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{'item': 'W200 2124813-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2124813-1 SpruchW200 2124813-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen. Das Sozialministeriumservice holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 09.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: "Anamnese : Operationen: Tonsillektomie, Appendektomie, Mastitis rechts, operativ saniert im KES, keine bleib. Schäden, Strumektomie 2000 im Hartmann Spital ohne Folgeschaden, Med.: Combi-Thyrex forte 1-0- 0, Sonntag Pause, unter Therapie euthyreot, 2013 Cataractoperation beidseits, Nachstar, Laserterapie für nächste Woche geplant, koronare Herzkrankheit seit 2006, initial 2-maliges Stenting im AKH Wien, postinterventionelle Besserung, Medikamente: Exforge 160/10/12,5 1-0-0, Th Ass 100, unter Therapie keine Dekompensationszeichen, Hammerzehenoperation 12/2014 im orth. KH Gersthof, postoperative Sepsis, unter Antibiose Besserung, Amputation der rechten

  1. Zehe im Grundglied ohne Entzündungszeichen, 03/2015 auch Entzündung der
  2. Zehe rechts, nach Durchuntersuchung im AKH Osteomyelitis behandelt worden, unter weiterer Antibiose ausgeheilt, keine weiteren Schäden bis auf Verhärtung der
  3. Zehe plantarseitig, auch Behandlung durch Dr. XXXX wegen Spreizfuss, um einer Hammerzehe vorzubauen, Diab. mell, seit 03/2015, Med.: Glucophage 850 0-0-1, unter TherapieHammerzehenoperation 12 aus 2014, im orth. KH Gersthof, postoperative Sepsis, unter Antibiose Besserung, Amputation der rechten
  4. Zehe im Grundglied ohne Entzündungszeichen, 03 aus 2015, auch Entzündung der
  5. Zehe rechts, nach Durchuntersuchung im AKH Osteomyelitis behandelt worden, unter weiterer Antibiose ausgeheilt, keine weiteren Schäden bis auf Verhärtung der
  6. Zehe plantarseitig, auch Behandlung durch Dr. römisch 40 wegen Spreizfuss, um einer Hammerzehe vorzubauen, Diab. mell, seit 03 aus 2015,, Med.: Glucophage 850 0-0-1, unter Therapie Nüchternblutzucker: 100-110mg%, HbA1c: 5,9% lt. Bef. 03/2015, Augen- und Nierenbefund bland,Nüchternblutzucker: 100-110mg%, HbA1c: 5,9% lt. Bef. 03 aus 2015,, Augen- und Nierenbefund bland, Hyperlipämie, Med: Simvastatin Nik: 0, Alk: mäßig, P: 2 Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im rechten Fuß, Fehlstellung der Zehen, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Combi-Thyrex forte, Exforge 160/10/12,5, Th Ass 100, Glucophage 850, Simvastatin Sozialanamnese: pens. selbständige Kauffrau seit 2003 (
  7. Lebensjahr), verheiratet, zwei erwachsene Kinder, Gatte: Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund beider Füße vom 31.8.2015: kleiner dorsale Fersensporn beidseits, ausreichend ausgeprägtes Linksfußgewölbe, Spreizung der Metatarsalknochen, deutliche Hallux valgus Fehlstellung. Mäßige Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenkes mit Verdichtung der Gelenkslinien, deutliche Arthrosezeichen am Grundgelenk V rechts, außerdem besteht ein Zustand nach Amputation des IV-Strahl es rechts in Grundgelenk, nativradiologisch keine Arthritiskriterien erkennbar, insgesamt osteopenischer Knochenaspekt, orthopädischeRöntgenbefund beider Füße vom 31.8.2015: kleiner dorsale Fersensporn beidseits, ausreichend ausgeprägtes Linksfußgewölbe, Spreizung der Metatarsalknochen, deutliche Hallux valgus Fehlstellung. Mäßige Arthrosezeichen am Großzehengrundgelenkes mit Verdichtung der Gelenkslinien, deutliche Arthrosezeichen am Grundgelenk römisch fünf rechts, außerdem besteht ein Zustand nach Amputation des IV-Strahl