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{'item': 'L507 2147696-1'}

Obsah (21)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5Art. 15§ 9§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlL507 2147696-1 SpruchL507 2147696-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Abstammung und moslemischer Religionszugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.01.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX aufgewachsen und habe zuletzt in Istanbul gelebt.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 13.01.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 aufgewachsen und habe zuletzt in Istanbul gelebt. Zwei Brüder ( XXXX ) und die Mutter des Beschwerdeführers ( XXXX ) seien Mitglieder der PKK gewesen, wobei ein Bruder 1994 und der zweite Bruder 2003 getötet worden seien. Von 2002 bis 2009 habe sich die Mutter des Beschwerdeführers bei der PKK in XXXX im Nordirak aufgehalten. Aufgrund einer Krebserkrankung sei die Mutter des Beschwerdeführers 2009 in die Türkei zurückgekehrt und danach infolge ihrer Krankheit verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geklagt und sei ihr mit Entscheidung des EGMR vom XXXX 2007 eine Entschädigung in der Höhe von € 2.500,-- zuerkannt worden.Zwei Brüder ( römisch 40 ) und die Mutter des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) seien Mitglieder der PKK gewesen, wobei ein Bruder 1994 und der zweite Bruder 2003 getötet worden seien. Von 2002 bis 2009 habe sich die Mutter des Beschwerdeführers bei der PKK in römisch 40 im Nordirak aufgehalten. Aufgrund einer Krebserkrankung sei die Mutter des Beschwerdeführers 2009 in die Türkei zurückgekehrt und danach infolge ihrer Krankheit verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Türkei vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geklagt und sei ihr mit Entscheidung des EGMR vom römisch 40 2007 eine Entschädigung in der Höhe von € 2.500,-- zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen der Mitgliedschaft seiner Brüder bei der PKK immer wieder festgenommen und gefoltert worden. Bereits im Alter von 13 Jahren sei der Beschwerdeführer erstmals festgenommen und gefoltert worden, weil er sich mit dem Personalausweis seines Cousins ausgewiesen habe. Im Jahr 2005 sei dem Beschwerdeführer im Zuge einer Festnahme in Fuß gebrochen worden. Ab 1997 habe der Beschwerdeführer in Istanbul gelebt. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer der Zeitung XXXX ein Interview über das Leben seiner Mutter gegeben. Nach der Veröffentlichung dieses Interviews habe der Beschwerdeführer immer wieder Probleme gehabt, wobei er von Seiten der türkischen Behörden und des Geheimdienstes beobachtet und bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in der Türkei bzw. in Istanbul versteckt gelebt, bis er sodann Mitte Oktober 2015 die Türkei verlassen habe.Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer der Zeitung römisch 40 ein Interview über das Leben seiner Mutter gegeben. Nach der Veröffentlichung dieses Interviews habe der Beschwerdeführer immer wieder Probleme gehabt, wobei er von Seiten der türkischen Behörden und des Geheimdienstes beobachtet und bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer in der Türkei bzw. in Istanbul versteckt gelebt, bis er sodann Mitte Oktober 2015 die Türkei verlassen habe. Zwei Brüder und der Vater des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei beziehen in XXXX leben.Zwei Brüder und der Vater des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei beziehen in römisch 40 leben.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

2. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel genannt: -Strichaufzählung Bestätigung über den Besuch des Kurses Deutsch für Asylwerbende A1/2 der Volkshochschule XXXX ;Bestätigung über den Besuch des Kurses Deutsch für Asylwerbende A1/2 der Volkshochschule römisch 40 ; -Strichaufzählung Familienregisterauszug der Familie XXXX XXXX ;Familienregisterauszug der Familie römisch 40 römisch 40 ; -Strichaufzählung Artikel aus der Zeitung XXXX ;Artikel aus der Zeitung römisch 40 ; -Strichaufzählung Artikel der Homepage XXXX ;Artikel der Homepage römisch 40 ; -Strichaufzählung Gerichtliche Entscheidung des Staatssicherheitsgerichts XXXX .Gerichtliche Entscheidung des Staatssicherheitsgerichts römisch 40 . Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "-Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Die Identität Ihrer Person konnte nicht festgestellt werden. Sie sind türkischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind moslemischen Glaubens. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie haben in der Türkei sieben Jahre die Schule besucht. Sie sind strafrechtlich unbescholten und nach Ihnen wird nicht gefahndet. Sie sind nicht politisch tätig. Es liegen keine Gründe vor, die Sie von der Gewährung des internationalen Schutzes ausschließen würden. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Festgestellt wird, dass Sie gegenwärtig in Ihrem Heimatstaat nicht aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugungen Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt sind und dass Sie Ihr Land verließen, um Ihre allgemeine Lebenssituation zu verbessern. Sie verkehrten früher in einem PKK-affinen Umfeld, waren jedoch nie Mitglied der PKK. Sie hatten keine persönlichen Probleme mit den Ämtern und Behörden Ihres Herkunftsstaates. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind ein gesunder junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Sie haben mehrere Jahre Schulbildung genossen, waren als Kebabmeister tätig und können sich sowohl auf Kurdisch als auch auf Türkisch verbal und schriftlich verständigen. Außerdem sprechen Sie einige Worte Deutsch. Sie haben in der Türkei zahlreiche Verwandte, unter anderem Ihren Vater, zwei Brüder, Cousins und Cousinen. Sie sind in die türkische bzw. kurdische Gesellschaft integriert und haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht. Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt und können gefahrlos in die Türkei einreisen. Sie sind im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat nicht gefährdet. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie besuchen in Österreich keine Vereine, Schule, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Sie sind seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig, Ihren Lebensunterhalt bestreiten Sie aus der Grundversorgung. Sie verfügen über marginale Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie haben weder verwandtschaftliche noch sonstige private Anknüpfungspunkte in Österreich, es liegt keinerlei Integration in die österreichische Gesellschaft vor. Es konnte kein das öffentliche Interesse an der geordneten Zuwanderung überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in Österreich festgestellt werden." Das BFA traf sodann aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei. Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines anderen geeigneten Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Durch Vorlage des Familienregisterauszuges vermochten Sie Ihre Identität nicht nachzuweisen, da die Absenz eines Lichtbildes eine zweifelsfreie Identifikation verhindert. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Feststellung Ihrer Identität. Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion waren glaubhaft, weil Sie die erforderlichen sprachlichen und geographischen Kenntnisse aufweisen. Ihre Angabe, moslemischen Glaubens zu sein, war für die erkennende Behörde insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Islam die Mehrheitsreligion in der Türkei ist und aus diesem Umstand für Sie nichts zu gewinnen ist. Ebenso als glaubhaft angesehen werden Ihre Angaben hinsichtlich Ihres Familienstandes und in Bezug dessen, dass Sie keine Kinder haben. Dass Sie gesund sind gaben Sie ebenfalls selbst im Rahmen der Einvernahme an; Ihre Arbeitsfähigkeit schloss die erkennende Behörde aus Ihren Angaben betreffend Ihre Berufstätigkeit in der Türkei sowie daraus, dass keinerlei Umstände für die Behörde erkennbar waren, die eine Arbeitsunfähigkeit indizieren. Zwar brachten Sie gesundheitliche Probleme vor, deren Grundlage ist – Ihren Schilderungen zufolge – jedoch in polizeilichen Misshandlungen in den 1990er-Jahren und im Jahr 2005 zu sehen. Da Sie zwischenzeitlich unbestrittenermaßen in der Lage waren, Ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu erwirtschaften lässt auch dies nicht auf eine allfällige Berufsunfähigkeit schließen. Ebenso gaben Sie selbst an, in der Türkei nicht vorbestraft zu sein und nicht von der Polizei gesucht zu werden. Dass Sie nicht politisch tätig sind ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben, zwar gaben Sie an dass Sie Delegierter des " XXXX " seien, bei diesem handelt es sich Ihnen selbst zufolge jedoch lediglich um einen Verein der kurdischen " XXXX ", welche einen gewissen Einfluss auf die kurdischen Parteien ausübt, eine direkte Involvierung in die türkische Politik ist in Ihrem Fall sohin nicht gegeben. Hinweise darauf, dass Sie von der Gewährung des internationalen Schutzes ausgeschlossen wären ergaben sich im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht.Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines anderen geeigneten Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Durch Vorlage des Familienregisterauszuges vermochten Sie Ihre Identität nicht nachzuweisen, da die Absenz eines Lichtbildes eine zweifelsfreie Identifikation verhindert. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch der Feststellung Ihrer Identität. Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion waren glaubhaft, weil Sie die erforderlichen sprachlichen und geographischen Kenntnisse aufweisen. Ihre Angabe, moslemischen Glaubens zu sein, war für die erkennende Behörde insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Islam die Mehrheitsreligion in der Türkei ist und aus diesem Umstand für Sie nichts zu gewinnen ist. Ebenso als glaubhaft angesehen werden Ihre Angaben hinsichtlich Ihres Familienstandes und in Bezug dessen, dass Sie keine Kinder haben. Dass Sie gesund sind gaben Sie ebenfalls selbst im Rahmen der Einvernahme an; Ihre Arbeitsfähigkeit schloss die erkennende Behörde aus Ihren Angaben betreffend Ihre Berufstätigkeit in der Türkei sowie daraus, dass keinerlei Umstände für die Behörde erkennbar waren, die eine Arbeitsunfähigkeit indizieren. Zwar brachten Sie gesundheitliche Probleme vor, deren Grundlage ist – Ihren Schilderungen zufolge – jedoch in polizeilichen Misshandlungen in den 1990er-Jahren und im Jahr 2005 zu sehen. Da Sie zwischenzeitlich unbestrittenermaßen in der Lage waren, Ihren Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu erwirtschaften lässt auch dies nicht auf eine allfällige Berufsunfähigkeit schließen. Ebenso gaben Sie selbst an, in der Türkei nicht vorbestraft zu sein und nicht von der Polizei gesucht zu werden. Dass Sie nicht politisch tätig sind ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben, zwar gaben Sie an dass Sie Delegierter des " römisch 40 " seien, bei diesem handelt es sich Ihnen selbst zufolge jedoch lediglich um einen Verein der kurdischen " römisch 40 ", welche einen gewissen Einfluss auf die kurdischen Parteien ausübt, eine direkte Involvierung in die türkische Politik ist in Ihrem Fall sohin nicht gegeben. Hinweise darauf, dass Sie von der Gewährung des internationalen Schutzes