Obsah (19)
§53Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§§ 31§§ 4§ 9§ 14a§ 46a§ 28§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlI416 2149382-1 SpruchI416 2149382-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
§53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
§53
Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 7 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgründen an, dass er mit seinem Bruder Ali in Algerien in Tizi Ouzo Alkohol verkauft habe. Sein Bruder sei deshalb von Terroristen umgebracht worden und er habe aus Angst ebenfalls getötet zu werden, beschlossen Algerien zu verlassen. Wenn er zurückkehren müsse habe er Angst ebenso wie sein Bruder getötet zu werden.
- Mit Verfahrensanordnung vom 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet wurde und hat in weiterer Folge, nach Einvernahme des Asylwerbers, das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2016 einen Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, Ungarn für zuständig erklärt und die Außerlandesbringung des Asylwerbers nach Ungarn angeordnet wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2017 stattgegeben, der Bescheid behoben und die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren festgestellt.
- Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien im Wesentlichen ausführte, dass er in Tizi Ouzu geboren und aufgewachsen sei und dort sechs Jahre die Schule besucht habe. Er habe die Schule jedoch abgebrochen und dann als Händler zuerst mit Kleidung und Gemüse gehandelt und dann illegal Alkohol verkauft. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in Tizi Ouzu wohnen, er habe alle 6 Monate telefonischen Kontakt mit Ihnen. Er habe eine 8-jährige Tochter mit Namen XXXX in Frankreich, die er während seines illegalen Aufenthaltes in Frankreich gezeugt habe. Die Mutter sei gebürtige Algerierin mit französischer Doppelstaatsbürgerschaft, Kontakt habe er keinen außer mit der Großmutter. Er sei damals auch freiwillig nach Algerien zurückgegangen und habe erst 2014 Algerien wieder verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Probleme in seiner Heimat gehabt habe, da er gemeinsam mit seinem Bruder illegal Alkohol verkauft habe, wobei dies in der Gegend wo er wohne verboten sei. Sein Bruder und er haben auch immer wieder Drohungen erhalten. Eines Tages haben Personen, bei denen es sich um die Al Qaida gehandelt habe, das Haus gestürmt und seinen Bruder mitgenommen. Er sei jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, er sei auch gefoltert worden. Zwei Wochen nach dessen Rückkehr haben sie wieder Alkohol verkauft, worauf sein Bruder wieder mitgenommen worden sei, seine Leiche sei später in der Nähe ihres Hauses gefunden worden, sein Bruder sei gelyncht worden. Hinsichtlich einer persönlichen Bedrohung führte er aus, dass er wenn er aus dem Haus gegangen sei, von Leuten "schief" angeschaut worden sei, wobei es sich bei diesen Personen, um Leute die mit der Al Qaida kooperieren, gehandelt habe. Daraufhin habe er begonnen seine Flucht zu organisieren, er sei verängstigt gewesen und habe Algerien verlassen. Weitere Gründe habe er nicht, er könne aber die Sterbeurkunde seines Bruders, die in Algerien sei, als Beweis beibringen. Befragt zum illegalen Alkoholverkauf, gab er an, dass sein Bruder dies alles organisiert habe, dieser habe auch die größeren Beträge genommen. Er habe gewusst, dass es in Algerien staatlich verboten sei, illegal Alkohol zu verkaufen, wobei die Strafe vom Staat, entweder eine Geldstrafe oder Gefängnis sei, die Al Qaida jedoch würde es mit dem Tode bestrafen. Sie seien auch von den Käufern gewarnt worden, dass sie aufpassen sollten. Gewusst habe die Al Qaida von Ihrem Alkoholverkauf, da sie die Freunde seines Bruders vorher schon umgebracht hätten. Es sei auch ein Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gesucht, er sei aber nicht da gewesen und so habe er daraufhin, 15 Tage später, Algerien verlassen. Seine Familie werde aber nicht bedroht. Gefragt warum er nicht die Behörden um Hilfe gebeten habe, führte er aus, dass die Al Qaida und der Staat unter einer Decke stecken würden, die Al Qaida überall sei und sie es keine Möglichkeit gebe denen zu entkommen, wenn diese ein Foto oder irgendwelche persönliche Daten haben. Auf Nachfrage betreffend Al Qaida, gab der Beschwerdeführer an, die würden Leute umbringen, Al Qaida sei Terrorismus. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreite, die erste Stufe Deutsch abgeschlossen habe und jetzt privat wohne. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch habe er eine Freundin, die in der Steiermark lebe und die er vor einem Jahr kennengelernt habe und die XXXX heißt. Er habe sie seit er sie kenne nur 2 Mal getroffen. Er habe mit der Polizei in Österreich Probleme gehabt, da er obdachlos gewesen sei und es ihm schlecht ginge. In seiner Heimat habe er keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, er habe auch nie Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt. Er könne nicht sagen, ob ihm von staatlicher Seite im Falle seiner Rückkehr etwas drohe, er habe Angst vor den Leuten die seinen Bruder bedroht haben, er möchte nicht zurück, er wolle sich in Österreich niederlassen und ein sicheres Leben führen.
- Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien im Wesentlichen ausführte, dass er in Tizi Ouzu geboren und aufgewachsen sei und dort sechs Jahre die Schule besucht habe. Er habe die Schule jedoch abgebrochen und dann als Händler zuerst mit Kleidung und Gemüse gehandelt und dann illegal Alkohol verkauft. Seine Eltern und seine Schwester würden noch in Tizi Ouzu wohnen, er habe alle 6 Monate telefonischen Kontakt mit Ihnen. Er habe eine 8-jährige Tochter mit Namen römisch 40 in Frankreich, die er während seines illegalen Aufenthaltes in Frankreich gezeugt habe. Die Mutter sei gebürtige Algerierin mit französischer Doppelstaatsbürgerschaft, Kontakt habe er keinen außer mit der Großmutter. Er sei damals auch freiwillig nach Algerien zurückgegangen und habe erst 2014 Algerien wieder verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Probleme in seiner Heimat gehabt habe, da er gemeinsam mit seinem Bruder illegal Alkohol verkauft habe, wobei dies in der Gegend wo er wohne verboten sei. Sein Bruder und er haben auch immer wieder Drohungen erhalten. Eines Tages haben Personen, bei denen es sich um die Al Qaida gehandelt habe, das Haus gestürmt und seinen Bruder mitgenommen. Er sei jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, er sei auch gefoltert worden. Zwei Wochen nach dessen Rückkehr haben sie wieder Alkohol verkauft, worauf sein Bruder wieder mitgenommen worden sei, seine Leiche sei später in der Nähe ihres Hauses gefunden worden, sein Bruder sei gelyncht worden. Hinsichtlich einer persönlichen Bedrohung führte er aus, dass er wenn er aus dem Haus gegangen sei, von Leuten "schief" angeschaut worden sei, wobei es sich bei diesen Personen, um Leute die mit der Al Qaida kooperieren, gehandelt habe. Daraufhin habe er begonnen seine Flucht zu organisieren, er sei verängstigt gewesen und habe Algerien verlassen. Weitere Gründe habe er nicht, er könne aber die Sterbeurkunde seines Bruders, die in Algerien sei, als Beweis beibringen. Befragt zum illegalen Alkoholverkauf, gab er an, dass sein Bruder dies alles organisiert habe, dieser habe auch die größeren Beträge genommen. Er habe gewusst, dass es in Algerien staatlich verboten sei, illegal Alkohol zu verkaufen, wobei die Strafe vom Staat, entweder eine Geldstrafe oder Gefängnis sei, die Al Qaida jedoch würde es mit dem Tode bestrafen. Sie seien auch von den Käufern gewarnt worden, dass sie aufpassen sollten. Gewusst habe die Al Qaida von Ihrem Alkoholverkauf, da sie die Freunde seines Bruders vorher schon umgebracht hätten. Es sei auch ein Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gesucht, er sei aber nicht da gewesen und so habe er daraufhin, 15 Tage später, Algerien verlassen. Seine Familie werde aber nicht bedroht. Gefragt warum er nicht die Behörden um Hilfe gebeten habe, führte er aus, dass die Al Qaida und der Staat unter einer Decke stecken würden, die Al Qaida überall sei und sie es keine Möglichkeit gebe denen zu entkommen, wenn diese ein Foto oder irgendwelche persönliche Daten haben. Auf Nachfrage betreffend Al Qaida, gab der Beschwerdeführer an, die würden Leute umbringen, Al Qaida sei Terrorismus. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreite, die erste Stufe Deutsch abgeschlossen habe und jetzt privat wohne. Er habe keine Verwandten in Österreich, jedoch habe er eine Freundin, die in der Steiermark lebe und die er vor einem Jahr kennengelernt habe und die römisch 40 heißt. Er habe sie seit er sie kenne nur 2 Mal getroffen. Er habe mit der Polizei in Österreich Probleme gehabt, da er obdachlos gewesen sei und es ihm schlecht ginge. In seiner Heimat habe er keine strafbaren Handlungen begangen, sei nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, er habe auch nie Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt. Er könne nicht sagen, ob ihm von staatlicher Seite im Falle seiner Rückkehr etwas drohe, er habe Angst vor den Leuten die seinen Bruder bedroht haben, er möchte nicht zurück, er wolle sich in Österreich niederlassen und ein sicheres Leben führen.