es rechts in Grundgelenk, nativradiologisch keine Arthritiskriterien erkennbar, insgesamt osteopenischer Knochenaspekt, orthopädische Befund vom 12.11.2015, Diagnose: Diabetes mellitus, kleinen Zehe II rechts, Hallux valgus rechts, Therapie: Einlagen mit Zehenrolle, medizinische Fußpflege, bei anhaltender Clavusbildung PIP-Arthrodese rechts, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 3.9.2015, Zusammenfassung: im Bereich des Nervus peroneus rechts sind die SPA vermindert, ebenso im Bereich des Nervus tibialis rechts > links, die übrigen Parameter noch im altersentsprechend Normbereich, im Vergleich zum Vorbefund vom 4.12.2013 Befundverschlechterung, Verlaufskontrolle ca. einem Jahr empfohlen,Befund vom 12.11.2015, Diagnose: Diabetes mellitus, kleinen Zehe römisch zwei rechts, Hallux valgus rechts, Therapie: Einlagen mit Zehenrolle, medizinische Fußpflege, bei anhaltender Clavusbildung PIP-Arthrodese rechts, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 3.9.2015, Zusammenfassung: im Bereich des Nervus peroneus rechts sind die SPA vermindert, ebenso im Bereich des Nervus tibialis rechts > links, die übrigen Parameter noch im altersentsprechend Normbereich, im Vergleich zum Vorbefund vom 4.12.2013 Befundverschlechterung, Verlaufskontrolle ca. einem Jahr empfohlen, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 4.12.2013, Zusammenfassungsbeurteilung: reduzierte SPA des Nervus peroneus rechts sowie beider Nervi tibiales, der Nervus suralis t links nicht ableitbar, der Befund ist vereinbart mit einer asymmetrischen axonalen sensomotorischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten, Laborbefund vom 8.10.2015: erhöhte CK: 99 U/l (<24), fT4: 1,56 ng/dl (0,7-1,70), TSH: 0,03 pg/ml (0,3-4,0), Harnsäure: 6,5 mg% (2,3-6,1) Leukozyten im Harn: positiv Situationsbericht des orthopädischen Krankenhauses Gersthof vom 12.12.2014: die Patientin ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbstständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe, Situationsbericht des orthopädischen Krankenhauses Gersthof vom 29.12.2014: die Patientin ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe, intermittierendes Hochlagern des operierten Fußes, langes Stehen meiden, gehen mit verbandgerechtem, breitem Schuh am rechten Bein (Vorfußentlastungsschuh), Rezept für Lovenox40 und Clindamycin 300 mitgegeben, Patientenbrief des orthopädische Spitals Gersthof vom 30.12.2014, stationäre Behandlung vom 16.12.2014 bis 30.12.2014, Diagnose: massiver Infekt bei Zustand nach Hammerzeheoperation IV rechts, weitere Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Nierenarterienstenose, Zustand nach Myocardinfarkt, Zustand nach 4-stand kardialen 2005, Therapie: am 22.12.2014 führten wir bei massivst im Infekt der IV Punktezehe rechts die Denunziation durch, der postoperative Verlauf gestaltete sich als komplikationslos, die Entzündung war dann sehr rasch klar, die antibiotische Abschirmung während desSituationsbericht des orthopädischen Krankenhauses Gersthof vom 29.12.2014: die Patientin ist zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedarf keiner Unterstützung durch professionelle Hilfe, intermittierendes Hochlagern des operierten Fußes, langes Stehen meiden, gehen mit verbandgerechtem, breitem Schuh am rechten Bein (Vorfußentlastungsschuh), Rezept für Lovenox40 und Clindamycin 300 mitgegeben, Patientenbrief des orthopädische Spitals Gersthof vom 30.12.2014, stationäre Behandlung vom 16.12.2014 bis 30.12.2014, Diagnose: massiver Infekt bei Zustand nach Hammerzeheoperation