VG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH & Co KG (vormals XXXX gesmbH) von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012 richtet, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen vom 20.1.2016 und 18.11.2016 sowie nicht öffentlicher Beratungen vom 20.1.2016 und 03.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz KANDLHOFER (aus dem Kreis der DienstgeberInnen) sowie Maximilian WEH (aus dem Kreis der DienstnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH & Co KG, vertreten durch Treuhand-Union Eisenstadt Steuerberatung KG, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, insoweit sie sich gegen die in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellte Versicherungspflicht der Herren römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG i.V.m.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH & Co KG (vormals römisch 40 gesmbH) von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012 richtet, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen vom 20.1.2016 und 18.11.2016 sowie nicht öffentlicher Beratungen vom 20.1.2016 und 03.03.2017 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird
Abs 1 und 2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG Folge gegeben: I. Herr XXXX , unterlag von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und von 01.04.2012 bis 30.10.2012 nicht der Versicherungspflicht
VG aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH & Co KG (vormals XXXX gesmbH).römisch eins. Herr römisch 40 , unterlag von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und von 01.04.2012 bis 30.10.2012 nicht der Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie §1 Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH & Co KG (vormals römisch 40 gesmbH). II. Herr XXXX , unterlag von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und von 01.04.2012 bis 30.10.2012 nicht der Versicherungspflicht
VG aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH & Co KG (vormals XXXX gesmbH).römisch zwei. Herr römisch 40 , unterlag von 06.04.2011 bis 10.11.2011 und von 01.04.2012 bis 30.10.2012 nicht der Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie §1 Absatz eins, Litera a, AlVG aufgrund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH & Co KG (vormals römisch 40 gesmbH). B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt I. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass u.a. die folgenden Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung
Vm. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen:Mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. BE GPLA 8040583, Spruchpunkt römisch eins. hat die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) festgestellt, dass u.a. die folgenden Personen aufgrund ihrer während der im Folgenden genannten Zeiträume für die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen: -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden MB1), 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012;römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im Folgenden MB1), 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012; -Strichaufzählung XXXX , VSNR XXXX , (im folgenden MB2), 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012römisch 40 , VSNR römisch 40 , (im folgenden MB2), 06.04.2011 bis 10.11.2011 und 01.04.2012 bis 30.10.2012 Zur Begründung stützte sich die BGKK auf eine für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 bei der BF durchgeführte GPLA-Prüfung, bei der Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der oben genannten Personen festgestellt worden seien: Die Beschwerdeführerin (=BF), ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Maler und Anstreicher, sei ursprünglich als XXXX gesmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Deren 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Herr XXXX ( im Folgenden Herr A) gewesen. Durch Umwandlung sei aus der XXXX gesmbH die XXXX GmBH & Co KG hervorgegangen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser KG sei die XXXX gesmbH. Kommanditist sei Herr A. Herr A sei gleichzeitig 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Komplementärin.Die Beschwerdeführerin (=BF), ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig Maler und Anstreicher, sei ursprünglich als römisch 40 gesmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Deren 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer sei Herr römisch 40 ( im Folgenden Herr A) gewesen. Durch Umwandlung sei aus der römisch 40 gesmbH die römisch 40 GmBH & Co KG hervorgegangen. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) dieser KG sei die römisch 40 gesmbH. Kommanditist sei Herr A. Herr A sei gleichzeitig 100% Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Komplementärin. Der MB1 und der MB2 seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit als Dienstnehmer der XXXX gesmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.Der MB1 und der MB2 seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit als Dienstnehmer der römisch 40 gesmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Mit 24.3.2011 hätten der MB1 und der MB2 die prot. XXXX OG mit Sitz in XXXX , gegründet.Mit 24.3.2011 hätten der MB1 und der MB2 die prot. römisch 40 OG mit Sitz in römisch 40 , gegründet. Die BF habe in der Folge Bauaufträge, die sie erhielt, und hinsichtlich der Preise ausverhandelt hatte, an die genannte OG zu einem Quadratmeterpreis zur Durchführung weitergegeben. MB1 und der MB2 hätten die verfahrensgegenständlichen Arbeitsleistungen persönlich erbracht. Sie hätten ausschließlich von der BF Aufträge erhalten. Die erforderlichen Materialien habe die BF beigestellt und bezahlt. Die für die Fassadenarbeiten notwendigen Gerüste, und das Firmenfahrzeug für den Transport habe die BF zur Verfügung gestellt. Der Kommanditist der BF habe die Durchführung der Arbeiten persönlich kontrolliert und Arbeitsanweisungen erteilt, wenn die Baudurchführung nicht den Erwartungen entsprach. Die BF habe die Haftung für etwaige Mängel bzw. Schäden übernommen. Die Rechnungslegung habe der Kommanditist der BF für die Gesellschafter der genannten OG, also für den MB1 und den MB2 ausgeführt. Die genannte OG habe selbst keine DienstnehmerInnen beschäftigt, sie hätte an der Festlegung des Entgelts nicht kalkulatorisch mitwirken können. Sie hätte über keine eigene Infrastruktur verfügt. Dem MB1 und dem MB2 sei keine Möglichkeit offen gestanden, eigene unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, verwies auf § 47 EStG und führte aus, dass neben dem Kriterium der organisatorischen Eingliederung das entscheidende Kriterium der Weisungsgebundenheit fehle. Der MB1 habe diese ausdrücklich verneint.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, verwies auf Paragraph 47, EStG und führte aus, dass neben dem Kriterium der organisatorischen Eingliederung das entscheidende Kriterium der Weisungsgebundenheit fehle. Der MB1 habe diese ausdrücklich verneint. Die genannte OG habe ein eigenes Büro geführt, selbst Rechnungen ausgestellt und einen eigenen Fuhrpark gehabt. An den MB1 und den MB2 seien keine fixen leistungsunabhängigen Löhne bezahlt worden. Zudem sei kein Urlaub, keine krankheitsbedingte Weiterzahlung, keine Auslagenersatz und keine Arbeitskleidung gewährt worden. MB1 und MB2 seien keiner fixen Arbeitszeiten unterlegen. Die genannte OG hätte Aufträge ablehnen können. Die Arbeitsleistungen seien außerhalb der örtlichen Einrichtungen der BF erbracht worden. MB1 und MB2 hätten über eigene Betriebsmittel wie PKW, Spachtel, Kübel, Kelle, Schneidemaschine, Hilti, Jammer, Bohrmaschine, Maßband und Meisel verfügt. Die BF habe zwar Baumaterial (z.B. Styropor, Kleber, Grundierung, Netz) zur Verfügung gestellt, dieses habe in der Regel gleich der Lieferant auf die Baustelle geliefert. Für die Bereitstellung eines Gerüsts seien rund 600,- Euro verrechnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.1.2016 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der rechtsfreundliche