ausgeschlossen wären ergaben sich im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Dass Sie gegenwärtig in Ihrem Heimatstaat nicht aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugungen Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt sind ergibt sich die Behörde daraus, dass die letzten von Ihnen ins Treffen geführten körperlichen Übergriffe in den 1996/1997 Jahren und im Jahr 2005 stattfanden. Bezüglich der Übergriffe in den 1990er-Jahren gaben Sie zu Protokoll, mit Stromschlägen und Hochdruckwasser gequält worden zu sein sowie dass Sie ins Skrotum gekniffen worden seien. Sie waren diesbezüglich insbesondere aufgrund der plastischen Darstellungen und der detailreichen und emotionalen Schilderungen für die Behörde glaubhaft, weshalb jedenfalls davon ausgegangen wird, dass Sie tatsächlich Erlebtes geschildert haben. Auch Ihre Schilderung, dass Ihnen im Rahmen einer behördlichen Kontrolle im Jahr 2005 der Fuß gebrochen wurde, war glaubhaft, wobei Sie diesbezüglich auch selbst angaben, dass Sie nicht glauben, dass der Polizist wusste, dass durch seine Schläge Ihr Fuß gebrochen werden könnte; eine Verletzung des Betroffenen der Amtshandlung während derselben ist im Übrigen auch in Mittel- und Westeuropa (abhängig vom Verhalten des Betroffenen) nicht auszuschließen, spricht noch nicht für eine gezielte Verfolgung und wurde diesbezüglich auch von Ihnen selbst keine Absichtlichkeit vermutet. Ein zeitlicher Nahebezug zu Ihrer Flucht war jedoch unbeschadet Ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Vorkommnisse in den Jahren 1996/1997 und 2005 keinesfalls gegeben, weshalb diese Ereignisse seitens der Behörde nicht als fluchtauslösend angesehen werden können.Dass Sie gegenwärtig in Ihrem Heimatstaat nicht aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugungen Bedrohung oder Verfolgung seitens des Staates ausgesetzt sind ergibt sich die Behörde daraus, dass die letzten von Ihnen ins Treffen geführten körperlichen Übergriffe in den 1996 aus 1997, Jahren und im Jahr 2005 stattfanden. Bezüglich der Übergriffe in den 1990er-Jahren gaben Sie zu Protokoll, mit Stromschlägen und Hochdruckwasser gequält worden zu sein sowie dass Sie ins Skrotum gekniffen worden seien. Sie waren diesbezüglich insbesondere aufgrund der plastischen Darstellungen und der detailreichen und emotionalen Schilderungen für die Behörde glaubhaft, weshalb jedenfalls davon ausgegangen wird, dass Sie tatsächlich Erlebtes geschildert haben. Auch Ihre Schilderung, dass Ihnen im Rahmen einer behördlichen Kontrolle im Jahr 2005 der Fuß gebrochen wurde, war glaubhaft, wobei Sie diesbezüglich auch selbst angaben, dass Sie nicht glauben, dass der Polizist wusste, dass durch seine Schläge Ihr Fuß gebrochen werden könnte; eine Verletzung des Betroffenen der Amtshandlung während derselben ist im Übrigen auch in Mittel- und Westeuropa (abhängig vom Verhalten des Betroffenen) nicht auszuschließen, spricht noch nicht für eine gezielte Verfolgung und wurde diesbezüglich auch von Ihnen selbst keine Absichtlichkeit vermutet. Ein zeitlicher Nahebezug zu Ihrer Flucht war jedoch unbeschadet Ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Vorkommnisse in den Jahren 1996 aus 1997, und 2005 keinesfalls gegeben, weshalb diese Ereignisse seitens der Behörde nicht als fluchtauslösend angesehen werden können. Auf Fragen, nach aktuellen Verfolgungshandlungen und weshalb Sie ausgerechnet Ende 2015 Ihr Land verlassen mussten, vermochten Sie bloß vage und ausweichende, zum Teil auch unglaubwürdige, Angaben zu machen. Zusammengefasst führten Sie an, bedroht und beobachtet zu werden. Zur Frage, von wem und wie Sie beobachtet wurden, gaben Sie an, der Geheimdienst habe Sie "von Weitem", beispielsweise wenn Sie das Grab Ihres Bruders besuchten, beobachtet und machten unkonkrete Angaben, Sie