ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 11.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 05. Oktober 2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und gestaltet sich wie folgt: "Anamnese: Bypass linkes Bein
(2013), "Schiedaumen"-Operation links. 7/2016 zwei Tage Spitalsaufenthalt OWS – Befund vorhanden7 aus 2016, zwei Tage Spitalsaufenthalt OWS – Befund vorhanden Derzeitige Beschwerden: Beschwerden am linken Ben, Schmerzen beide Hüften Behandlung/en / Medikamente/ Hilfsmittel: Pantoprazol, Sertralin, Lamotrigin, Hydal retard 2 mg, Simvastatin, Marcoumar.. Sozialanamnese: Krankenstand, verheiratet, 5 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 16-Befund OWS vom 13.7.2016: rec. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, PAVK I, St. p. wiederholte Stent- und Bypassimplantation der linken unteren Extremität und wiederholte Thrombose, Implantation und Thrombektomie 2013, V.a. Knochenmarksödem, AHT, Dislipidämie. ( )Abl. 16-Befund OWS vom 13.7.2016: rec. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, PAVK römisch eins, St. p. wiederholte Stent- und Bypassimplantation der linken unteren Extremität und wiederholte Thrombose, Implantation und Thrombektomie 2013, römisch fünf.a. Knochenmarksödem, AHT, Dislipidämie. ( ) Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Brillenträger mit ausreichendem Visus, trägt Hörgeräte, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen. Obere Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor. Untere Extremitäten: Narben am linken Bein, Beingelenke altersentsprechend frei beweglich, bei den Hüftrotationsuntersuchungen werden Bewegungsschmerzen angegeben, Beine gleich lang, Pseudolasegue links ab 50°. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS frei, FBA im Stehen: 20 cm. Gesamtmobilität-Gangbild: kommt mit 2 Unterarmstützkrücken ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer selbst ohne Hilfsmittel gehen – linksakzentuiertes leichteres Hinken/unelastisches Gangbild – Ausziehen und Anziehen im Stehen ohne Unterstützung möglich. ( ) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom mit dem Maximum in der linken unteren Extremität Unterer Rahmensatz, da Polypharmazie seit mehr als einem Jahr erforderlich, Begleitdepression und milde Polyneuropathie mitberücksichtigt. 04.11.02 30 2 Periphere arterielle Verschlußkrankheit Stadium I linksPeriphere arterielle Verschlußkrankheit Stadium römisch eins links 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. ( )" Mit Bescheid vom 19.10.2016 wies das Sozialministeriumservice mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30% den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, wurde moniert dass die vom Allgemeinmediziner aufgenommenen Medikamente nicht korrekt wiedergegeben worden sein. Weiters seien die Beschwerden nicht - wie beschrieben linkes Bein und beide Hüften-sondern beide Beine, beide Hüften, LWS und SWS sowie mehrstellige Skoliose und Vorfuß-links, Thorax beziehungsweise Fraktur costalae VVE. Es erfolgten Ausführungen zur Gesamtmobilität dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Stehen und ohne Unterstützung anziehen beziehungsweise ausziehen könne. Er benötige dabei immer die Unterstützung seiner Gattin. Er könne zwar ein paar Schritte im Raum ohne Unterarmkrücken gehen, eine weiterer Strecke ohne Stützen (ab ca. 10-15
- m)sei überhaupt nicht möglich, da er dann sehr starke Schmerzen bekomme und leicht umfalle. Auch der psychische Status stimmt nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht voll orientiert. Bei kleinster psychischer Anstrengung sei er sofort verwirrt und nicht im Stande alleine sich zu konzentrieren und die Umgebung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es wurde die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse medizinische Unterlagen sowie im Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingeholte medizinische Gutachten, konkret ein urologisches Gutachten vom 09.12.2014, ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten vom 21.08.2014, ein internistisches Sachverständigengutachten vom 03.07.2014, ein psychologisches Sachverständigengutachten vom 14.07.2014, ein HNO-fachärztliches Gutachten vom 02.07.2014 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 09.07.2014 samt Ergänzungsgutachten vom 11.08.2014 sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten vom 02.09.2014. In weiterer Folge wurde aufgrund der behaupteten Schwerhörigkeit ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches eine geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, Positionsnummer 12.02.01, Tabelle Zeile 2/Kolonne 2, oberer Rahmensatz, da Steilabfall bereits ab 1 kHz, GdB 20%, ergab. Ein weiteres eingeholtes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 16.12.2016 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und gestaltete sich wie folgt: "Anamnese : Derzeitige Beschwerden: Auskunft des Pat.: "Ich bin hier wegen eines Behindertenpass, weil ich mich so fühle. Ich bin am linken Bein operiert worden, ich habe am linken Bein einen Bypass von der Leiste bis ganz hinunter." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sertralin 100mg, Lamotrigin 100mg, Pantoprazol 40mg, Simvastatin 40mg, Hydal ret. 4mg, Marcoumar laut Pass, Psychopax Tropfen bei Bedarf, Dibondrin bei Bedarf, Hydal 1,3mg bei Bedarf, Kapsaizin Salbe 0,05% Sozialanamnese: verheiratet, 5 Kinder, AMS im Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): WGKK vom 21.11.2016, Abl. 102: Rezidivierende depressive Störung, seit 8/2013 in regelmäßiger BehandlungWGKK vom 21.11.2016, Abl. 102: Rezidivierende depressive Störung, seit 8 aus 2013, in regelmäßiger Behandlung Hanusch KH vom 06.09.2016: Abl. 85 axonale N.lschiadicus Läsion links, eine sensomotorische Polyneuropathie ist nicht auszuschließen Röntgenbefund der LWS vom 09.08.2016 (Abl. 91) Osteochondrose+Spondylosis deformans L5/S1 MRT der LWS vom 17.10.2016 (Abi 88) L4/5 ausgeprägte Einengung des Neuroforamens mit deutlicher Tangierung des Spinalnerves Otto-Wagner-Spital vom 13.7.2016: Abl. 35 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, PAVK I, Zustand nach wiederholter Stent- und Bypassimplantation in der linken unteren Extremität und wiederholte Thromboseimplantation und Thrombektomie 2013.Otto-Wagner-Spital vom 13.7.2016: Abl. 35 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, PAVK römisch eins, Zustand nach wiederholter Stent- und Bypassimplantation in der linken unteren Extremität und wiederholte Thromboseimplantation und Thrombektomie 2013. Klinischer Status - Fachstatus: ( ) Pulse: Allseits tastbar!! Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken: keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektivierbar, Untersuchung wegen massiver Gegeninnnervation nicht möglich, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., reaktionslose Narben linke Beininnenseite Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: Kniehöhe, Seitwärtsneigung in allen Ebenen: endlagige Schmerzangabe Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild, kommt mit 2 UA-Krücken, welche in der Hand getragen werden Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage aggravierend, manglende Compliance im klinischen Status Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr GdB % 1 Nervus Ischiadicus Läsion links oberer Rahmensatz, da relativ sicheres, jedoch hinkendes Gangbild 04.05.11 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom mit dem Maximum in der linken unteren Extremität. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr erforderlich, wobei die Begleitdepression und milde Neuropathie mitberücksichtigt ist. 04.11.02. 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt 02.01.02 30 4 geringgradige Schwerhörigkeit beidseits oberer Rahmensatz, da Steilabfall bereits ab 1 kH Tabelle Zeile 2 Kolonne 2 12.02.01 20 5 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I linksPeriphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins links 05.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 erhöht gemeinsam um 1 Stufe(
- n)Begründung: da im Summe relevantes Zusatzleiden. Leiden 4+5 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach Rippenfraktur V+VI links 1991, da abgeheiltes Leiden erreicht keinen GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusätzliche Einstufung der Leiden 1,3 und 4 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Anhebung des Gesamt-GdB um 2 Stufen." Im gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von 100. 1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Relevanter allgemeinmedizinischer Status: Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand bds nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken: keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektivierbar, Untersuchung wegen massiver Gegeninnnervation nicht möglich, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., reaktionslose Narben linke Beininnenseite Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: Kniehöhe, Seitwärtsneigung in allen Ebenen: endlagige Schmerzangabe Gesamtmobilität - Gangbild: hinkendes Gangbild, kommt mit 2 UA-Krücken, welche in der Hand getragen werden Relevanter HNO-fachlicher Status: Ohren: Trommelfell bds. weisslich, glänzend, intakt Nase: etwas eng bds. Tons, chron., Pharynx gerötet Weber mittig bis rechts, Rinne bds. positiv Vestibularis; kein Spontan- oder Kopfschüttelnystagmus Tonaudiogramm: Steilabfall bds. ab 1000 Hz, rechts bis 100 dB, links bis 90 dB (daraus errechnet sich ein Hörverlust nach RÖSER von bds. 36%) 1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd.Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern Pos. Nr GdB % 1 Nervus Ischiadicus Läsion links oberer Rahmensatz, da relativ sicheres, jedoch hinkendes Gangbild 04.05.11 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom mit dem Maximum in der linken unteren Extremität. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr erforderlich, wobei die Begleitdepression und milde Neuropathie mitberücksichtigt ist. 04.11.02. 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt 02.01.02 30 4 geringgradige Schwerhörigkeit beidseits oberer Rahmensatz, da Steilabfall bereits ab 1 kH Tabelle Zeile 2 Kolonne 2 12.02.01 20 5 Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I linksPeriphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch eins links 05.03.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe(
- n)erhöht, da diese in Summe ein relevantes Zusatzleiden darstellen. Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das eingeholte HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 16.12.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die darin erfolgten Feststellungen sind auf die durchgeführte Untersuchung und das vorgelegte Tonaudiogramm zurückzuführen. In weiterer Folge wurden durch die nunmehr bestellte allgemeinmedizinische Gutachterin das aktuelle HNO-Gutachten verwertet (Leiden 4) sowie das nunmehr führende Leiden 1 sowohl durch die vorgenommene Untersuchung als auch durch den vorgelegten Elektroneurographiebefund vom 06.09.2016 festgestellt und korrekt mit 40% eingestuft. Eine weitere Änderung zu Vorgutachten erfolgte aufgrund einer zusätzlichen Einstufung des Leidens 3, das das Leiden 1 in Verbindung mit Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Dies führte insgesamt zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50%. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der beschwerdeführenden Partei ergibt. Die angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2145112.1.00