RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2139675-1 SpruchW200 2139675-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ergab ein eingeholtes Gutachten vom 16.05.2000 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Grad der Behinderung 20%", "Coxarthrose beidseits, Grad der Behinderung 20%" sowie "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärem Emphysem, Grad der Behinderung 50%" und eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann ein Behindertenpass ausgestellt. Zweitverfahren: Am 19.05.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag waren zwei Befunde von Ärzten des Wilhelminenspitals Wien vom 27.01.2015 und 10.03.2016, ein Befund einer Bodyplethysmographie vom 10.03.2016, ein Schilddrüsenbefund vom 23.09.2015 (ebenfalls Wilhelminenspital), sowie ein Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 09.05.2016 beigeschlossen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom 14.09.2016, basierend auf einer Begutachtung am 28.07.2016, ergab Folgendes: "Anamnese: COPD mit Atemnot seit Jahren. Steht in lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. Bamieh in Eisenstadt, ein Befund vom 09.05.2016 wird vorgelegt (Abl. 17), es wird eine schwere COPD bestätigt. Eine Untersuchung der Schilddrüse vom September 2015 ergab eine autonome Struma, die Hormone im Normbereich. Lungenfunktionsmessung Wilhelminenspital vom 10.03.2016: Veränderungen wie bei COPD III, die Atemgase leichtgradig eingeschränkt.Veränderungen wie bei COPD römisch drei, die Atemgase leichtgradig eingeschränkt. Lungenröntgen Wilhelminenspital vom 27.01.2015: ausgeprägtes Emphysem, narbige Veränderungen, sonst unauffällig, am 10.03.2016 das Lungenröntgen im Wesentlichen unverändert. Eingesehen wird das Vorgutachten des BSB vom 16.05.2000, wo COPD mit 50% Grad der Behinderung eingestuft wurde, Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit 20%. Der Kunde legt weiters einen Befundbericht des Wilhelminenspitals vom 17.06.2016 vor: Aufnahme wegen Atembeschwerden und Exazerbation der COPD III, daneben Osteoporose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke. Im Sputum wurden Bakterien gefunden.Der Kunde legt weiters einen Befundbericht des Wilhelminenspitals vom 17.06.2016 vor: Aufnahme wegen Atembeschwerden und Exazerbation der COPD römisch drei, daneben Osteoporose und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke. Im Sputum wurden Bakterien gefunden. Im Befundtext werden Wirbelsäulenschmerzen erwähnt, weiters seit 2 Jahren wiederkehrende akute Exazerbationen der COPD. Es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie. Allergie: Jod Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden: COPD seit 2000 bekannt, wiederkehrende Atemnot, in den letzten 2 Jahren wiederkehrende akute Exazerbationen bei Infekten, zuletzt im Wilhelminenspital behandelt worden. Rückenschmerzen, Gelenksschmerzen an den Hüften. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Fentanyl, Foster, Berodual, ACC, Spiriva, Seractil, weiters Osteoporose-Therapie, fallweise Cortison-Tabletten ( ) Status: 73 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, Größe: 174 cm, Gewicht: 65 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, normale Gesamtmobilität, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch und ohne erkennbare Atembeschwerden, freies Sitzen ist möglich, bei Raumluftatmung liegt die Sauerstoffsättigung mit 98% im Normbereich Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute, Blutdruck: 160/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit exspiratorischem Giemen beidseits Leib: weich, auf Brustkorbniveau, reizlose Narbe rechter Unterbauch nach Leistenbruch- Operation 2013, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei Gliedmaßen: das linke Hüftgelenk kann bis maximal 35 Grad gebeugt werden, Limitierung durch Schmerzen in der LWS, die übrigen großen Gelenke an den Beinen frei beweglich, keine Beinödeme, keine Krampfadern, die obere Extremität unauffällig, die Handkraft seitengleich Wirbelsäule: keine Formabweichung, Finger-Boden-Abstand 10 cm, Klopfschmerz über der LWS ( ) Funktionseinschränkungen: Bei fortgeschrittener chronischer Atemwegserkrankung (COPD III) und deutlicher Emphysembildung zeigt sich der Kunde kardiorespiratorisch vollständig kompensiert und stabil, anamnestisch ist eine einzige akute Exazerbation zu erheben, es treten keine wiederholten gehäuften Verschlechterungen der Grunderkrankung auf. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen. Es wurde keine Langzeitsauerstofftherapie vom Krankenhaus oder behandelnden Arzt verordnet.Bei fortgeschrittener chronischer Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) und deutlicher Emphysembildung zeigt sich der Kunde kardiorespiratorisch vollständig kompensiert und stabil, anamnestisch ist eine einzige akute Exazerbation zu erheben, es treten keine wiederholten gehäuften Verschlechterungen der Grunderkrankung auf. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen. Es wurde keine Langzeitsauerstofftherapie vom Krankenhaus oder behandelnden Arzt verordnet. Vonseiten des Stütz- und Bewegungsapparates besteht eine mäßiggradige Funktionsstörung der LWS, jedoch normales Gangbild ohne Gehhilfe. Keine kognitiven Defizite oder psychische Auffälligkeiten. Gutachterliche Stellungnahme: Von kardiorespiratorischer Seite stabil und kompensiert, normale Sauerstoffsättigung, keine kardialen Folgeerkrankungen der COPD fassbar (kein Cor pulmonale oder Lungenhochdruck), keine massive hochgradige Atemnot bei Belastung bei der Untersuchung erkennbar. Rein funktionell sind somit kurze Gehstrecken von 300-400 Metern ohne Zeitdruck selbsttätig und ohne Pause möglich. Die Funktionsstörungen werden oben präzisiert. Dauerzustand." Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.09.2016 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (das eingeholte Gutachten) verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner COPD III Erkrankung nicht möglich sei, Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Sein behandelnder Arzt hätte die Verschlechterung der Erkrankungen in seinem Befund dargelegt. Im heurigen Jahr hätte der Beschwerdeführer schon dreimal eine schwere Lungenentzündung durch grippale Infekte erlitten. Nachgewiesen sei im Sputum immer wiederkehrende Klebsiella pneumoniae. Dafür sei eine Behandlung mit Antibiotika und Cortison unumgänglich. Er sei regelmäßig im Wilhelminenspital und seit dem heurigen Jahr bei Dr. XXXX in Behandlung. Seine zweite schwere Erkrankung erlaube ihm ebenfalls nicht, länger Wege öffentlich zurückzulegen. Die Osteoporose sei fortgeschritten und sehr schmerzhaft. Therapie mit Fentanyl alle 72 Stunden (125 mg). Aus diesem Grund sei er bei Herrn Prim. XXXX gewesen, um seine neutrale Untersuchung durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer schloss seinem Beschwerdeschreiben das Schreiben über diese Untersuchung bei und ersuchte, sein Anliegen neuerlich zu überprüfen.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner COPD römisch drei Erkrankung nicht möglich sei, Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Sein behandelnder Arzt hätte die Verschlechterung der Erkrankungen in seinem Befund dargelegt. Im heurigen Jahr hätte der Beschwerdeführer schon dreimal eine schwere Lungenentzündung durch grippale Infekte erlitten. Nachgewiesen sei im Sputum immer wiederkehrende Klebsiella pneumoniae. Dafür sei eine Behandlung mit Antibiotika und Cortison unumgänglich. Er sei regelmäßig im Wilhelminenspital und seit dem heurigen Jahr bei Dr. römisch 40 in Behandlung. Seine zweite schwere Erkrankung erlaube ihm ebenfalls nicht, länger Wege öffentlich zurückzulegen. Die Osteoporose sei fortgeschritten und sehr schmerzhaft. Therapie mit Fentanyl alle 72 Stunden (125 mg). Aus diesem Grund sei er bei Herrn Prim. römisch 40 gewesen, um seine neutrale Untersuchung durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer schloss seinem Beschwerdeschreiben das Schreiben über diese Untersuchung bei und ersuchte, sein Anliegen neuerlich zu überprüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter Status: keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, normale Gesamtmobilität, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt rasch und ohne erkennbare Atembeschwerden, freies Sitzen ist möglich, bei Raumluftatmung liegt die Sauerstoffsättigung mit 98% im Normbereich Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 78 pro Minute, Blutdruck: 160/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit exspiratorischem Giemen beidseits Gliedmaßen: das linke Hüftgelenk kann bis maximal 35 Grad gebeugt werden, Limitierung durch Schmerzen in der LWS, die übrigen großen Gelenke an den Beinen frei beweglich, keine Beinödeme, keine Krampfadern, die obere Extremität unauffällig, die Handkraft seitengleich Wirbelsäule: keine Formabweichung, Finger-Boden-Abstand 10 cm, Klopfschmerz über der LWS Funktionseinschränkungen: COPD III und deutliche Emphysembildung ohne Langzeitsauerstofftherapie, mäßiggradige Funktionsstörung der LWS, jedoch normales Gangbild ohne Gehhilfe.Funktionseinschränkungen: COPD römisch drei und deutliche Emphysembildung ohne Langzeitsauerstofftherapie, mäßiggradige Funktionsstörung der LWS, jedoch normales Gangbild ohne Gehhilfe. 