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{'item': 'W165 2149961-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW165 2149961-1 SpruchW165 2149961-1/3E W165 2149959-1/3E W165 2149960-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer gelangte unter Verwendung eines für den Zeitraum 08.04.2016 bis 07.04.2017 gültigen litauischen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 20.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land zu haben. Er habe seinen Herkunftsstaat am 08.04.2016 mittels Flugzeuges nach Polen verlassen und sei von dort nach Österreich gereist. Außer in Österreich habe er in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, "weil es hier schön sei". Am 27.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeansuchen an Litauen, welchem Litauen mit Schreiben vom 30.09.2016 gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Am 27.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeansuchen an Litauen, welchem Litauen mit Schreiben vom 30.09.2016 gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführerin) und der Drittbeschwerdeführer (deren gemeinsames minderjähriges Kind) gelangten unter Verwendung eines für den Zeitraum 27.08.2016 bis 16.09.2016 gültigen tschechischen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 08.09.2016 (die Zweitbeschwerdeführerin für den Drittbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin), ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. In ihrer polizeilichen Erstbefragung vom 08.09.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 07.09.2016 per Flugzeug in die Türkei verlassen. Sie habe Österreich erreichen wollen, da ihr Ehemann (Anmerkung: Von der Zweitbeschwerdeführerin mit einem vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Namen abweichenden Namen genannt), bereits ein Asylverfahren in Österreich habe. Am 28.09.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Tschechien. In den Aufnahmegesuchen wies das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin und Vaters des Drittbeschwerdeführers ein auf eine Visumserteilung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen gerichtet wurde.Am 28.09.2016 richtete das BFA hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gerichtete Aufnahmegesuche an Tschechien. In den Aufnahmegesuchen wies das BFA darauf hin, dass hinsichtlich des Ehemannes der Zweitbeschwerdeführerin und Vaters des Drittbeschwerdeführers ein auf eine Visumserteilung gestütztes Aufnahmegesuch an Litauen gerichtet wurde. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20.10.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Art. 11 Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bereits in den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer vom 28.09.2016 der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Kindesvater des Drittbeschwerdeführers erwähnt worden sei. Im Aufnahmeersuchen vom 20.10.2016 wird als Datum der Asylantragstellung der 20.7.2016 genannt.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 20.10.2016 richtete das BFA hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ein auf Artikel 11, Dublin III-VO (Familienverfahren) gestütztes Aufnahmeersuchen an Tschechien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bereits in den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer vom 28.09.2016 der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Kindesvater des Drittbeschwerdeführers erwähnt worden sei. Im Aufnahmeersuchen vom 20.10.2016 wird als Datum der Asylantragstellung der 20.7.2016 genannt. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 24.11.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gem. Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 24.11.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 28.11.2016 lehnte die tschechische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom 20.10.2016 ab und ersuchte um Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurden dem BFA durch den Rechtsberater des Erstbeschwerdeführers eine im Jahr 2009 ausgestellte georgische Heiratsurkunde sowie eine georgische Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers vorgelegt. Mit E-Mail an die tschechische Dublin-Behörde vom 09.12.2016 erhob das BFA Remonstration und übermittelte dieser die im Jahr 2009 ausgestellte georgische Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit per E-Mail vom 16.12.2016 an das BFA übermitteltem Schreiben stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gem. Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per E-Mail vom 16.12.2016 an das BFA übermitteltem Schreiben stimmte die tschechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gem. Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 01.02.2017 fanden Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, in Wirklichkeit einen anderen als den von ihm angegebenen Namen zu haben. Als seine Ehefrau nach Österreich gekommen sei, habe sie seinen Personalausweis mitgebracht, der vom Erstbeschwerdeführer auch vorgelegt worden sei. Die Familie sei getrennt unterwegs gewesen. Er sei geflüchtet und zunächst in die Ukraine gefahren, um dort gegen Bezahlung einen ukrainischen Pass samt Visum für Litauen zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, schwanger zu sein (errechneter Geburtstermin: 22.07.2017). Mit Bescheiden vom 20.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Tschechien gem. Art. 11 Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers Tschechien gem. Art. 12 Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I) sowie gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden vom 20.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Tschechien gem. Artikel 11, Dublin III-VO und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers Tschechien gem. Artikel 12, Dublin II-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins) sowie gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich (19.07.2016) ergibt sich aus einer polizeilichen Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des § 38 Abs. 3 FPG vom 19.07.2016, auf der in Blockbuchstaben handschriftlich der Vermerk "19.00 Asylantrag" angebracht ist. Weiters scheint in der Bestätigung eines Polizeianhaltezentrums vom 20.7.2016 als Antragsdatum der 19.7.2016 auf. Als Datum der Asylantragstellung werden auch in der Niederschrift zur polizeilichen Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vom 20.07.2016 wie auch im (zunächst) an Litauen ergangen Aufnahmegesuch des BFA der 19.07.2016 genannt. Ebenso wird im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid explizit der 19.07.2016 als Datum der Asylantragstellung angeführt. Einzig im bezüglich des Erstbeschwerdeführers an Tschechien gerichteten Aufnahmegesuch vom 20.10.2016 wird der 20.7.2016 als Antragsdatum genannt, was jedoch angesichts des in allen anderen Dokumenten übereinstimmend und ausdrücklich mit 19.7.2016 angegebenen Asylantragsdatums als nicht den Tatsachen entsprechend bzw. als Versehen zu qualifizieren ist.Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich (19.07.2016) ergibt sich aus einer polizeilichen Bestätigung über eine Sicherstellung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, FPG vom 19.07.2016, auf der in Blockbuchstaben handschriftlich der Vermerk "19.00 Asylantrag" angebracht ist. Weiters scheint in der Bestätigung eines Polizeianhaltezentrums vom 20.7.2016 als Antragsdatum der 19.7.2016 auf. Als Datum der Asylantragstellung werden auch in der Niederschrift zur polizeilichen Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vom 20.07.2016 wie auch im (zunächst) an Litauen ergangen Aufnahmegesuch des BFA der 19.07.2016 genannt. Ebenso wird im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid explizit der 19.07.2016 als Datum der Asylantragstellung angeführt. Einzig im bezüglich des Erstbeschwerdeführers an Tschechien gerichteten Aufnahmegesuch vom 20.10.2016 wird der 20.7.2016 als Antragsdatum genannt, was jedoch angesichts des in allen anderen Dokumenten übereinstimmend und ausdrücklich mit 19.7.2016 angegebenen Asylantragsdatums als nicht den Tatsachen entsprechend bzw. als Versehen zu qualifizieren ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den bezüglich der Beschwerdeführer geführten Konsultationsverfahren einschließlich des bezüglich des Erstbeschwerdeführers mit Tschechien (fristgemäß) abgewickelten Remonstrationsverfahrens ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden, die Führung der Konsultationen dokumentierenden Schriftstücken. Die Feststellung, dass das BFA das Aufnahmeersuchen betreffend den Erstbeschwerdeführer an Tschechien am 20.10.2016 gestellt hat, ergibt sich konkret aus dem im Akt einliegenden mit 20.10.2016 datierten Aufnahmegesuch, der Sendebestätigung an die tschechische Dublin-Behörde (20. Oktober 2016 17:20) und der Empfangsbestätigung der tschechischen Dublin-Behörde vom 21.10.2016, in der auf das Schreiben des BFA vom 20.10.2016 Bezug genommen wird. Die Familieneigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des Vorliegens einer Kernfamilie folgt aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und der vorgelegten Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers. Wenn auch die Urkunden in georgischer Sprache gehalten sind, kann den Unterlagen entnommen werden, dass in dem als Heiratsurkunde vorgelegten Dokument der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils mit ihrem Geburtsdatum aufscheinen. In dem als Geburtsurkunde für den Drittbeschwerdeführer vorgelegten Dokument scheinen das Geburtsdatum des Drittbeschwerdeführers und die mit den in der Heiratsurkunde angeführten Namen übereinstimmenden Namen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin unter Beifügung der in der Heiratsurkunde angeführten Registrierungsnummern auf. Schließlich hat auch das um Aufnahme des Erstbeschwerdeführers ersuchte Tschechien die in der nach Aufforderung vorgelegten Heiratsurkunde enthaltenen Daten nicht in Zweifel gezogen, indem der Remonstration Österreichs nach Vorlage der Heiratsurkunde entsprochen wurde. Zu Spruchpunkt A): Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO lautet:Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO lautet:

