Straßenverkehrsordnung 1960 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Wagner als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike Scherz sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 2.1.2017, SVNr: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
VO. Da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhaber eines Behindertenpasses war, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als Antrag darauf sowie als Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhaber eines Behindertenpasses war, wertete die belangte Behörde diesen Antrag auch als Antrag darauf sowie als Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". 1.
VO abgewiesen.1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.1.2017, SVNr: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.11.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. 1.4. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Bescheid vom 4.11.2016 festgestellt worden wäre, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht erfüllt wären. 1.5.
VO sei für die Ausfolgung eines Parkausweises ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Voraussetzung. Da der Beschwerdeführer über einen solchen nicht verfüge, sei sein Antrag abzuweisen.1.5.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO sei für die Ausfolgung eines Parkausweises ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Voraussetzung. Da der Beschwerdeführer über einen solchen nicht verfüge, sei sein Antrag abzuweisen. 1.
VO.1.3. Am 28.11.2016 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. 1.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.3.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.4.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.5.
3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.3.5.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Daraus folgt: 3.6. Im gegenständlich anzuwendenden Materiengesetz, der StVO ist keine Bestimmung enthalten, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
VO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist. Sohin wäre im Hinblick auf § 6 BVwGG und auf den reinen auf den Wortlaut des Gesetzes abstellend, im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.3.6. Im gegenständlich anzuwendenden Materiengesetz, der StVO ist keine Bestimmung enthalten, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist. Sohin wäre im Hinblick auf Paragraph 6, BVwGG und auf den reinen auf den Wortlaut des Gesetzes abstellend, im gegenständlichen Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden. 3.7. Der erkennende Senat geht jedoch auf Grund folgender Überlegungen in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
VO von einer Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus:3.7. Der erkennende Senat geht jedoch auf Grund folgender Überlegungen in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO von einer Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aus: 3.8. Den oben zitieren Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der Ausweis
VO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen ist, sofern der Antragsteller über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt. Das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist daher (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
VO.3.8. Den oben zitieren Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der Ausweis
Paragraph 29 b, StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auszustellen ist, sofern der Antragsteller über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verfügt. Das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist daher (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. 3.
VO) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.3.17.
Paragraph 29 b, Absatz eins, 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. 3.18.
VO) (Verfassungsbestimmung) kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.3.18.
Paragraph 29 b, Absatz eins a, (StVO) (Verfassungsbestimmung) kann die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. 3.19.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.3.19.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. 3.20.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.3.20.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.21.
4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen.3.21.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Daraus folgt: 3.22. Da, wie festgestellt, der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses ist, dieser jedoch nicht die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält, liegen die Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Parkausweises
VO nicht vor und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.3.22. Da, wie festgestellt, der Beschwerdeführer zwar Inhaber eines Behindertenpasses ist, dieser jedoch nicht die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" enthält, liegen die Voraussetzungen für die Ausfolgung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO nicht vor und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter, jedoch bedarf es
2 erster Satz BBG im Falle, dass einem Antrag nicht stattgegeben wird, explizit der Erlassung eines Bescheides gegen den in der Folge auch Beschwerde erhoben werden kann.3.24. Der ausgestellte Behindertenpass hat zwar
Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz BBG Bescheidcharakter, jedoch bedarf es
Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz BBG im Falle, dass einem Antrag nicht stattgegeben wird, explizit der Erlassung eines Bescheides gegen den in der Folge auch Beschwerde erhoben werden kann. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.25.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.25.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.26.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn3.26.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.3.27.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. 3.28.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.28.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.31.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.32. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob § 45 Abs. 3 BBG analog auf Verfahren nach § 29b StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor.3.32. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit vorliegt, somit ob Paragraph 45, Absatz 3, BBG analog auf Verfahren nach Paragraph 29 b, StVO 1960 anzuwenden ist. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W266.2147017.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.