Obsah (11)
§§ 3Art. 133§ 52§ 8§§ 57§ 10§ 46§ 55Art. 8§ 9§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW202 2144941-1 SpruchW202 2144941-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAF
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Indien zu stammen, am XXXX in Haryana, Indien, geboren zu sein, der Volksgruppe der Labhana und der Glaubensgemeinschaft des Sikhs anzugehören.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Indien zu stammen, am römisch 40 in Haryana, Indien, geboren zu sein, der Volksgruppe der Labhana und der Glaubensgemeinschaft des Sikhs anzugehören. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, Indien im Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt Richtung Österreich verlassen zu haben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Schwiegereltern sind mit unserer Ehe nicht einverstanden und ich wurde mehrmals verprügelt und bedroht. Ich bin von meinem Heimatdorf in eine andere Stadt geflüchtet, aber ich wurde auch dort wieder gefunden und bedroht, deshalb habe ich meine Heimat verlassen." Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2016, Regionaldirektion Wien, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: ( ) LA: Bitte um Ihre Karte § 51 AsylG.LA: Bitte um Ihre Karte Paragraph 51, AsylG. VP: Die VP zeigt Ihre Karte. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente? VP: Mir geht es gut. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung und ich nehme keine Medikamente. Ich bin fit. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ich bin fit, aber ich habe ein bisschen Fieber. Ich fühle mich aber in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß heute zu beantworten. LA: Werden Sie im Verfahren von jemandem vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht? VP: Nein. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Wie verstehen Sie die/den anwesenden DolmetscherIn? VP: Ja, ich verstehe ihn sehr gut. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Bei Bedarf legen wir eine kurze Pause ein. VP: Ja, danke. LA: Haben Sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, alles war in Ordnung. LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen? VP: Das nächste Mal kann ich die Geburtsurkunde nachbringen. Sonst habe ich keine Dokumente. Befragt gebe ich an, dass ich nächsten Monat die Geburtsurkunde nachreichen kann. Ich muss sie aus Indien schicken lassen. Anm: Es wird eine Frist bis 20.11.2016 vereinbart, die Geburtsurkunde nachzureichen.Anmerkung, Es wird eine Frist bis 20.11.2016 vereinbart, die Geburtsurkunde nachzureichen. LA: Haben Sie einen Reisepass? VP: Nein. LA: Wie konnten Sie aus Indien ohne Reisepass ausreisen? VP: Ich habe einen Reisepass gehabt, aber der Schlepper hat ihn mitgenommen. LA: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtstag und Geburtsort an. VP: Ich heiße XXXX, geb. am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in Haryana.VP: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Haryana. LA: Nennen Sie mir bitte Ihre ehemalige Wohnadresse in INDIEN: VP: Ich wohnte im Bezirk XXXX im Bundesland Jammu und Kashmir.VP: Ich wohnte im Bezirk römisch 40 im Bundesland Jammu und Kashmir. Befragt gebe ich an, dass ich davor im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in Haryana gewohnt habe.Befragt gebe ich an, dass ich davor im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Haryana gewohnt habe. LA: Haben Sie Familie in INDIEN? VP: Ja, meine Frau und zwei Kinder habe ich in Indien. LA: Nennen Sie bitte den Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer Frau und Ihrer Kinder! VP: Meine Frau heißt XXXX, ca. XXXX Jahre alt. Meine Tochter heißt XXXX, geb. am XXXX, mein Sohn heißt XXXX, geb. am XXXX. Meine Kinder sind in XXXX geboren.VP: Meine Frau heißt römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt. Meine Tochter heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 , mein Sohn heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 . Meine Kinder sind in römisch 40 geboren. Befragt gebe ich an, dass meine Frau und meine Kinder sich derzeit in meinem Dorf in XXXX befinden.Befragt gebe ich an, dass meine Frau und meine Kinder sich derzeit in meinem Dorf in römisch 40 befinden. LA: Haben Sie sonst noch Verwandte in Indien? VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter gestorben ist. Mein Vater lebt noch. Einen Bruder habe ich auch. LA: Wie geht es Ihrer Familie? VP: Es geht Ihnen gut. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Ich hatte ca. vor 15 Tagen telefonischen Kontakt zu Ihnen. LA: Wie sind Sie ins österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin von Indien nach Nepal mit dem PKW gefahren. Von Nepal nach Moskau bin ich mit dem Flugzeug geflogen. Danach bin ich von Moskau weiter mit dem PKW gefahren. LA: Welcher Volksgruppe / welcher Kastenzugehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Labhana. LA: Welche Religion haben Sie? VP: Ich bin Sikh. LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche Hindi, Punjabi und ein bisschen Deutsch. Anm: Der VP wird eine Frage gestellt und die VP wird gebeten eine Antwort auf Deutsch zu geben.Anmerkung, Der VP wird eine Frage gestellt und die VP wird gebeten eine Antwort auf Deutsch zu geben. LA: Wie geht es Ihnen? VP: Mir geht es gut, wie geht es dir? Anm: Die VP konnte die Frage auf Deutsch beantworten.Anmerkung, Die VP konnte die Frage auf Deutsch beantworten. LA: Haben Sie minderjährige Kinder oder sonstige Obsorgepflichten? VP: Ich habe nur meine beiden genannten Kinder. LA: Wie ist Ihr Personenstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Ehefrau / Ihrer Familie eingereist? VP: Ich hatte Probleme, deswegen musste ich erst weg fliegen. LA: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich? VP: Nein. LA: Welche schulischen Ausbildungen haben Sie in INDIEN absolviert? VP: Ich war 12 Jahre lang in der Schule. LA: Wie haben Sie in INDIEN Ihren Lebensunterhalt finanziert? VP: Ich habe zuerst als Taxichauffeur gearbeitet und danach habe ich als Verkäufer gearbeitet. LA: Beschreiben sie mir bitte kurz Ihren Tagesablauf hier in Österreich. VP: Ich habe Deutschkurse besucht, jetzt bin ich selbstständig und ich arbeite als Essenszusteller. Befragt gebe ich an, dass ich eine Kurs-Anmeldung vom Deutschkurs vorweisen kann. Anm: Es wird eine Kopie der Kursanmeldung dem Akt beigelegt.Anmerkung, Es wird eine Kopie der Kursanmeldung dem Akt beigelegt. LA: Wann haben Sie INDIEN verlassen? VP: Ich habe am 18.06.2015 Indien verlassen. LA: Wer organisierte und finanzierte die Reise? VP: Ich selber habe die Reise organisiert und finanziert. LA: Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe – bitte in allen Details und in chronologischer Reihenfolge: VP: Ich war verliebt in eine Frau. Dann habe ich die Frau in die ich verliebt war, geheiratet. Meine Schwiegereltern wollten das nicht. Dann sind wir in ein anderes Bundesland in Jammu und Kashmir übersiedelt. Meine Schwiegereltern haben das herausgefunden. Daraufhin haben sie mich geschlagen. Nachher haben mich meine Schwiegereltern noch dreimal geschlagen. Meine Schwiegereltern haben mir gesagt, dass sie mich töten werden. Das ist alles. LA: Haben Sie all Ihre Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Nein. LA: Wenn Ihre Schwiegereltern nicht mit Ihrer Hochzeit einverstanden waren, wie war es Ihnen dann möglich zu heiraten? VP: Wir waren verliebt ineinander. LA: Wenn Ihre Schwiegereltern und Eltern nicht mit der Hochzeit einverstanden waren, warum haben sie es dann nicht versucht zu verhindern? VP: Ich habe meine Frau geliebt, dann ist sie schwanger geworden und ich wollte sie nicht alleine lassen. LA: Sie gaben an, dass sie die Frau heiraten mussten, weil sie schwanger war. Wer hatte das entschieden, dass sie die Frau heiraten mussten? VP: Meine Frau und ich haben das entschieden. LA: Wenn Ihre Schwiegereltern und Eltern gegen die Hochzeit waren und sie einer Gefahr ausgesetzt waren, warum haben Ihre Frau und Sie nicht entschieden vorerst nicht zu heiraten bzw. die Hochzeit zu verschieben? VP: Wir haben sowieso lang genug gewartet. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Wir haben im Jahr 2009 geheiratet. Das genaue Datum weiß ich nicht. Ich glaube es war im Jänner
- LA: Wo haben Sie geheiratet? VP: Wir haben in XXXX geheiratet.VP: Wir haben in römisch 40 geheiratet. LA: Wie haben Sie geheiratet? War es ein großes Fest oder haben Sie im kleinen Kreis geheiratet? VP: Nein, es gab kein großes Fest, sondern es war in einem Sikh-Tempel. LA: Waren Ihre Schwiegereltern auch bei der Hochzeit anwesend? VP: Nein. LA: Wie haben Ihre Schwiegereltern von Ihrer Hochzeit erfahren? Wussten Sie es schon vorher, bevor sie geheiratet haben? VP: Sie haben es schon vorher gewusst. LA: Wenn die Schwiegereltern gegen die Hochzeit waren, wie haben Sie davon erfahren? Können Sie genauere Details nennen? VP: Meine Frau hat es ihren Eltern erzählt. LA: Warum hatte Ihre Frau ihren Eltern davon erzählt, wenn sie wusste, dass die Schwiegereltern dagegen waren? VP: Wir glaubten, dass meine Schwiegereltern vielleicht damit einverstanden sind. LA: Warum wollten Ihre Schwiegereltern nicht, dass sie heiraten? Gab es dafür einen bestimmten Grund? VP: Meine Familie war dagegen, weil meine Frau älter als ich ist. Die Familie meiner Frau ist dagegen, weil die Familie meiner Frau reich war. LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau ca. 32 Jahre alt ist. Sie ist ja nur ein paar Jahre älter als sie. Warum sollte ihre Familie dagegen sein? VP: Es gibt einen großen Unterschied, weil ich 5 Jahre jünger bin als sie. LA: Sie gaben weiters an, dass die Familie Ihrer Frau dagegen war, weil die Familie Ihrer Frau reich war. Warum? War Ihre Familie wohlhabend oder arm? VP: Ja sie waren dagegen, weil Taxichauffeur kein Beruf ist. Deswegen wollten sie das nicht. LA: Wie haben Ihre Eltern den Lebensunterhalt in Indien finanziert? VP: Mein Vater hat als Bauer gearbeitet. Meine Mutter ist schon gestorben. Das ist alles. LA: Wie hat die Familie Ihrer Frau den Lebensunterhalt bestritten? Was haben sie gearbeitet? VP: Ich weiß nicht was die Familie meiner Frau macht bzw. arbeitet. Aber sie sind alle in der Politik. LA: Gehörten Sie jemals in Indien einer Partei an? VP: Nein. LA: Gehörten Ihre Familienmitglieder jemals einer Partei