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{'item': 'G313 2119118-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 51§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2017 GeschäftszahlG313 2119118-1 SpruchG313 2119118-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch durch die Richterin Mag. Birgit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX.2012 ersuchte das XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilungen der BF in Österreich um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) und ihres Lebensgefährten.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2012 ersuchte das römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilungen der BF in Österreich um Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) und ihres Lebensgefährten.
  3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 08.08.2012 wurde der BF Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeräumt und diese zugleich aufgefordert, Fragen zu ihrer Integration sowie zu ihren Familien- und Einkommensverhältnissen zu beantworten.
  4. In einer Stellungnahme vom 17.08.2012 teilte die BF der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass sie sich seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich aufhalte und während dieser Zeit intensive Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut habe. Sie sei im Bundesgebiet integriert und habe hier ihren gesamten Freundes- und Bekanntenkreis. Sie lebe seit dem Jahr 2003 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und habe mit ihm drei gemeinsame Kinder.
  5. In einer Stellungnahme vom 17.08.2012 teilte die BF der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, mit, dass sie sich seit dem Jahr 2008 durchgehend in Österreich aufhalte und während dieser Zeit intensive Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut habe. Sie sei im Bundesgebiet integriert und habe hier ihren gesamten Freundes- und Bekanntenkreis. Sie lebe seit dem Jahr 2003 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und habe mit ihm drei gemeinsame Kinder.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 22.12.2015, wurde die BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 22.12.2015, wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, weil sie nicht über genügend Existenzmittel für sich und ihre drei Kinder verfüge, und keine privaten Interessen der BF einer Ausweisung entgegen stehen würden. 5. Mit dem am 29.12.2015 durch den Rechtsvertreter der BF beim BFA, RD XXXX, per Telefax eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.5. Mit dem am 29.12.2015 durch den Rechtsvertreter der BF beim BFA, RD römisch 40 , per Telefax eingebrachten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Die BF wies in ihrer Beschwerde auf ihren ca. sechsjährigen Aufenthalt, die gute Integration der BF und ihrer Kinder, ihre Selbsterhaltungsfähigkeit und ihre Anmeldebescheinigungen hin und beantragte

  1. a)den angefochtenen Bescheid zu beheben,
  2. b)die Angelegenheit allenfalls zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und
  3. c)eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.09.2016 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX in Rumänien geboren und rumänische Staatsangehörige.1.1. Die BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 in Rumänien geboren und rumänische Staatsangehörige. 1.2. Wann die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war nicht feststellbar. 1.3. Die BF war erstmals ab 25.11.2008 mit Nebenwohnsitz, durchgehend jedoch erst ab 06.04.2011 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. 1.4. Sie lebt seit dem Jahr 2003 mit ihrem Lebensgefährten - XXXX, geb. XXXX - zusammen und hat mit ihm drei gemeinsame minderjährige Kinder, die in den Jahren 2005, 2006 und 2011 geboren sind. Sämtliche sind rumänische Staatsbürger.1.4. Sie lebt seit dem Jahr 2003 mit ihrem Lebensgefährten - römisch 40 , geb. römisch 40 - zusammen und hat mit ihm drei gemeinsame minderjährige Kinder, die in den Jahren 2005, 2006 und 2011 geboren sind. Sämtliche sind rumänische Staatsbürger. 1.5. Die BF besitzt als selbstständig Erwerbstätige und ihr Lebensgefährte als Arbeitnehmer eine Anmeldebescheinigung, und deren gemeinsame Kinder jeweils als deren Verwandte. 1.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2011, rechtskräftig seit XXXX.2011, XXXX, wurde die BF wegen gewerbsmäßigen Betrugs teilweise nur versucht, nach §§ 15, 146, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die BF wurde weiters für schuldig erklärt, den Schaden in Höhe von EUR 1.201,46 zu ersetzen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der teilweise Versuch der BF und erschwerend kein Umstand berücksichtigt.1.