römisch vier rechts, weitere Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Nierenarterienstenose, Zustand nach Myocardinfarkt, Zustand nach 4-stand kardialen 2005, Therapie: am 22.12.2014 führten wir bei massivst im Infekt der römisch vier Punktezehe rechts die Denunziation durch, der postoperative Verlauf gestaltete sich als komplikationslos, die Entzündung war dann sehr rasch klar, die antibiotische Abschirmung während des stationären Aufenthaltes erfolgte mit Dalacin intravenös, es häusliche Medikation: Dalacin 300, Combithyrex forte, Exforge 10/160/12,5, Thrombo Ass 100, Lovenox40 ambulante Kurzbrief der angiologischen Klinik des AKH Wien vom 23.2.2015: Patientin kommt zur Begutachtung bei sehr kurz auftretender Weichteilschwellung der
  8. Zehe rechts. Nach der Adaptierung der antimikrobiellen Therapie beschreibt die Patientin eine Besserung. Bekannt ist eine Zustand nach Amputation der
  9. Zehe rechts (im Anschluss eine Halluxoperation) 12/2014 sowie eine Polyneuropathie, Diagnosen:
  10. Zehe rechts. Nach der Adaptierung der antimikrobiellen Therapie beschreibt die Patientin eine Besserung. Bekannt ist eine Zustand nach Amputation der
  11. Zehe rechts (im Anschluss eine Halluxoperation) 12 aus 2014, sowie eine Polyneuropathie, Diagnosen: neuropathisches Fußsyndrom, Zustand nach Amputation der
  12. Zehe rechts, Weichteilschwellung und Substanzdefekt an der
  13. Zehe rechts, etablierte, zuletzt ausgebreitete Antibiotika- Kombination mit Ciprofloxacin und Amoxicillin/Clavulansäure, Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Röntgenbefund des rechten Fußes vom 23.2.2015, Befund: Indikation: diabetisches Gangrän
  14. Strahl, bei Zustand nach Amputation des
  15. Strahls zeigen sich scharf begrenzte Osteolysen am Caput des Os metatarsale IV, dies wohl osteomyelitischer Genese, ausgeprägte Weichteilschwellung im distalen Abschnitt des
  16. Strahls mit eindrucksweiser Abnahme der radikalen Begrenzung, sodass hiervon einer Osteomyelitis auszugehen ist, sonst bei Spreiz Fuß und Hallux valgus keine weiteren Auffälligkeiten, ambulanter Patientenbrief des AKH Wien (angiologischen Klinik) Diagnosen: periphere arterielle Verschlußkrankheit klinisches Stadium 4 bei höchstgradige Verdacht auf Verschluss der Arteria tibialis posterior rechts, Zehendruck:diabetisches Gangrän
  17. Strahl, bei Zustand nach Amputation des
  18. Strahls zeigen sich scharf begrenzte Osteolysen am Caput des Os metatarsale römisch vier, dies wohl osteomyelitischer Genese, ausgeprägte Weichteilschwellung im distalen Abschnitt des
  19. Strahls mit eindrucksweiser Abnahme der radikalen Begrenzung, sodass hiervon einer Osteomyelitis auszugehen ist, sonst bei Spreiz Fuß und Hallux valgus keine weiteren Auffälligkeiten, ambulanter Patientenbrief des AKH Wien (angiologischen Klinik) Diagnosen: periphere arterielle Verschlußkrankheit klinisches Stadium 4 bei höchstgradige Verdacht auf Verschluss der Arteria tibialis posterior rechts, Zehendruck: rechts 43, links 80 mmHg, Osteomyelitis des
  20. Strahls und Metatarsale des
  21. Strahls rechts, Zustand nach Amputation des
  22. Strahls rechts, gestörte Glukosetoleranz, farbkodierte Duplexsonographie der Beckenarterien: manifeste Atherosklerose, stationär Patientenbrief der angiologischen Klinik des AKH Wien vom 18.3.2015, stationäre Behandlung vom 12.3.2015 bis 18.3.2015, Diagnosen: periphere Gefäßkrankheit, chronische Osteomyelitis des
