GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zur Durchführung einer Familiensuche bei unbegleiteten mündigen Minderjährigen nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten verpflichtet sei.
Abs 6 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, treffe den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Familiensuche.1.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zur Durchführung einer Familiensuche bei unbegleiteten mündigen Minderjährigen nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten verpflichtet sei.
Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, treffe den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht bei der Familiensuche. 1.
Abs 3 BFA-VG; letzteres unter Hinweis auf die von ihm in seiner Einvernahme vor dem BFA zu seinem Alter gemachten Aussagen sowie die Tatsache, dass selbst vom Leiter der Einvernahme die Durchführung einer Altersfeststellung erwogen worden sei, weil der Beschwerdeführer sehr klein wirke.1.5. Mit Schreiben vom 30.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Übermittlung der am 27.07.2015 vom BFA sichergestellten Kopie seiner Tazkira sowie die Einholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens und Veranlassung einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose
Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG; letzteres unter Hinweis auf die von ihm in seiner Einvernahme vor dem BFA zu seinem Alter gemachten Aussagen sowie die Tatsache, dass selbst vom Leiter der Einvernahme die Durchführung einer Altersfeststellung erwogen worden sei, weil der Beschwerdeführer sehr klein wirke. 1.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.09.2016, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer persönlich am 13.09.2016 zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).
G 2005 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2017 (Spruchpunkt III.).1.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.09.2016, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer persönlich am 13.09.2016 zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass die extrem vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, den behaupteten Fluchtgrund als glaubhaft zu befinden und handle es sich bei seinem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer im Bescheid des BFA zuerkannt, weil der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Baghlan und mangels eines tragfähigen sozialen Netzes und entsprechender beruflicher Qualifikationen mit Schwierigkeiten in existenzgefährdendem Ausmaß zu rechnen hätte. 1.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Abs 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben.1.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung zur Seite gegeben. 1.
Eine Bescheidzustellung an diesen sei jedoch nicht erfolgt. Moniert wurde außerdem, dass die Behörde der vorgelegten, verkleinerten Kopie der Tazkira zwar jegliche Beweiskraft abgesprochen habe, sich dann aber letztlich hinsichtlich des Geburtsdatums auf die eigenen, ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei verlassen habe; dies trotz der bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2016 gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er dieses Geburtsdatum immer angebe, seit er nach Österreich gekommen sei, dieses Datum aber nicht stimme und er erst vor einigen Tagen 16 Jahre alt geworden sei, und obwohl der Leiter der Amtshandlung im Protokoll ausdrücklich festgehalten habe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sehr klein wirke und deshalb erwogen werde, eine Altersfeststellung durchzuführen.In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mit hoher Wahrscheinlichkeit minderjährig, weshalb eine wirksame Bescheiderlassung ausschließlich gegenüber dem
Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG zuständigen Jugendwohlfahrtsträger erfolgen könne. Eine Bescheidzustellung an diesen sei jedoch nicht erfolgt. Moniert wurde außerdem, dass die Behörde der vorgelegten, verkleinerten Kopie der Tazkira zwar jegliche Beweiskraft abgesprochen habe, sich dann aber letztlich hinsichtlich des Geburtsdatums auf die eigenen, ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der Polizei verlassen habe; dies trotz der bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 17.03.2016 gemachten Angaben des Beschwerdeführers, dass er dieses Geburtsdatum immer angebe, seit er nach Österreich gekommen sei, dieses Datum aber nicht stimme und er erst vor einigen Tagen 16 Jahre alt geworden sei, und obwohl der Leiter der Amtshandlung im Protokoll ausdrücklich festgehalten habe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sehr klein wirke und deshalb erwogen werde, eine Altersfeststellung durchzuführen. Die ausdrücklich angeregte multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose sei bis dato nicht erfolgt. Ebenso sei die in der Einvernahme vom 17.03.2016 in Aussicht gestellte Familiensuche nicht erfolgt. Eine zeugenschaftliche Befragung des Bruders sei jedoch aufgrund dessen zentraler Rolle in der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers unentbehrlich und sei allein schon deshalb das dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren grob mangelhaft geblieben. Zudem sei die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheids nicht stichhaltig und habe das BFA verkannt, dass aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie von Armee- bzw. Geheimdienstangehörigen sowie der auf sich allein gestellten Jugendlichen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1.
F (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
F (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs 6 und § 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist. § 18 Abs 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [ ]" 2.
GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist – hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist – hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109). Der beschwerdegegenständliche Bescheid des BFA ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Aufhebung des Bescheids und eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte:Der beschwerdegegenständliche Bescheid des BFA ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Aufhebung des Bescheids und eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte: Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Akt noch der Begründung des angefochtenen Bescheids des BFA hervor, warum die Behörde trotz bestehender Zweifel letztlich von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch findet sich im bekämpften Bescheid kein Hinweis darauf, warum die Familiensuche, zu deren Durchführung das BFA
G verpflichtet ist, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, unterblieben ist.Auch findet sich im bekämpften Bescheid kein Hinweis darauf, warum die Familiensuche, zu deren Durchführung das BFA
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG verpflichtet ist, sofern es sich bei einem Asylwerber um einen unbegleiteten mündigen Minderjährigen handelt, unterblieben ist. In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass das von ihm bei der Polizei angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) nicht stimme und er vor wenigen Tagen 16 Jahre alt geworden sei. Dabei wurde vom Leiter der Einvernahme angemerkt und im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr klein wirke und daher erwogen werde, eine Altersfeststellung durchzuführen. Im Zuge der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zudem mittels Verfahrensanordnung über die
G 2005 bestehende Verpflichtung des BFA belehrt, bei unbegleiteten mündigen Minderjährigen eine Familiensuche nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das BFA hatte demnach sichtlich nicht nur Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, sondern ging offenbar zu diesem Zeitpunkt sogar von dessen Minderjährigkeit aus.In der Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, dass das von ihm bei der Polizei angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) nicht stimme und er vor wenigen Tagen 16 Jahre alt geworden sei. Dabei wurde vom Leiter der Einvernahme angemerkt und im Protokoll festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr klein wirke und daher erwogen werde, eine Altersfeststellung durchzuführen. Im Zuge der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zudem mittels Verfahrensanordnung über die
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 bestehende Verpflichtung des BFA belehrt, bei unbegleiteten mündigen Minderjährigen eine Familiensuche nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen. Das BFA hatte demnach sichtlich nicht nur Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers, sondern ging offenbar zu diesem Zeitpunkt sogar von dessen Minderjährigkeit aus. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeit sowie aufgrund der Tatsache, dass die Behörde der vorgelegten (stark verkleinerten Kopie der) Tazkira (aus welcher sich das Geburtsjahr 2000 und somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt) keine Beweisqualität beigemessen hat, hätte sich für das BFA die Notwendigkeit ergeben, eine multifaktorielle Altersdiagnose
GH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045).Spätestens ab dem Zeitpunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Minderjährigkeit sowie aufgrund der Tatsache, dass die Behörde der vorgelegten (stark verkleinerten Kopie der) Tazkira (aus welcher sich das Geburtsjahr 2000 und somit die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt) keine Beweisqualität beigemessen hat, hätte sich für das BFA die Notwendigkeit ergeben, eine multifaktorielle Altersdiagnose
Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG anzuordnen (VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045). Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ist jedoch unterblieben. Bei Zweifeln des BFA an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Geburtsdatums und bei Unterlassung der Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens wäre daher im Zweifel von dem vom Beschwerdeführer als korrigiert angegebenen und mittels (stark verkleinerter Kopie der) Tazkira bescheinigten Alter und somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen (VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268; 16.04.2007, 2005/01/0463; vgl. auch § 13 Abs 3 letzter Satz BFA-VG, wonach dann, wenn nach einer Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an der Minderjährigkeit bzw Volljährigkeit des Fremden bestehen, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist).Die Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens ist jedoch unterblieben. Bei Zweifeln des BFA an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Geburtsdatums und bei Unterlassung der Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens wäre daher im Zweifel von dem vom Beschwerdeführer als korrigiert angegebenen und mittels (stark verkleinerter Kopie der) Tazkira bescheinigten Alter und somit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen (VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268; 16.04.2007, 2005/01/0463; vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG, wonach dann, wenn nach einer Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel an der Minderjährigkeit bzw Volljährigkeit des Fremden bestehen, zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ist). Geht man nun von dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers (Geburtsjahr 2000) aus, wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an ihn am 13.09.2016 noch nicht volljährig gewesen und wäre daher der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, da er entgegen der Bestimmung des § 10 Abs 3 BFA-VG nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, sondern nur an den Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde. Da somit mangels zuverlässiger Feststellung der Minderjährigkeit bzw Volljährigkeit des Beschwerdführers nicht einmal geklärt ist, ob überhaupt ein Bescheid wirksam ergangen ist und ob daher eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in hohem Maße unvollständig geblieben (vgl VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268 [mit Hinweis auf VwGH 22.November 2005, 2005/01/0415], wonach dann, wenn die Annahme, der Asylwerber sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Asylwerber persönlich wirksam erfolgen konnte; wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde gar nicht berechtigt).Geht man nun von dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers (Geburtsjahr 2000) aus, wäre dieser zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids an ihn am 13.09.2016 noch nicht volljährig gewesen und wäre daher der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, da er entgegen der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, BFA-VG nicht an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, sondern nur an den Beschwerdeführer selbst zugestellt wurde. Da somit mangels zuverlässiger Feststellung der Minderjährigkeit bzw Volljährigkeit des Beschwerdführers nicht einmal geklärt ist, ob überhaupt ein Bescheid wirksam ergangen ist und ob daher eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, ist das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in hohem Maße unvollständig geblieben vergleiche VwGH 24.06.2009, 2006/20/0268 [mit Hinweis auf VwGH 22.November 2005, 2005/01/0415], wonach dann, wenn die Annahme, der Asylwerber sei entgegen seinen Angaben bereits volljährig, keine tragfähige Grundlage hat, noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Asylwerber persönlich wirksam erfolgen konnte; wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde gar nicht berechtigt). Im vorliegenden Fall erscheint es daher unerlässlich, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – minderjährig oder doch – wie vom BFA offenbar letztlich angenommen – volljährig ist. Ohne diese Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden und erachtet es angesichts dieses Ermittlungsbedarfs in Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich.Im vorliegenden Fall erscheint es daher unerlässlich, Ermittlungen im Rahmen einer multifaktoriellen Altersfeststellung anzustellen, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von ihm behauptet – minderjährig oder doch – wie vom BFA offenbar letztlich angenommen – volljährig ist. Ohne diese Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden und erachtet es angesichts dieses Ermittlungsbedarfs in Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt vom BFA unzureichend ermittelt wurde.Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt vom BFA unzureichend ermittelt wurde. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose zu veranlassen haben, um das Alter des Beschwerdeführers und damit auch die Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung beurteilen zu können. Gegebenenfalls wird das Bundesamt auch iSd § 18 Abs 2 AsylG eine Suche nach den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen haben.Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren eine multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose zu veranlassen haben, um das Alter des Beschwerdeführers und damit auch die Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung beurteilen zu können. Gegebenenfalls wird das Bundesamt auch iSd Paragraph 18, Absatz 2, AsylG eine Suche nach den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) 2.2.3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W248.2137852.1.00
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