal gewesen. Man müsse auch auf die Witterung achten. Dies habe Herr A dem Kunden gesagt. Den MB1 habe er dann gefragt, ob der (z.B. in der
  5. Juliwoche) Zeit habe. Bei einer krankheitsbedingten Verschiebung hätte man halt nichts machen können. Mit dem Kunden habe Herr A ungefähre Fertigstellungstermine vereinbart. Der Zeuge Z habe bei Aufträgen, die die römisch 40 OG ausführte, mit Herrn A Rücksprache gehalten. Kleinigkeiten habe er selbst entschieden. Die Rechnungen des MB1 habe Herr A geschrieben, auch für die Aufträge von privaten Kunden – aus reinem Good-will. Seit 2013 sei Herr A selbst Gesellschafter der XXXX OG. Dazu sei es gekommen, da der Zeuge Z in Pension ging. Das Entgelt der OG werde nun theoretisch aufgeteilt. Herr A habe aber gesagt, dass er nichts verlange, sondern erst, wenn ein bestimmter Betrag erreicht werde.Die Rechnungen des MB1 habe Herr A geschrieben, auch für die Aufträge von privaten Kunden – aus reinem Good-will. Seit 2013 sei Herr A selbst Gesellschafter der römisch 40 OG. Dazu sei es gekommen, da der Zeuge Z in Pension ging. Das Entgelt der OG werde nun theoretisch aufgeteilt. Herr A habe aber gesagt, dass er nichts verlange, sondern erst, wenn ein bestimmter Betrag erreicht werde. Konfrontiert mit der Rechnung Nr1 vom 05.05.2012, mit der die XXXX OG 80,-- € für das Aufstellen des Gerüsts verrechnete, gab Herr A an, hier sei ein Schaden ausgebessert worden. Da habe man das Gerüst-Aufstellen verrechnen können.Konfrontiert mit der Rechnung Nr1 vom 05.05.2012, mit der die römisch 40 OG 80,-- € für das Aufstellen des Gerüsts verrechnete, gab Herr A an, hier sei ein Schaden ausgebessert worden. Da habe man das Gerüst-Aufstellen verrechnen können. Vom Beisitzer aus dem Kreis der DienstnehmerInnen damit konfrontiert, dass sich aus der korrespondierenden Rechnung zu Rechnung Nr 1 vom 5.5.2012 ergebe, dass die BF vom Kunden wesentlich mehr erhielt, als die OG von der BF, gab Herr A an, das sei eine Sockelsanierung gewesen. Was die BF verlangt habe, sei handelsüblich gewesen. Auch was die BF an den MB1 zahlte sei handelsüblich gewesen. Das Material habe hier sehr viel gekostet. Mit Stellungnahme vom 14.12.2016 brachte die BF diesbezüglich ergänzend vor, dass es sich hier um Leistungen gehandelt habe, die von der Versicherung bezahlt wurden. Die Höhe der von der Versicherung gezahlten Beträge seien vorher mit der Versicherung vereinbart worden. Die an die OG gezahlten Beträge seien der angemessene Preis für die erbrachte Leistung gewesen. Mit Stellungnahme vom 21.12.2016 schlüsselte die BGKK die nachverrechneten Beiträge rechnerisch auf und brachte ergänzend vor, die vorgelegten Rechnungen der OG einerseits und der BF andererseits würden das gleiche Erscheinungsbild aufweisen. Auffallend sei auch, dass die BF an die Endkunden bereits bezahlt habe, bevor noch der entsprechende Subauftrag in Rechnung gestellt worden sei. Die von der BF in ihren Rechnungen angeführten Leistungen seien detaillierter und höher, als dies bei den Rechnungen über die Subaufträge der Fall sei. Im Zusammenhalt mit dem Einsatz des Zeugen Z ergebe sich daraus klar, dass die BF die Arbeiten im Detail kontrollierte – sonst wäre die festgestellte Rechnungslegung nicht möglich gewesen. Dies werde dadurch untermauert, dass der MB1 angegeben habe, erst nach Fertigstellung der Arbeiten Aufzeichnungen zu machen. MB1 und MB2 hätten sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Sie hätten in Werbung und in ein Auftreten am Markt wenig bis gar nichts investiert. Die mittels schriftlichem Parteiengehör von diesem Schriftsatz in Kenntnis gesetzte BF brachte mit Stellungnahme vom 11.1.2017 vor, der Zeitpunkt, an dem die Rechnungen gelegt wurden sei für die Frage der Selbständigkeit unerheblich. Die XXXX habe den Kunden mehr Leistungen verrechnet, als vom einzelnen Subauftragnehmer erbracht wurde. Auch die Qualität des verwendeten Materials habe den Preis an den Endkunden beeinflusst. Kontrolle und Anweisungen bei Problemen seien wie wie auch sonst im Wirtschaftsleben meist unter Beiziehung eines Spezialisten erfolgt.Die mittels schriftlichem Parteiengehör von diesem Schriftsatz in Kenntnis gesetzte BF brachte mit Stellungnahme vom 11.1.2017 vor, der Zeitpunkt, an dem die Rechnungen gelegt wurden sei für die Frage der Selbständigkeit unerheblich. Die römisch 40 habe den Kunden mehr Leistungen verrechnet, als vom einzelnen Subauftragnehmer erbracht wurde. Auch die Qualität des verwendeten Materials habe den Preis an den Endkunden beeinflusst. Kontrolle und Anweisungen bei Problemen seien wie wie auch sonst im Wirtschaftsleben meist unter Beiziehung eines Spezialisten erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der MB1 war vor der verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer und Hilfsarbeiter der BF. Am 10.2.2012 gründete der MB1 mit dem MB2 und Herrn XXXX , geb. XXXX mit mündlichem Vertrag die XXXX OG. Alle drei unbeschränkt haftenden Gesellschafter hatten ihren Wohnort in Sopron, Ungarn. Die Geschäftsanschrift lautete XXXX , Österreich, einem im Eigentum der BF befindlichen Lagerraum, den die BF dem MB1 unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die Funktion des Herr XXXX wurde mit 27.3.2013 gelöscht. Seit 24.7.2013 ist der Kommanditist der BF (neben dem MB1 und MB2) unbeschränkt haftender Gesellschafter der genannten OG. Seit 21.8.2014 gibt es einen weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter dieser OG, Herrn XXXX , geb. XXXX . Seit 10.12.2012 verfügt die XXXX OG über eine Gewerbeberechtigung Maler und Anstreicher (Handwerk)