  23. Strahls rechter Fuß, arteriosklerotische Herzkrankheit, alte Myocardinfarkt, vorhanden sein eines Implantat oder Transplantat nach koronaren Gefäßplastik (Stents der RCA und LAD 2006), Polyneuropathie, neuropathisches Fußsyndrom, essenzielle Hypertonie, Hyperlipidämie, abnorme mehr Glukosetoleranztest, chronisches Ulcus der Haut, weitere Medikation: Exforge 10/160/12,5, Thrombo Ass 100, Plavix 75, Combithyrex forte, Sortis 80, Dalacin 600, Ciproxin 500, Glucophage 850, nuklearmedizinischen Befund des AKH Wien vom 17.3.2015: Magnetresonanzbefund des ' rechten Fußes: Zustand nach Amputation des Phalanx IV rechts, das Köpfchen des Os metatarsale IV ist deutlich irregulär geradelt und weist ein signalaleriertes Knochenmark auf, weiters stellt sich das gesamte Os metatarsale III insbesondere Basis sowie im Bereich des Köpfchens auf der2 gewichteten Sequenz sowie auf den TIRM Sequenzen deutlich signalaleriert dar mit korrelierendem Hypotheken sein Signal auf der T1 gewichteten Sequenz. Der distale Phalanx III sowie der mediane Fall ans III im Bereich des IP-Gelenkes stellen sich ebenfalls auf der TIRM und der T2-gewichteten Sequenz signalaleriert dar, mit korrelierendem Hypotheken sein Signal auf der T1 gewichteten Sequenz, weiters nochmals Signalalterationen Bereich des Os cuneiforme laterale, dem Os sesamoideum Mediale und dem Köpfchen des Os metatarsale I, weiters zeigt sich eine Signalalterationen am Talonaviculargelenk mittig (Differenzialdiagnose erosiver?, Zyste?), Geringe fleckige Signalalterationen des nochmals an der distalen Tibiadiaphyse, ansonst regelrechtes Knochenmarkssignal an den mitabgebildeten ossäre Strukturen. Knochenmark Enhanced es Weichteilödem im Bereich des Amputationsstumpfes des IV. Strahl es, sowie am Digitus III, kein Nachweis einer umschriebenen Abszessformation, soweit beurteilbar kein Nachweis einer Fistel nach cutan. Die mitabgebildeten Sehnen 10 regelrecht dargestellt ohne Nachweis einer Signalalterationen Zusammenfassung: Knochenmarksödem im Bereich des distalen Os metatarsale IV, dem Os metatarsale III, dem Os cuneiforme laterale, den distalen und medialen Phalanx III, Demos sesamoideum mediale, dem Köpfchen des Os metatarsale I, vereinbar mit einer Osteomyelitis, Kontrastmittel Enhanced es Weichteilödem im Bereich des Amputationsstumpfes IV, sowie am Digitus III, keine Abszessformation,stationär Patientenbrief der angiologischen Klinik des AKH Wien vom 18.3.2015, stationäre Behandlung vom 12.3.2015 bis 18.3.2015, Diagnosen: periphere Gefäßkrankheit, chronische Osteomyelitis des
  24. Strahls rechter Fuß, arteriosklerotische Herzkrankheit, alte Myocardinfarkt, vorhanden sein eines Implantat oder Transplantat nach koronaren Gefäßplastik (Stents der RCA und LAD 2006), Polyneuropathie, neuropathisches Fußsyndrom, essenzielle Hypertonie, Hyperlipidämie, abnorme mehr Glukosetoleranztest, chronisches Ulcus der Haut, weitere Medikation: Exforge 10/160/12,5, Thrombo Ass 100, Plavix 75, Combithyrex forte, Sortis 80, Dalacin 600, Ciproxin 500, Glucophage 850, nuklearmedizinischen Befund des AKH Wien vom 17.3.2015: Magnetresonanzbefund des ' rechten Fußes: Zustand nach Amputation des Phalanx römisch vier rechts, das Köpfchen des Os metatarsale römisch vier ist deutlich irregulär geradelt und weist ein signalaleriertes Knochenmark auf, weiters stellt sich das gesamte Os metatarsale römisch drei insbesondere Basis sowie im Bereich des Köpfchens auf der2 gewichteten Sequenz sowie auf den TIRM Sequenzen deutlich signalaleriert dar mit korrelierendem Hypotheken sein Signal auf der T1 gewichteten Sequenz. Der distale Phalanx römisch drei sowie der mediane Fall ans römisch drei im Bereich des