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{'item': 'W200 2131679-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2131679-1 SpruchW200 2131679-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ergab ein eingeholtes Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 100%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "T-lymphoblastisches Lymphom, Positionsnr. III/i/410, Grad der Behinderung 100%", "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule und Z.n. Bandscheibenoperation L5/S1, Positionsnr. I/f/190, Grad der Behinderung 20%" sowie "St.p. Operation L5/S1 mit Max. L5/S1 re., Positionsnr. IV/i/495, Grad der Behinderung 20%" festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann ein Behindertenpass ausgestellt. Zweitverfahren: Am 12.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Anschluss einer Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom Februar

  1. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.06.2016, basierend auf einer Begutachtung am 09.06.2016, ergab im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin von Funktionseinschränkungen betroffen sei, nämlich Zustand nach Lymphom (Leiden 1), Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation (Leiden 2) sowie Migräne (Leiden 3). Dem Gutachten zufolge zeigte sich im Rahmen der Untersuchung ein normales, raumgreifendes und sicheres Gangbild. Eine Gehhilfe sei nicht notwendig gewesen. Sicheres Ein- und Aussteigen und sicherer Transport seien möglich. Behandlungsbestätigungen über die psychische Problematik (Agoraphobie, Panikattacken ) lägen nicht vor, auch seien keine stationären Aufenthalte oder eine etwaige Medikation dokumentiert. Befunde über eine etwaige erhöhte bedrohliche Infektneigung (etwa mit Problemkeimen) seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.07.2016 wurde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 30.06.2016 verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Diagnose "T-Lymphoblastisches Non Hodgkin Lymphom, craniocaudale Ausdehnung max. 12 cm" vom Jänner 1999 extrem unter Angstzuständen in geschlossenen Räumen sowie an Plätzen mit großer Menschenansammlung leide. Dies äußere sich durch Herzrasen, Hitzewallungen, zittrige Knie, bis zum Gefühl der Ohnmacht. Aus diesen Gründen sei es ihr unmöglich, sich der öffentlichen Verkehrsmittel zu bedienen. Sie habe ein Schreiben von Prof. XXXX in original im Februar 2016 mit dem Antrag zugesandt. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der aufgelistete Punkt im Gutachten unter "Gesamtmobilität-Gangbild (sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, gehe mit Straßenschuhen)" mit ihrer Problematik von Angstzuständen zu tun hätte. Sie ersuche daher um eine neuerliche Prüfung. Dem Beschwerdeschreiben war ein Befund eines Arztes des AKH Wien vom 11.02.1999, ein Schreiben eines FA für Psychiatrie und Neurologie sowie eine Kopie des ergangenen Bescheides beigeschlossen.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Diagnose "T-Lymphoblastisches Non Hodgkin Lymphom, craniocaudale Ausdehnung max. 12 cm" vom Jänner 1999 extrem unter Angstzuständen in geschlossenen Räumen sowie an Plätzen mit großer Menschenansammlung leide. Dies äußere sich durch Herzrasen, Hitzewallungen, zittrige Knie, bis zum Gefühl der Ohnmacht. Aus diesen Gründen sei es ihr unmöglich, sich der öffentlichen Verkehrsmittel zu bedienen. Sie habe ein Schreiben von Prof. römisch 40 in original im Februar 2016 mit dem Antrag zugesandt. Für die Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der aufgelistete Punkt im Gutachten unter "Gesamtmobilität-Gangbild (sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, gehe mit Straßenschuhen)" mit ihrer Problematik von Angstzuständen zu tun hätte. Sie ersuche daher um eine neuerliche Prüfung. Dem Beschwerdeschreiben war ein Befund eines Arztes des AKH Wien vom 11.02.1999, ein Schreiben eines FA für Psychiatrie und Neurologie sowie eine Kopie des ergangenen Bescheides beigeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, welches Folgendes ergab: "( ) Betreff: BF ist im Besitz eines BP und stellte Antrag auf Vornahme der ZE "Unzumutbarkeit....