§ 94Z 47 Gew

O 1994 eingeschränkt auf Fassadengestaltung und Fassadenanstriche inklusive Vollwärmeschutz. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 10.12.2012 bis 01.07.2013 Herr XXXX (Zeuge Z). Seit 22.08.2013 ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditist der BF (Herr A). Der MB1 hat in seiner Jugend in Rumänien im Zuge einer viele Bereiche umfassenden mehrjährigen Lehrausbildung für "Baugewerbe" ein Jahr lang Maler und Anstreicher gelernt. Der MB2 hat keinen Lehrberuf erlernt.Der MB1 war vor der verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer und Hilfsarbeiter der BF. Am 10.2.2012 gründete der MB1 mit dem MB2 und Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 mit mündlichem Vertrag die römisch 40 OG. Alle drei unbeschränkt haftenden Gesellschafter hatten ihren Wohnort in Sopron, Ungarn. Die Geschäftsanschrift lautete römisch 40 , Österreich, einem im Eigentum der BF befindlichen Lagerraum, den die BF dem MB1 unentgeltlich zur Verfügung stellte. Die Funktion des Herr römisch 40 wurde mit 27.3.2013 gelöscht. Seit 24.7.2013 ist der Kommanditist der BF (neben dem MB1 und MB2) unbeschränkt haftender Gesellschafter der genannten OG. Seit 21.8.2014 gibt es einen weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter dieser OG, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 . Seit 10.12.2012 verfügt die römisch 40 OG über eine Gewerbeberechtigung Maler und Anstreicher (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994 eingeschränkt auf Fassadengestaltung und Fassadenanstriche inklusive Vollwärmeschutz. Gewerberechtlicher Geschäftsführer war von 10.12.2012 bis 01.07.2013 Herr römisch 40 (Zeuge Z). Seit 22.08.2013 ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditist der BF (Herr A). Der MB1 hat in seiner Jugend in Rumänien im Zuge einer viele Bereiche umfassenden mehrjährigen Lehrausbildung für "Baugewerbe" ein Jahr lang Maler und Anstreicher gelernt. Der MB2 hat keinen Lehrberuf erlernt. Während der hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume führte Herr A als Vertreter der BF mit dem Kunden Preisverhandlungen, maß die Baustelle selbst oder durch den Einsatz seines Dienstnehmers, des Zeugen Z aus, nannte dem Kunden einen ungefähren Fertigstellungstermin und vereinbarte in der Folge mit dem MB1 die Durchführung des Auftrages. Die BF schaffte das Material auf eigene Kosten an. Wenn ein Gerüst benötigt wurde, stellte sie dieses gegen eine jährliche Leihgebühr von € 600,-- und zusätzlich unentgeltlich einem Transportwagen zur Verfügung. Darüber, ob andere Personen als der MB1 und MB2 auf der Baustelle arbeiten würden, wurde nicht gesprochen. Die Arbeiten führten der MB1 und der MB2 aus. Sie verwendeten dabei eigenes Werkzeug (Spachtel, Kübel). Um zu den Baustellen zu kommen benützten sie den privaten PKW. Von 23.4.2012 bis 31.10.2012, am 10.12.2012 und von 15.4.2013 bis 30.6.2013 beschäftigte die genannte OG den Dienstnehmer Zeuge Z. Der Zeuge Z war darüber hinaus von 1.9.2004 bis 31.12.2007, von 13.5.2008 bis 28.11.2008, von 1.4.2009 bis 14.12.2009, von 22.3.2010 bis 30.11.2010 und von 1.5.2012 bis 31.10.2012 auch Dienstnehmer der BF. In der genannten OG hatte der Zeuge Z die Aufgabe die Arbeit des MB1 und des MB2 zu beaufsichtigen. Er fuhr zu diesem Zweck etwa alle zwei Tage auf die Baustelle, war Ansprechpartner für die Kunden und Ansprechpartner für den MB

