4 B-VG nicht zulässig.B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer gelangte unter Verwendung eines für den Zeitraum 08.04.2016 bis 07.04.2017 gültigen litauischen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 20.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land zu haben. Er habe seinen Herkunftsstaat am 08.04.2016 mittels Flugzeuges nach Polen verlassen und sei von dort nach Österreich gereist. Außer in Österreich habe er in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, "weil es hier schön sei". Am 27.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeansuchen an Litauen, welchem Litauen mit Schreiben vom 30.09.2016 gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Am 27.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeansuchen an Litauen, welchem Litauen mit Schreiben vom 30.09.2016 gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführerin) und der Drittbeschwerdeführer (deren gemeinsames minderjähriges Kind) gelangten unter Verwendung eines für den Zeitraum 27.08.2016 bis 16.09.2016 gültigen tschechischen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 08.09.2016 (die Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin), ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer polizeilichen Erstbefragung vom 08.09.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 07.09.2016 per Flugzeug in die Türkei verlassen. Sie habe Österreich erreichen wollen, da ihr Ehemann (Anmerkung: Von der Zweitbeschwerdeführerin mit einem vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen abweichenden Namen genannt), bereits ein Asylverfahren in Österreich habe. Am 28.09.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Tschechien. In den Aufnahmegesuchen wies das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin und Vaters des Drittbeschwerdeführers ein auf eine Visumserteilung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen gerichtet wurde.Am 28.09.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Tschechien. In den Aufnahmegesuchen wies das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin und Vaters des Drittbeschwerdeführers ein auf eine Visumserteilung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen gerichtet wurde. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20.10.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bereits in den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer vom 28.09.2016 der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Kindesvater des Drittbeschwerdeführers erwähnt worden sei. Im Aufnahmeersuchen vom 20.10.2016 wird als Datum der Asylantragstellung der 20.7.2016 genannt.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20.10.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Artikel 11, Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bereits in den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer vom 28.09.2016 der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Kindesvater des Drittbeschwerdeführers erwähnt worden sei. Im Aufnahmeersuchen vom 20.10.2016 wird als Datum der Asylantragstellung der 20.7.2016 genannt. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 24.11.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gem. Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 24.11.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 28.11.2016 lehnte die tschechische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom 20.10.2016 ab und ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurden dem BFA durch den Rechtsberater des Erstbeschwerdeführers eine im Jahr 2009 ausgestellte georgische Heiratsurkunde sowie eine georgische Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vorgelegt. Mit E-Mail an die tschechische Dublin-Behörde vom 09.12.2016 erhob das BFA Remonstration und übermittelte dieser die im Jahr 2009 ausgestellte georgische Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit per E-Mail vom 16.12.2016 an das BFA übermitteltem Schreiben stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gem. Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per E-Mail vom 16.12.2016 an das BFA übermitteltem Schreiben stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gem. Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 01.02.2017 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Wirklichkeit einen anderen als den von ihm angegebenen Namen zu haben. Als seine Ehefrau nach Österreich gekommen sei, habe sie seinen Personalausweis mitgebracht, der vom Erstbeschwerdeführer auch vorgelegt worden sei. Die Familie sei getrennt unterwegs gewesen. Er sei geflüchtet und zunächst in die Ukraine gefahren, um dort gegen Bezahlung einen ukrainischen Pass samt Visum für Litauen zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, schwanger zu sein (errechneter Geburtstermin: 22.07.2017). Mit Bescheiden vom 20.