← Österreich

{'item': 'W235 2137002-1'}

Obsah (21)§ 5§ 21Art. 133§ 29Art. 18§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW235 2137002-1 SpruchW235 2137002-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX.12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hat (vgl. AS 14).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hat vergleiche AS 14). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren zu sein und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass er verkühlt sei und Kopfschmerzen habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria Anfang 2014 verlassen habe und über Niger nach Libyen gereist sei. Von Libyen aus sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er bis vorgestern aufhältig gewesen sei. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ob er um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Er habe Papiere bekommen, die er jedoch nicht verstanden habe, da sie italienisch gewesen seien. In Italien sei es schlecht gewesen; er habe auf der Straße leben und schlafen müssen. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben und hier etwas lernen.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren zu sein und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Zu seinem Gesundheitszustand brachte er vor, dass er verkühlt sei und Kopfschmerzen habe. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria Anfang 2014 verlassen habe und über Niger nach Libyen gereist sei. Von Libyen aus sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er bis vorgestern aufhältig gewesen sei. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Ob er um Asyl angesucht habe, wisse er nicht. Er habe Papiere bekommen, die er jedoch nicht verstanden habe, da sie italienisch gewesen seien. In Italien sei es schlecht gewesen; er habe auf der Straße leben und schlafen müssen. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien zurück, sondern in Österreich bleiben und hier etwas lernen. 1.
  4. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 31).1.3. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 31). 1.

  1. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXX geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 27.05.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 47).1.
  2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 27.05.2016 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt vergleiche AS 47). 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 21.06.2016 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte in diesem Schreiben an, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum "XXXX" angegeben habe (vgl. AS 93).Mit Schreiben vom 21.06.2016 stimmte die italienische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und führte in diesem Schreiben an, dass der Beschwerdeführer in Italien das Geburtsdatum "XXXX" angegeben habe vergleiche AS 93). 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die die Volljährigkeit bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich erreicht habe und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt werde.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle, die die Volljährigkeit bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich erreicht habe und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt werde. In der Folge langte das zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 10.08.2016 ein. Dieses Gutachten kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei und das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und sechs Monaten zum Untersuchungszeitpunkt – ausgehend von dem behaupteten Geburtsdatum XXXX – aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne.In der Folge langte das zuvor vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 10.08.2016 ein. Dieses Gutachten kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei und das von ihm angegebene Alter von 14 Jahren und sechs Monaten zum Untersuchungszeitpunkt – ausgehend von dem behaupteten Geburtsdatum römisch 40 – aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden könne. 1.
  3. Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Familienangehörige und lebe auch mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft. Es sei richtig, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Eine Entscheidung habe es noch nicht gegeben. Nachdem ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe er einige Schriftstücke bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung aus Österreich nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hierzu nichts anzugeben habe. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes gab er an, dass er diese Länderfeststellungen gesehen habe, aber darin nichts über ihn gestanden sei, sondern nur über Italien. Hierzu wolle er keine Stellungnahme abgeben. Zu Österreich habe er keine Bindungen. Auf Nachfrage des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, dass es der Wahrheit entspreche, dass er aus dem Lager geworfen worden und danach obdachlos geworden sei. Es sei Gesetz, dass man entweder drei oder sechs Monate im Lager bleiben dürfe, dann werde man aufgefordert zu gehen. Am ersten Tag habe der Beschwerdeführer ein Stück Papier bekommen, auf dem gestanden sei, dass man nach drei oder sechs Monaten gehen müsse. Es sei nicht nur er gegangen; mehrere Leute seien gegangen. Niemand habe ihn aufgefordert, man habe gehen müssen. Der Beschwerdeführer sei sechs Monate an diesem Ort gewesen, danach sei er gegangen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und in seinem Fall keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Italien mit Schreiben vom 21.06.2016

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne das Bestehen einer besonderen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und in seinem Fall keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Festgestellt werde, dass sich Italien mit Schreiben vom 21.06.2016