seien von einem Polizisten im Zuge einer Ausweiskontrolle, in deren Zuge Sie sich mit dem Ausweis Ihres Cousins ausgewiesen hätten, darauf angesprochen worden, dass sie (gemeint die Polizei) Sie "ziemlich gut" kennen würde, weiters habe ein Polizist Ihnen gegenüber sinngemäß geäußert, Sie sollen "aufpassen". Auch kamen Sie im Zuge diesbezüglicher Nachfragen seitens der erkennenden Behörde immer wieder zusammenhanglos auf die Geschehnisse der Jahre 1996 und 1997 zu sprechen. In Istanbul, so gaben Sie an, seien Sie regelmäßig umgezogen, um den Behördenvertretern zu entrinnen, nachgefragt, warum Sie in XXXX nicht ebenso verschiedene Adressen verwendeten, wenn Sie dort von den Behörden aufgefunden würden und aufgrund des regelmäßigen Wechsels der Anschrift in Istanbul den Behörden erfolgreich aus dem Weg gehen konnten, gaben Sie an, XXXX sei eine kleine Stadt. Auf Vorhalt, dass es sich bei XXXX um eine Großstadt mit über 1.6 Millionen Einwohnern handle, in welcher es Ihnen daher angesichts der Größe jedenfalls möglich sei, unterzutauchen und sich zumindest eine gewisse Zeit bedeckt zu halten, verantworteten Sie sich auf mehrmalige Nachfrage völlig konfus und unzusammenhängend und gaben unter anderem an, ein Viertel der Einwohner seien Soldaten oder Polizisten, außerdem verwiesen Sie auf Ihre angebliche Bekanntheit bei den türkischen Behörden. Wie es diesen möglich sein soll, Sie als einzelne Person in einer Metropole mit 1.6 Millionen Einwohnern zu identifizieren, nachdem es Ihnen auch in Istanbul weitestgehend gelang, sich bedeckt zu halten, vermochten Sie nicht schlüssig zu erklären und ist für die erkennende Behörde auch nicht nachvollziehbar, zumal das Auffinden einer untergetauchten Person in vergleichbaren (bzw. auch kleineren) österreichischen und deutschen Städten sogar die österreichischen und deutschen Sicherheitsbehörden trotz deren hervorragender Organisation und Vernetzung vor größte Herausforderungen stellt. Diesen Angaben kann im Zusammenhalt mit Ihren teils sehr vagen und unzusammenhängenden Antworten angesichts dessen, dass Sie - laut Ihrer eigenen Aussage - in den letzten zehn Jahren vor Ihrer Ausreise keinerlei Übergriffe seitens der türkischen Behörden zu erleiden hatten, Ihre Brüder, welche denselben behördlichen Maßnahmen unterworfen sein müssten, da laut Ihnen die Motivation der behördlichen Verfolgungshandlungen primär in den Taten Ihrer Mutter und Ihrer im Kampf gegen die Türkei auf Seiten der PKK gefallenen Brüder zu finden ist, völlig unbehelligt in der Türkei leben und auch die deutschen Fremden- und Asylbehörden einen Asylantrag einer Ihrer Cousinen - welche laut Ihren Angaben die einzige Verwandte war, welche ebenfalls die Türkei verließ, woraus ebenso ersichtlich ist, dass eine Verfolgung Ihrer gesamten Familie durch die türkischen Behörden höchst unwahrscheinlich ist - negativ beschieden haben, kein Glauben geschenkt werden. Dafür, dass Ihnen keine Gefahr droht spricht auch jene Anekdote, dass Sie mit einem falschen Ausweisdokument betreten wurden, und dafür lediglich eine Geldstrafe erhielten; hätten die türkischen Behörden ein wie von Ihnen geschildertes Interesse an Ihrer Person, so wären Sie jedenfalls zumindest festgenommen worden. Weiters führten Sie an, aufgrund eines Zeitungsinterview im Jahr 2012, sohin drei Jahre vor Ihrer Ausreise, von den Behörden immer wieder bedroht worden zu sein, wobei Sie diese Bedrohungen – wie bereits ausgeführt - einerseits nicht zu konkretisieren vermochten, das Geschilderte, insbesondere im Vergleich zu Ihren Schilderungen der von Ihnen erlittenen Misshandlungen in den 1990er-Jahren, auffallend blass und farblos war, und auch nicht nachvollziehbar ist, warum Vertreter der Sicherheitskräfte Sie lediglich beobachten und bedrohen, jedoch keinerlei körperliche Übergriffe gegen Sie stattfinden.Auf