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§§ 42Art 133§ 45§ 1§ 90§ 14§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2100025-1 SpruchW200 2100025-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als V
§§ 42und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, id
F BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist seit 12.09.2000 im Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 50 %). Sie stellte am
- April 2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass, sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen der Herzambulanz des Hanusch-Krankenhauses und ein EKG-Befund. Weiters wurden ein im Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien betreffend Pflegegeld eingeholtes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin vom
- November 2013 vorgelegt. Dem Akt ist weiters ein von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholtes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 10.08.2013 zu entnehmen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 14.07.2014 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v
- Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür bei mäßigen Funktionseinschränkungen der Knie und Hüftgelenke nicht gegeben seien, insbesondere, da durch die Verwendung eines Gehstocks die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere. In der Stellungnahme im Parteiengehör zu diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin weder möglich sei - trotz Benützung eines Gehstockes - eine kurze noch eine längere Wegstrecke ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihr aufgrund der Höhe der Stufen nicht möglich und hätte sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule sowie eine Beckenübersichtsaufnahme sowie ein Schrittmacher-Ambulanzbefund, ein Röntgenbefund der linken Hand mit Handgelenk sowie des linken Kniegelenks vom 26.09.2013 sowie von Herz und Lunge vom 27.02.2014 und vom rechten Knie vom 17.04.2014 sowie des rechten Kniegelenks vom 25.09.2014 samt Sonographie des rechten Kniegelenks. Im dazu eingeholten allgemeinmedizinischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen. Die festgestellten mäßigen Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule würden kein Ausmaß erreichen, welches das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Die Beweglichkeit und Kraftentfaltung im Bereich der rechten Schulter sei mäßig eingeschränkt, die linke obere Extremität jedoch frei, somit seien ein sicheres Ein- und Aussteigen bzw. die sichere Beförderung gewährleistet. Die koronare Herzkrankheit und die chronisch obstruktive Lungenerkrankung würden zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen, da jeweils ein geringgradiges Ausmaß der Erkrankung vorliege. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 19.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten vom 14.07.2014 verwiesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde gerügt, dass weder irgendeine aussagekräftige Untersuchung des körperlichen Zustandes noch eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen erfolgt sei und es wurde auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verwiesen. Es wurde weiters die Feststellung in Zweifel gezogen, dass jeweils ein geringgradiges Ausmaß der Erkrankung der Herz- und Lungenkrankheit vorliege. In einer dazu abgegebenen Stellungnahme führte die begutachtende Ärztin aus, dass die vorgelegten Befunde die getroffene Einschätzung der geringgradigen Erkrankungen untermauere. In der Koronarangiographie hätte lediglich eine gering gradige MiC-CX-Stenose ohne Interventionsindikation bei sonst unauffälliger Koronarmorphologie und normaler Linksventrikelfunktion festgestellt werden können. Bei einem Zustand nach Schrittmacherimplantation SICK-Sinus-Syndroms hätte im EKG ein Sinus-Rhythmus mit unauffälliger Frequenz festgestellt werden können. Die COPD II stelle keine Indikation für eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dar. Weiters wurde darauf verwiesen, dass im vorgelegten Gutachten im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren beschrieben werde, dass die Klägerin imstande sei, 20 Minuten zu gehen, fünf Minuten frei zu stehen und sich selbständig hinzusetzen und wieder aufzustehen. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei.In einer dazu abgegebenen Stellungnahme führte die begutachtende Ärztin aus, dass die vorgelegten Befunde die getroffene Einschätzung der geringgradigen Erkrankungen untermauere. In der Koronarangiographie hätte lediglich eine gering gradige MiC-CX-Stenose ohne Interventionsindikation bei sonst unauffälliger Koronarmorphologie und normaler Linksventrikelfunktion festgestellt werden können. Bei einem Zustand nach Schrittmacherimplantation SICK-Sinus-Syndroms hätte im EKG ein Sinus-Rhythmus mit unauffälliger Frequenz festgestellt werden können. Die COPD römisch zwei stelle keine Indikation für eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dar. Weiters wurde darauf verwiesen, dass im vorgelegten Gutachten im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren beschrieben werde, dass die Klägerin imstande sei, 20 Minuten zu gehen, fünf Minuten frei zu stehen und sich selbständig hinzusetzen und wieder aufzustehen. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend sei und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der Wirbelsäule würden mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vorliegen, kurze Wegstrecken könnten alleine zurückgelegt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradrigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Die Verwendung einer Gehhilfe sei zweckmäßig, steigere die vermehrte Sicherheit und die Gehleistung und erschwere dadurch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Kraft und Koordination seien ebenfalls zufriedenstellend und würden kein Hindernis darstellen. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die COPD II und den Zustand nach Schrittmacherimplantation bei unauffälliger Linksventrikelfunktion sei klinisch und befundmäßig nicht nachvollziehbar. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar.Im Bereich der Wirbelsäule würden mäßige Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vorliegen, kurze Wegstrecken könnten alleine zurückgelegt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höhergradrigen Funktionseinschränkungen vorliegen, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Die Verwendung einer Gehhilfe sei zweckmäßig, steigere die vermehrte Sicherheit und die Gehleistung und erschwere dadurch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Kraft und Koordination seien ebenfalls zufriedenstellend und würden kein Hindernis darstellen. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die COPD römisch zwei und den Zustand nach Schrittmacherimplantation bei unauffälliger Linksventrikelfunktion sei klinisch und befundmäßig nicht nachvollziehbar. Es würden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen. Insgesamt sei daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar. Aufgrund der Vorlage eines neurologischen Befundberichtes vom
- August 2015 holte das Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ein, das Folgendes ergab (Gutachten vom 29.11.2016): "Anamnese: Der BW kommt in Begleitung des Ehemannes. Es bestehen Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Kniegelenken angegeben. Vor ca 1 Monat habe sie rechts eine Knie TEP bekommen, das rechte Bein ist geschwollen, sie mache physikalische Therapie Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX (zuletzt 8/16)Nervenärztliche Betreuung: Dr. römisch 40 (zuletzt 8/16) Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule angegeben, sie könne nicht lange stehen und nicht lange gehen. Sozialanamnese: lebt mit Ehemann, pensioniert, Pflegestufe 1 Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf leichten Haltetremor bds an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, wobei nach Zustand nach TEP rechts die Beweglichkeit rechts deutlich schmerzhaft eingeschränkt ist, Zehenspitzenstand ist somit nicht möglich, Fersenstand nur angedeutet, wobei Großzehenheber gut angespannt werden, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich sehr schwach auslösbar, ASR bds fehlend. die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der unteren Extremitäten bds strumpfförmig als gestört angegeben, Vibration deutlich reduziert. Das Gangbild ist breitbasig mit 2 Krücken, am Gang relativ flüssig, Stiegensteigen mit Anhalten möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität 1) Diagnosen: Degenerative Veränderungen des Stütz und Bewegungsapparates, Diabetes mellitus II mit Polyneuropathie, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Koronare Herzkrankheit, Schrittmacher, DepressioDegenerative Veränderungen des Stütz und Bewegungsapparates, Diabetes mellitus römisch zwei mit Polyneuropathie, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Koronare Herzkrankheit, Schrittmacher, Depressio 2) Es ist eine mäßige Symptomatik einer Polyneuropathie der unteren Extremitäten zu objektivieren. 3) Aus nervenärztlicher Sicht: nein 4) Es liegen daher keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die angegebenen Schmerzen sind aus nervenärztlicher Sicht mäßig vorhanden und werden auch nicht speziell medikamentös behandelt, sodass keine maßgebliche Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Es bestehen mäßiggradige Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten bei einer Polyneuropathie. ( )" In der am 17.03.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher nach Durchführung einer Untersuchung eine Gutachtenserstellung durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, MSc. Orthopädie erfolgte, legte die Beschwerdeführerin Röntgenbilder samt radiologischen Befund beider Kniegelenke vom 11.01.2017 und beider Hände vom 29.04.2016 vor. Das nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung erstattete Gutachten gestaltete sich wie folgt: "In einer weiteren Stellungnahme der BF vom
- 2017, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. J. Lachmann, wird darauf verwiesen, dass der Befund Dr. XXXX weitaus aussagekräftiger sei. Die Diagnosen der degenerativen Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates und der koronaren Herzkrankheit seien zu allgemein gehalten."In einer weiteren Stellungnahme der BF vom
- 2017, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. J. Lachmann, wird darauf verwiesen, dass der Befund Dr. römisch 40 weitaus aussagekräftiger sei. Die Diagnosen der degenerativen Veränderungen des Stütz-und Bewegungsapparates und der koronaren Herzkrankheit seien zu allgemein gehalten. Das von Dr. XXXX festgestellte Schmerzsyndrom nach einem Sturz sei nicht berücksichtigt worden, lediglich die degenerativen Veränderungen wurden erwähnt.Das von Dr. römisch 40 festgestellte Schmerzsyndrom nach einem Sturz sei nicht berücksichtigt worden, lediglich die degenerativen Veränderungen wurden erwähnt. Am
- 2017 erfolgt eine Erläuterung vor Gericht: Zwischenanamnese seit 15.10.2014: 2016 stationärer Aufenthalt an interner Abteilung aufgrund von Fieber unklarer Genese, keine Folgebeschwerden, keine Befunde vorliegend.