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Führung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und könne das Bestehen einer besonderen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. diese dort zu erwarten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 25 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung zu seiner Volljährigkeit aus dem medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2016 ergebe, aus dem ein Mindestalter von 18 Jahren zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe keine dem Untersuchungsergebnis entgegenstehenden Befunde oder Dokumente in Vorlage gebracht, aus denen sich ein vom Untersuchungsergebnis abweichendes Alter ergeben würde. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe die Antragstellung am XXXX.12.2014 in Italien fest. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Asylverfahren in Italien laufend sei und er noch keine Entscheidung bekommen habe, werde kein Glauben geschenkt, da die Zustimmung Italiens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO und somit auf der Grundlage eines in Italien geführten Asylverfahrens mit negativem Ausgang erfolgt sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf zu hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet, was sich aus den Feststellungen zu Italien ergebe. Dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen für Asylwerber in Italien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Fest stehe, dass Italien einer Übernahme seiner Person

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt habe. Dies bedeute, dass sein Asylverfahren rechtmäßig negativ abgeschlossen worden sei und sohin eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit bei einer Rückkehr nach Italien erneut einen Antrag einzubringen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei begründeter Verfolgung in seinem Heimatstaat von Italien kein Schutz gewährt würde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten, auf ihn persönlich bezogene Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien mit Schreiben vom 21.06.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen, sodass eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden könne.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung zu seiner Volljährigkeit aus dem medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2016 ergebe, aus dem ein Mindestalter von 18 Jahren zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe keine dem Untersuchungsergebnis entgegenstehenden Befunde oder Dokumente in Vorlage gebracht, aus denen sich ein vom Untersuchungsergebnis abweichendes Alter ergeben würde. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Aufgrund des Eurodac-Treffers und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers stehe die Antragstellung am römisch 40 .12.2014 in Italien fest. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Asylverfahren in Italien laufend sei und er noch keine Entscheidung bekommen habe, werde kein Glauben geschenkt, da die Zustimmung Italiens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO und somit auf der Grundlage eines in Italien geführten Asylverfahrens mit negativem Ausgang erfolgt sei. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf zu hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret dem Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet, was sich aus den Feststellungen zu Italien ergebe. Dass dem Beschwerdeführer Versorgungsleistungen für Asylwerber in Italien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Fest stehe, dass Italien einer Übernahme seiner Person

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt habe.

Dies bedeute, dass sein Asylverfahren rechtmäßig negativ abgeschlossen worden sei und sohin eine mögliche Beendigung eines rechtskonformen Asylverfahrens darstelle. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit bei einer Rückkehr nach Italien erneut einen Antrag einzubringen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bei begründeter Verfolgung in seinem Heimatstaat von Italien kein Schutz gewährt würde. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, dass ihm in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben hätten. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten, auf ihn persönlich bezogene Umstände glaubhaft gemacht, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen ließen. Aus diesem Grund könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass sich Italien mit Schreiben vom 21.06.2016 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin III-VO zu übernehmen, sodass eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden könne. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens dar. Es hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO bzw. von Art. 7 GRC bzw. von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens dar. Es hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO bzw. von Artikel 7, GRC bzw. von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre nach einer Überstellung in Italien mit großer Wahrscheinlichkeit obdachlos und würde keine ausreichende Versorgung erhalten. Daher hätte das Bundesamt eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einholen müssen. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. In der Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 wörtlich und führte hierzu aus, dass sich daraus ergebe, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte in Italien keinen Zugang zu Versorgungsgütern hätten, da dieser Zugang an praktischen Hürden scheitere. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene Versorgung verfügen werde. Es sei in Italien gängige Praxis, dass Asylwerber nach sechs Monaten aufgefordert würden, das Asyllager zu verlassen. Nachdem er das Asyllager verlassen habe, habe der Beschwerdeführer auf der Straße leben müssen. Dort habe er für Geld und Essen betteln müssen. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung wären die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Da die belangte Behörde keine Zusicherung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Rücküberstellung untergebracht werde. Die Tarakhel Entscheidung des EGMR habe darüber hinaus keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer wäre nach einer Überstellung in Italien mit großer Wahrscheinlichkeit obdachlos und würde keine ausreichende Versorgung erhalten. Daher hätte das Bundesamt eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einholen müssen. Ferner seien die Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. In der Folge zitierte die Beschwerde einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 wörtlich und führte hierzu aus, dass sich daraus ergebe, dass viele Asylwerber und Schutzberechtigte in Italien keinen Zugang zu Versorgungsgütern hätten, da dieser Zugang an praktischen Hürden scheitere. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf Mängel im italienischen Versorgungssystem hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene Versorgung verfügen werde. Es sei in Italien gängige Praxis, dass Asylwerber nach sechs Monaten aufgefordert würden, das Asyllager zu verlassen. Nachdem er das Asyllager verlassen habe, habe der Beschwerdeführer auf der Straße leben müssen. Dort habe er für Geld und Essen betteln müssen. Aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung wären die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Da die belangte Behörde keine Zusicherung der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien eingeholt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Rücküberstellung untergebracht werde. Die Tarakhel Entscheidung des EGMR habe darüber hinaus keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden.
  3. Mit Bericht vom 14.12.2016 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag auf dem Luftweg nach Italien überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Anfang 2014 verlassen und reiste aus Libyen über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am XXXX.12.2014 einen Asylantrag stellte, der in weiterer Folge abgelehnt worden war. Anfang Mai 2016 verließ der Beschwerdeführer Italien und begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Anfang 2014 verlassen und reiste aus Libyen über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am römisch 40 .12.2014 einen Asylantrag stellte, der in weiterer Folge abgelehnt worden war. Anfang Mai 2016 verließ der Beschwerdeführer Italien und begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 10.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde am 21.06.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO gegeben wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches von der italienischen Dublinbehörde am 21.06.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gegeben wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworden zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Am 14.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. 1.