  1. Der Zeuge Z hielt mit Herrn A vereinbarungsgemäß regelmäßig Rücksprache hinsichtlich der Baustellen der OG. Der Steuerberater der genannten OG war gleichzeitig der Steuerberater der BF. Die Rechnungslegung erfolgte in der verfahrensgegenständlichen Zeit folgendermaßen: Der MB1 legte der BF handschriftliche Aufzeichnungen über Arbeitsstunden oder erledigte Quadratmeter und die Art der geleisteten Arbeit vor. Herr A erstellte anhand dieser Aufzeichnungen Rechnungen. Auch für die an Privatkunden geleisteten Aufträge erstellte Herr A für den MB1 die Rechnungen anhand dessen handschriftlicher Aufzeichnungen. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum legte die BF folgende Rechnungen vor: Rechnung Nr. 1 vom 5.5.1012 der XXXX OG an die BF über 14 Stunden Schaden ausbessern Grundieren, Anstrich (Preis pro Einheit € 25,--, Gesamtpreis € 350,--).Rechnung Nr. 1 vom 5.5.1012 der römisch 40 OG an die BF über 14 Stunden Schaden ausbessern Grundieren, Anstrich (Preis pro Einheit € 25,--, Gesamtpreis € 350,--). Korrespondierend mit dieser Rechnung verrechnete die Beschwerdeführerin dem Kunden mit Rechnung vom 4.5.2012: 25 m² Sockelsanierung zu € 1.380,--, 20% MWSt, Gesamtsumme € 1.656,
  2. Rechnung Nr. 2 vom 5.5.2012 der XXXX OG an die BF über 40 m² Gerüst aufbauen (Preis pro Einheit € 2,--, Gesamtpreis € 80,--) sowie über 10,5 m² Grundieren, Spachteln, Abrieb (Preis pro Einheit € 14,--, Gesamtpreis € 147,--, Summe € 227,--).Rechnung Nr. 2 vom 5.5.2012 der römisch 40 OG an die BF über 40 m² Gerüst aufbauen (Preis pro Einheit € 2,--, Gesamtpreis € 80,--) sowie über 10,5 m² Grundieren, Spachteln, Abrieb (Preis pro Einheit € 14,--, Gesamtpreis € 147,--, Summe € 227,--). Korrespondierend damit verrechnete die Beschwerdeführerin dem Kunden mit Rechnung vom 4.5.2012: 40m² Gerüst aufbauen zum Gesamtpreis € 200,--; 10,5 m²
  3. Grundieren, Spachteln, Netzen, Spachteln;
  4. Grundieren, Abrieb 1,5K, Silco Harz zum Gesamtpreis von € 420,--; Abklebearbeiten zu € 30,--; Ausbesserungsarbeiten zu € 150,-- plus 20 % MWSt, Gesamtpreis € 960,--. Rechnung Nr. 3 vom 5.5.1012 der XXXX OG an die BF über 27 m² Spachteln, Grundieren, Abrieb, (Preis pro Einheit € 14,--, Gesamtpreis € 378,--).Rechnung Nr. 3 vom 5.5.1012 der römisch 40 OG an die BF über 27 m² Spachteln, Grundieren, Abrieb, (Preis pro Einheit € 14,--, Gesamtpreis € 378,--). Korrespondierend damit verrechnete die Beschwerdeführerin dem Kunden mit Rechnung vom 4.5.2012: 27m²
  5. Grundieren zu ² 81,--; 27m² Spachteln, ausbessern zu € 675,--; 27 m²
  6. Grundieren zu € 81; 27m² Abrieb Silco Harz Putz zu € 486, 20% MWSt, Gesamtpreis € 1.
  7. Rechnung Nr. 4 vom 27.6.1012 der XXXX OG an Herrn (Name des Privatkunden) über 160 m² Gerüst, 129 m² Grundieren, Spachteln, Netzen, Spachteln, Grundieren, Abrieb 1.5K; 129 m² Silco Harz, Trennfuge, Sockelschiene mit Tropfnase€ 4.416,00 plus 20% Mehrwertsteuer, minus Sconto 99,20; Summe € 5200,--.Rechnung Nr. 4 vom 27.6.1012 der römisch 40 OG an Herrn (Name des Privatkunden) über 160 m² Gerüst, 129 m² Grundieren, Spachteln, Netzen, Spachteln, Grundieren, Abrieb 1.5K; 129 m² Silco Harz, Trennfuge, Sockelschiene mit Tropfnase€ 4.416,00 plus 20% Mehrwertsteuer, minus Sconto 99,20; Summe € 5200,--. Rechnung Nr. 5 vom 6.8.1012 der XXXX OG an (Name des Privatkunden) über Fassade reinigen, Voranstrich, Fassadenabrieb 1,5K, Aufpreis Lotusan € 2.300,-- plus 20% Mehrwertsteuer , minus Sconto € 60,--; Summe € 2.700,-- .Rechnung Nr. 5 vom 6.8.1012 der römisch 40 OG an (Name des Privatkunden) über Fassade reinigen, Voranstrich, Fassadenabrieb 1,5K, Aufpreis Lotusan € 2.300,-- plus 20% Mehrwertsteuer , minus Sconto € 60,--; Summe € 2.700,-- . Rechnung Nr. 7 vom 27.8.1012 der XXXX OG an die BF über 249 m² Arbeit VWS Fassade, (Preis pro Einheit € 22,--, Gesamtpreis € 5.478,--).Rechnung Nr. 7 vom 27.8.1012 der römisch 40 OG an die BF über 249 m² Arbeit VWS Fassade, (Preis pro Einheit € 22,--, Gesamtpreis € 5.478,--). Korrespondierend damit verrechnete die Beschwerdeführerin dem Kunden mit Rechnung vom 22.8.2012: 205 m² EPS-F Plus 18cm, 29 m² XPS 20cm Sockel, 15 m² XPS 2cm Untersicht, Dispersionskleber, Tellerschrauben, Dübel, Rondellen, Anputzleisten, Fugendichtbänder, Dichtschlemme-Flexyl, Sturzdecken, Aufpreis Nanopur, 20% MWSt, Gesamtpreis 20.811,60 minus Rabatt von € 811,
  8. Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat mit Haftungsbescheid 2012 die BF als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. In der Begründung verwies das Finanzamt auf den Prüfbericht vom 25.4.2014, dass die Nachforderung u.a. auf der Beschäftigung des MB1 und MB2 von 2.
  9. bis 5.5.2012 und von 1.