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Tschechien gem. Art. 11 Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers Tschechien gem. Art. 12 Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I) sowie gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden vom 20.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Tschechien gem. Artikel 11, Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers Tschechien gem. Artikel 12, Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins) sowie gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich (19.07.2016) ergibt sich aus einer polizeilichen Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des § 38 Abs. 3 FPG vom 19.07.2016, auf der in Blockbuchstaben handschriftlich der Vermerk "19.00 Asylantrag" angebracht ist. Weiters scheint in der Bestätigung eines Polizeianhaltezentrums vom 20.7.2016 als Antragsdatum der 19.7.2016 auf. Als Datum der Asylantragstellung werden auch in der Niederschrift zur polizeilichen Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vom 20.07.2016 wie auch im (zunächst) an Litauen ergangen Aufnahmegesuch des BFA der 19.07.2016 genannt. Ebenso wird im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid explizit der 19.07.2016 als Datum der Asylantragstellung angeführt. Einzig im bezüglich des Erstbeschwerdeführers an Tschechien gerichteten Aufnahmegesuch vom 20.10.2016 wird der 20.7.2016 als Antragsdatum genannt, was jedoch angesichts des in allen anderen Dokumenten übereinstimmend und ausdrücklich mit 19.7.2016 angegebenen Asylantragsdatums als nicht den Tatsachen entsprechend bzw. als Versehen zu qualifizieren ist.Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich (19.07.2016) ergibt sich aus einer polizeilichen Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, FPG vom 19.07.2016, auf der in Blockbuchstaben handschriftlich der Vermerk "19.00 Asylantrag" angebracht ist. Weiters scheint in der Bestätigung eines Polizeianhaltezentrums vom 20.7.2016 als Antragsdatum der 19.7.2016 auf. Als Datum der Asylantragstellung werden auch in der Niederschrift zur polizeilichen Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vom 20.07.2016 wie auch im (zunächst) an Litauen ergangen Aufnahmegesuch des BFA der 19.07.2016 genannt. Ebenso wird im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid explizit der 19.07.2016 als Datum der Asylantragstellung angeführt. Einzig im bezüglich des Erstbeschwerdeführers an Tschechien gerichteten Aufnahmegesuch vom 20.10.2016 wird der 20.7.2016 als Antragsdatum genannt, was jedoch angesichts des in allen anderen Dokumenten übereinstimmend und ausdrücklich mit 19.7.2016 angegebenen Asylantragsdatums als nicht den Tatsachen entsprechend bzw. als Versehen zu qualifizieren ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den bezüglich der Beschwerdeführer geführten Konsultationsverfahren einschließlich des bezüglich des Erstbeschwerdeführers mit Tschechien (fristgemäß) abgewickelten Remonstrationsverfahrens ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden, die Führung der Konsultationen dokumentierenden Schriftstücken. Die Feststellung, dass das BFA das Aufnahmeersuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer an Tschechien am 20.10.2016 gestellt hat, ergibt sich konkret aus dem im Akt einliegenden mit 20.10.2016 datierten Aufnahmegesuch, der Sendebestätigung an die tschechische Dublin-Behörde (20. Oktober 2016 17:20) und der Empfangsbestätigung der tschechischen Dublin-Behörde vom 21.10.2016, in der auf das Schreiben des BFA vom 20.10.2016 Bezug genommen wird. Die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des Vorliegens einer Kernfamilie folgt aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und der vorgelegten Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers. Wenn auch die Urkunden in georgischer Sprache gehalten sind, kann den Unterlagen entnommen werden, dass in dem als Heiratsurkunde vorgelegten Dokument der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils mit ihrem Geburtsdatum aufscheinen. In dem als Geburtsurkunde für den Drittbeschwerdeführer vorgelegten Dokument scheinen das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers und die mit den in der Heiratsurkunde angeführten Namen übereinstimmenden Namen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beifügung der in der Heiratsurkunde angeführten Registrierungsnummern auf. Schließlich hat auch das um Aufnahme des Erstbeschwerdeführers ersuchte Tschechien die in der nach Aufforderung vorgelegten Heiratsurkunde enthaltenen Daten nicht in Zweifel gezogen, indem der Remonstration Österreichs nach Vorlage der Heiratsurkunde entsprochen wurde. Zu Spruchpunkt A): Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO lautet:Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO lautet:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2149961.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.