an? VP: Nein. LA: Sie gaben an, dass die Familie Ihrer Frau in der Politik tätig ist. Inwiefern sind sie in der Politik tätig. Was machen sie? VP: Mein Schwiegervater war der Oberste in seinem Dorf. LA: Sie gaben an, dass ihr Schwiegervater der Oberste in seinem Dorf war. Wissen Sie in welchem Dorf das war? VP: Den Dorfnamen weiß ich nicht. Aber es ist neben XXXX.VP: Den Dorfnamen weiß ich nicht. Aber es ist neben römisch 40 . LA: Wo haben Sie gewohnt, als Sie ihre Frau kennen gelernt haben? VP: Ich habe in XXXX gewohnt.VP: Ich habe in römisch 40 gewohnt. LA: Wie weit ist XXXX von dem Dorf neben XXXX wo ihre Frau gelebt hatte, entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von dem Dorf neben römisch 40 wo ihre Frau gelebt hatte, entfernt? VP: Es ist ca. 150 km weit entfernt. LA: Wie haben Sie und Ihre Frau sich kennen gelernt? VP: Ich habe eine Hochzeit besucht und dort habe ich sie kennen gelernt. LA: Was war das für eine Hochzeit? Wie kamen sie zu der Hochzeit? VP: Es war die Hochzeit meines Freundes. LA: Wann haben sie Ihre Frau kennen gelernt? VP: Ich habe sie ca. im Jahr 2007 kennen gelernt. LA: Wie kam Ihre Frau zu der Hochzeit? War sie auch eingeladen? VP: Ja sicher, aber ich habe sie nicht gefragt warum sie dort war. LA: Gehörte Ihre Frau einer Partei an oder war sie in der Politik tätig? VP: Nein. LA: Wenn Sie angaben, dass die Familien gegenseitig gegen eine Heirat waren und Ihre Schwiegereltern bereits vor der Hochzeit davon wussten, wie war es Ihnen möglich zu heiraten? VP: Wir sind einfach weg gelaufen. LA: Wohin sind Sie gelaufen? VP: Wir sind nach XXXX gelaufen und dann nach Jammu und Kashmir.VP: Wir sind nach römisch 40 gelaufen und dann nach Jammu und Kashmir. LA: Wie ist es dann weiter gegangen? Wo haben Sie geheiratet? VP: Wir haben in XXXX in einem Sikh Tempel geheiratet.VP: Wir haben in römisch 40 in einem Sikh Tempel geheiratet. LA: Können Sie eine Art Heiratsurkunde vorweisen? VP: Nein, sowas habe ich nicht. Ich kann es auch nicht besorgen, weil ich keine Kontakte in Indien habe. LA: Wenn Sie keine Kontakte in Indien haben und die Heiratsurkunde nicht vorweisen können, wie ist es Ihnen dann möglich Ihre Geburtsurkunde nachzureichen? VP: Meine Geburtsurkunde ist auf meinem E-Mail-Konto und meine Frau kann sie mir schicken. LA: Warum sind Sie nach Jammu und Kashmir gegangen und sind nicht in XXXX geblieben?LA: Warum sind Sie nach Jammu und Kashmir gegangen und sind nicht in römisch 40 geblieben? VP: Wir sind 8-9 Monate ca. in XXXX gewesen und dann haben meine Schwiegereltern das rausgefunden.VP: Wir sind 8-9 Monate ca. in römisch 40 gewesen und dann haben meine Schwiegereltern das rausgefunden. LA: Wie haben sie das rausgefunden? VP: Sie haben von meinem Haus gewusst. LA: Was war das für ein Haus in XXXX? Wie kamen sie zu dem Haus in XXXX? VP: Es ist ein Haus. LA: Wie haben Sie sich das Haus finanziert? VP: Mein Vater hat es finanziert. LA: Wovon haben Sie in der Zeit wo Sie weggelaufen sind gelebt? Wie haben Sie sich die Reise finanziert? VP: Ich habe gespart. LA: Danach waren Sie in Jammu Kashmir. Wie ging es dann weiter? VP: In Jammu Kashmir habe ich 5 Jahre gelebt. Immer wieder haben meine Schwiegereltern mich geschlagen. LA: Wie kann man sich das vorstellen, dass Ihre Schwiegereltern Sie immer wieder geschlagen haben. Sind sie ihnen gefolgt? VP: Meine Frau hat ein – bis zweimal meine Schwiegereltern angerufen. Sie haben es rausgefunden wo wir leben. LA: Wenn sie ständig "auf der Flucht" waren und von einem Ort zum anderen gereist sind, warum hat Ihre Frau dann die Schwiegereltern angerufen und ihnen davon erzählt? VP: Meine Frau hat ihre Eltern vermisst. Sie hat sie solange nicht gesehen. LA: Wenn die Familien gegeneinander bzw. gegen eine Hochzeit waren, warum hat Ihre Frau dann ihren Eltern von der Hochzeit erzählt und sie auch angerufen. Warum haben sie nicht heimlich geheiratet und sind dann geflohen, sodass keiner davon wusste? VP: Meine Frau ist von ihrem Haus weggelaufen und wir konnten uns dann nicht verstecken. LA: Warum ist ihre Frau weggelaufen? VP: Sie ist weggelaufen weil sie mich heiraten wollte. LA: Sie gaben ja an, dass die Familien gegen eine Hochzeit waren. Warum hat Ihre Frau dann ihren Eltern erzählt, dass sie heiraten wollten, wenn es so gefährlich war? VP: Ich musste sie heiraten, weil sie schwanger geworden ist. LA: Vorher gaben Sie an, dass sie verliebt ineinander waren und die Frau heiraten wollten. Jetzt sagen sie, dass sie die Frau heiraten mussten, weil sie schwanger geworden ist. Wie erklären sie sich das? VP: Ich habe sie geliebt und deswegen ist sie schwanger geworden. LA: Erzählten Sie bitte wie es dann weiter nach Jammu Kashmir bis zu Ihrer Abreise ging. Wie hat es sich dann ereignet? VP: Ich habe dort als Verkäufer gearbeitet. Das ist alles. LA: Was haben Sie als Verkäufer in Jammu Kashmir verkauft? VP: Ich habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. LA: Warum haben sie dann Indien verlassen? Was war ausschlaggebend dafür? VP: Meine Schwiegereltern haben mich zwei bis dreimal geschlagen. Die Polizei war auch oft in unserer Wohnung. LA: Wie lange waren sie in XXXX bevor sie nach Jammu Kashmir gegangen sind?LA: Wie lange waren sie in römisch 40 bevor sie nach Jammu Kashmir gegangen sind? VP: Ich war ca. 8-9 Monate. LA: Wann war das genau? VP: Meine Tochter ist geboren. Nachher waren wir weg, es war ca. im Dezember