  10. bis 27.8.2012 beruht. Beide Bescheide wurden angefochten. Die steuerrechtlichen Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltenen von der Finanzverwaltung aufgenommenen Niederschriften mit dem MB1 (10.2.2014) und mit Hr. A (13.8.2013), sowie die von der BF vorgelegten Rechnungen der XXXX OG, samt den im Beschwerdeverfahren von der BF vorgelegten korrespondierenden Rechnungen der BF an den Kunden, weiters durch Einsicht ins Firmenbuch FN XXXX , in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), Gewerberegisternummer XXXX , und durch Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten der Versicherungsträger. Beweis wurde ferner aufgenommen durch Einsicht in die Haftungsbescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart für 2011 und 2012, durch Einvernahme des BFV anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016, durch Einsicht in das vom BFV anlässlich dieser Verhandlung vorgelegte Lohnkonto betreffend den Zeugen Z, weiters durch Einvernahme des MB1, des MB2, des Zeugen Z und des Kommanditisten der BF (Herrn A) anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltenen von der Finanzverwaltung aufgenommenen Niederschriften mit dem MB1 (10.2.2014) und mit Hr. A (13.8.2013), sowie die von der BF vorgelegten Rechnungen der römisch 40 OG, samt den im Beschwerdeverfahren von der BF vorgelegten korrespondierenden Rechnungen der BF an den Kunden, weiters durch Einsicht ins Firmenbuch FN römisch 40 , in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), Gewerberegisternummer römisch 40 , und durch Einsicht in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten der Versicherungsträger. Beweis wurde ferner aufgenommen durch Einsicht in die Haftungsbescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart für 2011 und 2012, durch Einvernahme des BFV anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016, durch Einsicht in das vom BFV anlässlich dieser Verhandlung vorgelegte Lohnkonto betreffend den Zeugen Z, weiters durch Einvernahme des MB1, des MB2, des Zeugen Z und des Kommanditisten der BF (Herrn A) anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.11.
  12. Die herangezogenen Beweismittel sind allen Verfahrensparteien bekannt. Im vorliegenden Fall spricht bereits der von Seiten der BF selbst eingeräumte Ablauf der Abrechnungsmodalitäten entschieden gegen eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit der XXXX OG. Das gleiche gilt etwa für die Aussage des MB1, er habe den Zeugen Z dann bezahlt, wenn von diesem eine Rechnung kam; wieviel Geld dem Steuerberater zu bezahlen war, wisse er nicht. Der Zeuge Z gab dem widersprechend an, er habe sein Entgelt bar auf die Hand bekommen. Die Behauptung des MB1, er hätte jeweils eine Woche vor Übernahme der Aufträge die Baustelle ausgemessen und begutachtet, widerspricht seiner unmittelbar davor gemachten Aussage, der zufolge ihn Herr A erst zwei bis drei Tage vor Arbeitsbeginn bezüglich der bevorstehenden Arbeiten angerufen habe. Herr A gab dem widersprechend an, dass der Zeuge Z die Baustellen auszumessen hatte. Die obigen Feststellungen indizieren insgesamt klar, dass MB1 und MB2 gar nicht in der Lage waren, die XXXX OG unternehmerisch zu führen und dass sie de facto kein Unternehmen geführt haben.Im vorliegenden Fall spricht bereits der von Seiten der BF selbst eingeräumte Ablauf der Abrechnungsmodalitäten entschieden gegen eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 OG. Das gleiche gilt etwa für die Aussage des MB1, er habe den Zeugen Z dann bezahlt, wenn von diesem eine Rechnung kam; wieviel Geld dem Steuerberater zu bezahlen war, wisse er nicht. Der Zeuge Z gab dem widersprechend an, er habe sein Entgelt bar auf die Hand bekommen. Die Behauptung des MB1, er hätte jeweils eine Woche vor Übernahme der Aufträge die Baustelle ausgemessen und begutachtet, widerspricht seiner unmittelbar davor gemachten Aussage, der zufolge ihn Herr A erst zwei bis drei Tage vor Arbeitsbeginn bezüglich der bevorstehenden Arbeiten angerufen habe. Herr A gab dem widersprechend an, dass der Zeuge Z die Baustellen auszumessen hatte. Die obigen Feststellungen indizieren insgesamt klar, dass MB1 und MB2 gar nicht in der Lage waren, die römisch 40 OG unternehmerisch zu führen und dass sie de facto kein Unternehmen geführt haben. Die vom Kommanditisten der BF (Herrn A) außer Streit gestellte Tatsache, dass ein Dienstnehmer der BF, der Zeuge Z, während der verfahrensgegenständlichen Zeit auch als Dienstnehmer der genannten OG geführt wurde (was auch mit den beim Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten übereinstimmt), die Aufgabe der Ausmessung der Baustellen und der Beaufsichtigung der Arbeiten innehatte, und stets Rücksprache mit Herrn A