Vertreter der BF, der MB1 und der MB2 erschienen. Der MB1 legte sämtliche Rechnungen aus der verfahrensgegenständlichen Zeit, die Original Buchhaltungsmappe der genannten OG für die Jahre 2011 und 2012 sowie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der genannten OG für die Jahre 2011 und 2012 vor und gab an, er habe sein Auto als Betriebsmittel der OG steuerlich geltend gemacht. Er habe den Beruf Maler und Anstreicher gelernt. Etwa ab 2007 oder 2008 habe er begonnen für die BF als Facharbeiterzu arbeiten. Dort sei er als Arbeitnehmer geblieben, bis er sich selbständig machte. Der MB1 habe sich schon lange selbständig machen wollen. Auch als selbständiger Subunternehmer habe er für die BF weitergearbeitet, da es schwierig gewesen sei, eigene Kunden zu finden. Mit dem MB2 habe er "Hälfte-Hälfte" vereinbart. Beide würden schon seit langem zusammenarbeiten. Der MB1 sei früher Partieführer gewesen, der MB2 habe damals in seiner Partie gearbeitet. Die genannte OG habe am Markt geworben, mit Werbung am Auto, mit Werbetafeln auf Baustellen und zuletzt auch mit Werbung auf Einkaufswagen in einem Einkaufszentrum. Von seinem anfänglichen Versuch eine home-page zu führen sei er wegen dauernder technischer Probleme abgekommen. Der MB1 habe eine Gewerbeberechtigung für Maler- Anstreicher, Fassaden- und Gerüstbauer. Diese sei im Gewerberegister vermerkt. Der MB2 habe auch eine Gewerbeberechtigung diese würde noch nicht im Gewerberegister stehen. Die Aufträge der BF seien in der verfahrensgegenständlichen Zeit meist spontan hereingekommen, also für den nächsten Tag. Der MB1 habe einen Anruf erhalten der lautete "ich hätte ein Haus für dich" "Morgen fangen wir an". Der MB1 habe dann gewusst, was zu tun wäre: Grundieren Reiben, Styropor kleben. Konfrontiert mit einer Rechnung, mit der nur "Reiben" abgegolten wurde, führte der MB1 aus, "er" (gemeint war der Kommanditist der BF) habe schon gesagt "es wird nur gepickt oder gerieben"; man habe sich mündlich geeinigt. Den Ablauf habe der MB1 bestimmt. Das Gerüst habe der Kommanditist der BF gehabt. MB1 und MB2 hätten es verwendet. Befragt von der BGKK, warum er kein eigenes Gerüst angeschafft habe, dies sei doch ein wesentliches Betriebsmittel, führte der MB1 aus, er habe zu Beginn in die Werbung und in das Auto investiert. Es sei zu Beginn wenig Geld da gewesen. Auch den "Hilti" (gemeint war ein Stemmbohrer, den man für das Einstemmen von Fensterbrettern verwendete) habe der Kommanditist der BF zur Verfügung gestellt. Da Gerüst und Material von der BF zur Verfügung gestellt wurden, habe der Preis von 24 € /m² für den MB1 gestimmt. Was die BF dem Kunden verrechnete, wisse er nicht. Der Kommanditist der BF sei zum Kunden gefahren und habe besprochen, wie viel Material benötigt würde. Der MB1 habe nichts damit zu tun gehabt. Ihm sei gesagt worden, "das Material ist unterwegs". Die Zahl der erledigten Quadratmeter habe der MB1 meist nach Abschluss der Arbeit abgemessen. Ausverhandelt habe man mit Kommanditisten der BF einen Preis pro Quadratmeter und über das Material habe man gesprochen. Wenn MB1 und MB2 auch das Gerüst aufstellten, sei der Quadratmeterpreis entsprechend höher gewesen. Ein Fertigstellungstermin sei nicht vereinbart worden. "Wenn es fertig war, war es fertig." Beim Arbeiten seien MB1 und MB2 allein auf der Baustelle gewesen. Es habe sich um Arbeiten gehandelt, die man bei Tageslicht erledigen musste. Wenn der MB1 krank wurde, sei eventuell der MB2 allein auf der Baustelle gewesen. Der Kunde sei meist nicht anwesend gewesen. Mit dem Kunden habe der MB1 vorher besprochen, wo man z.B. das Werkzeug lagern könne. Wenn z.B. nur "Reiben" vereinbart war, sei die Baustelle schon vorbereitet gewesen. Oft habe auch der Kunde schon selbst ein Gerüst aufgestellt und selbst gespachtelt und geklebt, oder der Kommanditist der BF habe das Gerüst von jemand anderen aufstellen lassen. Der Abrieb sei der letzte Arbeitsschritt für den Vollwärmeschutz. Die gesamten Vollwärmeschutzarbeiten hätten bestanden in Styropor