RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2127595-1 SpruchW200 2127595-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 18.10.2000 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ein eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Dem Beschwerdeführer wurde sodann ein Behindertenpass ausgestellt. Aufgrund einer am 23.03.2001 beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde erneut ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten vom 02.10.2001 wurde ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt, woraufhin der Behindertenpass berichtigt wurde. Neuerliche Anträge auf Neufestsetzung vom 15.11.2004 und 29.03.2007 sowie die dazu eingeholten Sachverständigengutachten ergaben keine Änderung des Grades der Behinderung, weshalb diese Anträge abgewiesen wurden. Am 25.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.04.2016, basierend auf einer Begutachtung am 18.04.2016, ergab im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer von Funktionseinschränkungen betroffen sei, nämlich einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit geringgradigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit (Leiden 1), einer Knietotalendprothese rechts mit mäßigem Streck- und Beugedefizit bei Außenrotationsfehlstellung (Leiden 2), einer Hüfttotalendoprothese links mit geringgradigem Rotationsdefizit (Leiden 3), von beginnenden Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk (Leiden 4) sowie einer arteriellen Hypertonie (Leiden 5). Dem Gutachten zufolge lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des linken Hüftgelenks und rechten Kniegelenks bei implantierten Totalendoprothesen führe zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits könne jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken sei durch die eingestuften Leiden nicht begründbar, kurze Wegstrecken könnten allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Kraft und Koordination seien zufriedenstellend und stellten kein Hindernis dar. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sei. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.04.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 18.04.2016 (richtig: 23.04.2016) verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, chronischer Gastritis, konorarer Herzkrankheit, Hypertonie, Schwerhörigkeit beids., chronischer Gallenblasenentzündung, Z. n. Hüftgelenksersatz links, Coxarthrose rechts, degenerativen Veränderungen im linken Ellbogengelenk, Migräne, psychosomatisches Syndrom, Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk und Z. n. KnieTEP rechts mit Streck- und Beugedefizit bei Außenrotationsfehlstellung leide. Aufgrund der genannten Gesundheitsschädigungen sei der Beschwerdeführer außer Haus auf die Inanspruchnahme von zwei Stützkrücken angewiesen, wobei die Schädigung im Bereich der Schultergelenke zusätzlich eine Fortbewegung mit den Krücken erschwere. Aufgrund der massiven Schmerzen im Bereich der Kniegelenke und Hüften, könne der Beschwerdeführer keine 200 m gehen. Es liege eine massive Einschränkung der Gehleistung vor und sei das gefahrlose Ein- und Aussteigen (hohe Trittbretter) in öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich und daher nicht zumutbar. Das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln in einer entsprechenden Zeit sei nicht gewährleistet. Auch eine sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund der Schmerzen bei ruckartigen Bewegungen nicht gewährleistet. Die in den Erörterungen angeführten Gesundheitsschädigungen betreffend den erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten seien der Erkrankung des Beschwerdeführers gleichzusetzen und liege somit jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Dem Beschwerdeschreiben wurden medizinische Befunde beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein, welches Folgendes ergab: "( ) Im Beschwerdevorbringen des BF vom 31 05.2016, vertreten durch den KOBV, Abl. 168- 170, wird eingewendet, dass der BF aufgrund genannter Diagnosenliste außer Haus auf Inanspruchnahme von 2 Krücken angewiesen sei und dies durch die Schädigung der Schultergelenke erschwert sei. Aufgrund massiver Schmerzen in beiden Kniegelenken und der Hüften könne er keine 200 m gehen und öffentliche Verkehrsmittel nicht sicher besteigen bzw. aussteigen. Sowohl das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel als auch die Beförderung seien nicht gewährleistet. Zwischenanamnese: Keine Operation. Rehabilitationsaufenthalt 05/2016 in RZ Thermenhof Villach. Pflegegeld der Stufe 1 seit vielen JahrenZwischenanamnese: Keine Operation. Rehabilitationsaufenthalt 05 aus 2016, in RZ Thermenhof Villach. Pflegegeld der Stufe 1 seit vielen Jahren Befunde: Abl. 164, Ganzbeinaufnahme rechts vom 12. 