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2011, rechtskräftig seit römisch 40 .2011, römisch 40 , wurde die BF wegen gewerbsmäßigen Betrugs teilweise nur versucht, nach Paragraphen 15, 146, 148, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die BF wurde weiters für schuldig erklärt, den Schaden in Höhe von EUR 1.201,46 zu ersetzen. Bei der Strafbemessung wurde mildernd der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und der teilweise Versuch der BF und erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Diesem Urteil lag folgende strafbare Handlung der BF zugrunde: Die BF hat in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, Verfügungsberechtigte eines Telekommunikationsunternehmens zur Handlung, nämlich zur Ausfolgung preisgestützter kostenloser Mobiltelefone und der Gewährung von Mobiltelefonleistungen, und zwar am 09.01.2010, und zu verleiten versucht, wobei die Vollendung in der Folge Ablehnung durch den Mobiltelefonbetreiber unterblieb, und zwar am 30.01.2010 und am 24.02.2010.Die BF hat in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, Verfügungsberechtigte eines Telekommunikationsunternehmens zur Handlung, nämlich zur Ausfolgung preisgestützter kostenloser Mobiltelefone und der Gewährung von Mobiltelefonleistungen, und zwar am 09.01.2010, und zu verleiten versucht, wobei die Vollendung in der Folge Ablehnung durch den Mobiltelefonbetreiber unterblieb, und zwar am 30.01.2010 und am 24.02.2010. 1.7. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX.2015, rechtskräftig seit XXXX.2015, wurde die BF wegen Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung nach § 199 StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde.1.7. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig seit römisch 40 .2015, wurde die BF wegen Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung nach Paragraph 199, StGB zu einer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde die Wohnung in der die Familie auf 45 m² lebt, in völlig verwahrlostem Zustand vorgefunden (Ungeziefer, Gestank, Schmutz) neben den drei minderjährigen Kindern und den Eltern auch noch 7 weitere dort wohnenden Personen angetroffen (Untermieter). Laut Angaben des Lebensgefährten der BF war aufgrund der prekären finanziellen Lage eine Untermietung der Wohnung notwendig. Der Lebensgefährte der BF wurde in Österreich am XXXX.2011 ebenfalls wegen versuchtem, gewerbsmäßigem Betrug und am XXXX.2015 wegen Hehlerei und Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung, jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verurteilt.Der Lebensgefährte der BF wurde in Österreich am römisch 40 .2011 ebenfalls wegen versuchtem, gewerbsmäßigem Betrug und am römisch 40 .2015 wegen Hehlerei und Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung, jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe, verurteilt. 1.8. Die BF ist beruflich als Haushaltshilfe selbstständig. Zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme am 17.08.2012 hatte die BF drei Kunden, im Jahr 2015 bereits mehr, jedoch hat die BF aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ein monatlich nur unbeständiges Einkommen. Wenn die BF im Dezember 2015 und Februar 2016 auch ein 1000 Euro übersteigendes Einkommen hatte, betrugen ihre Einkünfte im Jänner 2015 und Juli 2016 insgesamt nur mehr rund 800 Euro, im September 2016 rund 200 Euro, und gab es offensichtlich auch einkommenslose Monate. Aus der Geburt ihres Sohnes in einem Krankenhaus in Österreich im Jahr 2011 sind der BF Schulden in Höhe von 2000 Euro erwachsen. Ein Nachweis dafür, dass diese bereits getilgt wurde, wurde nicht erbracht. Der Lebensgefährte der BF war in Österreich von 01.03.2013 bis 19.11.2013 und erneut ab 02.01.2014 geringfügig beschäftigt. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde Anfang 2016 beendet. Nachweise zu seiner zuletzt im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigung und seinem daraus bezogenen Einkommen wurden nicht erbracht. Die BF sowie deren Kinder sind seit 30.09.2016 nicht mehr sozialversichert. 1.8. Das Einkommen der BF kann in Gesamtschau mit demjenigen ihres Lebensgefährten nicht als ausreichend angesehen werden, um längerfristig von einem gesicherten Lebensunterhalt der BF und ihrer Familie ausgehen zu können. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer hatte die BF aus ihrer selbstständigen Tätigkeit Schulden bei der GSVG, BSVG und FSVG nicht bezahlt. Nach Ermittlung durch das BVwG bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft am 07.03.2017 wurde die Gewerbeberechtigung der BF stillgelegt, ihre Versicherung endete am 30.09.2016. Seitdem sind die BF und ihre Kinder nicht mehr sozialversichert, 1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. 1.10. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die BF ist nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften und musste durch Vermietung von Nächtigungsmöglichkeiten für Fremde ein Einkommen erzielen und hat die Pflege ihrer Kinder vernachlässigt und wurde dafür auch strafrechtlich verurteilt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.2. Die festgestellten Meldeadressen der BF im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.2.3. Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und ihrem Herkunftsland beruhen auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Akteninhalt. 2.2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Strafregisterauszug und der vom Strafgericht übermittelten gekürzten Ausfertigung ihrer ersten Verurteilung. Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen ihres Lebensgefährten in Österreich beruhen auf einem zu seiner Person erstellten Strafregisterauszug. 2.2.5. Die Feststellung zur (Nicht)-Versicherung der BF (aufgrund von Rückständen)und der anfänglichen Mitversicherung ihrer Kinder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab 15.11.2011 beruht auf einer Versicherungsbestätigung vom 08.10.2013 (AS 29). Die BF ist seit 15.11.2011 im Bundesgebiet selbstständig als Haushaltshilfe tätig. Diese Tätigkeit der BF ergibt sich insbesondere aus ihrer Angabe in der Stellungnahme vom 17.08.2012 (AS 22) und ihrer niederschriftlich festgehaltenen Aussage vor dem BFA am 07.08.2015 (AS 204). Die selbstständige Tätigkeit endete jedoch am 30.09.2016 Die BF hat ihr in den Jahren 2013 und 2014 bezogenes Gesamteinkommen mit diese Jahre betreffenden Einkommenssteuerbescheiden nachgewiesen (AS 193ff). Aus diesen ist für das Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 368 Euro und für das Jahr 2014 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 520 Euro ersichtlich. Einkünfte aus ihrer gewerblich selbstständigen Tätigkeit in den Jahren 2015 und 2016 hat die BF mit einzelnen Honorarnoten aus diesen Jahren nachgewiesen. Diese am 28.09.2016 beim BVwG eingelangten Honorarnoten wurden an einzelnen Tagen in bestimmten Monaten ausgestellt. Aus diesen nachgereichten Unterlagen ergibt sich, dass die BF aus ihrer selbstständigen Tätigkeit je nach Auftragslage unregelmäßige Einkünfte in unterschiedlicher Höhe bezog. Diesbezüglich kann somit nicht von genügend Existenzmittel für einen gesicherten Lebensunterhalt der BF und ihrer Familie ausgegangen werden, zumal die BF und ihr Lebensgefährte laut nachgereichtem Mietvertrag vom 25.01.2016 auch eine Wohnungsmiete in Höhe von € 463,32 zu bezahlen haben. Nachweise dafür, dass der Lebensgefährte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes etwas beitragen könnte, wurden nicht erbracht. Dieser war laut Versicherungsdatenauszug anfangs im Bundesgebiet nur geringfügig (AS 175f), und laut nachgereichter niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 18.05.2016 im Bundesgebiet zuletzt bis Anfang des Jahres 2016 beschäftigt. Ein Nachweis über eine derzeitige Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF im Bundesgebiet wurde nicht erbracht. 2.2.6. Die BF hat keine gesundheitlichen Probleme ins Treffen geführt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass diese an keinen Krankheiten leidet. 2.2.7. Die BF ist zwar nachweislich bereits seit 15.11.2011 im Bundesgebiet selbstständig als Haushaltshilfe tätig, hat ansonsten jedoch in Österreich nachweislich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt. Die BF konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie in Österreich auch einen Deutschkurs besucht hat. In nachgereichtem - beim BVwG am 28.09.2016 eingelangtem - Vorlageschreiben verwies die BF auf den Besuch eines Deutschkurses und legte diesem Schreiben neben anderen Unterlagen auch eine Anmeldeinformation "XXXX" für das Schuljahr 2016/2017 vor und merkte auf einer anderen Unterlage handschriftlich an, diesen Deutschkurs ab 10.10.2015 besucht zu haben. Dem Verein, wo ihr Deutschkurs stattgefunden haben soll, war die BF laut schriftlicher Bekanntgabe vom 19.10.2016 jedoch nicht bekannt.2.2.7. Die BF ist zwar nachweislich bereits seit 15.11.2011 im Bundesgebiet selbstständig als Haushaltshilfe tätig, hat ansonsten jedoch in Österreich nachweislich keine besonderen Integrationsschritte gesetzt. Die BF konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie in Österreich auch einen Deutschkurs besucht hat. In nachgereichtem - beim BVwG am 28.09.2016 eingelangtem - Vorlageschreiben verwies die BF auf den Besuch eines Deutschkurses und legte diesem Schreiben neben anderen Unterlagen auch eine Anmeldeinformation "XXXX" für das Schuljahr 2016 aus 2017, vor und merkte auf einer anderen Unterlage handschriftlich an, diesen Deutschkurs ab 10.10.2015 besucht zu haben. Dem Verein, wo ihr Deutschkurs stattgefunden haben soll, war die BF laut schriftlicher Bekanntgabe vom 19.10.2016 jedoch nicht bekannt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)(...).
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...)."