- 2016 Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, bisher keine Rehabilitationsmaßnahmen, stationärer Rehabilitationsaufenthalt wurde beantragt, noch nicht terminisiert. Selbstständige Heilgymnastik. Letzter Kuraufenthalt im Jahr
- Befunde: Röntgen beide Kniegelenke vom
- 2017: rechts Zustand nach Totralendoprothese, reguläre Position, kein Hinweis auf Lockerung. Links ausgeprägte Varusgonarthrose mit hochgradiger Verschmälerung des medialen Gelenkspalts, Deformierung der Tubercula intercondyloidea und ausgeprägten osteophytären Randreaktionen vor allem medial. Mäßige Femoropatellararthrose. Röntgen beide Hände vom
- 2016: geringe Heberdenarthrosen und Bouchardarthrosen, mäßige Rhizarthrose links, geringer rechts, deutliche Arthrosezeichen IP-Gelenk beide Daumen. Befund Knochendichtemessung vom
- 2015: Osteoporose, T-Score -3,
- Röntgen Herz, Lunge vom
- 2016: Zustand nach Schrittmacherimplantation, mäßig in allen Dimensionen vergrößertes Linksherz, zur Zeit ohne Stauungszeichen. Aortensklerose. Beide Lungen emphysematös aufgehellt. Entlassungsbericht orthopädische Abteilung Krankenhaus Barmherzige Schwestern vom
- 2016: Implantation einer Knietotalendoprothese rechts bei Varusgonarthrose rechts. Labor: Kreatinin 1,17 (incipiente Nierenfunktionseinschränkung) Medikamente: Amlodipin, Candesartan, Trajenta, Atorvastatin, Sedacoron, Serevent, Lasix, Combithyrex, Thrombo ASS, Oleovit D3, Berodual bei Bedarf Derzeitige Beschwerden: "Benötige den Parkausweis, da ich nicht so weit gehen kann, vor allem kann ich nicht bergauf und bergab gehen, auch bedingt durch meine Lungenfunktionseinschränkung. Die Operation im Kniegelenk hat eine Besserung gebracht, Schmerzen habe ich jetzt wieder zunehmend im Kniegelenksbereich außenseitig. Habe starke Kreuzschmerzen, wenn ich weggehe, wenn ich länger stehe. Kann auch im Haushalt nicht länger stehen, habe eine Stehhilfe. Mein Mann muss den Großteil des Haushalts erledigen. Seit der Operation schwillt der rechte Fuß immer wieder an. Gefühlstörungen habe ich in beiden Füßen vom Kniegelenk abwärts, spüre teilweise nicht, worauf ich stehe, ein Gefühl wie einbetoniert, links mehr als rechts seit
- Im August 2015 wurde eine neurologische Untersuchung durchgeführt, zuvor eine Nervenleitgeschwindigkeit gemessen. Es wurde eine Polyneuropathie festgestellt und Pregabalin verordnet, Infusionen wurden gegeben. Das habe ich eine Zeit lang eingenommen, wegen Müdigkeit aber wieder abgesetzt. Orthopädische Schuhe trage ich nicht. Vor der Operation bin ich mit einem Gehstock gegangen, jetzt gehe ich mit einer Krücke. Habe Probleme mit meinen Nerven, bin nervlich fertig, bin aufbrausend, kann nicht schlafen, das Ungewisse macht mich fertig, auch wegen der Schmerzen in Kreuz, Hüftgelenk links und Kniegelenk links, auch diese Gelenke sollen operiert werden. Kann nicht schlafen wegen der Schmerzen und wegen der Nervosität. Teilweise nehme ich Halcion. Die Neurologin hat ein Medikament verordnet, das ich einige Zeit eingenommen habe, aber wegen Müdigkeit wieder abgesetzt habe. Bei Facharzt für Psychiatrie war ich bisher noch nicht. Bzgl. Lungenerkrankung lässt der Hausarzt einmal im Jahr Lungenröntgen machen, die letzte Lungenfunktionsprüfungen war vermutlich 2014 im Hanusch- Krankenhaus, seither war ich nicht beim Lungenfacharzt. Medikamente bekomme ich beim Hausarzt. Habe Atemnot beim Bergaufgehen und Bergabgehen. Bzgl. Diabetes mellitus bin ich alle 3 Monate zur Kontrolle, Blutabnahme wird durchgeführt, letztes HbA1c 6,7 %. Einmal im Jahr wird eine Schrittmacherkontrolle durchgeführt, zuletzt 01/2017, ist in Ordnung.Einmal im Jahr wird eine Schrittmacherkontrolle durchgeführt, zuletzt 01 aus 2017,, ist in Ordnung. Schmerzen habe ich im Kreuz, vor allem beim Weggehen. Eine Untersuchung wurde schon länger nicht mehr durchgeführt, letztes Röntgen der LWS war wahrscheinlich