2. 2016 (Zustand nach Knietotalendoprothese, Beinachse 4,2°) Abl. 163, CT des rechten Kniegelenks vom 1. 3. 2016 (anhaltende Schmerzen bei KTEP, keine Lockerungszeichen, hinterer Kondylenwinkel 4,8°) Abl. 120, Röntgen Kniegelenk beidseits vom 15.9.1015 (guter Sitz der Knietotalendoprothese rechts, mäßiggradige mediale Kniegelenkspaltverschmälerung links) Abl. 158, Befund der Knochendichtemessung vom 15.1.2014 (Osteopenie bzw.Osteoporose) Abl. 157, Befund Facharzt für Pathologie vom 28.9.2011 (ganz frühes Plattenepithelkarzinom in situ, auf das Epithel beschränkt) Abl. 171/5-9, Bericht Warmbad Villach vom 3.6.2016 (Omarthralgie links, Gonarthrose beidseits, chronische Lumbalgie, deutliche AC-Arthrose mäßiggradige Omarthrose links, Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, geringe Femoropatellararthrose links, Hüfttotalendoprothese links
(2006). Besserung der Beschwerden in den Schultergelenken, Kniegelenke idem, Gehstrecke auf Wege innerhalb des Hauses limitiert, Gehbehelf können aufgrund der Schultergelenksbeschwerden nicht verwendet werden.) Nachgereichte Befunde: Attest Dr. XXXX, leitender Arzt Thermalkurhaus Bad XXXX von 11/2011 (Morbus Bechterew, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Morbus Scheuermann, Spondylarthrose, Gonarthrose rechts vor links, Diskusprolaps L4/L5, Diskushernie C5 bis C7, vierwöchige Stollenkur und Balneotherapie. Physiotherapie)Attest Dr. römisch 40 , leitender Arzt Thermalkurhaus Bad römisch 40 von 11 aus 2011, (Morbus Bechterew, Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Morbus Scheuermann, Spondylarthrose, Gonarthrose rechts vor links, Diskusprolaps L4/L5, Diskushernie C5 bis C7, vierwöchige Stollenkur und Balneotherapie. Physiotherapie) Schreiben des Antragstellern vom 24.
- 2016 (Attest bzgl. Morbus Bechterew und Morbus Scheuermann wird beigelegt, nach Anstrengungen Stechen in der Brust, Spray, den ich unter Zunge sprühe) Endoskopiebefund vom 12.11.2015 (GERD 0°, galliger Reflux, Hakenmagen, Gleithernie) Befund Dr. XXXX, Facharzt für Pathologie vom 12.
- 2015 (chronisch entzündlich infiltrierte Dickdarmschleimhaut, keine Colitis- Zeichen)Endoskopiebefund vom 12.11.2015 (GERD 0°, galliger Reflux, Hakenmagen, Gleithernie) Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Pathologie vom 12.
- 2015 (chronisch entzündlich infiltrierte Dickdarmschleimhaut, keine Colitis- Zeichen) Röntgen beide Ellbogen vom 7.11.2011 (Verdacht auf enchondrale Läsion des Capitulum humeri) Röntgen LWS, Os sacrum und Os coccygis vom 21.12.2015 (Zustand nach Sturz, Oscoccygis um etwa 4 mm nach dorsal subluxiert, geringe Osteochondrosen, linksbetonte Sl - Gelenksarthrose, HTEP links) Sonografie der linken Schulter vom 15.4.2016 (Tendinopathie) Röntgen LWS und linke Schulter vom 15.4.2016 (diskrete Grundptattenimpression L1 und Deckplattenimpression L4 und Th12, geringgradige Spondylosis defomnans und Osteochondrose, mäßiggradige degenerative Veränderungen an den Sl -Gelenken beidseits. Deutliche AC-Gelenksarthrose, mäßiggradige Omarthrose, Verkalkungen) Diagnosenliste Orthopädie Kagran vom 18.8.2016 (Morbus Bechterew, rezidivierender Herpes Zoster thoracalis, Morbus Scheuermann, Hüftoperation- Nagel links 2008, Hüftgelenksersatz links 2010, Kniegelenksersatz rechts 2014, Schleudertraum 2010, Leistenbruch rechts 1965, links 1995 und 2011, Granatsplitter linkes Knie 1945) MRT linke Schulter vom 15.7.2016 (mäßige AC-Arthrose, incipiente Tendinopathie der Supraspinatussehne) Sozialanamnese: verheiratet, 1 Sohn (47 a), lebt in Wohnung im
- Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: Beamter im Ruhestand, Postbediensteter. Medikamente: Blopress. Durativ, Famvir, Ivadal, Noax uno ret, Novalgin, Relpax, Seractil, Voltaren Emulgel Allergien: 0, Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1120 Wien, und FA für Orthopädie.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1120 Wien, und FA für Orthopädie. Derzeitige Beschwerden: Habe seit 30 Jahren Morbus Bechterew, diesbezüglich bekomme ich Injektionen, keine Cortison-Therapie, keine Basismedikation. Bisher keine rheumatologische Vorstellung. Stollentherapie erleichtert die Beschwerden des tiefsitzenden Rückenschmerzes und beider Hüften. Hinzugekommen sind Schmerzen in der linken Schulter und Im linken Kniegelenk, hier macht sich ein Granatsplitter seit einem Jahr beim Gehen und Stehen bemerkbar. Die Beschwerden in der linken Schulter haben sich durch die Kur gebessert. Schmerzen in der rechten Schulter zunehmend seit 05/