Fragen, nach aktuellen Verfolgungshandlungen und weshalb Sie ausgerechnet Ende 2015 Ihr Land verlassen mussten, vermochten Sie bloß vage und ausweichende, zum Teil auch unglaubwürdige, Angaben zu machen. Zusammengefasst führten Sie an, bedroht und beobachtet zu werden. Zur Frage, von wem und wie Sie beobachtet wurden, gaben Sie an, der Geheimdienst habe Sie "von Weitem", beispielsweise wenn Sie das Grab Ihres Bruders besuchten, beobachtet und machten unkonkrete Angaben, Sie seien von einem Polizisten im Zuge einer Ausweiskontrolle, in deren Zuge Sie sich mit dem Ausweis Ihres Cousins ausgewiesen hätten, darauf angesprochen worden, dass sie (gemeint die Polizei) Sie "ziemlich gut" kennen würde, weiters habe ein Polizist Ihnen gegenüber sinngemäß geäußert, Sie sollen "aufpassen". Auch kamen Sie im Zuge diesbezüglicher Nachfragen seitens der erkennenden Behörde immer wieder zusammenhanglos auf die Geschehnisse der Jahre 1996 und 1997 zu sprechen. In Istanbul, so gaben Sie an, seien Sie regelmäßig umgezogen, um den Behördenvertretern zu entrinnen, nachgefragt, warum Sie in römisch 40 nicht ebenso verschiedene Adressen verwendeten, wenn Sie dort von den Behörden aufgefunden würden und aufgrund des regelmäßigen Wechsels der Anschrift in Istanbul den Behörden erfolgreich aus dem Weg gehen konnten, gaben Sie an, römisch 40 sei eine kleine Stadt. Auf Vorhalt, dass es sich bei römisch 40 um eine Großstadt mit über 1.6 Millionen Einwohnern handle, in welcher es Ihnen daher angesichts der Größe jedenfalls möglich sei, unterzutauchen und sich zumindest eine gewisse Zeit bedeckt zu halten, verantworteten Sie sich auf mehrmalige Nachfrage völlig konfus und unzusammenhängend und gaben unter anderem an, ein Viertel der Einwohner seien Soldaten oder Polizisten, außerdem verwiesen Sie auf Ihre angebliche Bekanntheit bei den türkischen Behörden. Wie es diesen möglich sein soll, Sie als einzelne Person in einer Metropole mit 1.6 Millionen Einwohnern zu identifizieren, nachdem es Ihnen auch in Istanbul weitestgehend gelang, sich bedeckt zu halten, vermochten Sie nicht schlüssig zu erklären und ist für die erkennende Behörde auch nicht nachvollziehbar, zumal das Auffinden einer untergetauchten Person in vergleichbaren (bzw. auch kleineren) österreichischen und deutschen Städten sogar die österreichischen und deutschen Sicherheitsbehörden trotz deren hervorragender Organisation und Vernetzung vor größte Herausforderungen stellt. Diesen Angaben kann im Zusammenhalt mit Ihren teils sehr vagen und unzusammenhängenden Antworten angesichts dessen, dass Sie - laut Ihrer eigenen Aussage - in den letzten zehn Jahren vor Ihrer Ausreise keinerlei Übergriffe seitens der türkischen Behörden zu erleiden hatten, Ihre Brüder, welche denselben behördlichen Maßnahmen unterworfen sein müssten, da laut Ihnen die Motivation der behördlichen Verfolgungshandlungen primär in den Taten Ihrer Mutter und Ihrer im Kampf gegen die Türkei auf Seiten der PKK gefallenen Brüder zu finden ist, völlig unbehelligt in der Türkei leben und auch die deutschen Fremden- und Asylbehörden einen Asylantrag einer Ihrer Cousinen - welche laut Ihren Angaben die einzige Verwandte war, welche ebenfalls die Türkei verließ, woraus ebenso ersichtlich ist, dass eine Verfolgung Ihrer gesamten Familie durch die türkischen Behörden höchst unwahrscheinlich ist - negativ beschieden haben, kein Glauben geschenkt werden. Dafür, dass Ihnen keine Gefahr droht spricht auch jene Anekdote, dass Sie mit einem falschen Ausweisdokument betreten wurden, und dafür lediglich eine Geldstrafe erhielten; hätten die türkischen Behörden ein wie von Ihnen geschildertes Interesse an Ihrer Person, so wären Sie jedenfalls zumindest festgenommen worden. Weiters führten Sie an, aufgrund eines Zeitungsinterview im Jahr 2012, sohin drei Jahre vor Ihrer