kleben, Dübelung, Fassade Plan-Schleifen, Gewebe einspachteln, Putzgrundierung und Abrieb. Ein Auftrag habe gelautet, eine Eternitfassade mit spezieller Farbe streichen, ein anderer: Fensterbretter einbauen. "Fassade streichen" habe im Streichen und bei Bedarf im Risse-Spachteln und Tiefengrundieren bestanden. Regiestunden habe die genannte OG geschrieben, wenn größere Löcher an der Fassade waren, die man ausgleichen musste. Der Kommanditist der BF habe die Baudurchführung kontrolliert. Er sei selten bei der Baustelle vorbeigekommen. Er habe nichts beanstandet. Er habe dem MB1 vertraut. Wenn er den MB1 auf der Baustelle nicht angetroffen hätte, hätte dies keine Konsequenzen gehabt. Wenn das Material ausging, habe der MB1 dem Kommanditisten der BF mitgeteilt, dass er noch Material besorgen müsse. Hin und wieder habe der MB1 selbst Material nachgekauft. Über das Verhalten auf der Baustelle oder etwa das Tragen einer Schutzausrüstung habe der MB1 mit dem Kommanditisten der BF nicht gesprochen. Er habe selbst eine Schutzausrüstung im Form eines Atemschutzes. Darüber ob der MB1 Gehilfen zur Baustelle mitnehmen könne, habe der MB1 mit dem Kommanditisten der BF nicht gesprochen. Der MB1 hätte dies aber machen können ohne zu fragen. Er sei selbständig gewesen. Einen eigenen Dienstnehmer habe die OG 2013 gehabt. Der MB1 habe ihn aber aus finanziellen Gründen dann wieder abgebaut. Er plane, für die Zukunft, wieder einen Dienstnehmer einzustellen. Die Arbeiten des MB2 habe sich der MB1 angesehen. Er habe aber kaum etwas mit ihm besprochen. Das vereinbarte Geld sei am Monatsende auf das Firmenkonto des MB1 bezahlt worden. Überstunden seien nicht eigens abgegolten worden. Regiestunden seien für außernatürliche Arbeiten (große Löcher in der Fassade) verrechnet worden. Mit dem Entgelt habe der MB1 sich selbst und den MB2 bezahlt. Das sei durch eine Privatentnahme geschehen. Wieviel der MB1 entnahm habe er entschieden. Jeder habe die Hälfte von der Abhebung bekommen. Wenn der MB1 vom Kommanditisten der BF Geld auf die Hand bekam habe er Kassabuch geführt. In seinem Büro, das sich in seinem Elternhaus befunden habe, habe der MB1 die Rechnungen geschrieben. Im ersten Jahr der Selbständigkeit seien MB1 und MB2 mit einem privaten Auto des MB1 unterwegs gewesen, dass dieser aus Anlass der Firmengründung gekauft hatte. Die Kosten dieses Privatautos habe der MB1
dem Fahrtenbuch, das in die Buchhaltung aufgenommen wurde, steuerlich geltend gemacht. Im zweiten Jahr der Selbständigkeit habe die OG ein Firmenfahrzeug angeschafft und laut Eingaben- Ausgabenrechnung abgeschrieben. Der MB1 habe seit seiner Selbständigkeit laufend gearbeitet, dies einerseits als Subauftragnehmer der BF und andererseits habe er eigene Baustellen gehabt. In den Anfangsjahren 2011 und 2012 habe er allerdings kaum andere Kunden gehabt. Die Rechnung habe der MB1 meist am letzten Arbeitstag geschrieben. Der MB2 gab an, er habe in der Slowakei Maler gelernt. Etwa 2008 habe er begonnen, für die BF als Facharbeiter zu arbeiten. Der MB2 konnte nicht weiter vernommen werden, da seine Deutschkenntnisse nicht ausreichten und er auch nicht bekannt gegeben hatte, dass er eine/n Slowakisch Dolmetscher/in benötigt hätte. Anlässlich der vom BVwG am 18.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der Kommanditist der BF (Herr A) zum hier gegenständlichen Sachverhalt folgende Angaben: Der MB1 habe ihn zu Beginn seiner selbständigen Tätigkeit gefragt, wie so eine Rechnung aussehen müsse. Zu diesem Zweck habe er dem MB1 eine Rechnung gezeigt. Herr A habe dem MB1 auch die Treuhand Union als Steuerberater empfohlen. Der MB1 habe sich aber einen anderen Buchhalter genommen. Den Vorhalt der BGKK, dass der Kommanditist der BF dem MB1 die Rechnungen geschrieben habe, verneinte dieser. MB1 und MB2 erhielten das Protokoll dieser Verhandlung im Wege des schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Mit Stellungnahme vom 21.12.2016 schlüsselte die BGKK die nachverrechneten Beiträge rechnerisch auf und brachte ergänzend