- Bei der Rehabilitation hatte ich Schmerzen nach der VAS -Skala zwischen 2 und 4: Hüfte links 2-3, Knie rechts 3-4, Knie links 2-3, Unterschenkel, Sprunggelenk links
- Habe eine Gastritis und häufig Übelkeit kein Erbrechen, Gewicht ist konstant. Habe fast wöchentlich Migräne, nehme aber keine Schmerzmittel, immer wieder Erbrechen. Nehmen Blutdruckmedikamente, letzte internistische Untersuchung war im Dezember 2015, habe keine Ödeme, aber Völlegefühl im Brustkorb beim Gehen, letzte Lungenfunktionsuntersuchung vor einem Jahr war unauffällig. Der Einbeinstand und die tiefe Hocke sind seit 2010 nicht mehr möglich, daher ist hohes Auto geplant. Beantrage den Parkausweis, da ich immer mit 2 Krücken gehen muss, bin vor 2 Wochen auf das Gesäß gestürzt. Im Bus bin ich unsicher, instabil, bin vor einer Woche gestürzt. Hergekommen bin ich mit dem Taxi." STATUS: Allgemeinzustand gut Ernährungszustand gut. Größe 186 cm, Gewicht 90 kg, RR 140/
- Caput/Collum: klinisch eingeschränktes Hörvermögen, Kommunikation jedoch möglich, Sehvermögen klinisch nicht eingeschränkt. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Schulter beidseits etwas verkürzt, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter beidseits: deutliche Bewegungsschmerzen, Druckschmerzen, Krepitation. Ellbogen beidseits: Druckschmerzen über dem Epikondylus lateralis, freier Bewegungsablauf, keine Krepitation. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F links 0/30, rechts 0/50, S links 0/40, rechts 0/50, IR/AR (F 0) beidseits 70/0/20, Ellbogengelenke 0/0/130, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind nicht ganz bis zu den Ohren bzw. bis etwa zur Beckenkammregion beidseits durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen wird nicht vorgeführt, Stehen mit Anhalten unsicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten kurz angedeutet. Der Einbeinstand ist nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagiger Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, Schmerzen bei der Beweglichkeit, bandstabiles Gelenk, sehr kontrakt. Kniegelenk links: Schmerzen beim Bewegungsablauf, kontraktes Gelenk, keine Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung. Sprunggelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/0/80, links 0/0/70, IR/AR links 10/0/20, rechts 20/0/20, Knie beidseits 0/0/90, Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/20, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 20° bei KG 4 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, großbogige Kyphose der gesamten Wirbelsäule, Streckstellung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG beidseits druckschmerzhaft, Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: F beidseits 20/0/20, R beidseits 30/0/30 BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen der LWS und BWS jeweils 10-20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Sandalen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der Gattin, das Gangbild mit Gehhilfe sehr verlangsamt, beschwerlich, vorgeneigt, Mobilität insgesamt deutlich kontrakt. Lagewechsel selbständig nicht möglich, Hinlegen und Aufstehen mit Hilfe der Gattin. Das Aus- und Ankleiden wird zur Gänze durch die Gattin im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage getrübt. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste: 1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Morbus Bechterew, Morbus Scheuermann mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit. 2) Knietotalendoprothese rechts mit Beugedefizit ohne Lockerungshinweis, beginnende Kniegelenksarthrose links 3) Hüfttotalendoprothese links mit mäßigem Beuge- und Rotationsdefizit ohne Lockerungshinweis 4) Radiologisch verifizierte beginnende Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke 5) geringgradige Funktionseinschränkung beide Sprunggelenke 6) Arterielle Hypertonie 7) Hiatushernie, geringgradige Refluxösophagitis 8) Schwerhörigkeit beidseits 9) Migräne ad 2) In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Dokumentiert sind im Bereich der Wirbelsäule mäßige degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der SI -Gelenke. Der im kurärztlichen Attest angegebene und laut Anamnese seit 30 Jahren vorliegende Morbus Bechterew steht zwar in Einklang mit den klinischen Angaben eines tief sitzenden Rückenschmerzes und der Besserung durch Stollentherapie, diesbezügliche radiologische Veränderungen bzw. laborchemische Hinweise liegen jedoch nicht vor. Funktionell konnte eine großbogige Kyphose der BWS und mittelgradige bis deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der BWS und LWS festgestellt werden. Die Wirbelsäulenveränderungen können jedoch eine derartige Einschränkung der Gesamtmobilität, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden können, nicht begründen. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor, es ist ausreichend Kraft, Stand- und Gangsicherheit dokumentiert. Die geringgradigen bis mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke bei Knietotalendoprothese rechts und Hüfttotalendoprothese links und der Sprunggelenke führen zu keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung bzw. Gangbildbeeinträchtigung, das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich, die Beugefunktion und Kraft ausreichend, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung konnte eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke festgestellt werden. Dieser klinische Befund steht allerdings nicht in Einklang mit sämtlichen Untersuchungsergebnissen vorher bzw. mit den Befunden der bildgebenden Diagnostik. Unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, insbesondere Röntgen- und Ultraschallbefund ohne maßgebliche morphologische Veränderungen kann davon ausgegangen werden, dass ausreichend Funktionstüchtigkeit im Bereich beider Schultergelenke vorliegt, um Haltegriffe erreichen zu können. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch sämtliche eingestufte Leiden und vorgelegte Befunde nicht begründbar. Die weiteren aufgelisteten Gesundheitseinschränkungen, arterielle Hypertonie, Hiatushernie, geringgradige Refluxösophagitis, Schwerhörigkeit beidseits, Migräne führen jeweils zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit konnten weder befundmäßig belegt noch klinisch objektiviert werden. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke und der Sprunggelenke vor, Hinweise für eine maßgebliche Beeinträchtigung mit eingeschränkter Stand- und Gangfestigkeit - wie bei der klinischen Untersuchung gezeigt - konnten in den zahlreichen vorgelegten Befunden des Bewegungsapparates nicht gefunden werden. ad 5) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor? Nein. ad 6) Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor? Nein. ad 7) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 151-153 abweichenden Beurteilung Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. ad 8) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten eine Stellungnahme ab in der er angab, dass das Gutachten dahingehend nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter auf Seite 7 zu ad 4) das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten verneine, da eine maßgebliche Beeinträchtigung des Bewegungsapparates in den Befunden nicht gefunden hätte werden können, obwohl sich die Beeinträchtigungen mit eingeschränkter Stand- und Gangfestigkeit bei der klinischen Untersuchung gezeigt hätten. Vor allem in diesem Punkt sei das Gutachten in sich widersprüchlich und werde daher die Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinmedizinischer Status: Caput/Collum: klinisch eingeschränktes Hörvermögen, Kommunikation jedoch möglich, Sehvermögen klinisch nicht eingeschränkt. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Schulter beidseits etwas verkürzt, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter beidseits: deutliche Bewegungsschmerzen, Druckschmerzen, Krepitation. Ellbogen beidseits: Druckschmerzen über dem Epikondylus lateralis, freier Bewegungsablauf, keine Krepitation. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F links 0/30, rechts 0/50, S links 0/40, rechts 0/50, IR/AR (F 0) beidseits 70/0/20, Ellbogengelenke 0/0/130, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind nicht ganz bis zu den Ohren bzw. bis etwa zur Beckenkammregion beidseits durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Stehen mit Anhalten unsicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten kurz angedeutet. Der Einbeinstand ist nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagiger Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, Schmerzen bei der Beweglichkeit, bandstabiles Gelenk, sehr kontrakt. Kniegelenk links: Schmerzen beim Bewegungsablauf, kontraktes Gelenk, keine Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung. Sprunggelenke beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/0/80, links 0/0/70, IR/AR links 10/0/20, rechts 20/0/20, Knie beidseits 0/0/90, Sprunggelenke: OSG beidseits 10/0/20, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 20° bei