- LA: Wie lange waren sie in Jammu Kashmir? VP: Ich war fünf Jahre dort. LA: Wohin ging es dann von Jammu Kashmir? VP: Ich bin von Jammu Kashmir nach Österreich gekommen. LA: Wo sind ihre Frau und Ihre Kinder dann geblieben? Was ist mit ihnen passiert? VP: Sie sind alle jetzt in XXXX.VP: Sie sind alle jetzt in römisch 40 . LA: Wenn sie nicht wohlhabend waren, wie war es Ihnen möglich die Reise von Indien nach Österreich zu finanzieren? VP: Ich habe gespart, ich habe ca. 200.000 Rupien gehabt. LA: Wenn Ihre Familie in XXXX geblieben ist, sind sie dann nicht auch einer Gefahr gegenüber ihrer Familie ausgesetzt?LA: Wenn Ihre Familie in römisch 40 geblieben ist, sind sie dann nicht auch einer Gefahr gegenüber ihrer Familie ausgesetzt? VP: Nein, meine Schwiegereltern haben nur mit mir Probleme. LA: Sie gaben an, dass sie mehrmals von ihren Schwiegereltern geschlagen wurden. Wie hat sich das ereignet, dass sie geschlagen wurden? Nennen Sie konkrete Details! VP: Meine Frau hat angerufen und die Schwiegereltern sind drauf gekommen, wo wir sind. Nachher sind meine drei Schwager mit der Polizei zu mir gekommen. Dann haben sie mich geschlagen. LA: Nochmal, wenn Ihre Frau wusste, dass Ihre Schwiegereltern mit Ihnen Probleme hatte, warum hat sie dann ihre Eltern angerufen? VP: In der Familie meiner Frau ist jemand gestorben, deswegen hat sie angerufen. LA: Wenn Sie durch Ihre Schwiegereltern so bedroht waren, warum haben Sie sich dann nicht von polizeilicher Seite Hilfe geholt? VP: Meine Frau wusste, dass ihre Eltern in der Politik aktiv sind, deswegen war es nicht möglich, dass ich Hilfe von der Polizei annehme. LA: Wer hat sie geschlagen? Wer ist dann zu ihnen gekommen und hat das herausgefunden? VP: Mein Schwiegervater und meine Schwager haben mich geschlagen. LA: Wenn sie gegen die Hochzeit waren, warum haben Ihr Schwiegervater und ihre Schwager nicht einfach Ihre Frau und Ihre Kinder mitgenommen? VP: In Indien ist es eine Schande, wenn eine Frau mit jemanden wegläuft. Deswegen haben mein Schwiegervater und meine Schwager meine Frau und die Kinder nicht mitgenommen. LA: Aber wenn es eine Schande in Indien ist, dass eine Frau mit jemanden wegläuft, würde das nicht bedeuten, dass Ihre Frau und Ihre Kinder jetzt in Gefahr wären? VP: Es ist schon gefährlich, aber meine Schwiegermutter ist gestorben und wir haben auch jetzt zwei Kinder. Deswegen haben wir Ruhe. LA: Wer hat beschlossen, dass Sie Ihre Heimat Indien verlassen? VP: Ich habe das entschieden und ich habe mit meiner Frau gesprochen, dass es so nicht weiter geht. LA: Wollen Sie Ihre Frau und Ihre Kinder auch nach Österreich nachholen? VP: Ja. LA: Wurden Sie jemals persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals festgenommen? Wurden Sie jemals verurteilt? Waren Sie jemals in Haft? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden oder der Polizei Ihres Heimatlandes? VP: Nein, ich habe immer gearbeitet, für so etwas hatte ich keine Zeit. LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion bedroht, verfolgt oder entführt? VP: Nein. LA: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich? VP: Ich habe nicht gewusst, dass ich in Österreich bin. LA: In INDIEN gibt es kein Meldesystem. Konnten Sie nicht in einen anderen Ort/in ein anderes Dorf oder in einen anderen Nachbarstaat von Indien flüchten wo Sie die Schwiegereltern , die Sie bedroht haben, nicht finden konnten? VP: Es ist nicht leicht gemeinsam mit der Familie zu übersiedeln. In Jammu Kashmir hatte ich Arbeit gehabt. LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Mein Schwiegervater wird mich töten. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Nachforschungen anstellen? Diese dienen nur zum Zwecke der Einvernahme und werden nicht an Dritte weiter gegeben. VP: Ich habe keine Probleme damit, nur meine Schwiegereltern sollen davon nicht erfahren. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Ich verzichte auf das LIB und die zweiwöchige Stellungsnahmefrist. LA: Haben Sie weitere Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang? VP: Ich habe keine Freunde. LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? VP: Ich lerne Deutsch. LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? VP: Ja, ich habe einen Deutschkurs gemacht. LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? VP: Nein. LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren und die/den Dolmetscher_in gut verstehen? VP: Ja. LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen? Möchten Sie noch etwas angeben? VP: Ich habe schon alles gesagt. ( ) Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der vom Beschwerdeführer im Zuge der Befragungen geäußerte Fluchtgrund bloß auf seine Ehe bezog, welche angeblich von seinen Schwiegereltern nicht akzeptiert worden sei und dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Frage, warum er seine Ehefrau trotz der damit zusammenhängenden Gefahren geheiratet habe, mehrmals widersprochen. Er habe sich in sie verliebt und sie sei schwanger geworden, die Schwiegereltern und Eltern seien aber dagegen gewesen. Einerseits liege der Grund dafür im großen Altersunterschied, andererseits in seinem Beruf als Taxilenker. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, warum seine Frau und er nicht mit der Heirat abgewartet haben, wenn die damit verbundenen Gefahren groß gewesen seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Hochzeitsdatum nicht kenne, wenn man in Betracht ziehe, dass er lange auf die Heirat habe warten müssen und seine Frau und er sehr ineinander verliebt gewesen seien. Er habe nur angeben können, dass die Hochzeit in einem Sikh-Tempel stattgefunden habe, eine Heiratsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Unklar sei auch, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Eltern von der Hochzeit erzählte, wenn letztere von Anfang an dagegen gewesen seien. Zur angeblichen politischen Tätigkeit der Familienmitglieder seiner Frau habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, der Vater sei Oberster in seinem Dorf gewesen, wobei er den Namen dieses Dorfes nicht habe nennen können. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Frau auf einer Hochzeit kennengelernt, wisse aber nicht, warum seine Frau auf dieser Hochzeit gewesen sei. Würden die Angaben der Wahrheit entsprechen, habe es zu einem "Small-Talk" kommen müssen, bei welchem die Frage mit großer Wahrscheinlichkeit gestellt worden wäre. Des Weiteren habe er mehrere Widersprüche gemacht, wenn es darum ging, wie seine Schwiegereltern ständig vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie erfuhren, obwohl sie diesen wechselten. Einmal habe er behauptet, seine Frau habe Sehnsucht nach ihren Eltern gehabt und sie angerufen, danach habe er angegeben, dies sei aufgrund eines Todesfalles in der Familie geschehen. Ferner seien genauere Angaben zum Aufenthalt und der Unterkunft in XXXX ausgeblieben. Unklar bliebe auch, warum seine Frau den Kontakt zu ihren Eltern aufrechterhalten habe, wenn von ihnen eine derart große Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen sei, dass er seine Heimat habe verlassen müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers momentan in XXXX bei seinen Schwiegereltern befänden, wenn sie zuvor vor ihnen haben fliehen müssen.Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der vom Beschwerdeführer im Zuge der Befragungen geäußerte Fluchtgrund bloß auf seine Ehe bezog, welche angeblich von seinen Schwiegereltern nicht akzeptiert worden sei und dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Frage, warum er seine Ehefrau trotz der damit zusammenhängenden Gefahren geheiratet habe, mehrmals widersprochen. Er habe sich in sie verliebt und sie sei schwanger geworden, die Schwiegereltern und Eltern seien aber dagegen gewesen. Einerseits liege der Grund dafür im großen Altersunterschied, andererseits in seinem Beruf als Taxilenker. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, warum seine Frau und er nicht mit der Heirat abgewartet haben, wenn die damit verbundenen Gefahren groß gewesen seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer das Hochzeitsdatum nicht kenne, wenn man in Betracht ziehe, dass er lange auf die Heirat habe warten müssen und seine Frau und er sehr ineinander verliebt gewesen seien. Er habe nur angeben können, dass die Hochzeit in einem Sikh-Tempel stattgefunden habe, eine Heiratsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Unklar sei auch, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Eltern von der Hochzeit erzählte, wenn letztere von Anfang an dagegen gewesen seien. Zur angeblichen politischen Tätigkeit der Familienmitglieder seiner Frau habe der Beschwerdeführer lediglich angegeben, der Vater sei Oberster in seinem Dorf gewesen, wobei er den Namen dieses Dorfes nicht habe nennen können. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Frau auf einer Hochzeit kennengelernt, wisse aber nicht, warum seine Frau auf dieser Hochzeit gewesen sei. Würden die Angaben der Wahrheit entsprechen, habe es zu einem "Small-Talk" kommen müssen, bei welchem die Frage mit großer Wahrscheinlichkeit gestellt worden wäre. Des Weiteren habe er mehrere Widersprüche gemacht, wenn es darum ging, wie seine Schwiegereltern ständig vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Familie erfuhren, obwohl sie diesen wechselten. Einmal habe er behauptet, seine Frau habe Sehnsucht nach ihren Eltern gehabt und sie angerufen, danach habe er angegeben, dies sei aufgrund eines Todesfalles in der Familie geschehen. Ferner seien genauere Angaben zum Aufenthalt und der Unterkunft in römisch 40 ausgeblieben. Unklar bliebe auch, warum seine Frau den Kontakt zu ihren Eltern aufrechterhalten habe, wenn von ihnen eine derart große Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen sei, dass er seine Heimat habe verlassen müssen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers momentan in römisch 40 bei seinen Schwiegereltern befänden, wenn sie zuvor vor ihnen haben fliehen müssen. Aus all diesen Gründen sei das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig. Da es in Indien