vor, die vorgelegten Rechnungen der OG einerseits und der BF andererseits würden das gleiche Erscheinungsbild aufweisen. Der Kommanditist der BF habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 zugestanden, dass er dem MB1 gesagt habe, wie so eine Rechnung aussehen müsse. Auffallend sei auch, dass die BF an die Endkunden bereits bezahlt habe, bevor noch der entsprechende Subauftrag in Rechnung gestellt worden sei. Die von der BF in ihren Rechnungen angeführten Leistungen seien detaillierter und höher, als dies bei den Rechnungen über die Subaufträge der Fall sei. Daraus sei abzuleiten, dass die BF (auch durch Einsatz ihres Dienstnehmers XXXX) die Arbeiten im Detail kontrollierte – sonst wäre die festgestellte Rechnungslegung nicht möglich gewesen. Dies werde dadurch untermauert, dass der MB1 selbst angegeben habe, erst nach Fertigstellung der Arbeiten Aufzeichnungen zu machen. MB1 und MB2 hätten sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Sie hätten in Werbung und in ein Auftreten am Markt wenig bis gar nichts investiert.Mit Stellungnahme vom 21.12.2016 schlüsselte die BGKK die nachverrechneten Beiträge rechnerisch auf und brachte ergänzend vor, die vorgelegten Rechnungen der OG einerseits und der BF andererseits würden das gleiche Erscheinungsbild aufweisen. Der Kommanditist der BF habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 zugestanden, dass er dem MB1 gesagt habe, wie so eine Rechnung aussehen müsse. Auffallend sei auch, dass die BF an die Endkunden bereits bezahlt habe, bevor noch der entsprechende Subauftrag in Rechnung gestellt worden sei. Die von der BF in ihren Rechnungen angeführten Leistungen seien detaillierter und höher, als dies bei den Rechnungen über die Subaufträge der Fall sei. Daraus sei abzuleiten, dass die BF (auch durch Einsatz ihres Dienstnehmers römisch 40 ) die Arbeiten im Detail kontrollierte – sonst wäre die festgestellte Rechnungslegung nicht möglich gewesen. Dies werde dadurch untermauert, dass der MB1 selbst angegeben habe, erst nach Fertigstellung der Arbeiten Aufzeichnungen zu machen. MB1 und MB2 hätten sich tatsächlich nicht vertreten lassen. Sie hätten in Werbung und in ein Auftreten am Markt wenig bis gar nichts investiert. Mit einer Stellungnahme vom 11.1.2017 brachte die BF dazu vor, die sprachliche Ausdrucksweise der vorgelegten Rechnungen der OG einerseits und der BF andererseits sei unterschiedlich. Der Zeitpunkt, an dem die Rechnungen gelegt wurden sei für die Frage der Selbständigkeit unerheblich. Die XXXX habe den Kunden mehr Leistungen verrechnet, als vom einzelnen Subauftragnehmer erbracht wurde. Auch die Qualität des verwendeten Materials habe den Preis an den Endkunden beeinflusst. Kontrolle und Anweisungen bei Problemen seien wie auch sonst im Wirtschaftsleben meist unter Beiziehung eines Spezialisten erfolgt. Der MB1 habe sich nicht vertreten lassen. Er habe eigene Betriebsmittel benutzt und für sein Unternehmen geworben.Mit einer Stellungnahme vom 11.1.2017 brachte die BF dazu vor, die sprachliche Ausdrucksweise der vorgelegten Rechnungen der OG einerseits und der BF andererseits sei unterschiedlich. Der Zeitpunkt, an dem die Rechnungen gelegt wurden sei für die Frage der Selbständigkeit unerheblich. Die römisch 40 habe den Kunden mehr Leistungen verrechnet, als vom einzelnen Subauftragnehmer erbracht wurde. Auch die Qualität des verwendeten Materials habe den Preis an den Endkunden beeinflusst. Kontrolle und Anweisungen bei Problemen seien wie auch sonst im Wirtschaftsleben meist unter Beiziehung eines Spezialisten erfolgt. Der MB1 habe sich nicht vertreten lassen. Er habe eigene Betriebsmittel benutzt und für sein Unternehmen geworben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der MB1 ist ausgebildeter Maler und Anstreicher. MB1 und MB2 waren bis 2010 bei der BF vollbeschäftigt und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Der MB1 war Partieführer, der MB2 arbeitete in der Partie des MB1. Im Jahr 2011 beschloss der MB1, sich selbständig zu machen und