Ausreise, von den Behörden immer wieder bedroht worden zu sein, wobei Sie diese Bedrohungen – wie bereits ausgeführt - einerseits nicht zu konkretisieren vermochten, das Geschilderte, insbesondere im Vergleich zu Ihren Schilderungen der von Ihnen erlittenen Misshandlungen in den 1990er-Jahren, auffallend blass und farblos war, und auch nicht nachvollziehbar ist, warum Vertreter der Sicherheitskräfte Sie lediglich beobachten und bedrohen, jedoch keinerlei körperliche Übergriffe gegen Sie stattfinden. Auch fiel auf, dass Sie auf konkrete Nachfragen seitens des Organwalters dazu neigten, immer wieder auf Ihre Ehrlichkeit zu pochen, den Organwalter fragten, ob er Ihnen keinen Glauben schenken würde und die Beantwortung mancher Fragen zunächst verweigern wollten und erst auf Nachdruck bereit waren, Auskunft zu erteilen. Insgesamt schilderten Sie vor der erkennenden Behörde die letzten Jahre in der Türkei als ständiges Versteckspiel mit den türkischen Behörden in Istanbul, wobei Sie in XXXX lediglich eine Wohnanschrift hatten. Dies ist aufgrund obiger Erwägungen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Ihnen selbst im Falle der Betretung bei einer Straftat keinerlei Leid zugefügt wurde und auch Ihre Brüder keinen wie auch immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar.Insgesamt schilderten Sie vor der erkennenden Behörde die letzten Jahre in der Türkei als ständiges Versteckspiel mit den türkischen Behörden in Istanbul, wobei Sie in römisch 40 lediglich eine Wohnanschrift hatten. Dies ist aufgrund obiger Erwägungen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass Ihnen selbst im Falle der Betretung bei einer Straftat keinerlei Leid zugefügt wurde und auch Ihre Brüder keinen wie auch immer gearteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar. Auch wenn Ihrem Vorbringen, es wäre nunmehr aufgrund neuer elektronischer Ausweise nicht mehr möglich, sich in der Türkei vor den Behörden zu verstecken, Glauben geschenkt würde, so wird Ihnen seitens der erkennenden Behörde entgegengehalten, dass Sie laut Ihrer Einvernahme in den letzten Jahren mehrmals von der Polizei gefunden, angesprochen und auch behandelt wurden, Sie dabei jedoch weder auf unverhältnismäßige Weise bestraft wurden, noch auf maßgebliche Weise in Ihr Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit eingegriffen wurde, Sie sohin aus Sicht des BFA vor der Türkei und deren Sicherheitskräften nichts zu befürchten haben und es daher nicht notwendig ist, sich versteckt zu halten. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Sie laut Ihren eigenen Ausführungen legal und ohne Probleme über den Flughafen aus der Türkei ausreisten; es ist amtsbekannt, dass in der Türkei aufgrund des sehr engmaschigen - durchaus mit Mitteleuropa vergleichbaren - Sicherheitsnetzes und der gut vernetzten Sicherheitsbehörden eine legale Ausreise aus der Türkei, insbesondere über die Flughäfen, für behördlich gesuchte Personen nicht möglich ist. Die Feststellung, dass Sie Ihr Land verließen, um Ihre Lebenssituation zu verbessern, gründet sich darauf, dass für die Behörde angesichts obiger Erwägungen und nach Abwägung der Gesamtumstände kein anderes Fluchtmotiv ersichtlich ist und keine vernünftige Zweifel daran bestehen können, dass Sie Ihr Land zu obgenanntem Zweck verließen. Dass Sie früher in einem PKK-affinen Umfeld verkehrten, dies jedoch ohne selbst Mitglied zu sein, war für die Behörde angesichts Ihrer Schilderungen glaubhaft, wobei hiezu nochmals ausdrücklich festzuhalten ist, dass die türkischen Behörden aus dem Grund Ihrer (einstmaligen) PKK-Nähe zuletzt im Jahr 1997, sohin vor 20 Jahren, Gewalt gegen Sie ausübten und aktuelle Verfolgungshandlungen weder gegen Sie noch Ihre Angehörigen glaubhaft sind bzw. von Ihnen behauptet wurden. Dass Sie keine Probleme mit türkischen Ämtern