ÖVM". Vorgutachten: Ausweis § 29 vorliegend 04 05 1999 Abl. 1Vorgutachten: Ausweis Paragraph 29, vorliegend 04 05 1999 Abl. 1 ( ) VGA bezgl. "Unzumutbarkeit” 09 06 2016 Abl. 27-29: Benützung ÖVM ist zumutbar Anamnese: AE als Jugendliche 1998 Lendenwirbelsäulenoperation L5/ S1 mit Lähmungserscheinungen des rechten Beines- Rückbildung nach der Operation 1999 Non Hodgkin Lymphom festgestellt (Müdigkeit und Atemnot)- Chemotherapie und Bestrahlung- bis 2005 Seit 2008 Kopfschmerzen. Beginn mit stechendem Schmerz beim Auge mit drückende Kopfschmerzen bifrontal, dann am ganzen Kopf, Übelkeit, teilweise erbrechen. Müsse sie bei starken Attacken hinlegen, sei lärmempfindlich, Attacken ca. 12-14x/ Monat. Sie nehme Sumatriptan gleich am Beginn der Attacke, dann flaue es manchmal ab und 6 Stunden später sei es vorbei. Wenn es nicht wirke, dann dauern die Attacken länger und sie müsse sich hinlegen. ( ) Jetzige Beschwerden: Seit 1999 meide sie große Menschenansammlungen, damals wurde ihr dies wegen Infektgefahr bei der Lymphomerkrankung geraten. Menschenansammlungen würden ihr seither Angst machen. Sie war seit damals nicht mehr bei großen Menschenansammlungen oder z. B. am Christkindlmarkt, meide dies. Sie habe da das Gefühl ohnmächtig zu werden. Sie könne im Lift fahren wenn sie alleine sei, wenn aber 6 Leute drinnen stehen werde es ihr zu eng. Sie könne damit im Alltag leben, meide aber auch z. B. Theater und Konzerte und könne nicht mit den Öffis fahren. Das alles kam schleichend, sie habe sich damit arrangiert, war deswegen nie in Behandlung. Sie kenne den Psychiater Dr. XXXX seit 1999, weil die Mutter bei ihm in Betreuung war und die vorgelegte Bestätigung stamme aus Ende 2015 oder Anfang 2016.Sie kenne den Psychiater Dr. römisch 40 seit 1999, weil die Mutter bei ihm in Betreuung war und die vorgelegte Bestätigung stamme aus Ende 2015 oder Anfang
  2. In einer psychiatrischen Behandlung sei sie wegen der obigen "Zustände" nie gewesen. Auf der BH sei ihr gesagt worden, dass es nun andere Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung im Behindertenpass gäbe und unter welchen Umständen man dies erlangen könne. Medikamente: Sumatriptan bei Bed.: ca. 12x/ Monat, gelegentlich Voltaren Keine internistisch- fachärztliche regelmäßige Kontrolle Keine nervenfachärztliche Behandlung oder Kontrolle Sozialanamnese: VS, HS, Handelsschule, zahnärztliche Assistentin mit LAP, arbeitete bis 1999 in diesem Beruf. Dann wegen Lymphom in befristeter BU bis
  3. Ab 2005 Verwaltungsassistentin 26 Stunden/ Woche, weil sie von der Konzentration und Belastbarkeit her nicht mehr schaffe. Ledig, lebt alleine, 1 erw. Tochter, die in eigenem Wohnbereich im Einfamilienhaus wohnt. Hobbies; lesen, joggen Soziale Kontakte: vorhanden Befunde: Ambulanzbrief AKH Wien Interne 11 02 1999: T lymphoblastisches Non Hodgkin Lyphom (Erstdiagnose 1/99), CS IB X, mediastinaler Bulk mit V.a.Ambulanzbrief AKH Wien Interne 11 02 1999: T lymphoblastisches Non Hodgkin Lyphom (Erstdiagnose 1/99), CS IB römisch zehn, mediastinaler Bulk mit römisch fünf.a. Perikardinfiltration), st.p. Phase I nach Hölzer ProtokollPerikardinfiltration), st.p. Phase römisch eins nach Hölzer Protokoll Bestätigung Prof. Dr. XXXX Psychiater - ohne Datum, Abl. 43, idem 23: Pat seit Jahren bekannt (Non Hodgkin Erkrankung gut kompensiert) aber starke hyper...(nicht leserlich) emotionale....(nicht leserlich) .. .Lymphome (nicht leserlich)... Agoraphobie, Panikattacken und Angst vor Menschen in Zusammenhang. Es sollte die Bewilligung gemäß § 29 /Ausweis Nr 89/1999.. (nicht leserlich)... unbedingt belassen werden, weil es sonst zur Verschlechterung kommt und stationäre Aufnahme notwendig werde.Bestätigung Prof. Dr. römisch 40 Psychiater - ohne Datum, Abl. 43, idem 23: Pat seit Jahren bekannt (Non Hodgkin Erkrankung gut kompensiert) aber starke hyper...(nicht leserlich) emotionale....(nicht leserlich) .. .Lymphome (nicht leserlich)... Agoraphobie, Panikattacken und Angst vor Menschen in Zusammenhang. Es sollte die Bewilligung gemäß Paragraph 29, /Ausweis Nr 89 aus 1999,.. (nicht leserlich)... unbedingt belassen werden, weil es sonst zur Verschlechterung kommt und stationäre Aufnahme notwendig werde. Status: Größe: 1.64 Gewicht: 69 Rechtshänderin Stuhl/ Miktion: unauffällig Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch reduziert Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde von Bekannten mit PKW hergebracht. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst kooperativ und freundlich gut geh- und stehfähig gut auskunftsfähig gepflegt Beurteilung und Stellungnahme: ad
  4. Zustand nach Non Hodgkin Lymphom 1999, Z.n. Bestrahlung und Chemotherapie 1999 bis anamnestisch 2005
  5. Abnützungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts 1998
  6. Migräne Leiden 1-3 schränken die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein. BF schildert in der gegenständlichen Untersuchung die Symptome einer Agoraphobie F 40.0 nach ICD
  7. Dies wird in der vorgelegten Bestätigung Abl. 43, idem 23 u.a. beschrieben. Anmerkung: phobische Störung F 40.- nach ICD 10 Auszug: Eine Gruppe von Störungen, bei der Angst ausschließlich oder überwiegend durch eindeutig definierte, eigentlich ungefährliche Situationen hervorgerufen wird. In der Folge werden diese Situationen typischerweise vermieden oder mit Furcht ertragen. Die Befürchtungen des Patienten können sich auf Einzelsymptome wie Herzklopfen oder Schwächegefühl beziehen....... Agoraphobie ICD 10 F