gründete mit 29.3.2011 mit dem MB2 die XXXX OG. Das Büro dieser OG richtete der MB1 in seinem Elternhaus ein. In der Folge übernahm der MB1, als Vertreter der OG Subaufträge von seiner früheren Arbeitgeberin, der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Eigene Kunden konnte er erst im Laufe der Zeit akquirieren. Der MB1 warb für die genannte OG durch Tafeln auf Baustellen, durch eine Aufschrift auf dem Auto und später durch Werbetafeln in Einkaufswägen im nahegelegenen Einkaufscenter. PKW, Werkzeug und Telefon nahm der BF steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen auf. Seit 6.4.2011 verfügt die genannte OG über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut Maler und Anstreicher (Handwerk)
WO 1994 am Standort XXXX . Der MB1 ist seit 6.4.2011 gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten OG.Der MB1 ist ausgebildeter Maler und Anstreicher. MB1 und MB2 waren bis 2010 bei der BF vollbeschäftigt und als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Der MB1 war Partieführer, der MB2 arbeitete in der Partie des MB1. Im Jahr 2011 beschloss der MB1, sich selbständig zu machen und gründete mit 29.3.2011 mit dem MB2 die römisch 40 OG. Das Büro dieser OG richtete der MB1 in seinem Elternhaus ein. In der Folge übernahm der MB1, als Vertreter der OG Subaufträge von seiner früheren Arbeitgeberin, der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Eigene Kunden konnte er erst im Laufe der Zeit akquirieren. Der MB1 warb für die genannte OG durch Tafeln auf Baustellen, durch eine Aufschrift auf dem Auto und später durch Werbetafeln in Einkaufswägen im nahegelegenen Einkaufscenter. PKW, Werkzeug und Telefon nahm der BF steuerrechtlich in sein Betriebsvermögen auf. Seit 6.4.2011 verfügt die genannte OG über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut Maler und Anstreicher (Handwerk)
Paragraph 94, Ziffer 47, GeWO 1994 am Standort römisch 40 . Der MB1 ist seit 6.4.2011 gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten OG. Die verfahrensgegenständlichen Subaufträge der BF kamen wie folgt zu Stande: Die BF führte mit dem Kunden Preisverhandlungen durch und schaffte das Material auf eigene Kosten an. Der MB1 erhielt vom Kommanditist der BF telefonische Anbote ("ich hätte ein Haus für dich") meist einen Tag vor Arbeitsbeginn. Der MB1 verständigte den MB2 und vereinbarte mit dem Kommanditisten der BF mündlich die Ausführung von Arbeiten an einer bestimmten Kunden-Adresse, wie etwa die Herstellung eines Vollwärmeschutzes oder einzelne Arbeitsschritte (etwa Reiben) zu einem Quadratmeterpreis. Gerüst, Material und bei Bedarf einen Stemmbohrer (zum Einstemmen von Fensterbrettern) stellte die BF zur Verfügung. Im Übrigen verwendeten MB1 und MB2 eigenes Werkzeug. Manchmal hatte der Kunde bereits ein Gerüst aufgestellt. Darüber, ob der MB1 neben oder statt dem MB2 weitere Hilfskräfte beiziehen kann, wurde nicht gesprochen. Der MB1 war überzeugt, dass er dazu berechtigt wäre. Im Jahr 2013 (nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum) hat die OG kurzfristig einen Dienstnehmer aufgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Arbeiten verrichtete der MB1 gemeinsam mit dem MB
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfass; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfass; die BF hat einen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Frage des Vorliegens von Werkverträgen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an (vgl. VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Beim Dienstvertrag (und freien Dienstvertrag) kommt es anders als beim Werkvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit an vergleiche VwGH 2000/08/0161 vom 3.7.02). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007).Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann allerdings auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Im vorliegenden Fall wurden keine schriftlichen Aufträge erteilt. Aus den von der XXXX -OG an die BF gelegten Rechnungen gehen folgende Leistungen hervor:Aus den von der römisch 40 -OG an die BF gelegten Rechnungen gehen folgende Leistungen hervor: Eine näher genannte Zahl von Quadratmetern Netzen, Spachteln, Grundieren, Reiben, Vollwärmeschutz, VWS Steinwolle-Kamin, Eternit, Streichen, Fassade Streichen, Ausgleichskleben, Styropor kleben, Fensterbrett, Regie, Ausbesserungsarbeiten; bisweilen wurde auch Material in Rechnung gestellt. Die so formulierten Arbeiten geben isoliert betrachtet keine eindeutige Auskunft darüber ob Werke oder ob Dienstleistungen vereinbart wurden. Auch die Dauer der verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisse - diese werden von der BF als mehrere kurzfristige Zielschuldverhältnisse betrachtet, während die BGKK auf eine durchgehende Beschäftigung des MB1 und des MB2 bei der BF schließt - bildet im vorliegenden Gesamtzusammenhang isoliert betrachtet keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen in Übereinstimmung mit der Aussage des MB1 vom 20.1.2016 ergibt, war die XXXX OG während mehrere Monate dauernder Zeiträume für die BF tätig. Sie hatte vereinzelt auch andere Kunden. Aufgrund der sich daraus ergebende Dauer der für die BF ausgeübten Tätigkeit kann im vorliegenden Fall keine abschließende Entscheidung getroffen werden.Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen in Übereinstimmung mit der Aussage des MB1 vom 20.1.2016 ergibt, war die römisch 40 OG während mehrere Monate dauernder Zeiträume für die BF tätig. Sie hatte vereinzelt auch andere Kunden. Aufgrund der sich daraus ergebende Dauer der für die BF ausgeübten Tätigkeit kann im vorliegenden Fall keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Im Folgenden sind daher ergänzend weitere Elemente der Beschäftigung in eine Gesamtbeurteilung des verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisses einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen: Der MB1 und MB2 hatten die Möglichkeit, angebotene Arbeitsaufträge abzulehnen. Die BF hat sich vorbehalten, die genannte OG nur dann zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wenn sie Arbeit zu vergeben hatte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils fallweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden fallweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH 2003/08/0232).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht aus, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils fallweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden fallweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH 2003/08/0232). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2005/08/0142 vom 07.05.2008 ausgesprochen hat ist dann, wenn sich die arbeitende Person in eine Verfügbarkeitsliste eintragen kann, dies aber auch sanktionslos unterlassen (und so die Tätigkeit auch länger unterbrechen) kann, nicht von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen. Sehr wohl sind aber die Beschäftigungselemente ab Zusage zu untersuchen. Es ist daher im Folgenden zu untersuchen, ob der MB1 und MB2 während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume – für die sie sich durch Zusage zur Arbeitsleistung für die BF verpflichtet haben, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der BF beschäftigt wurden.
Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.
4 ASVG stehen Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder
1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder
Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.
Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Abs 2ASVG).Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§539a Absatz 2 A, S, römisch fünf G,). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3ASVG).Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Abs 4ASVG).Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend (§539a Absatz 4 A, S, römisch fünf G,). Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Abs 5ASVG).Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§529a Absatz 5 A, S, römisch fünf G,).