- Mit Bescheid vom 22.02.2017, Zl. 1078551203/150882766, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien
"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt. "
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen. Weiters wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "
§ 55Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zugleich stellte die belangte Behörde "
§ 13
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 28.10.2015 fest (Spruchpunkt VI.) Zuletzt erließ die belangte Behörde "
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).5. Mit Bescheid vom 22.02.2017, Zl. 1078551203/150882766, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien
"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde "
Paragraph 55, Absatz 1a FPG" nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich stellte die belangte Behörde "
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 28.10.2015 fest (Spruchpunkt römisch sechs.) Zuletzt erließ die belangte Behörde "
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). 6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte er im Wesentlichen unsubstantiiert sein bisheriges Fluchtvorbringen vor. Es drohe ihm außerdem Verfolgung, da er der Minderheit der Berber angehöre und kein Muslim sei und er vom Staat keinen Schutz erwarten könne. Er bestreite auch, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat sei. Er führte weiters aus, dass er eine 8-jährige Tochter in Frankreich habe, zu der er zwar keinen direkten Kontakt habe, aber der Großmutter der Tochter immer wieder Geld für diese schicke. Durch das Einreiseverbot werde jegliche Kontaktmöglichkeit unterbunden, weshalb es bekämpft und auch aus demselben Grund die aufschiebende Wirkung beantragt werde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben, in eventu den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu beheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus
§§ 55und 57 Asyl
G zu gewähren, das Einreiseverbot zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern dass Asyl zuerkannt wird, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben, in eventu den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung zu beheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus
Paragraphen 55 und 57 AsylG zu gewähren, das Einreiseverbot zu beheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, Staatsbürger von Algerien und gehört keiner Religionsgruppe an. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch. Dass der BF an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 18.07.2015 in Österreich auf; er verfügt –schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (1 ¿ Jahre) im Bundesgebiet - in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 15 StGB § 269
(1)StGB; § 15 StGB § 105
(1)StGB; § 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 105,
(1)StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB § 83
(1)StGB; § 241e
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB; Paragraph 241 e,
(1)StGB Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.02.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40 Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40 02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB; §§ 127, 129
(1)Z 1, 130
(2)2. Fall StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB; Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 130,
(2)2. Fall StGB Keine Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX 03) BG XXXX vom XXXX RK XXXXKeine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK römisch 40 03) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien einer Verfolgung ausgesetzt war noch dass eine solche aktuell droht. Die behauptete Verfolgung durch die Al Qaida konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann den Schutz der nationalen Behörden und Gerichte in Algerien in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers gewalttätige Übergriffe gegen algerische Bürger dulden würde oder nicht fähig oder nicht bereit wäre, effektiven Schutz zu gewährleisten. Dass er im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Algerien unzulässig machen würden. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Dies insbesondere da seine Familie dort wohnt. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vom 09.06.2015 auszugsweise zitiert. Zwischenzeitlich gibt es ein aktualisiertes "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vom 16.02.