IP-Gelenkes stellen sich ebenfalls auf der TIRM und der T2-gewichteten Sequenz signalaleriert dar, mit korrelierendem Hypotheken sein Signal auf der T1 gewichteten Sequenz, weiters nochmals Signalalterationen Bereich des Os cuneiforme laterale, dem Os sesamoideum Mediale und dem Köpfchen des Os metatarsale römisch eins, weiters zeigt sich eine Signalalterationen am Talonaviculargelenk mittig (Differenzialdiagnose erosiver?, Zyste?), Geringe fleckige Signalalterationen des nochmals an der distalen Tibiadiaphyse, ansonst regelrechtes Knochenmarkssignal an den mitabgebildeten ossäre Strukturen. Knochenmark Enhanced es Weichteilödem im Bereich des Amputationsstumpfes des römisch vier. Strahl es, sowie am Digitus römisch drei, kein Nachweis einer umschriebenen Abszessformation, soweit beurteilbar kein Nachweis einer Fistel nach cutan. Die mitabgebildeten Sehnen 10 regelrecht dargestellt ohne Nachweis einer Signalalterationen Zusammenfassung: Knochenmarksödem im Bereich des distalen Os metatarsale römisch vier, dem Os metatarsale römisch drei, dem Os cuneiforme laterale, den distalen und medialen Phalanx römisch drei, Demos sesamoideum mediale, dem Köpfchen des Os metatarsale römisch eins, vereinbar mit einer Osteomyelitis, Kontrastmittel Enhanced es Weichteilödem im Bereich des Amputationsstumpfes römisch vier, sowie am Digitus römisch drei, keine Abszessformation, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 165 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 140/85 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Zustand nach Tonsillektomie, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Narbe nach Strumektomie, Lymphknoten o. B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 5cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 37cm (links: 36cm), Sprunggelenksumfang rechts 26,5cm (IL: 27cm), Verlust der
  25. Zehe rechts im Grundglied, trophische Hautschaden an der Planarseite ders Endgliexdes der
  26. Zehe rechs, keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit, Z. n. Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion 05.05.02 40 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 3 Periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis mit geringen trophischen Hautschäden. 05.03.02 20 4 Z. n. Amputation der
  27. Zehe rechts wegen Osteomyelitis, Hallux valgus 02.05.48 10 5 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung und kein ständiges Therapieerfordernis besteht. 04.06.01 10 6 Z. n. Schilddrüsen-OP Unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 7 Fersensporn beidseits 02.05.40 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 7) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine ( )" Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.03.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte nach erfolgter Hammerzehen O.P. einen Spitalsvirus erwischt. Das sei der eigentliche Grund für die Amputation gewesen. Die Ostemylitis sei dann eine Folgeerscheinung an der zweiten und dritten Zehe mit sehr starken Entzündungserscheinungen gewesen. Die zweite Zehe sei nach wie vor immer wieder entzündet, denn durch das Fehlen der vierten Zehe drücke die große Zehe massiv auf die zweite. Dadurch entstünden immer wieder Schmerzen. Sie ersuche höflichst um neuerliche medizinische Untersuchung ihres Gesundheitszustandes durch einen Orthopäden. Das vom BVwG eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 08.11.2016 ergab Folgendes: "Internistisches Sachverständigengutachten ( ) Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 09.12.2015 von Herrn Dr. Stiedl untersucht, in Abl. 40 wurden folgende Diagnosen gestellt: ( ) Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin: Verlust einer Zehe im Dezember 2014, später hat sie an einer neuen Osteomyelitis an der
