RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2130251-1 SpruchW200 2130251-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.04.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag waren ein Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrum Wien Speising vom 24.02.2016 (Aufenthalt 15.
- bis 24.02.2016), das Ergebnis einer Untersuchung eines MR-Ambulatoriums vom 14.08.2015 sowie ein Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.02.2010 (Aufenthalt vom 20.
- bis 26.01.2010) beigeschlossen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.05.2016, basierend auf einer Begutachtung am selben Tag, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "Degenerative Veränderungen Wirbelsäule, Positionsnr. 02.01.02, GdB 40% (Leiden 1)", "Aortenstenose, Positionsnr. 05.06.02, GdB 30% (Leiden 2)" sowie "Hypertonie, chronisches Nierenversagen, Positionsnr. 05.04.01, GdB 20% (Leiden 3)" festgestellt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2, gemeinsam mit Leiden 3, um eine Stufe erhöht werde, da zusammen ein maßgebliches zusätzliches Leiden vorliege und die Erhöhung um eine Stufe rechtfertige. Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Behindertenpass ausgestellt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 ergab dazu, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorlägen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken würden. Kurze Wegstrecken könnten allein, allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks, zurückgelegt werden. Ein neurologisches Defizit liege nicht vor. Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke ausreichend gebeugt werden könnten und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich seien. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich seien, ein sicherer Transport sei gegeben. Es lägen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei nachgewiesener Aortenstenose in einem Ausmaß, welches das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche, habe nicht nachgewiesen werden können. Es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.06.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 23.05.2016 verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass im eingeholten Gutachten vom 23.05.2016 die Tatsache, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, nicht dem heutigen Stand entsprechend gewürdigt worden sei. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Untersuchung von Dr. XXXX und XXXX aus 1130 Wien vorgelegt, aus deren Befund klar hervorgehe, dass eine erhebliche Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit vorliege. Gemäß des Ergebnisses der am 28.06.2016 im KH Hietzing durchgeführten Herzkatheteruntersuchung stehe ihr aufgrund einer Aortenklappenstenose der operative Ersatz einer Herzklappe bevor, was die erhebliche Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit unterstreiche. Zusätzlich sei sie aufgrund extremer Rückenschmerzen und weitergehender Einschränkung der Mobilität der unteren Extremitäten zwischenzeitlich immer wieder in orthopädischer Behandlung – ein neuer MRT-Befund von Dr. XXXX vom 14.06., welcher die degenerativ kontinuierlich fortscheitenden Einschränkungen beweise, liege bei. Nicht zuletzt aufgrund dessen sei sie bereits körperlich erschöpft, wenn sie den Weg von ihrer Wohnung zur Bushaltestelle zurücklege. Ein sicheres Festhalten an einem der Haltegriffe sei dadurch unmöglich und habe sie bei den ihrem Antrag vom 12.04.2016 vorausgegangenen Versuchen, diesen folgend, mit tagelangen starken Schmerzen zu kämpfen gehabt. Die erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit scheine somit gegeben. Die Benutzung eines Rollators sei unmöglich, da sie im ersten Stock (24 Stufen) eines aufzuglosen Gebäudes wohne und nach dem Verlassen dieses noch weitere sieben Stufen zum Erreichen des Straßenniveaus zu überwinden hätte. Da sie daher auf die Benutzung eines Gehstockes angewiesen sei und ihre Wirbelsäule nicht zusätzlich belasten dürfe, sei es ihr unmöglich, selbst getätigte Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu bringen. Dafür brauche es immer die Unterstützung von Familienmitgliedern oder Bekannten, die über ein Automobil verfügen. Die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO würde es ihr ermöglichen, nahe dem Ziel zu parken, was einer vorzeitigen Ermüdung und Handlungseinschränkung entgegenwirken würde. Dem Beschwerdeschreiben wurden das Ergebnis einer MRT Untersuchung der LWS eines MR-Ambulatoriums (Dr. XXXX) vom 14.06.2016 sowie ein Patientenbrief des KH Hietzing vom 29.06.2016 (Aufenthalt vom 27.