- Schmerzen habe ich im linken Hüftgelenk in beiden Kniegelenken. Schmerzen habe ich im rechten Daumensattelgelenk, teilweise auch links, Röntgen Schwachbestrahlungen wurden durchgeführt, hat eine vorübergehende Besserung gebracht. In einer Schmerzambulanz war ich bis jetzt noch nicht. Schmerzmittel habe ich eine Zeit lang nach der Operation genommen, wegen der Niere nehme ich jedoch jetzt keine Schmerzmittel mehr ein. Bekomme regelmäßig Infusionen vom Hausarzt." STATUS: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT Systolicum, rhythmisch. Kein Giemen, keine Stauungszeichen. Abdomen: über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenke beidseits, Daumen beids.: äußerlich unauffällig, keine Entzündungszeichen, kein Hinweis für Subluxation, Bewegungsschmerzen werden angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links angedeutet, rechts nicht möglich. Fersenstand bds. kurz möglich. Im Liegen kein Hinweis für Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse zeigt links geringgradige Varusstellung, rechts gerade Achse. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird ab Kniegelenke abwärts links mehr als rechts als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, Bewegungsschmerzen, stabiles Gelenk. Kniegelenk links: Umfangsvermehrung, Patella verbacken, Krepitation beim Bewegungsablauf, endlagige Beugeschmerz, stabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/90, IR/AR rechts 20/0/35, links 10/0/15, Knie rechts 0/0/100, links 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig gestärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz paralumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild mit Krücken verlangsamt, behäbig, geringgradig rechts hinkend. Barfußgang im Untersuchungszimmer ist ohne Gehhilfe geringgradig rechts hinkend, vorsichtig, jedoch insgesamt weitgehend harmonisch möglich, kein Hinweis für Gangunsicherheit, Wendemanöver sicher durchführbar. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
- Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Diagnosenliste: Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Knietotalendoprothese rechts, Varusgonarthrose links, Coxarthrose links mehr als rechts Diabetes mellitus II mit PolyneuropathieDiabetes mellitus römisch zwei mit Polyneuropathie Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Koronare Herzkrankheit, Schrittmacher Depressio
- Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es liegen mäßige Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich beider Kniegelenke, des linken Hüftgelenks und der Lendenwirbelsäule vor. Eine hochgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der jeweiligen Gelenke konnte jedoch nicht festgestellt werden, auch liegt eine ausreichende Bemuskelung der Extremitäten und Stabilität der Gelenke vor. Lähmungen konnten nicht objektiviert werden. Diabetes mellitus II mit Polyneuropathie bedingt zwar eine Sensibilitätsstörung im Bereich beider Füße, motorisches Defizit liegt jedoch nicht vor, orthopädische Schuhe werden nicht getragen.Diabetes mellitus römisch zwei mit Polyneuropathie bedingt zwar eine Sensibilitätsstörung im Bereich beider Füße, motorisches Defizit liegt jedoch nicht vor, orthopädische Schuhe werden nicht getragen. Die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung wird inhalativ behandelt, Sauerstoffversorgung mittels mobilen Sauerstoffgeräts ist nicht erforderlich, Befunde über eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung liegen nicht vor. Klinisch konnte weder eine Obstruktion festgestellt werden noch eine Dyspnoe. Ein höhergradiges Emphysem konnte im Lungenröntgen nicht festgestellt werden. Koronare Herzkrankheit und Schrittmacher werden einmal im Jahr kontrolliert, diesbezüglich liegen keine aktuellen Befunde über eine Verschlechterung vor. Angegebene Depressio wurde vorübergehend mit Cymbalta behandelt, psychiatrisch fachärztliche Vorstellung diesbezüglich hat noch keine stattgefunden.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Dokumentiert ist in Abl. 94/11 ein unauffälliges Echokardiogramm mit normaler Linksventrikelfunktion bei geringgradiger Koronarstenose ohne Interventionsindikation.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom BF angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen bei der/dem BF verbunden? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es liegt zwar eine Gangbildbeeinträchtigung mit mäßig rechts hinkendem Gehen vor, kurze Wegstrecken von etwa 300m können jedoch allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden. Die Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind: Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen beim Zurücklegen von 300-400 m: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit verlangsamtem, geringgradig rechts hinkendem, vorsichtigem, jedoch insgesamt weitgehend harmonischem Gehen ohne Hinweis für relevante Gangunsicherheit, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis - Schmerzmittel werden derzeit nicht eingenommen - ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Therapieoption hinsichtlich Schmerztherapie ist gegeben.