- Die folgenden Feststellungen dienen dazu, allfällige Unterschiede, zwischen den beiden Länderberichten sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht aufzuzeigen. Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit, wobei die gesetzlichen Bestimmungen Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit gestatten, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben. Obwohl die Verfassung den Islam zur Staatsreligion erklärt, verbietet diese Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert, welche jedoch in der Praxis von der Regierung eingeschränkt wird. Hinsichtlich ethnischer Minderheiten ist fest zustellen, dass Algeriens ethnische Zusammensetzung eine Mischung aus Arabern und Berbern ist, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist, wobei sich nur eine Minderheit selbst als Berber identifiziert. Nicht feststellbar sind staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert ebenso wenig, wie keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vorliegen. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass für 2017 aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüberhinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien nach wie vor ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach Gegenüberstellung des im angefochtenen Bescheid verwendeten "Länderinformationsblatt der Staaten- dokumentation" Algerien mit Stand 09.02.2016 mit dem zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vorliegenden "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" Algerien vom 16.02.2017, eindeutig eine Verbesserung der allgemeinen Situation, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß, für die einheimische Bevölkerung vorliegt. Festgestellt wird auch, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Situation für Rückkehrer nach derzeitiger Lage nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017 und jenes vom 09.02.2016, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wobei sich die vom erkennenden Gericht vorgenommene Beweiswürdigung auf die aktuellen Länderfeststellungen stützt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus Algerien nicht politisch oder religiös tätig, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.03.
- Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die in der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Marokko verlassen habe, da sein Bruder, mit dem er zusammen illegal Alkohol verkauft habe, von der Al Qaida getötet worden sei und er auch von dieser bedroht werde. Andere Gründe habe er nicht. Dazu wird festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der gehäuften Wiedersprüche und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Wenn die belangte Behörde darüberhinaus in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass sie wegen diverser strafrechtlicher Delikte, Nötigung, Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Widerstand gegen die Staatsgewalt auffällig geworden sind, so gründet sich dies auf dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug, der in die Beurteilung Ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens mit einzubeziehen war. Die Feststellungen zur mangelnden Verfolgung des Beschwerdeführers in Algerien basieren auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde, aufgrund des Akteninhalts und des Vorbringens in seiner Beschwerde. Dies insbesondere, dass er eine persönliche Bedrohung durch Al Qaida aus seinem vagen Vorbringen nicht ersichtlich ist und er darüberhinaus selbst angibt, dass er nicht wisse ob ihm im Falle seiner Rückkehr von staatlicher Seite etwas drohe. Deshalb steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Rasse, noch seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung in Algerien verfolgt wird. In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer dem Bescheid auch nicht substantiiert entgegen. Sie erschöpft sich in ihrer Beschwerdebegründung lediglich in einem neuerlichen Vorbringen der Fluchtmotive und der erstmalig vorgebrachten Behauptung durch die Zugehörigkeit zur Minderheit der Berber und seiner Nichtzugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Muslime verfolgt zu werden. Dazu ist auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen in der Beschwerde vom 03.03.2017, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit und der Tatsache, dass er kein Muslime sei verfolgt werde, um ein gesteigerte Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertritt, dass die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und auch die rechtliche Unbefangenheit nach der Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung der Erstaussage mit den tatsächlichen Verhältnissen angesehen werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.12.1992, Zl. 89/16/0147; vom 17.10.2012, Zl. 2011/08/0064, mwN). Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Unter Berücksichtigung der umseits erwähnten Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen in der Beschwerde vom 03.03.2017, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit und der Tatsache, dass er kein Muslime sei verfolgt werde, um ein gesteigerte Fluchtvorbringen handelt, welchem keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Des Weiteren ist eine Asylrelevanz des Vorbringens auch deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer – bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - durch Privatpersonen verfolgt würde und sich diesbezüglich auch nicht an die Polizei gewandt hatte. Die Furcht vor einer Bestrafung, wegen dem illegalen Verkauf von Alkohol, mag an der Schutzfähigkeit und –willigkeit seines Herkunftsstaats Algerien nichts ändern. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Zur politischen Situation wird ausgeführt, dass nach der Verfassung von 1996 Algerien eine demokratische Volksrepublik ist. Eine Verfassungsreform trat am 8.3.2016 in Kraft. Sie sieht u.a. die Stärkung von Grundrechten und Gewaltenteilung vor. Der Einsatz von präsidentiellen Verordnungen wird eingeschränkt. Die Amtszeit des Staatspräsidenten wird auf zwei Mandate begrenzt. Die Berbersprache Tamazight wird zur Amtssprache (AA 6.2016). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation Algeriens ist auszuführen, dass die Wirtschaft stark vom Export von Erdöl und Erdgas abhängt. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Algerien leistet sich – wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen – ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt.Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vergleiche AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt. Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 6.2016). Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.8.2016, vgl. AA 18.1.2016), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 18.1.2016). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert.Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.8.2016, vergleiche AA 18.1.2016), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 18.1.2016). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber (CIA 12.1.2017). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten (ÖB 3.2015). Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016).Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vergleiche ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2016): Algerien - Innenpolitik,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/322502/461979_de.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/334695/476531_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Algeria.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:3.1.1. Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 sowie Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(2)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)". 3.1.
- § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:3.1.
- Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:
(10)3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-Der Asylwerberaus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;" Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt, wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargelegt. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, war auch der später erstatteten, darüber hinausgehenden Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits ausführlich dargelegt, wurde im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dargelegt. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, war auch der später erstatteten, darüber hinausgehenden Verfolgung die Glaubhaftigkeit zu versagen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Er war bisher im Stande seinen Lebensunterhalt zu verdienen und ist ihm dies auch nach seiner Rückkehr zumutbar, dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005:3.2.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005: Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57
Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Zum Antrag des Beschwerdeführers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asylgesetz ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mw
N zu verweisen, in welchem er klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Zum Antrag des Beschwerdeführers, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthof vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN zu verweisen, in welchem er klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
§ 28Abs.
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung: Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 18.07.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 18.07.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er eine Tochter in Frankreich habe, mit der er zwar keinen direkten Kontakt habe und ihm durch das ausgesprochene Einreiseverbot jegliche Kontaktmöglichkeit genommen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass der bisherige Kontakt, wenn man seinen Angaben Glauben schenkt, nur über die Großmutter und auch da nicht persönlich erfolgte und sich überdies in der unregelmäßigen postalischen Übermittlung von Geldbeträgen erschöpfte. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinem persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die arabische Sprache sprich und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der marokkanischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Zudem leben seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Algerien. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weit gehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seine drei Verurteilungen wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchter Nötigung, mehrerer teils versuchter und teils vollendeter Diebstähle, mehrerer teils versuchter und teils vollendeter gewerbsmäßiger Diebstähle, Einbruchsdiebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Körperverletzung, zugrunde lagen. Wie der aktuelle Auszug des Strafregisters belegt, konnten ihn diese strafgerichtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität gegenüber vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Eltern und seiner Schwester. Zudem besteht ganz allgemein Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung auf und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Eltern und seiner Schwester. Zudem besteht ganz allgemein Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise: Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs.
1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 3.2.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. 3.2.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes: Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.10.2015 verloren" habe.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.10.2015 verloren" habe.
§ 13Abs. 2 Ziffer 1 Asyl
G 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am 28.10.2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Wie oben bereits ausgeführt, wurde mit am 28.10.2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 sind daher wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. 3.2.8. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes:
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und der rechtskräftigen Verurteilung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und der rechtskräftigen Verurteilung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2.
- des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gestützt.Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie umseits bereits ausführlich ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits drei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers kein so langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen ist, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose derzeit nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Betrachtet man andererseits die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sieben Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, zumal die persönliche Verantwortung des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen Fehlverhalten und einer darauf folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg Straftaten. Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes sind auch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt wurde, sind die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Kontaktmöglichkeit mit seiner angeblichen Tochter in Frankreich, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz des gegenständlichen Einreiseverbotes, auch weiterhin in der Lage sein wird, den Kontakt zu dieser, in derselben Form wie bisher, aufrechtzuhalten, dies insbesondere, da ein persönlicher Kontakt weder behauptet noch aus dem Akt ersichtlich ist. Darüberhinaus kann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Einreiseverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen.Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes sind auch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich zu berücksichtigen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt wurde, sind die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Kontaktmöglichkeit mit seiner angeblichen Tochter in Frankreich, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz des gegenständlichen Einreiseverbotes, auch weiterhin in der Lage sein wird, den Kontakt zu dieser, in derselben Form wie bisher, aufrechtzuhalten, dies insbesondere, da ein persönlicher Kontakt weder behauptet noch aus dem Akt ersichtlich ist. Darüberhinaus kann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Einreiseverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (Paragraph 27 a, FPG) beantragen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat; lediglich die Ermessensentscheidung betreffend die Höhe des Einreiseverbotes wurde im gegenständlichen Erkenntnis auf sieben Jahre herabgesetzt. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde am 08.02.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Algerien, zeitnah zur bescheid
en Erledigung vom 22.02.2017 gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2149382.1.00