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{'item': 'G313 2123906-1'}

Obsah (10)§ 21Art 133§ 67§ 70§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2017 GeschäftszahlG313 2123906-1 SpruchG313 2123906-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, Zahl: XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  2. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, teilweise in der Begehungsform der versuchten Bestimmungstäterschaft nach §§ 12
  3. Fall, 15 StGB, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, teilweise in der Begehungsform der versuchten Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12,
  7. Fall, 15 StGB, und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.03.2016 wurde über den BF

§ 67Abs.

1 u. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.), und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.03.2016 wurde über den BF

Paragraph 67, Absatz eins, u. Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.), und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF von einem österreichischen Gericht zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Dieser Verurteilung würden im Wesentlichen Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde liegen. Der BF habe familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und sei im Bundesgebiet auch erwerbstätig gewesen. Im Hinblick auf seine Gesamtsituation bestehe durchaus ein Interesse am Verbleib in Österreich, dennoch ergebe eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben vom Bundesgebiet. Mit seinem Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung EU gem. § 42 EU-JZG, welcher beim Bundesministerium für Justiz eingebracht worden sei, habe der BF seine Bereitwilligkeit gezeigt, in sein Herkunftsland auszureisen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.03.2016 zugestellt.Mit seinem Antrag auf Übernahme der Strafvollstreckung EU gem. Paragraph 42, EU-JZG, welcher beim Bundesministerium für Justiz eingebracht worden sei, habe der BF seine Bereitwilligkeit gezeigt, in sein Herkunftsland auszureisen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei somit nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.03.2016 zugestellt. 3. Mit E-Mail vom 25.03.2016 brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde trotz vorgebrachten dauerhaften Aufenthalts der Lebensgefährtin und der Eltern des BF in Österreich keine Feststellungen dazu getroffen habe. Die Feststellungen zu den Gründen des Aufenthaltsverbotes hätten sich außerdem in rechtswidriger Weise nur auf die Ergebnisse des Strafverfahrens gestützt. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 vorgelegt. 5. Ebenfalls am 31.03.2016 langte beim BVwG eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 30.03.2016 ein. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, sich in Österreich integriert zu haben, seine Eltern sowohl finanziell als auch sprachlich bei Behördengängen und Arztbesuchen zu unterstützen und im Bundesgebiet stets legaler Arbeit nachgegangen zu sein. Ein Aufenthaltsverbot würde sowohl in seine Privat- als auch sein Familienleben eingreifen. Da der BF bereits in der Justizanstalt eine Suchtgiftentwöhnung absolviert habe, ergebe sich eine deutliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen. Aufgrund der Auswirkungen auf seine Lebenssituation sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen oder die Dauer des Aufenthaltsverbotes deutlich zu reduzieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in Ungarn geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Ungarn geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. 1.2. Der BF ist am 08.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, war jedoch erst ab 11.05.2015 bis zu seiner Abschiebung am 04.11.2016 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. 1.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, rechtskräftig seit XXXX.2015, Zahl: XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z. 3 SMG, teilweise in der Begehungsweise der versuchten Bestimmungstäterschaft nach §§ 12 2. Fall, 15 StGB, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das zumindest teilweise reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend demgegenüber der längere Tatzeitraum sowie die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG gewertet.1.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, rechtskräftig seit römisch 40 .2015, Zahl: römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, teilweise in der Begehungsweise der versuchten Bestimmungstäterschaft nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 StGB, und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit und das zumindest teilweise reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend demgegenüber der längere Tatzeitraum sowie die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG gewertet. Dem Strafrechtsurteil lagen folgende Straftaten des BF zugrunde: "Er hat in XXXX und anderen Orten zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge"Er hat in römisch 40 und anderen Orten zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Gesamtmenge A) anderen überlassen, wobei er die Straftaten in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging, und zwar, 1. indem er den nachgenannten Personen die im Folgenden beschriebenen Suchtgiftmengen, sohin insgesamt circa 1.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlich Reinsubstanzgehalt von 5% (insgesamt sohin zumindest circa 75g reines Delta-9-THC entsprechend circa 30g reines Amphetamin entsprechend circa 3 Grenzmengen) und zumindest circa 2.500 Ecstasy-Tabletten zu durchschnittlich je 0,25 g und einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 25% (insgesamt sohin zumindest circa 400 g reines MDMA entsprechend circa 13,3 Grenzmengen) gewinnbringend verkaufte: 2.