ferner kein Meldewesen gebe, stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort im Herkunftsstaat zu begeben, um den Problemen zu entgehen. Dass man gerade ihn in ganz Indien suchen und finden sollte sei widersprüchlich zu der im Länderinformationsblatt geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Aus seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit ergebe sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen in Vorlage bringen können. Die Behörde gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu dem Schluss komme, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und er mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK habe glaubhaft machen können. Im Falle einer Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Die Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen hätten seinem Vorbringen nicht entnommen werden können und stehe das Vorbringen auch im Widerspruch zu den ermittelten Tatsachen. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit keine Verfolgung drohe, er eine erwachsene, gesunde, arbeitsfähige Person sei, sei es ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Ebenso sei in Betracht zu ziehen, dass er den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe und auch über Freunde und Bekannte, sowie Familie und Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Auch könne er Unterstützungen von NGOs in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Angehörigen befänden sich im Herkunftsland. Er habe auch keine anderen Gründe namhaft machen können, die für eine Integration sprächen. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass sämtliche von ihm im Rahmen seines Verfahrens getätigten Aussagen als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig hätten machen können. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass sämtliche von ihm im Rahmen seines Verfahrens getätigten Aussagen als unglaubwürdig zu befinden gewesen seien. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling habe kommen können, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig hätten machen können. In Indien bestehe nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I. erörtert, könne im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, junge Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf das bereits Gesagte zu verweisen, womit klar hervorgehe, dass in seinem Fall eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil römisch eins. erörtert, könne im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, junge Person handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf das bereits Gesagte zu verweisen, womit klar hervorgehe, dass in seinem Fall eine völlig ausweglose Situation nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich daher erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Bisher sei er strafrechtlich nicht aufgefallen und kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, seine Frau und seine Kinder befänden sich in Indien. Daher bestehe kein Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nach und spreche kein Deutsch. Er habe zwar angegeben, einen Deutschkurs zu besuchen, habe jedoch keine beweiswürdigen Dokumente in Vorlage bringen können. Weitere private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Zudem befinde er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich.
Art. 8Abs.
2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das BFA sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und der Eingriff sei – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden können. Der Beschwerdeführer befände sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befinden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist sei und sich daher erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte. Bisher sei er strafrechtlich nicht aufgefallen und kein Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, seine Frau und seine Kinder befänden sich in Indien. Daher bestehe kein Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Arbeit nach und spreche kein Deutsch. Er habe zwar angegeben, einen Deutschkurs zu besuchen, habe jedoch keine beweiswürdigen Dokumente in Vorlage bringen können. Weitere private Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Zudem befinde er sich erst seit kurzer Zeit in Österreich.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Das BFA sei eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und der Eingriff sei – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden können. Der Beschwerdeführer befände sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fuße. Seine Angehörigen befinden sich im Herkunftsland und habe er auch den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher sei die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1-3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 1 Asyl
G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien
§ 46Abs.
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit dem bekämpften Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie unter Spruchpunkt II. dargelegt ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.
§ 50Abs.
