Abs 1 und 2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und es wird Spruchteil II des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und es wird Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: Die XXXX GmbH & Co KG ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, sowie Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge in Höhe von € 2566,76 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Abs 1 ASVG im Betrag von € 305,28 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse binnen 14 Tagen zu entrichten.Die römisch 40 GmbH & Co KG ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge, sowie Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge in Höhe von € 2566,76 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 305,28 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse binnen 14 Tagen zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt I. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass die im folgenden genannten Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung
Vm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen:Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt römisch eins. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass die im folgenden genannten Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen: -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012römisch 40 , VSNR römisch 40 , 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012 -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012römisch 40 , VSNR römisch 40 , 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012 -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 undrömisch 40 , VSNR römisch 40 , 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012 und -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012.römisch 40 , VSNR römisch 40 , 02.05.2012 bis 05.05.2012 und 01.08.2012 bis 27.08.2012. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die BGKK die BF , für die in Spruchpunkt I. genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge in Gesamthöhe von 29.629,52 Euro unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
1 ASVG im Betrag von 4.425,28 Euro an die BGKK zu entrichten.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die BGKK die BF , für die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Dienstnehmer und Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge in Gesamthöhe von 29.629,52 Euro unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von 4.425,28 Euro an die BGKK zu entrichten. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhand-Union Eisenstadt Steuerberatung KG erhob gegen den gesamten Bescheid fristgerecht Beschwerde und bestritt darin im Wesentlichen die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2101573-2 W164 2017718-2, vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit bestätigt, dass die Herrn XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2101573-2 W164 2017718-2, vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit bestätigt, dass die Herrn römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Herren XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Herren römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfass; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfass; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildete die Frage der Versicherungspflicht die wesentliche Vorfrage für die mit Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides erfolgte beitragsrechtliche Entscheidung.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildete die Frage der Versicherungspflicht die wesentliche Vorfrage für die mit Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte beitragsrechtliche Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2017718-2, W164 2101573-2 vom heutigen Tag festgestellt, dass die Herrn XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis W164 2017718-2, W164 2101573-2 vom heutigen Tag festgestellt, dass die Herrn römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Herren XXXX und XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlagen.Mit Erkenntnis W164 2101574-2,W164 2101575-2, vom heutigen Tag, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Herren römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin während der eingangs genannten Zeiträume nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Der BF waren daher Beiträge in der von der BGKK festgestellten Höhe (nur) für die festgestellte Beschäftigung der Herren XXXX und XXXX nachzuverrechnen.Der BF waren daher Beiträge in der von der BGKK festgestellten Höhe (nur) für die festgestellte Beschäftigung der Herren römisch 40 und römisch 40 nachzuverrechnen. Gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge hat die BF, der zu der von der BGKK mit Schreiben vom 21.12.2016 im Detail aufgeschlüsselten Beitragsnachforderung das schriftliche Parteiengehör eingeräumt wurde, keine Einwendungen vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2101573.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.