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. (...)." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise: "§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fehlt es an mehreren Erfordernissen, welche für den Verbleib der BF im Bundesgebiet sprechen würden. Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ist sie nicht im Besitz ausreichender Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Bundesgebiet. Sie hat zwar einen Nachweis für ihre Versicherung und die Mitversicherung ihrer Kinder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab 15.11.2011 bis 2014 nachgewiesen. Recherchen durch das BVwG ergaben jedoch, dass die BF und ihre Kinder seit 30.09.2016 nicht mehr sozialversichert sind. Nachweise dafür, dass die BF für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichend Existenzmittel zur längerfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt, wurden jedoch nicht erbracht. Die Gewerbeberechtigung wurde mit September 2016 stillgelegt. Der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende privaten Interessen der BF sind nicht ersichtlich, hat die BF im Bundesgebiet zwar ihren Lebensgefährten und ihre drei minderjährigen - derzeit fünf, zehn und elf Jahre alten - Kinder, ansonsten jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern, Geschwister (Schwester und Bruder), ihre Großmutter und weitere Verwandten wohnen in Rumänien. Die BF hat im Bundesgebiet keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Von ihrer Ausweisungsentscheidung ist die gesamte Familie umfasst. Die drei minderjährigen Kinder der BF, die ebenso wie die BF und ihr Lebensgefährte eine Anmeldebescheinigung besitzen, haben in Österreich durch ihren Kindergarten - bzw. Schulbesuch (soziale) erste Integrationsschritte gesetzt. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), weshalb es ihnen zumutbar ist, mit ihrer Mutter gemeinsam nach Rumänien zurückzukehren und dort ihr Familienleben weiterzuführen. Es ist zudem davon auszugehen, dass in Rumänien besser für das Wohl der Kinder gesorgt werden würde, wurden die BF und ihr Lebensgefährte in Österreich doch wegen Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung strafrechtlich verurteilt und hätten die Kinder bei Begleitung ihrer Mutter nach Rumänien weitere familiäre Unterstützung durch ihre Großeltern und weitere dort befindliche Verwandten.Der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende privaten Interessen der BF sind nicht ersichtlich, hat die BF im Bundesgebiet zwar ihren Lebensgefährten und ihre drei minderjährigen - derzeit fünf, zehn und elf Jahre alten - Kinder, ansonsten jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern, Geschwister (Schwester und Bruder), ihre Großmutter und weitere Verwandten wohnen in Rumänien. Die BF hat im Bundesgebiet keine besonderen Integrationsschritte gesetzt, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Von ihrer Ausweisungsentscheidung ist die gesamte Familie umfasst. Die drei minderjährigen Kinder der BF, die ebenso wie die BF und ihr Lebensgefährte eine Anmeldebescheinigung besitzen, haben in Österreich durch ihren Kindergarten - bzw. Schulbesuch (soziale) erste Integrationsschritte gesetzt. Sie sind jedoch alle in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), weshalb es ihnen zumutbar ist, mit ihrer Mutter gemeinsam nach Rumänien zurückzukehren und dort ihr Familienleben weiterzuführen. Es ist zudem davon auszugehen, dass in Rumänien besser für das Wohl der Kinder gesorgt werden würde, wurden die BF und ihr Lebensgefährte in Österreich doch wegen Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung strafrechtlich verurteilt und hätten die Kinder bei Begleitung ihrer Mutter nach Rumänien weitere familiäre Unterstützung durch ihre Großeltern und weitere dort befindliche Verwandten. Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. § 51 Abs. 1 NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist,

§ 66FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vgl.

den Wortlaut in § 66 Abs. 1 FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt.Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Ordnung in Form eines geregelten Fremdenwesens vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347) der Vorzug vor jenen der BF zu geben, weshalb angesichts des zuvor Gesagten und aufgrund des Fehlens aufenthaltsberechtigender Voraussetzungen iSd. Paragraph 51, Absatz eins, NAG und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes iSd. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, wonach ein Fremder sich nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt ist,

Paragraph 66, FPG, im Ergebnis der (Ermessens-Entscheidung, vergleiche den Wortlaut in Paragraph 66, Absatz eins, FPG: "...können ausgewiesen werden...") der belangte Behörde nicht entgegenzutreten ist und sich die ausgesprochene Ausweisung der BF als rechtmäßig darstellt. Eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist somit gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war der BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. 3.2.4. Da der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von sich aus bereits aufschiebende Wirkung zukommt, war dieser diese auch nicht zuzuerkennen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2119118.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.