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{'item': 'W254 2144129-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW254 2144129-1 SpruchW254 2144129-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana C

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG 2005).
  2. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG 2005).
  3. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF bei seiner Erstbefragung am 17.04.2015 an, dass sein Bruder wegen Erbschaftsstreitigkeiten getötet worden sei und er daraufhin Angst um sein Leben gehabt habe.
  4. Der BF wurde am 21.04.2016 und am 09.11.2016 im Beisein von Dolmetschern niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der BF sein im Rahmen der Erstbefragung dargelegtes Fluchtvorbringen und führte zusammengefasst näher aus, dass sein jüngerer Bruder von seinen Stiefbrüdern aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten nach dem Tod seines Vaters erschossen worden sei. Da ihm auch mit dem Tod gedroht wurde, sei er aus Afghanistan mit einem Teil seiner Familie (leibliche Mutter, Schwester, Ehefrau) geflüchtet. An eine Polizei habe er sich nicht gewandt, da es keine richtige Regierung oder eine funktionierende Polizei gegeben habe und seine Stiefbrüder Beziehungen zu der Taliban hätten.
  5. Nach Durchführung des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, welches unter anderem eine Erstbefragung und zwei niederschriftliche Einvernahmen vor dem BFA (am 21.04.2016 und 9.11.2016) beinhaltete und in welchem die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden und der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde, wies das BFA mit Bescheid vom 30.11.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 (Spruchpunkt III).
  6. Nach Durchführung des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, welches unter anderem eine Erstbefragung und zwei niederschriftliche Einvernahmen vor dem BFA (am 21.04.2016 und 9.11.2016) beinhaltete und in welchem die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden und der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde, wies das BFA mit Bescheid vom 30.11.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.11.2017 (Spruchpunkt römisch drei). 4.
  7. Begründend führte das BFA – in den hier relevanten Punkten - aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konkrete, individuell gegen sich selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchte. Sein Fluchtgrund beziehe sich auf Vorfälle in Afghanistan, wobei sich aus der allgemeinen Lage in Afghanistan konkret für den BF kein Status des Asylberechtigten ableiten ließe. Der Umstand, dass der BF zur Volksgruppe der Paschtunen gehöre, könne ebenfalls keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers die rechtzeitige Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers die rechtzeitige Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 5.
  10. Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.5.
  11. Der Beschwerdeführer beantragte, das BVwG möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 5.
  12. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass sein jüngerer Bruder nach dem Tod des Vaters aufgrund eines Erbschaftsstreites von seinen Stiefbrüdern ermordet wurde und der BF deshalb aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet sei, wo er bis 2008 gelebt habe. Von dort sei er nach Europa geflüchtet. Die afghanischen Behörden könnten oder wollten ihn vor einer Verfolgung seiner Stiefbrüder nicht beschützen. Der Beschwerdeführer beanstandete in diesem Zusammenhang vor allem mangelhafte Länderfeststellungen der Behörde in Bezug auf die Schutzfähigkeit der afghanischen Polizei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  15. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen.1.
  16. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen. 1.
  17. Der BF ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan keiner konkreten psychischen bzw. physischen Gewalt ausgesetzt. 1.
  18. Nach der Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer zweimal, nämlich am 21.04.2016 und am 9.11.2016 vom BFA einvernommen, wobei ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Fluchtgründe zu erläutern. Die Behörde befragte den Beschwerdeführer umfassend und ausführlich und ermöglichte es dem Beschwerdeführer auch jeweils am Ende der Einvernahme noch Ergänzendes vorzubringen, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete (AS 36 sinngemäß Behörde: möchten Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben? BF: "Nein, ich habe alles gesagt", ebenso AS 51). Die Länderfeststellungen wurden in beiden Einvernahmen mit ihm erörtert (vgl. Niederschriften im Verfahren vor dem BFA AS 35 und AS 51).1.
  19. Nach der Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich wurde der Beschwerdeführer zweimal, nämlich am 21.04.2016 und am 9.11.2016 vom BFA einvernommen, wobei ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Fluchtgründe zu erläutern. Die Behörde befragte den Beschwerdeführer umfassend und ausführlich und ermöglichte es dem Beschwerdeführer auch jeweils am Ende der Einvernahme noch Ergänzendes vorzubringen, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete (AS 36 sinngemäß Behörde: möchten Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben? BF: "Nein, ich habe alles gesagt", ebenso AS 51). Die Länderfeststellungen wurden in beiden Einvernahmen mit ihm erörtert vergleiche Niederschriften im Verfahren vor dem BFA AS 35 und AS 51). 1.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Es lautet – soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Nachdem der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist, ist ein Streit zwischen seinem jüngeren Bruder, ihm und seinen Stiefbrüdern über die Grundstücke bzw. die Erbschaft ausgebrochen. Als der jüngere Bruder des Beschwerdeführers einen Anteil gefordert hatte, wurde er von den Stiefbrüdern ermordet. Da der Beschwerdeführer Angst hatte, dass ihm das gleiche Schicksal droht, ist er nach Pakistan geflüchtet, wo er bis 2008 gelebt hat. Dann ist er nach Europa geflüchtet. Es gibt für den Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz gegen seine Stiefbrüder. 1.
