4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), und ihre gemeinsamen, durch die BF2 gesetzlich vertretenen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden BF4) und der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden BF5), gelangten am 13.07.2015 nach Österreich und beantragten internationalen Schutz. Im Jahr 2007 waren bereits Asylanträge des BF1, der BF2 und der BF3 abgewiesen worden, worauf sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt waren. Am 13.04.2016 wurde das Asylverfahren der BF zugelassen. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, und der Beschwerde
Die BF begründen die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie bringen zusammengefasst vor, die Behörde habe ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid mangelhaft begründet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihnen eine Verletzung von Art 3 EMRK, weil ihnen dort die für das Überleben notwendigen Existenzmittel und eine adäquate Unterkunft fehlen würden und die Obdachlosigkeit drohe. Das Sozialsystem im Kosovo sei nur rudimentär ausgebaut und biete keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben würde idR durch den familiären Zusammenhalt und die ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität gesichert. Die BF würden aber von ihren im Kosovo lebenden Angehörigen nicht unterstützt. Ihre Lebensgrundlage im Kosovo sei nicht gesichert; die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz seien dort nicht gedeckt. Die BF würden daher bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Art 2 und Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten. Bei einer Abschiebung in den Kosovo drohe außerdem eine Verletzung von Art 8 EMRK. Die BF seien um ihre Integration bemüht; die Töchter würden die Schule besuchen, der Sohn den Kindergarten. Die Entwicklung der Kinder wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo mangels Möglichkeit einer schulischen Ausbildung wesentlich beeinträchtigt. Das Kindeswohl sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stärker zu berücksichtigen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die BF begründen die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie bringen zusammengefasst vor, die Behörde habe ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid mangelhaft begründet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihnen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, weil ihnen dort die für das Überleben notwendigen Existenzmittel und eine adäquate Unterkunft fehlen würden und die Obdachlosigkeit drohe. Das Sozialsystem im Kosovo sei nur rudimentär ausgebaut und biete keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben würde idR durch den familiären Zusammenhalt und die ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität gesichert. Die BF würden aber von ihren im Kosovo lebenden Angehörigen nicht unterstützt. Ihre Lebensgrundlage im Kosovo sei nicht gesichert; die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz seien dort nicht gedeckt. Die BF würden daher bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Artikel 2 und Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten. Bei einer Abschiebung in den Kosovo drohe außerdem eine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Die BF seien um ihre Integration bemüht; die Töchter würden die Schule besuchen, der Sohn den Kindergarten. Die Entwicklung der Kinder wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo mangels Möglichkeit einer schulischen Ausbildung wesentlich beeinträchtigt. Das Kindeswohl sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stärker zu berücksichtigen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX.2008 verheiratet.Die BF sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der BF1 und die BF2 sind seit römisch 40 .2008 verheiratet. Die BF verließen den Kosovo im Februar 2015 und reisten am 14.07.2015 über Ungarn und Tschechien illegal in das Bundesgebiet ein. Für die Reise wendeten sie EUR 3.000 auf, die ihnen von Bekannten zur Verfügung gestellt worden waren. Ihr Zielland war Österreich, weil sich der BF1 und die BF2 schon 2006/2007 im Zusammenhang mit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz hier aufgehalten hatten und die BF3 während dieses Aufenthalts zur Welt gekommen war.Die BF verließen den Kosovo im Februar 2015 und reisten am 14.07.2015 über Ungarn und Tschechien illegal in das Bundesgebiet ein. Für die Reise wendeten sie EUR 3.000 auf, die ihnen von Bekannten zur Verfügung gestellt worden waren. Ihr Zielland war Österreich, weil sich der BF1 und die BF2 schon 2006 aus 2007, im Zusammenhang mit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz hier aufgehalten hatten und die BF3 während dieses Aufenthalts zur Welt gekommen war. Vor der nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF im Kosovo zunächst im Haus der Eltern des BF1 in XXXX. Wegen Konflikten zwischen der BF2 und ihren Schwiegereltern zogen sie 2008 in eine kleine Mietwohnung in der nahegelegenen Stadt XXXX, in der sie bis zu ihrer Ausreise lebten.Vor der nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF im Kosovo zunächst im Haus der Eltern des BF1 in römisch 40 . Wegen Konflikten zwischen der BF2 und ihren Schwiegereltern zogen sie 2008 in eine kleine Mietwohnung in der nahegelegenen Stadt römisch 40 , in der sie bis zu ihrer Ausreise lebten. Der BF1 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach im Kosovo als XXXX und auf XXXX. Zuletzt fand er nur unregelmäßig tageweise eine Beschäftigung. Die BF2 weist eine achtjährige Grundschulbildung auf und absolvierte danach eine Ausbildung zur XXXX. Sie war aber nie erwerbstätig. Die BF erhielten im Kosovo Sozialhilfe in geringer Höhe (EUR 80 pro Monat).Der BF1 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach im Kosovo als römisch 40 und auf römisch 40 . Zuletzt fand er nur unregelmäßig tageweise eine Beschäftigung. Die BF2 weist eine achtjährige Grundschulbildung auf und absolvierte danach eine Ausbildung zur römisch 40 . Sie war aber nie erwerbstätig. Die BF erhielten im Kosovo Sozialhilfe in geringer Höhe (EUR 80 pro Monat). Im Kosovo leben die Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF
G 2005 wird nicht bekämpft.Die Beschwerden der BF richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der im Spruch angeführten Bescheide. Die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wird nicht bekämpft.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann Art 3 EMRK verletzen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung von Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen (VwGH Ra 2016/20/0063, Ra 2015/19/0303, Ra 2016/19/0036).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann Artikel 3, EMRK verletzen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung von Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen (VwGH Ra 2016/20/0063, Ra 2015/19/0303, Ra 2016/19/0036). Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ihnen im Kosovo mangels familiärer Unterstützung jegliche Existenzgrundlage fehlen und die Obdachlosigkeit drohen würde, was einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkomme. Es ist jedoch nicht konkret zu befürchten, dass den BF bei der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Die wirtschaftliche Lage dort ist zwar schwierig und der Lebensstandard schlechter als in Österreich, es herrscht aber weder eine Hungersnot noch sonst eine Naturkatastrophe. Die Situation der BF im Kosovo wäre zwar finanziell beengt; es ist aber nicht konkret zu befürchten, dass sie ihr tägliches Überleben nicht (oder nur unter großen Schwierigkeiten) bewerkstelligen könnten.Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ihnen im Kosovo mangels familiärer Unterstützung jegliche Existenzgrundlage fehlen und die Obdachlosigkeit drohen würde, was einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichkomme. Es ist jedoch nicht konkret zu befürchten, dass den BF bei der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Die wirtschaftliche Lage dort ist zwar schwierig und der Lebensstandard schlechter als in Österreich, es herrscht aber weder eine Hungersnot noch sonst eine Naturkatastrophe. Die Situation der BF im Kosovo wäre zwar finanziell beengt; es ist aber nicht konkret zu befürchten, dass sie ihr tägliches Überleben nicht (oder nur unter großen Schwierigkeiten) bewerkstelligen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 eine Verletzung von Art 3 EMRK verneint, wobei der Beschwerdeführer nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben einem zerstörten Haus lebte und der Familie Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen wurde.Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 eine Verletzung von Artikel 3, EMRK verneint, wobei der Beschwerdeführer nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben einem zerstörten Haus lebte und der Familie Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen wurde. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF1 und die BF2 sind junge, gesunde Erwachsene, die beide eine mehrjährige Ausbildung vorweisen. Der BF1 verfügt außerdem über Berufserfahrung als XXXX und in der XXXX sowie über gute Deutschkenntnisse. Die BF2 hat eine Ausbildung zur XXXX. Die Familie bewohnte vor ihrer Ausreise eine eigene Mietwohnung, hatte aber Probleme, die damit verbundenen Fixkosten zu decken. Die BF1 und BF2 werden aller Voraussicht nach auch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bisher vom BF1 ausgeübten, gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, oder durch Aufnahme einer Beschäftigung durch die BF2 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten für sich und ihre Kinder zu decken. Allenfalls werden sie - zumindest zeitweilig - wie schon zuvor auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein und mit einer günstigeren Unterbringung (allenfalls sogar in einer Behelfs- oder Gemeinschaftsunterkunft statt einer eigenen Wohnung) vorlieb nehmen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Die BF können vielmehr auch bei ihrer Rückkehr in den Kosovo - wie schon vor ihrer Ausreise - damit rechnen, dort ein Quartier zu finden und sich mit Nahrung versorgen zu können. Neben der trotz schwieriger Familienverhältnisse bei existentieller Not anzunehmenden Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF wieder Hilfe von dritter Seite erhalten, zumal sie auch erhebliche finanzielle Mittel für die Reise nach Österreich erhielten, oder karitative oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF1 und die BF2 sind junge, gesunde Erwachsene, die beide eine mehrjährige Ausbildung vorweisen. Der BF1 verfügt außerdem über Berufserfahrung als römisch 40 und in der römisch 40 sowie über gute Deutschkenntnisse. Die BF2 hat eine Ausbildung zur römisch 40 . Die Familie bewohnte vor ihrer Ausreise eine eigene Mietwohnung, hatte aber Probleme, die damit verbundenen Fixkosten zu decken. Die BF1 und BF2 werden aller Voraussicht nach auch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bisher vom BF1 ausgeübten, gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, oder durch Aufnahme einer Beschäftigung durch die BF2 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten für sich und ihre Kinder zu decken. Allenfalls werden sie - zumindest zeitweilig - wie schon zuvor auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein und mit einer günstigeren Unterbringung (allenfalls sogar in einer Behelfs- oder Gemeinschaftsunterkunft statt einer eigenen Wohnung) vorlieb nehmen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Die BF können vielmehr auch bei ihrer Rückkehr in den Kosovo - wie schon vor ihrer Ausreise - damit rechnen, dort ein Quartier zu finden und sich mit Nahrung versorgen zu können. Neben der trotz schwieriger Familienverhältnisse bei existentieller Not anzunehmenden Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF wieder Hilfe von dritter Seite erhalten, zumal sie auch erhebliche finanzielle Mittel für die Reise nach Österreich erhielten, oder karitative oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Den BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war
G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Den BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gem § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem Paragraph 57, AsylG 2005 zu prüfen. Gem Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem § 57 Abs 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF halten sich seit Juli 2015 in Österreich auf, ihr Aufenthalt war zu keine Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass einer der BF hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor.Die BF halten sich seit Juli 2015 in Österreich auf, ihr Aufenthalt war zu keine Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass einer der BF hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005.
