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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW200 2144156-1 SpruchW200 2144156-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ergab ein eingeholtes Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 90%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "Fraktur 5.LWK mit inkompletter Cauda Läsion, deutlicher Blasenstörung, geringer Mestdarmobstipation, Positionsnr. 426, Grad der Behinderung 70%" sowie "Innenohrschwerhörigkeit bds., Positionsnr. 643, Grad der Behinderung 35%" und "Geheilte Knöchelfraktur links, Positionsnr. 136, Grad der Behinderung 20%" festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann ein Behindertenpass ausgestellt. Zweitverfahren: Am 01.06.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Anschluss zweier ärztlicher Entlassungsberichte der Krankenanstalt Güssing vom

  1. März 2013 (Aufenthalt 07.
  2. bis 09.03.2013) sowie vom 02.12.2015 (Aufenthalt 25.
  3. bis 02.12.2015). Dem Akt waren weiters zwei Röntgenbefunde (vom 11.02.2016 und 03.03.2016) beigeschlossen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.08.2016 ergab Folgendes: "Anamnese : Vorerkrankungen: Absturz mit Fallschirm mit operativ versorgtem
  4. Lendenwirbelkörperbruch mit inkompletter Cauda Läsion, sowie Oberschenkeltrümmerbruch rechts und Knöchelbruch links, zweimaliger Pneumothorax, Abszessspaltung rechter Fuß Derzeitige Beschwerden: AW berichtet über rezidivierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, sowie dem Becken. Weites habe er im Darm oft Blut bei diagnostizierter Colitis ulcerosa unter laufender Therapie. Er leide auch an einer Schwerhörigkeit bds. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lyrica 75mg, Imureck, Herzschutz ASS Sozialanamnese: Berufsanamnese: erlernter Beruf KFZ-Techniker, in Pension seit 2013 Sozialanamnese: verheiratet, 3 Kinder, bewohnt ein Einfamilienhaus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): LKH Güssing Chirurgie vom 2.12.2015: (Abl. 21) Dg: Vorfußphlegmone rechts, Colitis ulcerosa Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: leicht reduziert Ernährungszustand: normal Größe: 178 cm Gewicht: 77 kg Blutdruck: 170/75 Klinischer Status - Fachstatus: Mann in leicht reduziertem AZ und normalem EZ, Caput: Sehvermögen unauff., Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung, Rachen bland, Collum: SD schluckverschieblich, keine vergrößerten LK tastbar, Thorax: symmetrisch, Cor: rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds, BD im TN, DG rege, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, blande Narbe LWS, FBA 50 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit endlagig vermindert, Laseque beidseits negativ, BWS: Seitbeweglichkeit max. 25, Rückneigung max. 10°, Extremitäten: Schultern bds.: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Ellbogen- und Fingergelenke frei beweglich, keine Streckminderung, Faustschluss vollständig, Hüftgelenke bds .: Flexion endlagig, keine Rotationsminderung, kein DS, beide Kniegelenke: Flexion endlagig, Zohlen pos., kein Erguss, keine Varizen oder Ödeme, Vorfußheberlähmung rechts mit Spitzfußstellung, Senkfuß bds. linkes Sprunggelenk: blande Narbe, Dorsalflexionsbewegung 1/3 vermindert Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt hinkend unter Verwendung von orthopädischen Schuhen, jedoch ausreichend sicher Status Psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen ist nicht eingeschränkt, Stimmungslage ist ausgeglichen ohne Antriebsminderung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
  5. Fraktur des
  6. Lendenwirbelkörpers mit inkompletter Cauda Läsion, Blasenentleerungsstörung, sowie geringer Verstopfungsneigung
  7. Colitis ulcerosa = Chronisch entzündliche Darmentzündung
  8. Innenohrschwerhörigkeit beidseits
  9. Defektzustand nach geheilter Knöchelfraktur links ( ) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.09.1992 (Abl. 13-16) liegen die festgestellten Behinderungen unverändert vor mit Ausnahme der neu diagnostizierten Colitis ulcerosa. Gehen kann gut unter Verwendung von Orthopädischen Schuhen erfolgen. Gehstrecken über 300m sind ohne Schwierigkeiten möglich. Stehen gelingt längere Zeit frei. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Zeichen einer Dekompensation liegen nicht vor. AW kann sich sicher anhalten und auch das Treppensteigen ist durchführbar. Eine ständige Inkontinenz, Immunschwäche oder psychische Erkrankung mit Verhaltensstörung liegt nicht vor. Bei Schüben der chronisch entzündlichen Darmerkrankung ist die Verwendung von Einlagen zumutbar und möglich. ( ) Begründung Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:
  10. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Gehen kann gut unter Verwendung von Orthopädischen Schuhen erfolgen. Gehstrecken über 300m sind ohne/Schwierigkeiten möglich. Stehen gelingt längere Zeit frei. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Zeichen einer Dekompensation liegen nicht vor. AW kann sich sicher anhalten und auch das Treppensteigen ist durchführbar. Eine ständige Inkontinenz, Immunschwäche oder psychische Erkrankung mit Verhaltensstörung liegt nicht vor. Bei Schüben der chronisch entzündlichen Darmerkrankung ist die Verwendung von Einlagen zumutbar und möglich.
