5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.), und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.03.2016 wurde über den BF
Paragraph 67, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.), und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF von einem österreichischen Gericht zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung würden im Wesentlichen Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde liegen. Der BF habe familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und sei im Bundesgebiet auch erwerbstätig gewesen. Im Hinblick auf seine Gesamtsituation bestehe durchaus ein Interesse am Verbleib in Österreich, dennoch ergebe eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben vom Bundesgebiet. Mit seinem Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung EU gem. § 42 EU-JZG, welcher beim Bundesministerium für Justiz eingebracht worden sei, habe der BF seine Bereitwilligkeit gezeigt, in sein Herkunftsland auszureisen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.03.2016 zugestellt.Mit seinem Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung EU gem. Paragraph 42, EU-JZG, welcher beim Bundesministerium für Justiz eingebracht worden sei, habe der BF seine Bereitwilligkeit gezeigt, in sein Herkunftsland auszureisen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.03.2016 zugestellt. 3. Mit E-Mail vom 25.03.2016 brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz vorgebrachten dauerhaften Aufenthalts der Lebensgefährtin und der Eltern des BF in Österreich keine Feststellungen dazu getroffen habe. Die Feststellungen zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes hätten sich außerdem in rechtswidriger Weise nur auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gestützt. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 vorgelegt. 5. Ebenfalls am 31.03.2016 langte beim BVwG eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.03.2016 ein. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, sich in Österreich integriert zu haben, seine Eltern sowohl finanziell als auch sprachlich bei Behördengängen und Arztbesuchen zu unterstützen und im Bundesgebiet stets legaler Arbeit nachgegangen zu sein. Ein Aufenthaltsverbot würde sowohl in seine Privat- als auch sein Familienleben eingreifen. Da der BF bereits in der Justizanstalt eine Suchtgiftentwöhnung absolviert habe, ergebe sich eine deutliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen. Aufgrund der Auswirkungen auf seine Lebenssituation sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen oder die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich zu reduzieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in Ungarn geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Ungarn geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.2. Der BF ist am 08.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, war jedoch erst ab 11.05.2015 bis zu seiner Abschiebung am 04.11.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, rechtskräftig seit XXXX.2015, Zahl: XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, teilweise in der Begehungsweise der versuchten Bestimmungstäterschaft nach §§ 12 2. Fall, 15 StGB, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das zumindest teilweise reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend demgegenüber der längere Tatzeitraum sowie die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG gewertet.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig seit römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, teilweise in der Begehungsweise der versuchten Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 StGB, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das zumindest teilweise reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend demgegenüber der längere Tatzeitraum sowie die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG gewertet. Dem Strafrechtsurteil lagen folgende Straftaten des BF zugrunde: "Er hat in XXXX und anderen Orten zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge"Er hat in römisch 40 und anderen Orten zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge A) anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar, 1. indem er den nachgenannten Personen die im Folgenden beschriebenen Suchtgiftmengen, sohin insgesamt circa 1.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlich Reinsubstanzgehalt von 5% (insgesamt sohin zumindest circa 75g reines Delta-9-THC entsprechend circa 30g reines Amphetamin entsprechend circa 3 Grenzmengen) und zumindest circa 2.500 Ecstasy-Tabletten zu durchschnittlich je 0,25 g und einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 25% (insgesamt sohin zumindest circa 400 g reines MDMA entsprechend circa 13,3 Grenzmengen) gewinnbringend verkaufte: 2.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich." Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
FPG lautet:Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, FPG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2015 liegen Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde. Der BF hat in Österreich im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 anderen Personen mehrmals in Bereicherungsabsicht Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und im Frühjahr 2013 abgesondert verfolgten Personen zum Kauf angeboten. Die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe wurde vom Strafgericht gar nicht in Betracht gezogen, mit der Begründung, dass es bei gewerbsmäßigem Suchtgifthandel im allgemeinen der Vollstreckung der (gesamten) Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere (potentielle Suchtgifthändler) entgegenzuwirken. Der BF wollte sich offenbar durch den wiederholten Suchtgiftverkauf auf rechtswidrige Weise regelmäßig Einnahmen verschaffen und hat dadurch auch eine Trennung von Eltern und Lebensgefährtin in Kauf genommen. Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400).Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Im gegenständlichen Fall kann in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Das Strafgericht sprach bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht zwar der längere Tatzeitraum und die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG erschwerend, demgegenüber die Unbescholtenheit, die aufgrund der Suchtgiftgewöhnung eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie der Umstand, dass die von ihm begangenen Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind, jedoch mildernd berücksichtigt. Bei der Interessensabwägung zugunsten des BF zu berücksichtigen ist zudem, dass dem BF für die Zeit seiner Strafhaft eine Bewährungshilfe beigestellt war und der BF während seiner Strafhaft eine Therapie zur Suchtgiftentwöhnung durchgeführt hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten wiegt, dass er sich bereits über fünf Jahre lang, wenn auch mit Unterbrechung, im Bundesgebiet aufhielt und im Zeitraum von 02.09.2011 bis 21.07.2015 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bundesgebiet mehreren Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen ist. Der BF hat trotz Eltern und Lebensgefährtin das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und muss sich seines Verhaltens und möglicher Inhaftierung bewusst gewesen sein. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, besteht zwischen dem BF und seinen Eltern bzw. seiner Lebensgefährtin keine derartige Bindungsintensität, als dass von einem zwischen ihnen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte. Die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin kann außerdem auch durch Besuche von Ungarn aus aufrecht gehalten werden. Dass der BF trotz bereits im November 2011 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet seinen Wohnsitz erstmals erst am 11.05.2015 bei seinen Eltern gemeldet hat, wiegt zu seinen Ungunsten. Auch mit seiner Lebensgefährtin war der BF nur mit Unterbrechungen im gemeinsamen Haushalt.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, besteht zwischen dem BF und seinen Eltern bzw. seiner Lebensgefährtin keine derartige Bindungsintensität, als dass von einem zwischen ihnen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könnte. Die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin kann außerdem auch durch Besuche von Ungarn aus aufrecht gehalten werden. Dass der BF trotz bereits im November 2011 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet seinen Wohnsitz erstmals erst am 11.05.2015 bei seinen Eltern gemeldet hat, wiegt zu seinen Ungunsten. Auch mit seiner Lebensgefährtin war der BF nur mit Unterbrechungen im gemeinsamen Haushalt. Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot war somit in Gesamtbetrachtung, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - insbesondere in Zusammenhang mit Suchtgift - notwendig. Das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot war somit dem Grunde, nicht jedoch der Dauer nach gerechtfertigt und wegen einigen in Österreich gesetzten Integrationsschritten des BF, im Hinblick auf Beschäftigung und dem Versuch der Suchtgiftentwöhnung, auf die Hälfte zu reduzieren und auf vier Jahre herabzusetzen. Diese Dauer wird auch den Verlauf der erfolgreichen Suchtmittelentwöhnung notwendig machen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, wurde der BF doch bereits am 04.11.2016 gleich nach Haftentlassung aus dem Bundesgebiet abgeschoben. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 04.11.2016 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des vierjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 04.11.2016 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des vierjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2123906.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.