  8. 0: Eine relativ gut definierte Gruppe von Phobien, mit Befürchtungen.......in Menschenmengen .zu sein. Eine Panikstörung kommt als häufiges Merkmal bei gegenwärtigen oder zurückliegenden Episoden vor . Die Vermeidung der phobischen Situation steht oft im Vordergrund, und einige Agoraphobiker erleben nur wenig Angst, da sie die phobischen Situationen meiden können. Die Anerkennung der Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit ..ÖVM" erfolgt bei psychischen Erkrankung wenn: Erhebliche Einschränkungen bei Diagnosestellung einer Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vorliegen und ein Ausschöpfen des therapeutischen Angebotes mit einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr vorliegt. Eine soziale Phobie oder Klaustrophobie oder Angststörung liegt nach ICD 10 nicht vor. Eine Agoraphobie ist im Sinne der Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht fragsrelevant. Es sind zudem auch keine psychiatrisch fachärztliche/ psychotherapeutische/ medikamentöse Behandlungen dokumentiert und liegen nicht vor. ad
  9. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor. ad
  10. Es wird nicht vom bisherigen Ergebnis Abl. 27-29 abgewichen. ad
  11. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 100 von Hundert. 1.
  14. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  15. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Psvch.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Neurologisch: Geruch: anamnestisch reduziert Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, auf Konvergenz reagierend keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig Obere Extremität: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik und Tonus: jeweils unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Untere Extremität: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik und Tonus: jeweils unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen : negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamteindruck- Ganqbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, wurde von Bekannten mit PKW hergebracht. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst kooperativ und freundlich, gut geh- und stehfähig, gut auskunftsfähig, gepflegt Funktionseinschränkungen:
  16. Zustand nach Non Hodgkin Lymphom 1999, Z.n. Bestrahlung und Chemotherapie 1999 bis anamnestisch 2005
  17. Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts 1998
  18. Migräne Es liegt keine soziale Phobie oder Klaustrophobie oder Angststörung nach ICD 10 vor. 1.2.
  19. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und jedenfalls eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind einwandfrei gegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es liegt keine soziale Phobie oder Klaustrophobie oder Angststörung nach ICD 10 vor. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
  20. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.06.2016 eingeholt worden. Bereits im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Zustand nach Lymphom", "Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation" sowie "Migräne" führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. In dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.01.2017 war darüber hinaus ausführlich dargelegt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegt. In Bezug auf die oberen und unteren Extremitäten und hinsichtlich der Mobilität der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls keine derartigen Einschränkungen festgestellt, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen fachärztlichen Gutachtens bei der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Ebenso kann keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen erkannt werden, die eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung nach ICD 10 begründen würde und liegen keine Behandlungsbestätigungen über eine psychiatrisch fachärztliche, psychotherapeutische, oder medikamentöse Behandlung vor. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand der Beschwerdeführerin ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  22. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  23. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr -Strichaufzählung (...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die Beschwerdeführerin leidet weder an Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 noch lagen Behandlungsbestätigungen über eine psychiatrisch fachärztliche, psychotherapeutische, oder medikamentöse Behandlung vor noch ist ein therapeutisches Angebot ausgeschöpft worden. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  24. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und vom BVwG ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.01.2017 eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
  25. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
  26. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2131679.1.00

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