  28. Zehe rechts gelitten. Sie klagt über die Fehlstellungen, die sie beim Gehen behindern, Einlagen hat sie schon bekommen, doch diese helfen ihr nur in geringem Ausmaß. Verschiedene Befunde befinden sich bereits in Kopie im Akt, die Beschwerdeführerin hat auch die Originale mitgebracht und lässt mich Einsicht nehmen. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Exforge, Thrombo ASS, Glucophage seit etwa 2 Jahren, Simvastatin sowie die Antibiotika Ciprofloxacin und Clindamycin, außerdem Pantip und Uniflora, sowie Prostavasin-Infusionen Ergänzung der Anamnese durch verschiedene Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Die Befunde aus der Universitätsklinik für Innere Medizin II, Abteilung für Angiologie (4 Stück, betreffend den Zeitraum vom
  29. bis 20.09.2016) nennen eine sonstige näher bezeichnete periphere Gefäßkrankheit (kompl. Stadium II)Die Befunde aus der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch zwei, Abteilung für Angiologie (4 Stück, betreffend den Zeitraum vom
  30. bis 20.09.2016) nennen eine sonstige näher bezeichnete periphere Gefäßkrankheit (kompl. Stadium römisch zwei) Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 170 cm, 74 kg, ziemlich gleichbleibend Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene, gut Hals: blande Narbe nach Schilddrüsen-OP, Restschilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch ohne pathologische Nebengeräusche Herz: leises systolisches Geräusch bei erhaltenen Herztönen RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: mäßig adipös, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule altersentsprechend normal, Arme normal, an den Beinen linker Fuß unauffällig, am rechten Fuß fehlt die
  31. Zehe, an der
  32. Zehe an der Unterseite eine dunkelverfärbte Stelle, an der
  33. Zehe wurde der Nagel entfernt, die Zehe ist rosig gefärbt, hat keine sonstigen Verfärbungen. Altersgemäße gelingt Abnützungen ohne wesentliche Bewegungsbehinderung, Muskelkraft gut, weder Varizzen noch Ödeme. Gangbild verlangsamt. Sie trägt normales Schuhwerk, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen: Frage 1: Diagnosen:
  34. Koronare Herzkrankheit, Z. n. Herzinfarkt und Stenting 05.05.02 40% Oberer Rahmensatz, da Z. n. abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion. Bluthochdruck ist in dieser Position erfasst.
  35. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.
  36. Periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein 05.03.02 20% Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis mit geringen trophischen Hautschäden.
  37. Z. n. Amputation der
  38. Zehe rechts wegen Osteomyelitis, Hallux valgus 02.0 5.48 10%
  39. Polyneuropathie 04.06.01 10% Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung und kein ständiges Therapieerfordernis besteht.
  40. Z. n. Schilddrüsen-OP 09.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann.
  41. Fersensporn beidseits 02.05.40 10% Frage 2: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen Leiden vorliegt. Frage 3: Es ist keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 09.12.2016 gegeben. Frage 4: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ( )" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: 1.
  43. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.