  11. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. ( )" Mit Bescheid vom
  12. Dezember 2016 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (das eingeholte Gutachten) verwiesen. Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Unterlagen aus, dass die Funktion seiner unteren Extremitäten seit seinem Unfall im Jahr 1991 erheblich eingeschränkt sei. Als Folge seiner Verletzungen an beiden Beinen und der Taubheit an seinen Füßen sei sein Gleichgewicht beim Gehen gestört. Außerdem bekomme er oft sehr starke und unkontrollierbare Krämpfe und "Phantomschmerzen". Seine körperliche Belastbarkeit sei als Folge des Unfalls erheblich eingeschränkt. Durch seine Verletzungen an der Wirbelsäule und an beiden Beinen könne und dürfe er zum Beispiel nur leichte Sachen tragen, könne nur ganz kurz frei und sicher stehen, unter mehreren Menschen, auf unebenem Untergrund oder in der Dunkelheit fühle er sich unsicher und sei in solchen Situationen schon öfter gestürzt. Seine neurologischen Funktionen seien, vor allem in seinen Beinen und Füßen, erheblich eingeschränkt. Sein Immunsystem sei durch die medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten stark geschwächt. Anders als von Dr. XXXX festgestellt, sei er hörbehindert, was mit Hilfe langjährig eingestellter Hörgeräte kompensiert werde. Man müsse bedenken, dass man auf dem Land mit öffentlichen Verkehrsmitteln stundenlang unterwegs sein müsse um Dinge des alltäglichen Lebens zu erledigen, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Da sich sein Allgemeinzustand in den letzten Jahren verschlechtert hätte, werde die Bewältigung seines Alltages immer schwerer.Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Unterlagen aus, dass die Funktion seiner unteren Extremitäten seit seinem Unfall im Jahr 1991 erheblich eingeschränkt sei. Als Folge seiner Verletzungen an beiden Beinen und der Taubheit an seinen Füßen sei sein Gleichgewicht beim Gehen gestört. Außerdem bekomme er oft sehr starke und unkontrollierbare Krämpfe und "Phantomschmerzen". Seine körperliche Belastbarkeit sei als Folge des Unfalls erheblich eingeschränkt. Durch seine Verletzungen an der Wirbelsäule und an beiden Beinen könne und dürfe er zum Beispiel nur leichte Sachen tragen, könne nur ganz kurz frei und sicher stehen, unter mehreren Menschen, auf unebenem Untergrund oder in der Dunkelheit fühle er sich unsicher und sei in solchen Situationen schon öfter gestürzt. Seine neurologischen Funktionen seien, vor allem in seinen Beinen und Füßen, erheblich eingeschränkt. Sein Immunsystem sei durch die medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten stark geschwächt. Anders als von Dr. römisch 40 festgestellt, sei er hörbehindert, was mit Hilfe langjährig eingestellter Hörgeräte kompensiert werde. Man müsse bedenken, dass man auf dem Land mit öffentlichen Verkehrsmitteln stundenlang unterwegs sein müsse um Dinge des alltäglichen Lebens zu erledigen, sofern diese überhaupt vorhanden seien. Da sich sein Allgemeinzustand in den letzten Jahren verschlechtert hätte, werde die Bewältigung seines Alltages immer schwerer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 90 von Hundert. 1.