- bis 29.06.2016) beigefügt.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass im eingeholten Gutachten vom 23.05.2016 die Tatsache, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, nicht dem heutigen Stand entsprechend gewürdigt worden sei. Schon zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin das Ergebnis der Untersuchung von Dr. römisch 40 und römisch 40 aus 1130 Wien vorgelegt, aus deren Befund klar hervorgehe, dass eine erhebliche Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit vorliege. Gemäß des Ergebnisses der am 28.06.2016 im KH Hietzing durchgeführten Herzkatheteruntersuchung stehe ihr aufgrund einer Aortenklappenstenose der operative Ersatz einer Herzklappe bevor, was die erhebliche Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit unterstreiche. Zusätzlich sei sie aufgrund extremer Rückenschmerzen und weitergehender Einschränkung der Mobilität der unteren Extremitäten zwischenzeitlich immer wieder in orthopädischer Behandlung – ein neuer MRT-Befund von Dr. römisch 40 vom 14.06., welcher die degenerativ kontinuierlich fortscheitenden Einschränkungen beweise, liege bei. Nicht zuletzt aufgrund dessen sei sie bereits körperlich erschöpft, wenn sie den Weg von ihrer Wohnung zur Bushaltestelle zurücklege. Ein sicheres Festhalten an einem der Haltegriffe sei dadurch unmöglich und habe sie bei den ihrem Antrag vom 12.04.2016 vorausgegangenen Versuchen, diesen folgend, mit tagelangen starken Schmerzen zu kämpfen gehabt. Die erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit scheine somit gegeben. Die Benutzung eines Rollators sei unmöglich, da sie im ersten Stock (24 Stufen) eines aufzuglosen Gebäudes wohne und nach dem Verlassen dieses noch weitere sieben Stufen zum Erreichen des Straßenniveaus zu überwinden hätte. Da sie daher auf die Benutzung eines Gehstockes angewiesen sei und ihre Wirbelsäule nicht zusätzlich belasten dürfe, sei es ihr unmöglich, selbst getätigte Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu bringen. Dafür brauche es immer die Unterstützung von Familienmitgliedern oder Bekannten, die über ein Automobil verfügen. Die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO würde es ihr ermöglichen, nahe dem Ziel zu parken, was einer vorzeitigen Ermüdung und Handlungseinschränkung entgegenwirken würde. Dem Beschwerdeschreiben wurden das Ergebnis einer MRT Untersuchung der LWS eines MR-Ambulatoriums (Dr. römisch 40 ) vom 14.06.2016 sowie ein Patientenbrief des KH Hietzing vom 29.06.2016 (Aufenthalt vom 27.
- bis 29.06.2016) beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein internistisches Sachverständigengutachten basierend auf einer Untersuchung sowie ein Gutachten der befassten Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie zum Beschwerdevorbringen und den damit vorgelegten Unterlagen ein, welche Folgendes ergaben:
- Internistisches Sachverständigengutachten: "( ) In Abl. 23 findet sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2016, verfasst am 05.07.2016, wobei die Beschwerdeführerin angibt, dass eine operative Sanierung der Aortenklappenstenose bevorstünde, sie sei bereits körperlich erschöpft, wenn sie den Weg von der Wohnung zur Autobushaltestelle zurückgelegt habe, ein sicheres Festhalten an einem Haltegriff sei dadurch unmöglich. Sie leide an starken Schmerzen. Die Benutzung eines Rollators sei unmöglich, da sie im
- Stock (24 Stufen) eines aufzuglosen Gebäudes wohne und nach dem Verlassen dieses noch weitere 7 Stufen zum Erreichen des Straßenniveaus zu überwinden sind. Ergänzende Angaben der Beschwerdeführerin und des sie begleitenden Sohnes: Die Beschwerdeführerin leidet an Beschwerden mit der Wirbelsäule, zur Schmerzbehandlung war sie auch einige Tage im Orthopädischen Krankenhaus in Speising aufgenommen, weist dazu auch einen Befund vor, betreffend den Aufenthalt vom
- - 24 09.
- Die dort festgestellten Diagnosen sind weitgehend deckungsgleich mit jenen in Abl. 3 aus derselben Spitalsabteilung. Weitere vorgelegte Befunde: 18.06.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, IV. Medizinische18.06.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, römisch vier. Medizinische Abteilung mit Kardiologie: hochgradige Aortenstenose mit einem mittleren Gradienten von 40 mmHg (maximaler IMST-Gradient 58 mmHg); Aortenklappenöffnungsfläche ca. 0,7 cm2 (0,4 cm2/m2 Körperoberfläche); Vmax 3,8 m/s. Der linke Ventrikel wird als normalgroß mit grenzwertiger Wanddicker und normaler systolischer Funktion beschrieben, diastolische Ventrikelfunktionsstörung Grad 2, leichte Mitralinsuffizienz, systolischer Pulmonalisdruck ca. 32 mmHg. Die Aorta aszendens im eingesehenen Bereich unauffällig. 18.07.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, IV. Medizinische18.07.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, römisch vier. Medizinische Abteilung, ambulanter Patientenbrief: Besprechungstermin an der I. Chirurgischen Abteilung ist bereits vorgesehen.Abteilung, ambulanter Patientenbrief: Besprechungstermin an der römisch eins. Chirurgischen Abteilung ist bereits vorgesehen. Dazu legt sie vor: 10.10.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, I. Chirurgische10.10.2016, Krankenhaus Lainz, derzeit Hietzing, römisch eins. Chirurgische Abteilung mit Herz- und Gefäßchirurgischem Zentrum: Aufnahme für 21.10.2016 zur Aortenklappensanierung vorgesehen, laut Beschwerdeführerin soll die OP am 24.10.2016 durchgeführt werden. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Thrombo ASS, Furostad 20 mg täglich, Oleovit D3, Novalgin, Calcimagon, Atenolol, Betahistin. Daflon, Gichtex, Cerebocan, Candesarcomp 8/12,5 Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös, 167 cm. 83 kg, gering schwankend Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: Teilersatz Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei ausreichender Basenverschieblichkeit Herz: deutliches systolisches Geräusch bei bekannter Aortenstenose. Herztöne aufgehoben RR 145/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, alte Narben nach Magen-OP B II 1965, Galle-OP, AEAbdomen: Bauchdecken weich, alte Narben nach Magen-OP B römisch zwei 1965, Galle-OP, AE Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme, abendliche Schwellungen werden angegeben Gangbild normal Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen: Aortenstenose, operative Sanierung demnächst vorgesehen Hypertonie Adipositas Z. n. AE, Magen-OP B II und Galle-OP vor JahrenZ. n. AE, Magen-OP B römisch zwei und Galle-OP vor Jahren Beurteilung und Stellungnahme zu den auf Seite 2 des Schreibens vom 31.08.2016 gestellten Fragen: Die Beschwerdeführerin ist durch das Herzleiden in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Schnelles gehen oder Tragen schwererer Gegenstände ist ihr nicht mehr möglich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, etwa 300 m in 10 Min., ist jedoch weiterhin zumutbar, sie ist auch von der kardialen Leistungsbreite her kräftig genug, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten zu können. Auch das Ein- und Aussteigen sind möglich. Durch die vorgesehene Operation ist mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen."
- Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie: "( ) Im Beschwerdevorbringen der BF vom
- 2016, Abl. 23, wird eingewendet, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorläge. Eine Herzklappenoperationen bei Aortenklappenstenose stehe bevor. Aufgrund extremer Rückenschmerzen und weitgehender Einschränkung der Mobilität der unteren Extremitäten seien immer wieder orthopädische Behandlungen erforderlich, ein neuer MRT-Befund werde vorgelegt. Sie sei bereits nach kurzen Wegen erschöpft und könne sich dadurch nicht sicher festhalten. Die Benutzung eines Rollators sei nicht möglich, da sie Stufen überwinden müsse. Sie sei auf die Benützung eines Gehstocks angewiesen. Zwischenanamnese seit 05/2016: Keine Operation. Stationärer Aufenthalt KH Hietzing 06/2016 (Koronarangiographie).Keine Operation. Stationärer Aufenthalt KH Hietzing 06 aus 2016, (Koronarangiographie). Befunde: Abl. 24, MRT der LWS vom
- 2016 (Zustand nach Laminektomie L3/L4 und L5/S1, deutliche Osteochondrose, mäßiggradige Neuroforamenstenose L4/L5 links, keine Befunddynamik. Keilwirbel BWK 12). Abl. 25-26, Befund KH Hietzing vom 29.06.2016 (Koronarangiographie bei progredienter hochgradiger Aortenklappenstenose) Medikamente: ThromboASS, Oleovit D3, Calcimagon, Atenolol, Candesarcomp, Cerebokan, Daflon, Betahistin, Furostad, Gichtex, Novalgin bei Bedarf. Zusammenfassende Diagnosenliste: 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L3/L4, kein neurologisches Defizit 2) Aortenstenose, operative Sanierung demnächst vorgesehen 3) Hypertonie 4) Adipositas 5) Zustand nach AE, Magenoperation B II und Gallenoperation vor Jahren5) Zustand nach AE, Magenoperation B römisch zwei und Gallenoperation vor Jahren STELLUNGNAHME: Stellungnahme zu Beschwerde, Abl. 23,
- Absatz, und vorgelegtem MRT-Befund, Abl. 24: Angegeben werden extreme Rückenschmerzen und ein weitgehende Einschränkung der Mobilität der unteren Extremitäten. Die dokumentierte Behandlung erfolgt mit Novalgin bei Bedarf, regelmäßige orthopädische Behandlungen werden angeführt, diesbezüglich liegt ein Bericht des Krankenhaus Speising vom 24.02.2016 (konservative Therapie bei Lumboischialgie rechts) vor. Dem wird entgegengehalten, dass anhand vorgenommener Untersuchung am 23.05.2016 keine weitgehende Einschränkung der Mobilität festgestellt werden konnte und zwischenzeitlich keine maßgebliche Verschlimmerung dokumentiert ist, eine erhebliche Befunddynamik ist im MRT-Befund vom
- 2016 nicht dokumentiert. Hinsichtlich Behandlung ist derzeit eine Bedarfsmedikation ausreichend, diesbezüglich sind multimodale therapeutische Optionen gegeben. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Weder die Gelenke der unteren Extremitäten zeigen relevante Funktionsbeeinträchtigungen noch liegt ein neurologisches Defizit vor, welches zu einer maßgeblichen Gangablaufstörung führen würde. Die BF wird durch ihre Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, welche durch das Wirbelsäulenleiden dominiert werden, nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Niveauunterschiede können überwunden werden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten vorliegt. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich gut festhalten zu können. Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen beim Zurücklegen von 300-400 m: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem, etwas verlangsamtem Gehen mit einem Gehstock - eher locker eingesetzt, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis mit analgetischer Bedarfsmedikation ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, weiche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. ( )" In dem der Beschwerdeführerin zu den Gutachten gewährten Parteiengehör gab diese keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
- Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Herz: deutliches systolisches Geräusch bei bekannter Aortenstenose. Herztöne aufgehoben RR 145/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch Abdomen: Bauchdecken weich, alte Narben nach Magen-OP B II 1965, Galle-OP, AEAbdomen: Bauchdecken weich, alte Narben nach Magen-OP B römisch zwei 1965, Galle-OP, AE Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durch-führbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Mäßig Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, Narbe von 8 cm median. Druckschmerzen para-lumbal untere LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte rechts positiv. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung mit einem Gehstock, eher locker eingesetzt, das Gangbild ist verlangsamt, hinkfrei und insgesamt raumgewinnend möglich. Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt. Funktionseinschränkungen: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L3/L4, kein neurologisches Defizit; Aortenstenose, operative Sanierung demnächst vorgesehen; Hypertonie; Adipositas; Z. n. AE, Magen-OP B II und Galle-OP vor Jahren.Funktionseinschränkungen: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Dekompression L3/L4, kein neurologisches Defizit; Aortenstenose, operative Sanierung demnächst vorgesehen; Hypertonie; Adipositas; Z. n. AE, Magen-OP B römisch zwei und Galle-OP vor Jahren. 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin ist durch ihr Herzleiden zwar in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (etwa 300 Meter in 10 Minuten) ist jedoch bei selbständiger Mobilität (allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes) weiterhin möglich. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und auch das Treppensteigen sind möglich und zumutbar. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie vom 23.05.2016 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Aortenstenose" sowie "Hypertonie, chronisches Nierenversagen" führen laut Gutachten nachvollziehbar zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. In den vom BVwG aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde in Auftrag gegebenen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 18.10.2016 war ausführlich dargelegt worden, dass sich aus dem Herzleiden der Beschwerdeführerin keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergebe, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Laut diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin durch das Herzleiden in ihrer Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, etwa 300 m in 10 Min., ist jedoch weiterhin zumutbar, sie ist auch von der kardialen Leistungsbreite her kräftig genug, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten zu können. Auch das Ein- und Aussteigen sind möglich und es ist durch die vorgesehene Operation mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen Zu den Rückenschmerzen führte die Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie schlüssig aus, dass anhand der vorgenommenen Untersuchung keine weitgehende Einschränkung der Mobilität festgestellt werden konnte und laut den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen keine maßgebliche Verschlimmerung zum Bericht des KH Speising vom 24.02.2016 eingetreten ist. Hinsichtlich der Behandlung ist derzeit eine Bedarfsmedikation ausreichend, diesbezüglich sind multimodale therapeutische Optionen gegeben. Die Beschwerdeführerin wird durch ihre Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates, die durch das Wirbelsäulenleiden dominiert werden, nicht in ausreichendem Ausmaß eingeschränkt. Zu der Funktion der unteren Extremitäten führte die Gutachterin schlüssig aus, dass weder die Gelenke der unteren Extremitäten relevante Funktionsbeeinträchtigungen aufzeigen noch ein neurologisches Defizit vorliegt, das zu einer maßgeblichen Gangablaufstörung führen würde. Die Beschwerdeführerin wird dem Gutachten zufolge durch ihre Beeinträchtigung nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 Metern aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Niveauunterschiede können überwunden werden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten vorliegt. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich gut festhalten zu können. Anhand des beobachteten Gangbilds mit hinkfreiem, etwas verlangsamtem Gehen mit einem Gehstock – eher locker eingesetzt, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis mit analgetischer Bedarfsmedikation ergab sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. In beiden Gutachten wird explizit beschrieben, dass jedenfalls von zurücklegbaren kurzen Wegstrecken ausgegangen werden kann. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung der schlüssigen fachärztlichen Gutachten bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Aus den Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin vollständig gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches, fachärztliches Sachverständigengutachten und auch vom BVwG ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, FÄ für Unfallchirurgie vom 23.12.2016 sowie ein internistisches Sachverständigengutachten vom 18.10.2016 eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2130251.1.00