zu halten hatte, indiziert im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass sich die BF - wenngleich im gesamten Verfahren behauptet wird, es hätte sich um eine rein sachbezogene Kontrolle gehandelt – sich durch den Einsatz ihres leitenden Angestellten Z die faktische Möglichkeit der umfassenden Beaufsichtigung des MB1 und des MB2 also etwa auch hinsichtlich des Arbeitsverhaltens sicherte. Gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht der Umstand, dass ihr Vertreter anlässlich der Verhandlung vom 20.1.2016 ein Lohnkonto der XXXX OG für den Zeugen Z vorlegte, das einen Monatslohn auswies, der die sich aus den vorgelegten Rechnungen ergebenden Einnahmen der XXXX OG bei Weitem überstieg. Übereinstimmend mit dieser Wahrnehmung hat der Zeuge Z hat anlässlich der Verhandlung vom 18.11.2016 eingeräumt, dass die im Lohnkonto ausgewiesenen Lohnzahlungen nicht tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe und Regelmäßigkeit an ihn bezahlt wurden.Gegen die Glaubwürdigkeit der BF spricht der Umstand, dass ihr Vertreter anlässlich der Verhandlung vom 20.1.2016 ein Lohnkonto der römisch 40 OG für den Zeugen Z vorlegte, das einen Monatslohn auswies, der die sich aus den vorgelegten Rechnungen ergebenden Einnahmen der römisch 40 OG bei Weitem überstieg. Übereinstimmend mit dieser Wahrnehmung hat der Zeuge Z hat anlässlich der Verhandlung vom 18.11.2016 eingeräumt, dass die im Lohnkonto ausgewiesenen Lohnzahlungen nicht tatsächlich in der ausgewiesenen Höhe und Regelmäßigkeit an ihn bezahlt wurden. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und angesichts der Tatsache, dass die geschilderten Abrechnungemodalitäten auch die an Privatkunden gelegten Rechnungen der XXXX OG betrafen, muss auch bezweifelt werden, dass die von der XXXX OG an Privatkunden gelegten Rechnungen tatsächlich zwischen der XXXX OG und dem Kunden bestehende Aufträge wiedergeben. Auch die fehlenden Sprachkenntnisse des MB1 und MB2 sprechen im vorliegenden Gesamtzusammenhang klar dagegen, dass diese in der Lage gewesen wären, eigenständig zielgerichtet mit privaten Kunden zu verhandeln. Es liegt daher nahe, dass die BF auch in diesen Fällen de facto Vertragspartnerin der Kunden war und die genannten Rechnungen vorlegte, um die angebliche unternehmerische Tätigkeit der XXXX OG unter Beweis zu stellen. Allein der Hinweis auf die in den genannten Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer und die Behauptung des Vertreters der BF, der zufolge die XXXX OG nur etwa zur Hälfte für die BF Subaufträge durchgeführt hätte und darüber hinaus für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Auch der vom BFV ins Treffen geführte Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für die XXXX OG ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, eine unternehmerische Tätigkeit dieser OG zu belegen.Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und angesichts der Tatsache, dass die geschilderten Abrechnungemodalitäten auch die an Privatkunden gelegten Rechnungen der römisch 40 OG betrafen, muss auch bezweifelt werden, dass die von der römisch 40 OG an Privatkunden gelegten Rechnungen tatsächlich zwischen der römisch 40 OG und dem Kunden bestehende Aufträge wiedergeben. Auch die fehlenden Sprachkenntnisse des MB1 und MB2 sprechen im vorliegenden Gesamtzusammenhang klar dagegen, dass diese in der Lage gewesen wären, eigenständig zielgerichtet mit privaten Kunden zu verhandeln. Es liegt daher nahe, dass die BF auch in diesen Fällen de facto Vertragspartnerin der Kunden war und die genannten Rechnungen vorlegte, um die angebliche unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 OG unter Beweis zu stellen. Allein der Hinweis auf die in den genannten Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer und die Behauptung des Vertreters der BF, der zufolge die römisch 40 OG nur etwa zur Hälfte für die BF Subaufträge durchgeführt hätte und darüber hinaus für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Auch der vom BFV ins Treffen geführte Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für die römisch 40 OG ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht geeignet, eine unternehmerische Tätigkeit dieser OG zu belegen. Die von den Parteien übereinstimmend behauptete Leihgebühr für die Verwendung eines Gerüsts entspricht nicht annähernd dem Marktpreis, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit der XXXX OG spricht. Im vorliegenden Gesamtzusammenhalt muss auch bezweifelt werden, ob tatsächlich überhaupt eine Leihgebühr für das zur Verfügung gestellte Gerüst vereinbart war. Die von der BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016 vorgelegte Rechnung stammt nicht aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum sondern von 23.10.