G 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Abgesehen von einem Onkel des BF1, zu dem keine enge Beziehung besteht, haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr Aufenthalt in Österreich ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, was dem BF1 und der BF2 - insbesondere angesichts ihres vorangegangenen Asylverfahrens - bekannt sein musste. Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der BF ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der BF ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthalts Bekanntschaften gemacht und - z.B. durch den Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder und das ehrenamtliche Engagement des BF1 - am Leben hier teilgenommen haben. Der BF1 hat gute Deutschkenntnisse; die BF2 ist bemüht, Deutsch zu lernen. Ihre Töchter haben sich in der Schule Deutschkenntnisse angeeignet.Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthalts Bekanntschaften gemacht und - z.B. durch den Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder und das ehrenamtliche Engagement des BF1 - am Leben hier teilgenommen haben. Der BF1 hat gute Deutschkenntnisse; die BF2 ist bemüht, Deutsch zu lernen. Ihre Töchter haben sich in der Schule Deutschkenntnisse angeeignet. Aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF gewisse Integrationsbemühungen gesetzt und soziale Kontakte geknüpft haben, zumal nach wie vor enge Bindungen zum Kosovo bestehen, wo sich nach wie vor Eltern und Geschwister der erwachsenen BF aufhalten und wo die BF den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, wo sie aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut sind. Die sozialen Anbindungen der BF in Österreich und ihre in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Integrationsbemühungen entstanden zu einer Zeit, als sich zumindest die erwachsenen BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal schon 2007 ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. In der Beschwerde wird nur allgemein auf das Wohl der minderjährigen BF hingewiesen, ohne konkrete Eingriffe in ihr Privatleben durch die Übersiedlung in den Herkunftsstaat oder besondere Bindungen, die sie eingegangen sind, anzuführen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74) und die BF3, die BF4 und der BF5 durch den Besuch von Schule und Kindergarten eine soziale Anbindung erfahren haben, sind sie doch in einem anpassungsfähigen Alter, haben den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern verbleiben.In der Beschwerde wird nur allgemein auf das Wohl der minderjährigen BF hingewiesen, ohne konkrete Eingriffe in ihr Privatleben durch die Übersiedlung in den Herkunftsstaat oder besondere Bindungen, die sie eingegangen sind, anzuführen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74) und die BF3, die BF4 und der BF5 durch den Besuch von Schule und Kindergarten eine soziale Anbindung erfahren haben, sind sie doch in einem anpassungsfähigen Alter, haben den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern verbleiben. Zu Lasten der BF ist - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der BF1 und die BF2 nicht selbsterhaltungsfähig sind und während des Aufenthalts in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgingen, sondern von staatlicher und karitativer Unterstützung leben. Die BF haben keine sichere Aussicht auf einen Arbeitsplatz in Österreich. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie für ihren Unterhalt in Zukunft ebenfalls auf staatliche Leistungen oder karitative Unterstützungen angewiesen sein und ihn nicht durch legale Erwerbstätigkeit bestreiten werden. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G 2005 liegen daher nicht vor.Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Es wurde oben bereits eingehend dargelegt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo nicht gegen Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK verstößt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Es wurde oben bereits eingehend dargelegt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo nicht gegen Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK verstößt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).
V gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt; Spruchpunkt IV ist nicht zu beanstanden.
Paragraph eins, Ziffer 2, HStV gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt; Spruchpunkt römisch vier ist nicht zu beanstanden.
Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein entscheidungserheblicher, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein entscheidungserheblicher, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2148652.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.