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum trotz fortgeschrittener chronischer Atemwegserkrankung (COPD III) selbständig fortbewegen und kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen.Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum trotz fortgeschrittener chronischer Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) selbständig fortbewegen und kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Er ist von kardiorespiratorischer Seite stabil und kompensiert und hat eine normale Sauerstoffsättigung. Es sind keine kardialen Folgeerkrankungen der COPD fassbar (kein Cor pulmonale oder Lungenhochdruck) und keine massive hochgradige Atemnot bei Belastung erkennbar. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und auch das Treppensteigen sind möglich und zumutbar. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.09.2016 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung III mit deutlicher Emphysembildung (COPD III)" und "mäßiggradige Funktionsstörung der LWS" führen laut Gutachten nachvollziehbar zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung.Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom 14.09.2016 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung römisch drei mit deutlicher Emphysembildung (COPD römisch drei)" und "mäßiggradige Funktionsstörung der LWS" führen laut Gutachten nachvollziehbar zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Es wird fachärztlich begründet sowie schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von kardiorespiratorischer Seite stabil und kompensiert ist, normale Sauerstoffsättigungswerte aufweist, keine kardialen Folgeerkrankungen der COPD fassbar sind (kein Cor pulmonale oder Lungenhochdruck) sowie dass keine massive hochgradige Atemnot bei Belastung bei der Untersuchung erkennbar war. Festgehalten wurde auch, dass weder vom Krankenhaus noch vom behandelnden Arzt eine Langzeitsauerstofftherapie verordnet wurde. Die gemessene Sauerstoffsättigung des Beschwerdeführers lag bei der Untersuchung bei Raumluftatmung im Normbereich. Gehstrecken von 300 bis 400m sind dem Gutachten zufolge ohne Zeitdruck selbsttätig und ohne Pause möglich. Trotz mäßiggradiger Funktionsstörung der LWS liegt ein normales Gangbild ohne Gehhilfe vor. Einschränkungen der oberen Extremität liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer kann sich daher sicher anhalten und ist auch das Treppensteigen durchführbar. Es liegen keine kognitiven Defizite oder psychische Auffälligkeiten oder eine hochgradige Immunschwäche vor. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, die die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln verhindern würde, kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen ärztlichen Gutachtens beim Beschwerdeführer nicht erkennen. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ( ) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung (...) -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke aufgrund der Lungenerkrankung konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird als Beurteilungsmaßstab für die Unzumutbarkeit COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie sowie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie beschrieben. Der Beschwerdeführer leidet zwar an COPD III und einem Emphysem, jedoch ist bisher noch keine Zeitpunkt Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden und es wurde auch vom Beschwerdeführer bisher kein mobiles Sauerstoffgerät mitgeführt.Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke aufgrund der Lungenerkrankung konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird als Beurteilungsmaßstab für die Unzumutbarkeit COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie sowie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie beschrieben. Der Beschwerdeführer leidet zwar an COPD römisch drei und einem Emphysem, jedoch ist bisher noch keine Zeitpunkt Langzeitsauerstofftherapie verordnet worden und es wurde auch vom Beschwerdeführer bisher kein mobiles Sauerstoffgerät mitgeführt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom 14.09.2016 eingeholt worden. In dem vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2139675.1.00