6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung
Abs. 1 für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.
Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung
Absatz eins, für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Absatz 4, aus. Es muss also zunächst geprüft werden, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben war. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (zuletzt VwGH 2012/08/0240).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (zuletzt VwGH 2012/08/0240). Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002).Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539, 539 a, ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (VwGH 99/08/0008 vom 17.12.2002). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden ( VwGH 2012/08/0081 vom 24.04.2014).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden ( VwGH 2012/08/0081 vom 24.04.2014). Die Art des Entgeltes und der Entgeltleistung ist nur ausnahmsweise nämlich nur dann als unterscheidungskräftiges Merkmal dafür heranzuziehen, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zulässt (vgl. VwGH 2001/08/0027, 26.05.2004). Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgelts (Zeitlohn)spricht dann für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG (vgl. VwGH 2013/08/0093 vom 25.6.2013).Die Art des Entgeltes und der Entgeltleistung ist nur ausnahmsweise nämlich nur dann als unterscheidungskräftiges Merkmal dafür heranzuziehen, ob der Beschäftigte seine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit verrichtet, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit zulässt vergleiche VwGH 2001/08/0027, 26.05.2004). Die Gewährung eines nach Zeiträumen bemessenen Entgelts (Zeitlohn)spricht dann für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 2013/08/0093 vom 25.6.2013). Dislozierte Beschäftigungen: Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei einer Beschäftigung abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage. Für die Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anderen Merkmalen Bedeutung zu, etwa der Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, der Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), dem Konkurrenzverbot, dem Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, der Berichterstattungspflicht sowie der mangelnden Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005).Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei einer Beschäftigung abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage. Für die Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anderen Merkmalen Bedeutung zu, etwa der Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, der Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), dem Konkurrenzverbot, dem Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, der Berichterstattungspflicht sowie der mangelnden Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel vergleiche VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005). Das Beschwerdeargument, die Arbeiten seien außerhalb der örtlichen Einrichtungen der BF erbracht worden, spricht daher per se nicht notwendig gegen das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Arbeitszeit: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2001/08/0053 vom 29.06.2005 festgestellt hat, kann die Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit als Kriterium für das Fehlen der Verfügbarkeit über die Arbeitskraft während der Arbeitszeit und durch die Arbeitsverpflichtung durch die Vorgabe zum Ausdruck kommen, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden. Sie kann aber auch in einer vorgegebenen Intensität der Bearbeitung eines bestimmten Gebietes bzw. Häufigkeit des Besuches zur kontinuierlichen Betreuung eines Kundestocks bestehen. Eine bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn. Absprachen bezüglich der Arbeitszeit schließen dann die persönliche Unabhängigkeit dessen, der den Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus, wenn diese von der Art der Tätigkeit her notwendig sind (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004). Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit jedoch ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so liegt dennoch ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor (vgl. VwGH 2004/08/0066, vom 21.05.2005, 2004/08/0202 vom 21.12.2005).Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit jedoch ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so liegt dennoch ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor vergleiche VwGH 2004/08/0066, vom 21.05.2005, 2004/08/0202 vom 21.12.2005). MB1 und MB2 verpflichtete gegenüber der BF sich bei Zusage, die vereinbarten Arbeiten in den unmittelbar bevorstehenden Tagen und Wochen zu erledigen. Ihr zeitlicher Spielraum war gering. Es liegt eine mäßig ausgeprägte Bindung an Ordnungsvorschriften über die Arbeitszeit vor, die in Verbindung mit den weiteren Beschäftigungselementen betrachtet werden muss. Das Merkmal eines von der BF vorgegebenen Arbeitsortes ist im vorliegenden Fall nicht unterscheidungskräftig sondern liegt in der Natur der jeweils übernommenen Tätigkeit. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit: Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. VwGH 2013/08/0160 vom 19.02.2014).Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche VwGH 2013/08/0160 vom 19.02.2014). Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004). Eine Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch eine "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W164.2101574.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.