  1. a)im Zeitraum von Mitte 2013 bis April 2014 dem gesondert verfolgten XY in zumindest 5 Teilhandlungen eine Menge von zumindest circa 10g Marihuana,
  2. b)im Zeitraum von Herbst 2013 bis Frühling 2014 nicht näher bestimmbare Mengen an Ecstasy-Tabletten an Unbekannte,
  3. c)dem abgesondert verfolgten XXXX im Frühling 2014 in 2 Teilhandlungen circa 10g Speed und im Herbst 2014 10 Stück Ecstasy-Tabletten,
  4. c)dem abgesondert verfolgten römisch 40 im Frühling 2014 in 2 Teilhandlungen circa 10g Speed und im Herbst 2014 10 Stück Ecstasy-Tabletten,
  5. d)im Zeitraum von Herbst 2014 bis Februar 2015 circa 1.500g Cannabsikraut, zumindest circa 300g "Speed" und zumindest circa 2.500 Stück Ecstasy-Tabletten an Unbekannte; 2. indem er im Frühling 2014 mehrfach versuchte, den abgesondert verfolgten XY zum Verkauf von circa 50g "Speed" mit einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 10% (insgesamt schon zumindest circa 5g reines Amphetamin entsprechend circa 0,5 Grenzmengen) zu bestimmen; B) anderen angeboten, indem er im Frühjahr 2013 dem abgesonderten verfolgten XY nicht näher bestimmbare Mengen an Marihuana und Ecstasy-Tabletten, und dem abgesondert verfolgten XY 500 Stück Ecstasy-Tabletten zu durchschnittlich je 0,25 g und einem durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 25% (insgesamt sohin zumindest 80g reines MDMA entsprechend 2,66 Grenzmengen) zum Kauf anbot." Der BF befand sich wegen den dem Urteil vom XXXX.2015 zugrunde liegenden Suchtmitteldelikten von 07.07.2015 bis 04.11.2016 in Strafhaft. Dem BF war eine Bewährungshilfe beigestellt. Er wurde zur Suchtgiftentwöhnung auch einer Suchttherapie unterzogen.Der BF befand sich wegen den dem Urteil vom römisch 40 .2015 zugrunde liegenden Suchtmitteldelikten von 07.07.2015 bis 04.11.2016 in Strafhaft. Dem BF war eine Bewährungshilfe beigestellt. Er wurde zur Suchtgiftentwöhnung auch einer Suchttherapie unterzogen. Mit zu vorherigem Urteil ergangenem Urteil des LG XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurde ausgesprochen, dass der BF aus seiner Freiheitsstrafe am 06.11.2016, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, entlassen wird.Mit zu vorherigem Urteil ergangenem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der BF aus seiner Freiheitsstrafe am 06.11.2016, bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, entlassen wird. Der BF wurde gleich nach Haftentlassung am 04.11.2016 auf dem Landweg per Bahn abgeschoben. 1.4. Der BF war im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum von 02.09.2011 bis 21.07.2015 bei verschiedenen Arbeitgebern legal beschäftigt, er hat im Zeitraum von 03.04.2013 bis 11.05.2015 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. 1.5. Die Eltern - XXXX, und XXXX, und die Lebensgefährtin des BF - XXXX- leben in Österreich. Der BF war ab 28.01.2015 bis zu seiner Inhaftierung an der Wohnsitzadresse seiner Eltern in XXXX, gemeldet. Die Eltern des BF waren dort bereits seit 18.03.2013 wohnhaft. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit seinen Eltern davor war nicht feststellbar. Der BF war im Bundesgebiet auch mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet verschiedentlich an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet - von 08.11.2011 bis 06.08.2012 und von 07.08.2012 bis 23.06.2014. Von 23.06.2014 bis 28.01.2015 war der BF in Österreich nicht gemeldet. Er wurde in Strafhaft regelmäßig sowohl von seinen Eltern als auch von seiner Lebensgefährtin besucht.1.5. Die Eltern - römisch 40 , und römisch 40 , und die Lebensgefährtin des BF - XXXX- leben in Österreich. Der BF war ab 28.01.2015 bis zu seiner Inhaftierung an der Wohnsitzadresse seiner Eltern in römisch 40 , gemeldet. Die Eltern des BF waren dort bereits seit 18.03.2013 wohnhaft. Eine gemeinsame Wohnsitzmeldung mit seinen Eltern davor war nicht feststellbar. Der BF war im Bundesgebiet auch mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet verschiedentlich an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet - von 08.11.2011 bis 06.08.2012 und von 07.08.2012 bis 23.06.2014. Von 23.06.2014 bis 28.01.2015 war der BF in Österreich nicht gemeldet. Er wurde in Strafhaft regelmäßig sowohl von seinen Eltern als auch von seiner Lebensgefährtin besucht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der Name seiner Freundin aus dem Vernehmungsprotokoll der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.07.2015.Die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der Name seiner Freundin aus dem Vernehmungsprotokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.07.2015. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF stützt sich auf den von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen. Die Feststellung, dass der BF außer im Zeitraum von 28.01.2015 bis zu seiner Strafhaft mit seinen Eltern nie an gemeinsamer Wohnsitzadresse gemeldet war, ergibt sich ebenso aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister wie die Feststellung, dass der BF in den Zeiträumen von 08.11.2011 bis 06.08.2012 und von 07.08.2012 bis 23.06.2014 mit seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet war. Der vom BF beim Bundesministerium für Justiz gestellte Antrag, dass seine Haftstrafe in Ungarn statt in Österreich vollzogen werde, ist ohne rechtliche Relevanz, wurde der BF doch bereits am 04.11.2016 aus Strafhaft entlassen und an demselben Tag noch aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Warum der BF, der behauptet sämtliche familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, den Antrag auf Vollziehung der Haftstrafe in seinem Heimatland Ungarn stellt, steht für das BVwG in Widerspruch zu den getätigten Angaben. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum beantragten Verfahren nach § 42 EU-JZG getroffen, geht daher ins Leere.Der vom BF beim Bundesministerium für Justiz gestellte Antrag, dass seine Haftstrafe in Ungarn statt in Österreich vollzogen werde, ist ohne rechtliche Relevanz, wurde der BF doch bereits am 04.11.2016 aus Strafhaft entlassen und an demselben Tag noch aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Warum der BF, der behauptet sämtliche familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben, den Antrag auf Vollziehung der Haftstrafe in seinem Heimatland Ungarn stellt, steht für das BVwG in Widerspruch zu den getätigten Angaben. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum beantragten Verfahren nach Paragraph 42, EU-JZG getroffen, geht daher ins Leere. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.1. Anzuwendendes Recht: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich."