  21. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu den Paschtunen zurückzuführen ist. 1.
  22. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Zur Lage der Volksgruppe der Paschtunen: Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a-17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
  23. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen unbedenklichen Angaben vor dem BFA und in der Beschwerde bzw. der vorgelegten Tazkira. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend die Lage der Volksgruppe der Pashtunen wurden der Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand 19.12.2016 entnommen, an deren Richtigkeit der Angaben kein Zweifel besteht. Da diese Zusammenstellung auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die gleichen Feststellungen wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Der Inhalt des als "wahr unterstellen" Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Beschwerdeschriftsatz und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Eine (weitere) Beweiswürdigung dazu erübrigt sich damit. Zum Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass eine mangelnde Schutzfähigkeit des afghanischen Staates aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des BF zu den Paschtunen zurückzuführen ist, ist auszuführen, dass dies vom BF überhaupt nicht vorgebracht wurde und nur vollständigkeitshalber angeführt wurde. Aus den unbedenklichen Länderinformation ergibt sich, dass die Pashtunen zur größten Volksgruppe Afghanistans gehören, weshalb eine mangelnde Schutzfähigkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe wohl von vornherein ausgeschlossen werden kann.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  25. Das Verwaltungsverfahren wurde in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt. 3.
  26. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen vor dem BFA – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. 3.
  27. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis als im angefochtenen Bescheid zu bewirken. Es erschöpfte sich im Wesentlichen in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der Beschwerdeführer bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte. Das BFA hat ein weitgehend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten. 3.
  28. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  29. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung] verweist).Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich infolge obiger Umstände des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich infolge obiger Umstände des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten bzw. wahr unterstellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch seine Stiefbrüder um eine Verfolgung durch Privatpersonen ohne Anknüpfung an einen Konventionsgrund handelt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers war ein bloß privater Erbschaftsstreit zwischen einigen seiner Familienmitglieder. Es fehlt jedenfalls an einer asylrelevanten Motivation der behaupteten Verfolgung, die letztlich ausschließlich in einem privaten Streit zwischen einigen Mitgliedern seiner Familie (deswegen kann auch nicht von einer Verfolgung bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie gesprochen werden) begründet liegt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdrecht zu § 3 E 121 und AsylGH 14.8.2008, A2 313.122-1/2008).Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers war ein bloß privater Erbschaftsstreit zwischen einigen seiner Familienmitglieder. Es fehlt jedenfalls an einer asylrelevanten Motivation der behaupteten Verfolgung, die letztlich ausschließlich in einem privaten Streit zwischen einigen Mitgliedern seiner Familie (deswegen kann auch nicht von einer Verfolgung bloß aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Familie gesprochen werden) begründet liegt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdrecht zu Paragraph 3, E 121 und AsylGH 14.8.2008, A2 313.122-1/2008). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN ohne Hervorhebungen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010, mwN ohne Hervorhebungen). Der BF hat weder vorgebracht, dass die private Verfolgung durch seine Brüder einen Konnex zu einem in der GFK begründeten Verfolgungsgrund aufweist noch behauptet, dass die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates im Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen begründet liegt.Der BF hat weder vorgebracht, dass die private Verfolgung durch seine Brüder einen Konnex zu einem in der GFK begründeten Verfolgungsgrund aufweist noch behauptet, dass die mangelnde Schutzfähigkeit des Staates im Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen begründet liegt. Im gesamten Verfahren ist auch kein Konnex zwischen dem Fehlen des staatlichen Schutzes und einem Konventionsgrund iSd GFK oder ein Konnex zwischen privater Verfolgung und Konventionsgrund iSd GFK sonst wie hervorgekommen. Entgegen der vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretenen Rechtsansicht kommt es nicht alleine darauf an, ob der Staat Schutz gewähren kann. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Nur wenn der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010).Entgegen der vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretenen Rechtsansicht kommt es nicht alleine darauf an, ob der Staat Schutz gewähren kann. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Nur wenn der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0010). Da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr somit nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe zurückzuführen ist, ist schon allein deshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG abzuweisen (vgl. VwGH 14.1.2003, 2001/01/0432).Da die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsgefahr somit nicht auf einen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe zurückzuführen ist, ist schon allein deshalb sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG abzuweisen vergleiche VwGH 14.1.2003, 2001/01/0432). Das Vorbringen des BF beinhaltete auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr iSd § 3 AsylG 2005.Das Vorbringen des BF beinhaltete auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr iSd Paragraph 3, AsylG