  15. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  16. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Klinischer Status - Fachstatus: Mann in leicht reduziertem AZ und normalem EZ, Caput: Sehvermögen unauff., Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung, Rachen bland, Collum: SD schluckverschieblich, keine vergrößerten LK tastbar, Thorax: symmetrisch, Cor: rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds, BD im TN, DG rege, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, blande Narbe LWS, FBA 50 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit endlagig vermindert, Laseque beidseits negativ, BWS: Seitbeweglichkeit max. 25, Rückneigung max. 10°, Extremitäten: Schultern bds.: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Ellbogen- und Fingergelenke frei beweglich, keine Streckminderung, Faustschluss vollständig, Hüftgelenke bds .: Flexion endlagig, keine Rotationsminderung, kein DS, beide Kniegelenke: Flexion endlagig, Zohlen pos., kein Erguss, keine Varizen oder Ödeme, Vorfußheberlähmung rechts mit Spitzfußstellung, Senkfuß bds. linkes Sprunggelenk: blande Narbe, Dorsalflexionsbewegung 1/3 vermindert Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt hinkend unter Verwendung von orthopädischen Schuhen, jedoch ausreichend sicher Art der Funktionseinschränkungen: Fraktur des
  17. Lendenwirbelkörpers mit inkompletter Cauda Läsion, Blasenentleerungsstörung, sowie geringer Verstopfungsneigung; Colitis ulcerosa = Chronisch entzündliche Darmentzündung; Innenohrschwerhörigkeit beidseits; Defektzustand nach geheilter Knöchelfraktur links; 1.2.
  18. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich unter Verwendung von orthopädischen Schuhen fortzubewegen. Das Zurücklegen von Wegstrecken von über 300 Meter ist bei selbständiger Mobilität ohne Schwierigkeiten möglich. Stehen gelingt längere Zeit frei. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel, das Festhalten beim Ein- und Aussteigen und auch das Treppensteigen sind möglich und zumutbar. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
  19. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Fraktur des
  20. Lendenwirbelkörpers mit inkompletter Cauda Läsion, Blasenentleerungsstörung, sowie geringer Verstopfungsneigung", "Colitis ulcerosa = Chronisch entzündliche Darmentzündung", "Innenohrschwerhörigkeit beidseits" und "Defektzustand nach geheilter Knöchelfraktur links" führen laut Gutachten nachvollziehbar zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. Schließlich ist im ärztlichen Sachverständigengutachten festgestellt worden, dass das Gehen unter Verwendung von orthopädischen Schuhen gut erfolgen kann. Gehstrecken über 300m sind dem Gutachten zufolge ohne Schwierigkeiten möglich. Stehen gelingt demnach längere Zeit frei. Überdies wurde festgestellt, dass die körperliche Belastbarkeit ausreichend vorhanden ist und kein Zeichen einer Dekompensation vorliegt. Der Beschwerdeführer kann sich dem Gutachten zufolge sicher anhalten und ist auch das Treppensteigen durchführbar. Es wurde ausgeführt, dass keine ständige Inkontinenz, Immunschwäche oder psychische Erkrankung mit Verhaltensstörungen vorliegen. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat unter Zugrundelegung des schlüssigen ärztlichen Gutachtens (vor allem der Feststellungen zum Gangbild im Status) beim Beschwerdeführer nicht erkennen. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Zur Colitis ulcerosa ist auszuführen, dass diese in der Anamnese des Beschwerdeführers zwar erwähnt wird, nähere Ausführungen dazu aber in weiterer Folge unterlassen wurden. In der Beschwerde wurde auf die Funktionen der unteren Extremitäten, die neurologischen Funktionen in Beinen und Füßen, das stark geschwächte Immunsystem und eine Hörbehinderung verwiesen. Neurologische Unterlagen oder Unterlagen zum geschwächten Immunsystem oder zur Hörbehinderung wurden vom Beschwerdeführer jedoch im Verfahren keine vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  22. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  23. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer völlig gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Zu den Ausführungen zur Problematik der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel am Land ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom
  24. Oktober 2002, 2001/11/0258). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  25. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 eingeholt worden. In dem vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
  26. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  27. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2144156.1.00

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