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich." Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70

FPG lautet:Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, FPG lautet: "

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des3.1.
  2. Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX2015 liegen Verbrechen des Suchtgifthandels zu Grunde. Der BF hat in Österreich im Zeitraum von Frühjahr 2013 bis Februar 2015 anderen Personen mehrmals in Bereicherungsabsicht Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen, und im Frühjahr 2013 abgesondert verfolgten Personen zum Kauf angeboten. Die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe wurde vom Strafgericht gar nicht in Betracht gezogen, mit der Begründung, dass es bei gewerbsmäßigem Suchtgifthandel im allgemeinen der Vollstreckung der (gesamten) Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere (potentielle Suchtgifthändler) entgegenzuwirken. Der BF wollte sich offenbar durch den wiederholten Suchtgiftverkauf auf rechtswidrige Weise regelmäßig Einnahmen verschaffen und hat dadurch auch eine Trennung von Eltern und Lebensgefährtin in Kauf genommen. Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400).Unter der Berücksichtigung, dass bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss und ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen soll, ist in casu zu befinden, dass dem BF sehr wohl ein verwerfliches menschliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Suchtgiftkriminalität stellt ein massives Problem der Menschheit da und geht unweigerlich mit anderer Kriminalität (Beschaffungskriminalität) einher. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besondere gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Im gegenständlichen Fall kann in Gesamtbetrachtung nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Das Strafgericht sprach bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht zwar der längere Tatzeitraum und die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG erschwerend, demgegenüber die Unbescholtenheit, die aufgrund der Suchtgiftgewöhnung eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie der Umstand, dass die von ihm begangenen Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind, jedoch mildernd berücksichtigt. Bei der Interessensabwägung zugunsten des BF zu berücksichtigen ist zudem, dass dem BF für die Zeit seiner Strafhaft eine Bewährungshilfe beigestellt war und der BF während seiner Strafhaft eine Therapie zur Suchtgiftentwöhnung durchgeführt hat. Ebenfalls zu seinen Gunsten wiegt, dass er sich bereits über fünf Jahre lang, wenn auch mit Unterbrechung, im Bundesgebiet aufhielt und im Zeitraum von 02.09.2011 bis 21.07.2015 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bundesgebiet mehreren Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen ist. Der BF hat trotz Eltern und Lebensgefährtin das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen und muss sich seines Verhaltens und möglicher Inhaftierung bewusst gewesen sein. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, besteht zwischen dem BF und seinen Eltern bzw. seiner Lebensgefährtin keine derartige Bindungsintensität, als dass von einem zwischen ihnen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgegangen werden könnte. Die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin kann außerdem auch durch Besuche von Ungarn aus aufrecht gehalten werden. Dass der BF trotz bereits im November 2011 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet seinen Wohnsitz erstmals erst am 11.05.2015 bei seinen Eltern gemeldet hat, wiegt zu seinen Ungunsten. Auch mit seiner Lebensgefährtin war der BF nur mit Unterbrechungen im gemeinsamen Haushalt.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, besteht zwischen dem BF und seinen Eltern bzw. seiner Lebensgefährtin keine derartige Bindungsintensität, als dass von einem zwischen ihnen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK ausgegangen werden könnte. Die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin kann außerdem auch durch Besuche von Ungarn aus aufrecht gehalten werden. Dass der BF trotz bereits im November 2011 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet seinen Wohnsitz erstmals erst am 11.05.2015 bei seinen Eltern gemeldet hat, wiegt zu seinen Ungunsten. Auch mit seiner Lebensgefährtin war der BF nur mit Unterbrechungen im gemeinsamen Haushalt. Das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot war somit in Gesamtbetrachtung, insbesondere zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - insbesondere in Zusammenhang mit Suchtgift - notwendig. Das vom BFA ausgesprochene Aufenthaltsverbot war somit dem Grunde, nicht jedoch der Dauer nach gerechtfertigt und wegen einigen in Österreich gesetzten Integrationsschritten des BF, im Hinblick auf Beschäftigung und dem Versuch der Suchtgiftentwöhnung, auf die Hälfte zu reduzieren und auf vier Jahre herabzusetzen. Diese Dauer wird auch den Verlauf der erfolgreichen Suchtmittelentwöhnung notwendig machen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, konnte ein diesbezüglicher Abspruch unterbleiben, wurde der BF doch bereits am 04.11.2016 gleich nach Haftentlassung aus dem Bundesgebiet abgeschoben. 3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des Erkenntnisses:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Erkenntnisses:

§ 21Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 04.11.2016 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des vierjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (2001/21/0119). Aufgrund der bereits am 04.11.2016 erfolgten Abschiebung des BF war festzustellen, dass die Erlassung des vierjährigen Aufenthaltsverbotes gegen den BF rechtmäßig war. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2123906.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.