  1. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 8 bis 25 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  2. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  3. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  4. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  5. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  6. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015). [ ] Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (Mdl 15.2.2016). [ ]

LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).

LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). b). Unterbringung: Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016). [ ] c). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX.12.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus in der Einvernahme vom 16.09.2016 auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht (vgl. AS 193: "LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am XXXX.12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja."). Die gegenteilige Angabe in der Erstbefragung, er wisse nicht, ob er um Asyl angesucht habe (vgl. AS 7), ist wohl als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Eurodac-Treffer zu Italien (noch) nicht vorgehalten worden war. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die italienische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21.06.2016 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung Italiens, die sich auf lit. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO stützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass es noch keine Entscheidung gegeben habe und er die Papiere, die er bekommen habe, nicht verstanden habe, da diese italienisch gewesen seien (vgl. AS 7, AS 193), sind nicht geeignet, die Angaben der italienischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung anzuzweifeln.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2014 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus in der Einvernahme vom 16.09.2016 auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht vergleiche AS 193: "LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie bereits am römisch 40 .12.2014 in Italien einen Asylantrag gestellt haben. Entspricht dies den Tatsachen? A: Ja."). Die gegenteilige Angabe in der Erstbefragung, er wisse nicht, ob er um Asyl angesucht habe vergleiche AS 7), ist wohl als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Eurodac-Treffer zu Italien (noch) nicht vorgehalten worden war. Ferner wurde die Asylantragstellung auch durch die italienische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21.06.2016 bestätigt. Dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Italien abgelehnt worden war, ergibt sich ebenso aus der Zustimmungserklärung Italiens, die sich auf Litera d, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO stützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass es noch keine Entscheidung gegeben habe und er die Papiere, die er bekommen habe, nicht verstanden habe, da diese italienisch gewesen seien vergleiche AS 7, AS 193), sind nicht geeignet, die Angaben der italienischen Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung anzuzweifeln. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme durch Italien ergibt sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebrachte Verkühlung samt Kopfschmerzen ist offensichtlich von selbst abgeklungen, da im weiteren Verlauf des Verfahrens – insbesondere in der Einvernahme vom 16.09.2016 – kein Vorbringen zu einer allfälligen Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerde wurde weder ein Vorbringen zu allfälligen Erkrankungen erstattet noch wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 193).Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebrachte Verkühlung samt Kopfschmerzen ist offensichtlich von selbst abgeklungen, da im weiteren Verlauf des Verfahrens – insbesondere in der Einvernahme vom 16.09.2016 – kein Vorbringen zu einer allfälligen Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerde wurde weder ein Vorbringen zu allfälligen Erkrankungen erstattet noch wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 3 bzw. AS 193). Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von körperlicher Untersuchung, Handröntgenbild, radiologische Aufnahme des brustbeinnahen Schlüsselbeingelenks sowie aufgrund zahnärztlichem Befund zu einem Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung. Aus diesem Grund setzte das Bundesamt das "fiktive Geburtsdatum" mit XXXX fest. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt – entgegengetreten, sondern hat weder in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen das vom Bundesamt festgesetzte Geburtsdatum bestritten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Italien den "XXXX" als sein Geburtsdatum nannte, demgemäß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 10.05.2016 volljährig war, was vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem, durch das Gutachten hervorgekommenen, vom Bundesamt festgesetzten fiktiven Geburtsdatum XXXX um das aus medizinischer Sicht spätestmögliche Geburtsdatum handelt – d.h. der Beschwerdeführer könnte zwar früher, jedoch keinesfalls später als am XXXX geboren sein -, sodass das in Italien genannte Geburtsdatum "XXXX" mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens durchaus in Einklang zu bringen ist. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von körperlicher Untersuchung, Handröntgenbild, radiologische Aufnahme des brustbeinnahen Schlüsselbeingelenks sowie aufgrund zahnärztlichem Befund zu einem Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung. Aus diesem Grund setzte das Bundesamt das "fiktive Geburtsdatum" mit römisch 40 fest. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt – entgegengetreten, sondern hat weder in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen das vom Bundesamt festgesetzte Geburtsdatum bestritten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Italien den "XXXX" als sein Geburtsdatum nannte, demgemäß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 10.05.2016 volljährig war, was vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem, durch das Gutachten hervorgekommenen, vom Bundesamt festgesetzten fiktiven Geburtsdatum römisch 40 um das aus medizinischer Sicht spätestmögliche Geburtsdatum handelt – d.h. der Beschwerdeführer könnte zwar früher, jedoch keinesfalls später als am römisch 40 geboren sein -, sodass das in Italien genannte Geburtsdatum "XXXX" mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens durchaus in Einklang zu bringen ist. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus dem diesbezüglichen Durchführungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.
  5. 2.
  6. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vom 16.09.2016 bemängelte der Beschwerdeführer lediglich, dass in diesen Länderfeststellungen nichts über ihn gestanden wäre, sondern nur über Italien. Eine Stellungnahme wolle er hierzu nicht abgeben (vgl. AS 195). Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 stammen, die Beschwerde jedoch einen Bericht vom März 2016 zitiert, ist das Argument einer mangelnden Aktualität ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist auch das sich aus dem Bericht vom März 2016 hergeleitete Beschwerdevorbringen, dass viele Asylwerber keinen Zugang zu Versorgungsgütern hätten, da der Zugang an praktischen Hürden scheitere, nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vom 16.09.2016 bemängelte der Beschwerdeführer lediglich, dass in diesen Länderfeststellungen nichts über ihn gestanden wäre, sondern nur über Italien. Eine Stellungnahme wolle er hierzu nicht abgeben vergleiche AS 195). Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 23.08.2016 stammen, die Beschwerde jedoch einen Bericht vom März 2016 zitiert, ist das Argument einer mangelnden Aktualität ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist auch das sich aus dem Bericht vom März 2016 hergeleitete Beschwerdevorbringen, dass viele Asylwerber keinen Zugang zu Versorgungsgütern hätten, da der Zugang an praktischen Hürden scheitere, nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich, vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Die Verpflichtung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem dieser dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Auch wenn der Beschwerdeführer in Italien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Italiens

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Italiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im italienischen Rechtsweg zu klären (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien).Auch wenn der Beschwerdeführer in Italien bereits einen negativen Bescheid (sofern dieser bereits rechtskräftig geworden ist) erhalten hat, ändert dies nichts am Ergebnis in Bezug auf die Zuständigkeitsbegründung Italiens

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da die diesbezügliche Beurteilung den zuständigen Behörden Italiens obliegt. Sollten hierbei Fehler unterlaufen seien, wären diese im italienischen Rechtsweg zu klären vergleiche in diesem Sinne auch das Urteil des EuGH vom 17.03.2016, C-695/16 betreffend einen Verweis auf den ungarischen Rechtsweg in Bezug auf eine beabsichtigte Zurückweisung nach Serbien). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass es "schlecht" gewesen sei; er habe auf der Straße leben müssen. Nachdem er aus dem Lager geworfen worden sei, sei er obdachlos gewesen. Er habe sechs Monate lang in diesem Lager bleiben dürfen und sei danach gegangen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer – nachdem er das Asyllager verlassen habe – auf der Straße habe leben und für Geld und Essen betteln müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass

den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid Asylwerber in Italien bereits zwei Monate nach Antragstellung arbeiten dürfen (vgl. Seite 21 des angefochtenen Bescheides). Abgesehen davon, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.09.2016 eher entnehmen lässt, dass er die Unterkunft freiwillig verlassen hat (vgl. AS 197: "Am

