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{'item': 'W200 2143706-1'}

Obsah (7)§ 28Art 133§ 26§ 45§ 31§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2143706-1 SpruchW200 2143706-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG und Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 14.10.2016 wurde der Antrag vom 18.02.2016 des Beschwerdeführers abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassses nicht erfüllt würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.09.

  1. Dieser Bescheid wurde am 19.10.2016 von der belangten Behörde abgefertigt. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Laut Auszug aus dem ZMR-Register vom 16.01.2017 ist der Beschwerdeführer am 10.01.2017 nach Ungarn verzogen. Mit Schreiben (Email) vom 16.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 abgewiesen Dieser Bescheid wurde am 19.10.2016 abgefertigt. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein. Mit Schreiben vom 16.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Mit Schreiben vom 16.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 19.10.2016 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 05.12.2016 geendet habe. Demnach wäre das am 09.12.2016 eingelangte Schreiben nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde – diese Zustellung erfolgte mangels Wohnsitzes in Österreich per Email - und er darüber belehrt wurde, dass - soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.Mit Schreiben vom 16.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 19.10.2016 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 05.12.2016 geendet habe. Demnach wäre das am 09.12.2016 eingelangte Schreiben nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde – diese Zustellung erfolgte mangels Wohnsitzes in Österreich per Email - und er darüber belehrt wurde, dass - soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten: "§ 45.

(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. ... § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen." Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 14.10.2016 am 19.10.2016 abgefertigt und an den Beschwerdeführer abgesendet.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zustell

G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustell

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 19.10.2016 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 09.12.2016.Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 19.10.2016 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 09.12.2016. Demzufolge erweist sich die mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.12.2016, eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der nicht bestritten.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass

§ 40

BBG Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz nach Ungarn verlegt.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass

Paragraph 40, BBG Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz nach Ungarn verlegt. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2143706.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.