Obsah (9)
§ 28Art 133Art 130§ 6§ 182§ 31§ 17§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlG308 2005431-1 SpruchG308 2005431-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einz
§ 28Abs. 1 i
Vm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 7.5.2010, GZ XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF unbeschränkt haftender Mitgesellschafter der Firma XXXX ist. Diese Firma wird in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft betrieben und führt einen Land (forst) wirtschaftlichen Betrieb in der KG XXXX im Ausmaß von 1.203,41 ha und einem Einheitswert von Euro 28.500.- sowie einem Fischereirecht in der Gemeinde XXXX mit einem Einheitswert von Euro 3.500.-.
- Mit Bescheid vom 7.5.2010, GZ römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF unbeschränkt haftender Mitgesellschafter der Firma römisch 40 ist. Diese Firma wird in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft betrieben und führt einen Land (forst) wirtschaftlichen Betrieb in der KG römisch 40 im Ausmaß von 1.203,41 ha und einem Einheitswert von Euro 28.500.- sowie einem Fischereirecht in der Gemeinde römisch 40 mit einem Einheitswert von Euro 3.500.-.
- Mit Schreiben vom 09.06.2010 erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er weder ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung noch Einfluss auf die Geschäftsführung habe. Auch habe er keine weiteren Einkünfte aus der Gesellschaft. Er stelle hat daher den Antrag auf Ausschluss aus der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
- Mit Bescheid vom 04.12.2013, GZ XXXX gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass der BF vom 01.08.2009 bis laufend in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
- Mit Bescheid vom 04.12.2013, GZ römisch 40 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Einspruch keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass der BF vom 01.08.2009 bis laufend in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.
- Mit Schreiben vom 07.01.2014 erhob der BF fristgerecht Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er bereits bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert sei, nicht vertretungsbefugt sei und keinen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und auf die Geschäftsführung habe. Sein Anteil am Einheitswert betrage Euro 79,17 und Euro 9,
- Mit Schreiben vom 09.01.2014 wurde die Verwaltungsangelegenheit von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt.
- Mit Schreiben vom 19.03.2014 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung die nunmehr als Beschwerde zu behandelten Berufung samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.
- Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Schreiben vom 06.03.2017 den Verwaltungsakt sowie den zugrundeliegenden Bescheid vor.
- Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2017 aufgefordert, seine Beschwerde näher auszuführen, insbesondere die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie sein Begehren näher auszuführen.
- Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte der BF mit, dass er den Verbesserungsauftrag erhalten habe und nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt XXXX, die Beschwerde zurückziehe.
- Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte der BF mit, dass er den Verbesserungsauftrag erhalten habe und nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt römisch 40 , die Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Abspruch der Versicherungspflicht in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der Bescheid wurde von der SVB erlassen. Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des BF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- Zurückziehung der Beschwerde: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 24.02.2017 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
- mündliche Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005431.1.00