KG 4 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, großbogige Kyphose der gesamten Wirbelsäule, Streckstellung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG beidseits druckschmerzhaft, Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: F beidseits 20/0/20, R beidseits 30/0/30 BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen der LWS und BWS jeweils 10-20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobllität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Sandalen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung der Gattin, das Gangbild mit Gehhilfe sehr verlangsamt, beschwerlich, vorgeneigt, Mobilität insgesamt deutlich kontrakt. Lagewechsel selbständig nicht möglich, Hinlegen und Aufstehen mit Hilfe der Gattin. Das Aus- und Ankleiden wird zur Gänze durch die Gattin im Sitzen durchgeführt. Funktionseinschränkungen: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Morbus Bechterew, Morbus Scheuermann mit mäßigen Funktionsbeschränkungen ohne neurologisches Defizit, Knietotalendoprothese rechts mit Beugedefizit ohne Lockerungshinweis, beginnende Kniegelenksarthrose links, Hüfttotalendoprothese links mit mäßigem Beuge- und Rotationsdefizit ohne Lockerungshinweis, Radiologisch verifizierte beginnende Abnützungserscheinungen beide Schultergelenke, Geringgradige Funktionseinschränkung beide Sprunggelenke, Arterielle Hypertonie, Hiatushernie, geringgradige Refluxösophagitis, Schwerhörigkeit beidseits, Migräne 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie vom 23.04.2016 eingeholt worden. Bereits im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit", "Knietotalendoprothese rechts mit mäßigem Streck- und Beugedefizit bei Außenrotationsfehlstellung", Hüfttotalendoprothese links mit geringgradigem Rotationsdefizit", "beginnende Abnützungserscheinungen linkes Schultergelenk" sowie "arterielle Hypertonie" führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. In dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie vom 29.10.2016 war darüber hinaus ausführlich dargelegt worden, dass sich aus dem Wirbelsäulenleiden (mäßige degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der SI- Gelenke) keine derartige Einschränkung der Gesamtmobilität ergebe, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Insbesondere lägen keine neurologischen Defizite vor und ausreichend Kraft sowie Stand- und Gangsicherheit seien dokumentiert. Zu den unteren Extremitäten führte die Gutachterin fachärztlich schlüssig aus, dass geringgradige bis mäßige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke bei Knietotalendoprothese rechts und Hüfttotalendoprothese links und der Sprunggelenke festzustellen sind, dies jedoch zu keiner maßgeblichen Funktionseinschränkung bzw. Gangbildbeeinträchtigung führt, das Zurücklegen kurzer Strecken möglich ist, sowie dass die Beugefunktion und Kraft ausreichen, um Niveauunterschiede überwinden zu können. Eine maßgebliche Beeinträchtigung mit eingeschränkter Stand- und Gangfestigkeit konnte nicht festgestellt werden. Zur Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke führte die Gutachterin unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde aus, dass bei höhergradiger Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Schultergelenke unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde (Röntgenbefund, Ultraschallbefund ohne maßgebliche morphologische Veränderungen) eine ausreichend Funktionstüchtigkeit im Bereich beider Schultergelenke vorliegt, um Haltegriffe erreichen zu können. Im Gutachten wird weiters explizit beschrieben, dass jedenfalls von zurücklegbaren kurzen Wegstrecken ausgegangen werden kann. Ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist beiden Gutachten zufolge durch sämtliche eingestuften Leiden und vorgelegten Befunde nicht begründbar. XXXXrömisch 40 Aus den Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine nicht Erreichbarkeit der nächsten Haltestellte aufgrund deren Entfernung vorbringen wollte ("Auch das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmittel in einer entsprechenden Zeit ist nicht gewährleistet [ ]"), wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom
- Oktober 2002, 2001/11/0258). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches, fachärztliches Sachverständigengutachten und auch vom BVwG ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie vom 29.10.2016 eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – XXXX.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – römisch 40 . Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2127595.1.00