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor? Nein. Es besteht eine mäßiggradige Sensibilitätsstörung der unteren Extremitäten bei Polyneuropathie. Aus nervenärztlicher Sicht-siehe nervenfachärztliches Gutachten vom 22.11.2016- bestehen keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor? Nein. Diesbezüglich liegen keine Befunde vor.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung erforderlich." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, bis auf leichten Haltetremor bds an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, wobei nach Zustand nach TEP rechts die Beweglichkeit rechts deutlich schmerzhaft eingeschränkt ist, Zehenspitzenstand ist somit nicht möglich, Fersenstand nur angedeutet, wobei Großzehenheber gut angespannt werden, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich sehr schwach auslösbar, ASR bds fehlend. die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird im Bereich der unteren Extremitäten bds strumpfförmig als gestört angegeben, Vibration deutlich reduziert. Das Gangbild ist breitbasig mit 2 Krücken, am Gang relativ flüssig, Stiegensteigen mit Anhalten möglich. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität Allgemeinmedizinischer und unfallchirurgischer/orthopädischer Status: Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT Systolicum, rhythmisch. Kein Giemen, keine Stauungszeichen. Abdomen: über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Daumensattelgelenke beidseits, Daumen beids.: äußerlich unauffällig, keine Entzündungszeichen, kein Hinweis für Subluxation, Bewegungsschmerzen werden angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand links angedeutet, rechts nicht möglich. Fersenstand bds. kurz möglich. Im Liegen kein Hinweis für Vorfußheberschwäche oder Vorfußsenkerschwäche. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse zeigt links geringgradige Varusstellung, rechts gerade Achse. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird ab Kniegelenke abwärts links mehr als rechts als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, Bewegungsschmerzen, stabiles Gelenk. Kniegelenk links: Umfangsvermehrung, Patella verbacken, Krepitation beim Bewegungsablauf, endlagige Beugeschmerz, stabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beids. 0/90, IR/AR rechts 20/0/35, links 10/0/15, Knie rechts 0/0/100, links 0/0/110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig gestärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz paralumbal, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild mit Krücken verlangsamt, behäbig, geringgradig rechts hinkend. Barfußgang im Untersuchungszimmer ist ohne Gehhilfe geringgradig rechts hinkend, vorsichtig, jedoch insgesamt weitgehend harmonisch möglich, kein Hinweis für Gangunsicherheit, Wendemanöver sicher durchführbar. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten im Sitzen durchgeführt. Funktionseinschränkungen: Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Knietotalendoprothese rechts, Varusgonarthrose links, Coxarthrose links mehr als rechts, Diabetes mellitus II mit Polyneuropathie, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Koronare Herzkrankheit, Schrittmacher, DepressioFunktionseinschränkungen: Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Knietotalendoprothese rechts, Varusgonarthrose links, Coxarthrose links mehr als rechts, Diabetes mellitus römisch zwei mit Polyneuropathie, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Koronare Herzkrankheit, Schrittmacher, Depressio 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Leiden zwar in ihrer Leistungs- und Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (etwa 300 Meter) ist jedoch bei selbständiger Mobilität (allenfalls unter Verwendung von Hilfsmittel wie Unterarmstützkrücke, orthopädische Schuhe,...) möglich. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und auch das Treppensteigen sind möglich und zumutbar. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes wurde nunmehr vom BVwG ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten und im Rahmen der Verhandlung am 17.03.2017 ein aktuelles unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Gutachten hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin eingeholt. Im nervenfachärztlichen Gutachten wurde nachvollziehbar beschrieben, dass aus neurologischer Sicht keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen Sicht vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die angegebenen Schmerzen seien aus nervenärztlicher Sicht mäßig vorhanden und würden auch nicht speziell medikamentös behandelt, sodass keine maßgebliche Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden. Es bestünden mäßiggradige Sensibilitätsstörungen der unteren Extremitäten bei einer Polyneuropathie. Dieses fachärztliche Gutachten wurde bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der Verhandlung vom 17.03.2017 von der anwesenden Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend verwertet. Auch die Fachärztin für Unfallchirurgie kam insbesondere zu dem Ergebnis, mäßige Funktionseinschränkungen des Stütz-und Bewegungsapparates vorlägen, insbesondere im Bereich beider Kniegelenke, des linken Hüftgelenks und der Lendenwirbelsäule vor. Eine hochgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der jeweiligen Gelenke hätte jedoch nicht festgestellt werden können, auch liege eine ausreichende Bemuskelung der Extremitäten und Stabilität der Gelenke vor. Lähmungen hätten nicht objektiviert werden können. Schlussfolgernd führte sie nachvollziehbar aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Zwar liege eine Gangbildbeeinträchtigung mit mäßig rechts hinkendem Gehen vor, kurze Wegstrecken von etwa 300m könnten jedoch allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden. Die Gesamtmobilität sei nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind seien gut, die Standfestigkeit und Trittsicherheit seien ausreichend. Sie beschrieb nachvollziehbar, dass das Ein- und Aussteigen möglich sei, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich seien. Insbesondere führte sie zu den geltend gemachten Schmerzen aus, dass anhand des beobachteten Gangbilds mit verlangsamtem, geringgradig rechts hinkendem, vorsichtigem, jedoch insgesamt weitgehend harmonischem Gehen ohne Hinweis für relevante Gangunsicherheit, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergebe, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin wiederum gab an, an Schmerzen zu leiden, jedoch wegen ihrer Niereninsuffizienz keine Schmerzmedikation einzunehmen. Dem ist – wie von der Gutachterin in der Verhandlung ausgeführt – entgegenzuhalten, dass es sehr wohl Schmerzmittel gibt, die trotz Nierenfunktionseinschränkung eingenommen werden können. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch noch keine Physiotherapie oä absolviert. Therapieoption sind somit offen, eine Verbesserung erreichbar. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin wurde für den erkennenden Senat noch aufgeklärt, dass auch die oberen Extremitäten zum Anhalten ausreichend geeignet sind. Zur körperlichen Belastbarkeit hinsichtlich der vorliegenden COPD führte die Ärztin für Allgemeinmedizin – auch unter Zugrundelegung der vorliegenden Befunde - aus, dass diese inhalativ behandelt werde und eine Sauerstoffversorgung mittels mobilen Sauerstoffgeräts nicht erforderlich sei, Befunde über eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung lägen nicht vor. Klinisch hätte weder eine Obstruktion noch eine Dyspnoe festgestellt werden können. Ein höhergradiges Emphysem hätte im Lungenröntgen nicht festgestellt werden können. Die koronare Herzkrankheit und der Schrittmacher würden einmal im Jahr kontrolliert, diesbezüglich lägen keine aktuellen Befunde über eine Verschlechterung vor. Dokumentiert sei ein unauffälliges Echokardiogramm mit normaler Linksventrikelfunktion bei geringgradiger Koronarstenose ohne Interventionsindikation. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung der schlüssigen fachärztlichen Gutachten bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. In beiden Gutachten wird explizit beschrieben, dass jedenfalls von zurücklegbaren kurzen Wegstrecken ausgegangen werden kann. Auch ist für den erkennenden Senat keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ersichtlich. Aus den Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor (Zur vorgebrachten Befangenheit der befassten Amtssachverständigen vgl. II.3.) .In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor (Zur vorgebrachten Befangenheit der befassten Amtssachverständigen vergleiche römisch zwei.3.) . Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
§ 1Abs.