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Art 42 Dublin III-VO lautet:Artikel 42, Dublin III-VO lautet: Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehen Fristen werden wie folgt berechnet:
  1. a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
  2. b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebenden Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
  3. c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 34 AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Die Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich erfolgte unzweifelhaft am 19.07.2016 (siehe hiezu oben). Nach dem klaren Wortlaut des Art 21 Abs 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge.Die Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers in Österreich erfolgte unzweifelhaft am 19.07.2016 (siehe hiezu oben). Nach dem klaren Wortlaut des Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Diese Frist hat absoluten Charakter. Die Fristversäumnis hat einen Zuständigkeitseintritt des ersuchenden Mitgliedstaates zur Folge. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches für den Erstbeschwerdeführer hat demnach am 19.10.2016 geendet. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung des Art 42 lit. b erster Satz Dublin III-VO, wonach eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist, endet.Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches für den Erstbeschwerdeführer hat demnach am 19.10.2016 geendet. Dies folgt aus der ausdrücklichen Regelung des Artikel 42, Litera b, erster Satz Dublin III-VO, wonach eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist, endet. Das Ereignis von dem an im vorliegen Fall die Frist zu berechnen ist (Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers), ist am 19.07.2016 eingetreten. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches endete gem. Art 21 Abs. 1 iVm Art. 42 lit b Dublin III-VO somit am 19.10.2016, 24.00 Uhr. Für eine abweichende Auslegung bietet der ausdrückliche Wortlaut der Regelung des Art 42 lit b Dublin III-VO (arg. Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, "an dem" das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, "von denen an" die Frist zu berechnen ist), keinen Raum.Das Ereignis von dem an im vorliegen Fall die Frist zu berechnen ist (Asylantragstellung des Erstbeschwerdeführers), ist am 19.07.2016 eingetreten. Die Frist zum Stellen des Aufnahmegesuches endete gem. Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO somit am 19.10.2016, 24.00 Uhr. Für eine abweichende Auslegung bietet der ausdrückliche Wortlaut der Regelung des Artikel 42, Litera b, Dublin III-VO (arg. Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, "an dem" das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, "von denen an" die Frist zu berechnen ist), keinen Raum. Gegenständlich wurde seitens des BFA das Aufnahmeersuchen für den Erstbeschwerdeführer nach Art 11 Dublin III-VO erst am 20.10.2016 und somit nicht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragstellung an Tschechien gerichtet. Durch Versäumung der Frist ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Österreich übergegangen.Gegenständlich wurde seitens des BFA das Aufnahmeersuchen für den Erstbeschwerdeführer nach Artikel 11, Dublin III-VO erst am 20.10.2016 und somit nicht innerhalb der in Artikel 21, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-VO normierten Frist von drei Monaten nach Antragstellung an Tschechien gerichtet. Durch Versäumung der Frist ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Österreich übergegangen. Nach dem Gesagten war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen.Nach dem Gesagten war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen. Da die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des § 34 AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben.Da die angefochtene Entscheidung des Erstbeschwerdeführers zu beheben war, waren im Rahmen des zu führenden Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 folglich auch die angefochtenen Entscheidungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2149961.1.00

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