  44. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene, gut Hals: blande Narbe nach Schilddrüsen-OP, Restschilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch ohne pathologische Nebengeräusche Herz: leises systolisches Geräusch bei erhaltenen Herztönen RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: mäßig adipös, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule altersentsprechend normal, Arme normal, an den Beinen linker Fuß unauffällig, am rechten Fuß fehlt die
  45. Zehe, an der
  46. Zehe an der Unterseite eine dunkelverfärbte Stelle, an der
  47. Zehe wurde der Nagel entfernt, die Zehe ist rosig gefärbt, hat keine sonstigen Verfärbungen. Altersgemäße gelingt Abnützungen ohne wesentliche Bewegungsbehinderung, Muskelkraft gut, weder Varizen noch Ödeme Gangbild verlangsamt. Sie trägt normales Schuhwerk, eine Gehhilfe wird nicht verwendet. 1.
  48. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit, Z. n. Herzinfarkt und Stenting Oberer Rahmensatz, da Z. n. abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion. Bluthochdruck ist in dieser Position erfasst. 05.05.02 40 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 3 Periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein Unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis mit geringen trophischen Hautschäden. 05.03.02 20 4 Z. n. Amputation der
  49. Zehe rechts wegen Osteomyelitis, Hallux valgus 02.05.48 10 5 Polyneuropathie Unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung und kein ständiges Therapieerfordernis besteht. 04.06.01 10 6 Z. n. Schilddrüsen-OP Unterer Rahmensatz, da mit Substitutionstherapie eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 7 Fersensporn beidseits 02.05.40 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt.
  50. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin litt zu diesem Zeitpunkt an einer koronaren Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck, welches unter 05.05.02 eingestuft wird, an nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus, die unter 09.02.01 eingestuft wird, an peripherer arterieller Verschlusskrankheit Grad am rechten Bein, die unter 05.03.02 eingestuft wird, an Hallux valgus, Zustand nach Amputation der
  51. Zehe rechts wegen Osteomyelitis, die unter 02.05.48 eingestuft wird, an Polyneuropathie, die unter 04.06.01 eingestuft wird, an einem Zustand nach Schilddrüsenoperation, der unter 09.01.01 eingestuft wird, sowie an Fersensporn beidseits, der unter 02.05.40 eingestuft wird. Aufgrund der Beschwerde holte das BVwG ein internistisches Gutachten ein, das grundsätzlich zum gleichlautenden Ergebnis führte. Der Facharzt für Innere Medizin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Er stellt fest, dass keine Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 09.12.2015 gegeben ist. Das Leiden 1 stuft er – gleichlautend dem vom SMS bestellten Gutachter – nachvollziehbar unter 05.05.02 – Koronare Herzkrankheit bei abgelaufenem Herzinfarkt – ein und begründet schlüssig und nachvollziehbar die Anwendung des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer erhaltenen Linksventrikelfunktion bei abgelaufenem Herzinfarkt. Eine höhere – von der Beschwerdeführerin geforderte - Einstufung unter 05.05.03 bedarf laut Anlage der EVO jedenfalls der Notwendigkeit einer mäßig bis mittelgradigen Einschränkung der Linksventrikelfunktion bzw. bereits klinischer Zeichen einer Herzinsuffizienz, welche bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorliegen. Zum Vorbringen, dass die Amputation der Zehe nicht hoch genug eingestuft worden sei, ist auszuführen, dass der Verlust von bis zu 4 Zehen einseitig unter Pos.Nr. 02.50.48 mit 10% zu erfolgen hat. Die Ursache für den Verlust der Zehen ist für die Einstufung nicht relevant. Insofern konnte das Einholen eines orthopädischen Gutachtens unterbleiben. Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine – das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  52. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  53. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  54. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  55. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  56. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  57. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  58. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  59. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  60. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  61. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  62. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Im vom BVwG eingeholten Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  63. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  64. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  65. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat im Parteiengehör keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abgegeben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2124813.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.