  13. Die obigen Feststellungen haben überdies gezeigt, dass den von der BF vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres geglaubt werden kann.Die von den Parteien übereinstimmend behauptete Leihgebühr für die Verwendung eines Gerüsts entspricht nicht annähernd dem Marktpreis, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit der römisch 40 OG spricht. Im vorliegenden Gesamtzusammenhalt muss auch bezweifelt werden, ob tatsächlich überhaupt eine Leihgebühr für das zur Verfügung gestellte Gerüst vereinbart war. Die von der BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016 vorgelegte Rechnung stammt nicht aus dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum sondern von 23.10.
  14. Die obigen Feststellungen haben überdies gezeigt, dass den von der BF vorgelegten Unterlagen nicht ohne weiteres geglaubt werden kann. Diese Wahrnehmung und die unbestrittene Tatsache, dass der MB1 und MB2 unentgeltlich einen im Eigentum der BF stehenden Raum am Firmensitz der BF nutzen durften, indizieren, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung mit den Betriebsmitteln der BF verrichtet wurde. Die festgestellten verfahrensgegenständlichen Zeiträume entsprechen den vorgelegten Rechnungen vom 5.5.2012 und 27.8.2012 in Zusammenhalt mit der diesbezüglichen Aussage des MB1 vom 10.2.
  15. Sie wurden von keiner Partei bestritten.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Frage des Vorliegens von Werkverträgen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Im vorliegenden Fall wurden keine schriftlichen Aufträge erteilt. Aus den von der XXXX OG an die BF gelegten Rechnungen vom 5.5.2012, 6.8.2012 und 27.8.2012 gehen folgende Leistungen hervor: eine näher genannte Stundenanzahl Schaden ausbessern, eine näher genannte Zahl an m² Grundieren, Anstrich, Gerüst aufbauen, Spachteln, Abrieb, Arbeit VWS Fassade, Fassade reinigen, Voranstrich.Aus den von der römisch 40 OG an die BF gelegten Rechnungen vom 5.5.2012, 6.8.2012 und 27.8.2012 gehen folgende Leistungen hervor: eine näher genannte Stundenanzahl Schaden ausbessern, eine näher genannte Zahl an m² Grundieren, Anstrich, Gerüst aufbauen, Spachteln, Abrieb, Arbeit VWS Fassade, Fassade reinigen, Voranstrich. Die so formulierten Arbeiten geben isoliert betrachtet keine eindeutige Auskunft darüber ob Werke oder ob Dienstleistungen vereinbart wurden. Auch die Dauer der verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisse bildet im vorliegenden Gesamtzusammenhang keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Der Umstand, dass MB1 und MB2 nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ausschließlich für die BF tätig waren, spricht gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Im Folgenden sind ergänzend weitere Elemente der Beschäftigung in eine Gesamtbeurteilung des verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisses einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen: MB1 und MB2 hatten die Möglichkeit, angebotene Arbeitsaufträge abzulehnen. Die BF hat sich vorbehalten, die genannte OG nur dann zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wenn sie Arbeit zu vergeben hatte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils fallweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden fallweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH 2003/08/0232). In einem solchen Fall sind die Beschäftigungselemente ab Zusage zu untersuchen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils fallweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden fallweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH 2003/08/0232). In einem solchen Fall sind die Beschäftigungselemente ab Zusage zu untersuchen. Verfahrensgegenständliche Zeiträume: Die verfahrensgegenständlichen Zeiträume umfassen nur solche Zeiträume, für die der MB1 und MB2 (wie aus den Rechnungen in Verbindung mir der Aussage des Mb1 vom 10.2.2014 abzuleiten ist) sich durch Zusage zur durchgehenden Arbeitsleistung verpflichtet haben (vgl. VwGH 2005/08/0142 vom 7.5.2008).Die verfahrensgegenständlichen Zeiträume umfassen nur solche Zeiträume, für die der MB1 und MB2 (wie aus den Rechnungen in Verbindung mir der Aussage des Mb1 vom 10.2.2014 abzuleiten ist) sich durch Zusage zur durchgehenden Arbeitsleistung verpflichtet haben vergleiche VwGH 2005/08/0142 vom 7.5.2008). Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob der MB1 und MB2 während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume – für die sie sich durch Zusage zur Arbeitsleistung verpflichtet haben - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurden.