2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist somit bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates sowie einer ausreichenden körperlichen Belastbarkeit auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Hingewiesen wird auch darauf, dass hinsichtlich des Bewegungsapparates eine Mehrzahl an Therapieoptionen offen sind. Aus diesem Grund kommt der erkennende Senat zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Bestellung der vom BVwG im gegenständlichen Verfahren gewählten Amtssachverständigen gründet sich auf § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice bildet.Die Bestellung der vom BVwG im gegenständlichen Verfahren gewählten Amtssachverständigen gründet sich auf Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice bildet.
§ 90
hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen, soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Paragraph 90, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen, soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 14BVw
GG stehen dem BVwG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 1. Satz und Abs. 4 Z. 2 des B-VG zur Verfügung.
Paragraph 14, BVwGG stehen dem BVwG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz und Absatz 4, Ziffer 2, des B-VG zur Verfügung. § 52 Abs. AVG besagt:Paragraph 52, Abs. AVG besagt: Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH, Ra 2016/03/0027, vom 22.06.2016 verwiesen: "Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG.
§ 17Vw
GVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (vgl VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das VwG auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG im Grunde des § 17 VwGVG 2014 jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in § 52 Abs 1 AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das VwG zum Tragen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird (vgl dazu näher VfGH vom
- Oktober 2014, E 707/2014 (VfSlg 19.902/2014), VwGH vom
- April 2015, Ro 2014/07/0112; VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/06/0024; VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom
- Oktober 2015, Ra 2015/12/0039; VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/07/0129; VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2016/06/0006). Der VwGH hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des § 17 VwGVG 2014 die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann (vgl etwa VwGH vom
- Oktober 2015, Ra 2015/12/0039, mwH).""Das VwGVG 2014 enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den VwG.
Paragraph 17, VwGVG 2014 kommen somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen vergleiche VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das VwG auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in Paragraph 52, Absatz eins, AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das VwG zum Tragen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird vergleiche dazu näher VfGH vom
- Oktober 2014, E 707 aus 2014, (VfSlg 19.902 aus 2014,), VwGH vom
- April 2015, Ro 2014/07/0112; VwGH vom
- März 2015, Ra 2015/06/0024; VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2015/17/0031; VwGH vom
- Oktober 2015, Ra 2015/12/0039; VwGH vom
- November 2015, Ra 2015/07/0129; VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2016/06/0006). Der VwGH hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des Paragraph 17, VwGVG 2014 die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann vergleiche etwa VwGH vom
- Oktober 2015, Ra 2015/12/0039, mwH)." Im Erkenntnis Ra 2016/06/0006 vom 29.01.2016 hat der VwGH darüber hinaus Folgendes ausgeführt: "Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (vgl. E
- April 2011, 2010/09/0230).""Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand allein, dass der in beiden Instanzen beigezogene Amtssachverständige gleichzeitig Beamter der Behörde erster Instanz ist, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen, insbesondere auch, weil seine allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt vergleiche E
- April 2011, 2010/09/0230)." Die pauschalen Ausführungen, dass die herangezogenen Sachverständigen nicht unabhängig seien, da diese dem Sozialministeriumservice zuzuordnen seien, sind nicht geeignet, die Unbefangenheit eines/einer betrauten Sachverständigen zu begründen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2100025.1.00