  30. Darüber hinaus prüfte das BFA auch, ob möglicherweise ein anderer Asylgrund gegeben war. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen sprach das BFA zu Recht die Fähigkeit ab, einen Asylgrund nach § 3 AsylG zu begründen, da keine individuelle Bedrohungssituation vom BF vorgebracht wurde und auch den Länderberichten (siehe oben bei den Feststellungen) keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen sind.Darüber hinaus prüfte das BFA auch, ob möglicherweise ein anderer Asylgrund gegeben war. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen sprach das BFA zu Recht die Fähigkeit ab, einen Asylgrund nach Paragraph 3, AsylG zu begründen, da keine individuelle Bedrohungssituation vom BF vorgebracht wurde und auch den Länderberichten (siehe oben bei den Feststellungen) keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen sind. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde im Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411358-1/2010). Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde im Ergebnis vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411358-1/2010). Derartiges wurde vom BF auch nicht behauptet. Aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.10.1992, 92/01/0824; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.10.1992, 92/01/0824; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; 28.05.1994, 94/20/0034). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht vorgebracht hat bzw. eine konkrete individuelle und aktuelle Verfolgung bezüglich seines Herkunftsstaates nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
  31. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (BVwG 03.10.2016, W103 2135917-1).Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (BVwG 03.10.2016, W103 2135917-1). Im gegenständlichem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das gesamte Tatsachenvorbringen des BF entweder als "wahr unterstellt" oder dieses wie vorgebracht als Sachverhalt festgestellt, bzw. ist (insb. hinsichtlich der Länderfeststellungen) von Tatsachen ausgegangen, die bereits im Bescheid auf unbedenkliche Weise festgestellt, und vom BF nicht bestritten wurden. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, dem BF den Status eines Asylberechtigten zu vermitteln. Das erkennende Gericht ist auch zu Recht von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen. Im Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 (anknüpfend an das Erkenntnis vom 21.10.2014) hat sich der VwGH näher mit der rechtlichen Einordnung der sog. "Wahrunterstellung" auseinandergesetzt: Dabei geht es darum, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Partei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum SV aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch begründet werden kann. Wenn nicht, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des Vorbringens. Wenn also das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens abhängt, kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Denn wenn ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret ist, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können, aber von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (vgl. auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059-0062).Das erkennende Gericht ist auch zu Recht von einer "Wahrunterstellung" ausgegangen. Im Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 (anknüpfend an das Erkenntnis vom 21.10.2014) hat sich der VwGH näher mit der rechtlichen Einordnung der sog. "Wahrunterstellung" auseinandergesetzt: Dabei geht es darum, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Partei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum SV aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch begründet werden kann. Wenn nicht, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des Vorbringens. Wenn also das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens abhängt, kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Denn wenn ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret ist, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können, aber von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht vergleiche auch VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059-0062). Zur grundsätzlichen Zulässigkeit vom Absehen einer mündlichen Verhandlung bei fehlender Asylrelevanz trotz Wahrunterstellung wird auch auf den Beschluss des VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/21/0025 verwiesen. Darin hat der VwGH ausgeführt, wonach keine die Rechte der Revisionswerberin beeinträchtigende Verletzung der Verhandlungspflicht vorliegt, wenn das VwG bei seiner Entscheidung vom Vorbringen der Revisionswerberin ausgeht (mit Verweis auf VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Das Vorbringen zum Sachverhalt war auch hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können und daher auch nicht ergänzungsbedürftig. So hat die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und den, im Zeitpunkt der Einvernahme volljährigen Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und umfassend und eingehend zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, seine Fluchtgründe und seine Angaben zu erläutern und auch gezielt und wiederholt nachgefragt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ausreichendes Parteiengehör gewährt. In der Beschwerde selbst finden sich weder konkretisierende Angaben zu weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers, noch sind ihr Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten ließe. Aus diesen Gründen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 12.11.2014, 2014/20/0069).Aus diesen Gründen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 12.11.2014, 2014/20/0069). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies ergibt sich bereits aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu A).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dies ergibt sich bereits aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu A). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W254.2144129.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.