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{'item': 'I413 2150426-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlI413 2150426-1 SpruchI413 2150426-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. LL.M. Martin ATTLMAYR als Ein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

  1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2016,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 07.03.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten.Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten. Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Privatverfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin und andererseits eine solche durch eine nicht näher genannte terroristische Vereinigung geltend. Für beide Fälle sind nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat am Leben oder mit Folter bedroht werden würde oder der erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Tunesien aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen in der Lage und Willens ist, seinen Bürgern Schutz vor Privatverfolgung und vor terroristischen Gruppierungen zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mangels eines relevanten aktenkundigen Privat- oder Familienlebens in Österreich nicht in seinen Rechten nach Art 8 EMRK verletzt, wenn er in seinem Herkunftsstaat den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet. Die Todesstrafe fürchtet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig von Leistungen der Grundversorgung in Österreich. Österreich hat ein Interesse, diese Leistungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu beenden. Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher einen klaren Überhang der Interessen Österreichs gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuzuerkennen war. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).Der Beschwerdeführer macht einerseits eine Privatverfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin und andererseits eine solche durch eine nicht näher genannte terroristische Vereinigung geltend. Für beide Fälle sind nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat am Leben oder mit Folter bedroht werden würde oder der erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Tunesien aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen in der Lage und Willens ist, seinen Bürgern Schutz vor Privatverfolgung und vor terroristischen Gruppierungen zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mangels eines relevanten aktenkundigen Privat- oder Familienlebens in Österreich nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt, wenn er in seinem Herkunftsstaat den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwartet. Die Todesstrafe fürchtet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer lebt gegenwärtig von Leistungen der Grundversorgung in Österreich. Österreich hat ein Interesse, diese Leistungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu beenden. Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher einen klaren Überhang der Interessen Österreichs gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz nicht zuzuerkennen war. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt vergleiche Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,).
  5. Daher war der Beschwerde vom 07-03.2017 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft die Lösung einer Einzelfrage, welche in aller Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sodass die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht reversibel ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2150426.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.