  1. Tag bekam ich ein Stück Papier, auf diesem Papier ist gestanden, dass man nach 3 oder 6 Monaten gehen muss. Nachgefragt bin nicht nur ich gegangen, es sind mehrere Leute gegangen. Niemand hat mich aufgefordert, man musste gehen. Ich war für 6 Monate an diesem Ort, dann bin ich gegangen."), ist seinen Angaben in erster Linie zu entnehmen, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückwolle. Etwaige konkrete Mängel im italienischen Asylverfahren, die den Beschwerdeführer konkret betroffen haben, wurden weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substanziiert vorgebracht. Insbesondere lässt sich seinen (oben zitierten) Angaben nicht entnehmen, dass er gezwungen gewesen wäre, das Lager zu verlassen bzw. dass er von den italienischen Behörden unter Gewaltanwendung aus dem Lager geworfen worden wäre.3.2.4.
  2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass es "schlecht" gewesen sei; er habe auf der Straße leben müssen. Nachdem er aus dem Lager geworfen worden sei, sei er obdachlos gewesen. Er habe sechs Monate lang in diesem Lager bleiben dürfen und sei danach gegangen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer – nachdem er das Asyllager verlassen habe – auf der Straße habe leben und für Geld und Essen betteln müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass

den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid Asylwerber in Italien bereits zwei Monate nach Antragstellung arbeiten dürfen vergleiche Seite 21 des angefochtenen Bescheides). Abgesehen davon, dass sich den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.09.2016 eher entnehmen lässt, dass er die Unterkunft freiwillig verlassen hat vergleiche AS 197: "Am 1. Tag bekam ich ein Stück Papier, auf diesem Papier ist gestanden, dass man nach 3 oder 6 Monaten gehen muss. Nachgefragt bin nicht nur ich gegangen, es sind mehrere Leute gegangen. Niemand hat mich aufgefordert, man musste gehen. Ich war für 6 Monate an diesem Ort, dann bin ich gegangen."), ist seinen Angaben in erster Linie zu entnehmen, dass er in Österreich bleiben und nicht nach Italien zurückwolle. Etwaige konkrete Mängel im italienischen Asylverfahren, die den Beschwerdeführer konkret betroffen haben, wurden weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substanziiert vorgebracht. Insbesondere lässt sich seinen (oben zitierten) Angaben nicht entnehmen, dass er gezwungen gewesen wäre, das Lager zu verlassen bzw. dass er von den italienischen Behörden unter Gewaltanwendung aus dem Lager geworfen worden wäre. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3

EMRK zu rechnen hätte.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Italien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Italien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher oder belgischer Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien. Der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien sind nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria kommen könnte, vermag keine systemischen Mängel des italienischen Asylwesens bzw. einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK zu begründen, zumal Italien den getroffenen Länderfeststellungen zufolge Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder bietet, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.Auch der Umstand, dass es infolge einer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien rechtskräftig ablehnenden Entscheidung allenfalls zu einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria kommen könnte, vermag keine systemischen Mängel des italienischen Asylwesens bzw. einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK zu begründen, zumal Italien den getroffenen Länderfeststellungen zufolge Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder bietet, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien – trotz allfälliger regional bestehender Engpässe – Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen und sind die Betroffenen derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (vgl. Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte.Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien – trotz allfälliger regional bestehender Engpässe – Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen und sind die Betroffenen derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht vergleiche Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf der Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten in angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Entscheidungen vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, und vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0151, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die jüngere Rechtsprechung des EGMR, nämlich auf sein Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande, zu verweisen, in welchem der EGMR die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. Die Beschwerdeausführungen, das Bundesamt hätte eine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden einholen müssen, gehen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls ins Leere. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet (betreffend die in der Erstbefragung angeführte Verkühlung samt Kopfschmerzen vgl. die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses) und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen (vgl. Seite 25 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde.3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet (betreffend die in der Erstbefragung angeführte Verkühlung samt Kopfschmerzen vergleiche die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses) und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen vergleiche Seite 25 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden würde. 3.2.4.4. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer sohin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Italien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Sonstige schützenwerte Umstände in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Italien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Sonstige schützenwerte

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.