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4

Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1Abs 1 lit a Al

VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder

§ 2Abs.

1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder

Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.

§ 539a

Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG).Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG).Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4ASVG).Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4 A, S, römisch fünf G,). Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Abs 5ASVG).Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Absatz 5 A, S, römisch fünf G,).

§ 4Abs.

6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung

Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.

Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung

Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus. Es muss also zunächst geprüft werden, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben war. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (zuletzt VwGH 2012/08/0240).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (zuletzt VwGH 2012/08/0240). Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002).Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539, 539 a, ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden ( VwGH 2012/08/0081 vom 24.04.2014).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden ( VwGH 2012/08/0081 vom 24.04.2014). Die Art des Entgeltes und der Entgeltleistung ist nur ausnahmsweise nämlich nur dann als unterscheidungskräftiges Merkmal dafür heranzuziehen, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zulässt (vgl. VwGH 2001/08/0027, 26.05.2004). Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgelts (Zeitlohn)spricht dann für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG (vgl. VwGH 2013/08/0093 vom 25.6.2013).Die Art des Entgeltes und der Entgeltleistung ist nur ausnahmsweise nämlich nur dann als unterscheidungskräftiges Merkmal dafür heranzuziehen, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zulässt vergleiche VwGH 2001/08/0027, 26.05.2004). Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgelts (Zeitlohn)spricht dann für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 2013/08/0093 vom 25.6.2013). Dislozierte Beschäftigung: Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei einer Beschäftigung abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage. Für die Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anderen Merkmalen Bedeutung zu, etwa der Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, der Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), dem Konkurrenzverbot, dem Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, der Berichterstattungspflicht sowie der mangelnden Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei einer Beschäftigung abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage. Für die Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anderen Merkmalen Bedeutung zu, etwa der Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, der Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), dem Konkurrenzverbot, dem Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, der Berichterstattungspflicht sowie der mangelnden Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel vergleiche VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005). Das Beschwerdeargument der BF, die verfahrensgegenständlichen Arbeiten wären außerhalb der örtlichen Einrichtungen der BF erbracht worden, spricht daher per se nicht gegen deren Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Arbeitszeit: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/08/0053 vom 29.06.2005 festgestellt hat, kann die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit als Kriterium für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung durch die Vorgabe zum Ausdruck kommen, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden. Sie kann aber auch in einer vorgegebenen Intensität der Bearbeitung eines bestimmten Gebietes bzw. Häufigkeit des Besuches zur kontinuierlichen Betreuung eines Kundestocks bestehen. Eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn. Absprachen bezüglich der Arbeitszeit schließen dann die persönliche Unabhängigkeit dessen, der den Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004). Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit jedoch ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so liegt dennoch ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor (vgl. VwGH 2004/08/0066, vom 21.05.2005, 2004/08/0202 vom 21.12.2005).Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit jedoch ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so liegt dennoch ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor vergleiche VwGH 2004/08/0066, vom 21.05.2005, 2004/08/0202 vom 21.12.2005). MB1 und MB2 verpflichteten sich bei Zusage gegenüber der BF, die vereinbarten Arbeiten in den unmittelbar bevorstehenden Tagen und Wochen zu erledigen. Ihr zeitlicher Spielraum war gering. Es liegt eine mäßig ausgeprägte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit vor, die in Verbindung mit den weiteren Beschäftigungselementen einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist. Das Merkmal eines von der BF vorgegebenen Arbeitsortes ist im vorliegenden Fall nicht unterscheidungskräftig sondern liegt in der Natur der jeweils übernommenen Tätigkeit. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit: Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. VwGH 2013/08/0160 vom 19.02.2014).Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche VwGH 2013/08/0160 vom 19.02.2014). Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004). Eine Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch eine "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051.Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch eine "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051. Weiters spielt die Qualifikation des Beschäftigten bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190). MB1 und MB2 waren nicht einschlägig qualifiziert. Beide waren vor der verfahrensgegenständlichen Zeit als Hilfsarbeiter beschäftigt. Der Zeuge Z war während der verfahrensgegenständlichen Zeit sowohl Dienstnehmer der BF als auch Dienstnehmer der genannten OG. Seine Aufgabe war es, die Arbeiten des MB1 und des MB2 zu beaufsichtigen, mit dem Kommanditisten der BF (Herrn A) Rücksprache zu halten und wichtige Entscheidungen (bezogen auf die Arbeit des MB1 und des MB2) nur im Einvernehmen mit dem Kommanditisten der BF zu treffen. Die BF hat durch den Einsatz ihres leitenden Angestellten als gleichzeitig leitenden Angestellten der genannten OG faktische Vorkehrungen getroffen, die ihr eine permanente Kontrolle des MB1 und MB2 – nicht nur bezogen auf die Qualität der Arbeit sondern auch bezogen auf die Einhaltung der Arbeitszeit und die Pausengestaltung sowie das Arbeitsverhalten - ermöglichten und ihr auch die Möglichkeit eröffneten, bei Bedarf (etwa dann wenn die Zeit knapp wurde und der BF Sanktionszahlungen gedroht hätten) durch entsprechende Weisungen einzuschreiten. MB1 und MB2 unterlagen während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung der stillen Autorität der BF. Es liegt eine klar ausgeprägte Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit vor. Persönliche Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Kann der zur Leistung verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung auf einen Dritten seiner Wahl überbinden, dann fehlt es an der persönlichen Arbeitspflicht. Gleiches gilt für die Befugnis, sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen. (VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004). Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2000/08/0113 vom 21.4.2004). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, d.h. ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2010/08/0026 vom 25.5.2011).. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 2007/08/0252 vom 4.6.2008). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Im vorliegenden Fall wurde keine ausdrücklichen Vereinbarung über ein generelles Vertretungsrecht getroffen. MB1 und MB2 haben tatsächlich ihre Arbeiten stets persönlich ausgeübt. Der einzige Dienstnehmer der genannten OG war nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vom Kommanditisten der BF mit der Aufsicht des MB1 und MB2 betraut worden. Es ist von einer persönlichen Arbeitspflicht des MB1 und MB2 auszugehen. Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung: MB1 und MB2 erhielten für ihre geleisteten Arbeiten ein Entgelt, dass sich im Kern an der von ihm aufgewendeten Arbeitszeit orientierte. Es liegt eine leistungsbezogene aber nicht erfolgsbezogene Abgeltung vor. Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einem Dienstverhältnis nicht zwingend entgegen. (vgl. VwGH 2013/08/0051 vom 15.5.2013).MB1 und MB2 erhielten für ihre geleisteten Arbeiten ein Entgelt, dass sich im Kern an der von ihm aufgewendeten Arbeitszeit orientierte. Es liegt eine leistungsbezogene aber nicht erfolgsbezogene Abgeltung vor. Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einem Dienstverhältnis nicht zwingend entgegen. vergleiche VwGH 2013/08/0051 vom 15.5.2013). Überwälzung unternehmerischer Risiken: Soweit die BF in ihrer Beschwerde einwendet, dass sie die genannte OG für Schäden haftbar gemacht hätte, dass diesen kein Urlaub, keine krankheitsbedingte Weiterzahlung des Entgelts, keine Auslagenersätze und keine Arbeitskleider zur Verfügung gestellt worden seien, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit zu in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen (vgl. VwGH 92/08/0213 vom 31.1.1995).Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit zu in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen vergleiche VwGH 92/08/0213 vom 31.1.1995). Die eingangs untersuchten Beschäftigungsmerkmale ergeben klar, dass dem MB1 und dem MB2 bezogen auf ihre für die BF verrichteten Arbeiten keine unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten zukamen. Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale sprechen daher insgesamt klar für das das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. (vgl. VwGH Ra 2015/08/0188 vom 12.01.2016)Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden. vergleiche VwGH Ra 2015/08/0188 vom 12.01.2016) Im vorliegenden Fall ist als erwiesen anzunehmen, dass MB1 und MB2 die wesentlichen Betriebsmittel (Material, Gerüst, Pritschenwagen und Büro) von der BF zur Verfügung gestellt bekamen. Sie führten de facto keine eigene Betriebsstätte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass MB1 und MB2 nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die BF persönlich und wirtschaftlich abhängig zu arbeiten hatten. MB1 und MB2 unterlagen aufgrund der festgestellten Arbeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass MB1 und MB2 nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die BF persönlich und wirtschaftlich abhängig zu arbeiten hatten. MB1 und MB2 unterlagen aufgrund der festgestellten Arbeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2017718.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.