2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person bereits verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für den Fall des Beschwerdeführers nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, seien
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit dem bekämpften Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie unter Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt ergebe sich im Fall des Beschwerdeführers keine derartige Gefährdung.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person bereits verneint worden. Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für den Fall des Beschwerdeführers nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus,
§ 55
FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall haben solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus,
Paragraph 55, FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall haben solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete: Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlich falscher Entscheidung, mangelhafter Verfahrensführung und verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer stamme aus Indien und sei seit 31.08.2015 in Österreich. Er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Labhana, die geringschätzig behandelt werde. Er bekenne sich zum Glauben der Sikh. Zu den Fluchtgründen befragt habe er angegeben, Verfolgung wegen einer über die Gesellschaftsschichten greifenden Beziehung zu einer Frau zu befürchten. Die Familie beider Eheleute sei gegen diese Beziehung gewesen, zum einen aufgrund des Stammes, zum anderen aufgrund der Tatsache, dass seine Ehefrau um ca. fünf Jahre älter sei. Es sei zu Verfolgungshandlungen und tätlichen Angriffen gekommen, eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bereits sozial und beruflich integriert, arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und habe einen 4-Monatigen Deutschkurs besucht. Er habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen, nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Es hätten sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Identität und Herkunft unwahre Angaben erstattet hätte. Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungsszenario habe jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Paare aus unterschiedlichen Kasten, Religionen und sozialen Schichten seien regelmäßig extremen Anfeindungen ausgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Verpflichtung gehabt zu überprüfen, ob die Anfeindungen eine relevante Schwelle erreichten, die zu einer Schutzgewährung führen könnten. Die Pauschalbegründung, das Vorbringen sei nicht asylrelevant, sei nicht ausreichend. Zur inhaltlichen Bearbeitung eines Asylvorbringens gehörten konkrete persönliche Recherchen und das Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalte genügend Anknüpfungspunkte für eine fallbezogene Recherche. Die allgemeinen Ausführungen in den Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zur Situation und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Auch verträten die Höchstgerichte die Ansicht, dass es einer konkreten fallbezogenen Recherche zur Lage im Herkunftsstaat bedürfe, um das Vorbringen des Asylwerbers einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Zwar sei die Berichtslage in Form von Länderfeststellungen formal in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe seitens des Referenten aber nicht stattgefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden, auch fehlten geeignete Fragen gänzlich. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von persönlichen Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht, die eine Grundlage für konkrete Recherchen böten. Auch habe er explizit Recherchen vor Ort zugestimmt. Da der Beschwerdeführer aus einer als niedrig betrachteten Volkgruppe stamme, seine Familie in Armut lebe, er aber hingegen eine um einige Jahre ältere Frau aus einer reichen Familie geheiratet habe, sei auch ohne konkrete Recherche nachvollziehbar, dass für diese Ehe Probleme entstanden seien. Somit habe die Behörde die Notwendigkeit weiterer persönlicher Recherchen verkannt. Aus der Befragung und dem diesbezüglichen Protokoll ergäben sich eine detailreiche Schilderung und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sämtliche nachgefragte Einzelheiten zufriedenstellend zu bearbeiten. Naturgemäß könne ein Asylwerber immer nur aus einem persönlichen Blickwinkel heraus berichten. So habe es auch der Beschwerdeführer getan und sei bei seinem Wissensstand geblieben, ohne etwas Ungefähres oder Vermutetes hinzuzufügen. Aus dem Protokoll der Befragung ergebe sich, dass er die ihm jeweils gestellten Fragen beantwortet habe. Dass er relevante Punkte nicht gewusst habe, dieses Wissen aber zwingend für seine Glaubwürdigkeit notwendig gewesen wäre, werde von der belangten Behörde nicht konkret ausgeführt. Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers habe sich die Behörde ebenso wenig auseinandergesetzt, der Bescheid wiederhole lediglich das Datum der Einreise und den Faktor der Unbescholtenheit, was eine persönliche Auseinandersetzung bzw. Gegenüberstellung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht ersetzen könne. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der sich auf Deutsch verständigen könne und der seine Chancen in Österreich nütze wolle. Er habe sich von Anfang an bemüht, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen, habe einen viermonatigen Deutschkurs besucht und sei selbsterhaltungsfähig. Die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK habe somit zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können.Der Beschwerdeführer stamme aus Indien und sei seit 31.08.2015 in Österreich. Er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Labhana, die geringschätzig behandelt werde. Er bekenne sich zum Glauben der Sikh. Zu den Fluchtgründen befragt habe er angegeben, Verfolgung wegen einer über die Gesellschaftsschichten greifenden Beziehung zu einer Frau zu befürchten. Die Familie beider Eheleute sei gegen diese Beziehung gewesen, zum einen aufgrund des Stammes, zum anderen aufgrund der Tatsache, dass seine Ehefrau um ca. fünf Jahre älter sei. Es sei zu Verfolgungshandlungen und tätlichen Angriffen gekommen, eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich bereits sozial und beruflich integriert, arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und habe einen 4-Monatigen Deutschkurs besucht. Er habe sich in Österreich nichts zu Schulden kommen lassen, nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Es hätten sich weiters keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Identität und Herkunft unwahre Angaben erstattet hätte. Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Bedrohungsszenario habe jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft. Die Angaben des Beschwerdeführers seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Paare aus unterschiedlichen Kasten, Religionen und sozialen Schichten seien regelmäßig extremen Anfeindungen ausgesetzt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die Verpflichtung gehabt zu überprüfen, ob die Anfeindungen eine relevante Schwelle erreichten, die zu einer Schutzgewährung führen könnten. Die Pauschalbegründung, das Vorbringen sei nicht asylrelevant, sei nicht ausreichend. Zur inhaltlichen Bearbeitung eines Asylvorbringens gehörten konkrete persönliche Recherchen und das Vorbringen des Beschwerdeführers beinhalte genügend Anknüpfungspunkte für eine fallbezogene Recherche. Die allgemeinen Ausführungen in den Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zur Situation und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden. Auch verträten die Höchstgerichte die Ansicht, dass es einer konkreten fallbezogenen Recherche zur Lage im Herkunftsstaat bedürfe, um das Vorbringen des Asylwerbers einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Zwar sei die Berichtslage in Form von Länderfeststellungen formal in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe seitens des Referenten aber nicht stattgefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden, auch fehlten geeignete Fragen gänzlich. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von persönlichen Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht, die eine Grundlage für konkrete Recherchen böten. Auch habe er explizit Recherchen vor Ort zugestimmt. Da der Beschwerdeführer aus einer als niedrig betrachteten Volkgruppe stamme, seine Familie in Armut lebe, er aber hingegen eine um einige Jahre ältere Frau aus einer reichen Familie geheiratet habe, sei auch ohne konkrete Recherche nachvollziehbar, dass für diese Ehe Probleme entstanden seien. Somit habe die Behörde die Notwendigkeit weiterer persönlicher Recherchen verkannt. Aus der Befragung und dem diesbezüglichen Protokoll ergäben sich eine detailreiche Schilderung und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sämtliche nachgefragte Einzelheiten zufriedenstellend zu bearbeiten. Naturgemäß könne ein Asylwerber immer nur aus einem persönlichen Blickwinkel heraus berichten. So habe es auch der Beschwerdeführer getan und sei bei seinem Wissensstand geblieben, ohne etwas Ungefähres oder Vermutetes hinzuzufügen. Aus dem Protokoll der Befragung ergebe sich, dass er die ihm jeweils gestellten Fragen beantwortet habe. Dass er relevante Punkte nicht gewusst habe, dieses Wissen aber zwingend für seine Glaubwürdigkeit notwendig gewesen wäre, werde von der belangten Behörde nicht konkret ausgeführt. Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers habe sich die Behörde ebenso wenig auseinandergesetzt, der Bescheid wiederhole lediglich das Datum der Einreise und den Faktor der Unbescholtenheit, was eine persönliche Auseinandersetzung bzw. Gegenüberstellung im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht ersetzen könne. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der sich auf Deutsch verständigen könne und der seine Chancen in Österreich nütze wolle. Er habe sich von Anfang an bemüht, sich den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen, habe einen viermonatigen Deutschkurs besucht und sei selbsterhaltungsfähig. Die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK habe somit zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerdeführer letztmalig die gesetzliche Möglichkeit, seine Glaubwürdigkeit zu verteidigen. Anstelle einer umfassenden Glaubwürdigkeitsbeurteilung greife die Behörde wahllos einige Punkte heraus, um Widersprüchlichkeiten und mangelnde Asylrelevanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer sei aber tatsächlich nicht so detailarm in der Schilderung und könne Antworten geben, die die Grundlage für eine Plausibilitätsprüfung böten, welche wiederum zur Gewährung internationalen Schutzes führen müsse. Weder sei ein Experte dem Verfahren zugezogen worden, noch beinhalteten die Länderfeststellungen Informationen zu Gesellschaftsschichten übergreifenden Ehen und Beziehungen. Die Beschwerdefrist im Bescheid sei verfassungswidrig und deswegen sei ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anzuregen. Beantragt werde daher, die bekämpfte Entscheidung zu beheben; festzustellen, dass die Abweisung des Antrages hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien nicht rechtmäßig seien; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; schließlich festzustellen, dass Asyl oder subsidiärer Schutz, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel zu gewähren seien und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Labhana und der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stammt aus der Provinz Haryana, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Vor seiner Ausreise lebte er in Jammu und Kashmir. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule und war als Taxilenker und Verkäufer tätig. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und strafrechtlich unbescholten. Seine Familienangehörigen befinden sich im Herkunftsstaat und er ist der deutschen Sprache nur gering mächtig. Er ist gesund, steht im erwerbsfähigen Alter und arbeitet im Bundesgebiet als Zeitungszusteller.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Labhana und der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stammt aus der Provinz Haryana, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , ist verheiratet und hat zwei Kinder. Vor seiner Ausreise lebte er in Jammu und Kashmir. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule und war als Taxilenker und Verkäufer tätig. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und strafrechtlich unbescholten. Seine Familienangehörigen befinden sich im Herkunftsstaat und er ist der deutschen Sprache nur gering mächtig. Er ist gesund, steht im erwerbsfähigen Alter und arbeitet im Bundesgebiet als Zeitungszusteller. 1.2. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vergleiche AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015). Wahlen 2014: Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vergleiche FAZ 16.5.2014). Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency(28.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (8.2015): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015). Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November
- Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). Pakistan und Indien Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015). 2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c). Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html#doc346922bodyText3, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015): India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2015): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IHS - Jane's Sentinel Security (1.7.2014): Jane's Sentinel Security Assessment - South Asia - executive summary, India -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): India Assessment – 2014, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung South Asia Terrorism Portal (30.10.2015): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2015, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Rechtsschutz/Justizwesen In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015). Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vergleiche FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 – India, http://www.refworld.org/docid/5379d1d710.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices 2013 - India, http://www.ecoi.net/local_link/270728/400811_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vergleiche BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vergleiche USDOS 25.6.2015). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem – aufgehobenen – Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015). Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vergleiche AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015). Einzelpersonen – oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen – können sogenannte "Public interest litigation petitions" – Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014). Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen – und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015). NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 – 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 – 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS &IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.). In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, im September 2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladung ausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländische Regierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren. Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA) verschärft, nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Ausland stammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht des indischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischen Gebern finanzierten NROs vor, gezielt gegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/296800/433144_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IJSS & IR - International Journal of Social Science & Interdisciplinary Research (4.2013): The Emerging Role Of Ngos In Rural Development Of India: An Assessment, http://indianresearchjournals.com/pdf/IJSSIR/2013/April/4.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 9.11.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). 23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015). Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2015): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/indien.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 9.11.2015 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015). Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015). Öffentliche Debatten sind wese