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{'item': 'W255 2149702-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.03.2017 GeschäftszahlW255 2149702-1 SpruchW255 2149702-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.02.2017, Zl. 1089612301-151474623, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.02.2017, Zl. 1089612301-151474623, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt V. gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei und sechs gerichtlich strafbare Anzeigen gegen ihn gespeichert seien. Die vom BF im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde in Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei und sechs gerichtlich strafbare Anzeigen gegen ihn gespeichert seien. Die vom BF im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2016 verloren hat (Spruchpunkt VII.).Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.01.2016 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
  5. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.03.2017 fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser führt der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan als jüngster Neffe von seinem Onkel zur Teilnahme an Drogengeschäften genötigt worden sei. Als sich der BF geweigert habe, weiterzumachen, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle des BF würden in Afghanistan familiäre bzw. soziale Netzwerke – abgesehen von der Mutter und vom Onkel – fehlen. Der BF wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und es bestünde eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte.1.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.03.2017 fristgerecht beim BFA eingelangte Beschwerde. In dieser führt der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter zusammengefasst aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan als jüngster Neffe von seinem Onkel zur Teilnahme an Drogengeschäften genötigt worden sei. Als sich der BF geweigert habe, weiterzumachen, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle des BF würden in Afghanistan familiäre bzw. soziale Netzwerke – abgesehen von der Mutter und vom Onkel – fehlen. Der BF wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und es bestünde eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte. 1.
  8. Am 10.03.2017 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausschließen zu können.Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ausschließen zu können. Insbesondere aufgrund des Vorbringens des BF, dass dieser über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und seine Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 3 EMRK – darstelle, erscheint es notwendig, sich ein genaues Bild über die Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu machen.Insbesondere aufgrund des Vorbringens des BF, dass dieser über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge und seine Rückkehr nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere Artikel 3, EMRK – darstelle, erscheint es notwendig, sich ein genaues Bild über die Situation des BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu machen. Es erscheint zudem unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, an der der BF persönlich teilnimmt. Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2149702.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.