und Behörden hatten, war Ihren eigenen diesbezüglichen Angaben zu entnehmen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Betreffend die Feststellungen, dass Sie jung und arbeitsfähig sind wird auf die Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu Ihrer Person verwiesen. Ihre Schullaufbahn sowie Ihre berufliche Tätigkeit in der Türkei ergaben sich aus Ihrer Einvernahme. Ebenso gaben Sie selbst an, Kurdisch, Türkisch und etwas Deutsch zu sprechen. Nachdem Sie Ihre Schullaufbahn in der Türkei abschlossen und in der dortigen Gesellschaft aufwuchsen und sozialisiert wurden, wäre es auch unvernünftig, davon auszugehen, dass Sie kein Türkisch lesen und schreiben könnten. Zweiterer Umstand ergab sich zweifelsohne aus Ihrer Einvernahme und Ihren Schilderungen betreffend Ihr Leben. Ihre Familienverhältnisse wurden aufgrund Ihrer diesbezüglichen Angaben festgestellt; dass Sie zwei lebende Brüder und einen Vater haben gaben Sie auf entsprechende Nachfragen an, im Verlauf der Befragung nahmen Sie immer wieder Bezug auf Cousins (zum Beispiel jener, dessen Ausweis Sie verwendeten) und Cousinen (zum Beispiel jene, welche einen Asylantrag in Deutschland stellte). Betreffend die Feststellungen, dass Sie keinerlei staatliche Verfolgung zu befürchten haben sei auf obige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatstaates verwiesen. Ergänzend sei angeführt, dass es auch keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Kurden pauschal von der türkischen Regierung verfolgt würden; eine Verfolgung aus politischen Gründen, sei sie legitim oder illegitim, droht seitens der türkischen Behörden lediglich politisch exponierten Kurden, wäre eine Verfolgung aller Kurden oder Sympathisanten der kurdischen Sache doch auch in Anbetracht deren schierer Masse (cirka 18-19% der türkischen Bevölkerung, 10-12.5 Millionen Personen, Quellen: http://www.bpb.de/apuz/31732/die-kurdenfrage-in-der-tuerkei?p=all und https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html; Wähleranteil HDP cirka 13%; Quelle: http://derstandard.at/2000017075704/Parlamentswahl-in-der-Tuerkei-hat-begonnen) völlig illusorisch und würde die türkische Strafverfolgungsbehörde an den Rand des Zusammenbruchs führen. Dass Sie – entgegen Ihrer Angaben – nicht als politisch oder anderweitig exponiert anzusehen sind, ergibt sich aus Sicht der Behörde insbesondere aus zwei Umständen: 1.) Sie konnten seit 1997 keine Verfolgung bzw. Übergriffen maßgeblichen Ausmaßes gegen Ihre Person geltend machen und 2.) Sie gaben selbst an, dass Ihre Familienangehörigen, insbesondere Ihre Brüder, in der Türkei ein von den Sicherheitsbehörden weitestgehend unbehelligtes Leben führen. Auch ansonsten sei an dieser Stelle auf die obigen umfassenden Ausführungen hingewiesen, welche sich eingehend mit Ihrem Fluchtvorbringen und der Absenz einer Ihnen drohenden Gefährdung im Falle Ihrer Rückkehr befassen. Die erkennende Behörde hegt sohin keinerlei Zweifel daran, dass Ihnen in der Türkei keinerlei Gefährdung Ihres Lebens, Ihrer körperlichen Integrität oder Ihrer Freiheit droht. Auch würden Sie, der Sie zahlreiche Verwandte in der Türkei haben, welche Sie zweifelsohne unterstützen würden und mit denen sich auch jetzt im regen Kontakt stehen, der Sie zwei in der Türkei gängige Sprachen beherrschen, aufgrund Ihrer Sozialisation mit den türkischen Sitten bestens vertraut sind und auch einen Beruf beherrschen, nicht in eine hoffnungslose oder aussichtslose Lage geraten, der Aufbau einer – gegebenenfalls bescheidenen – Existenz ist Ihnen möglich. Auch die Rückkehr in das Staatsgebiet der Türkei ansich ist Ihnen ebenfalls gefahrlos über die türkischen Flughäfen möglich, wobei laut den Länderfeststellungen der Staatendokumentation auch keine Kontrolle hinsichtlich einer allfälligen Verwandtschaft zu wegen Mitgliedschaft bei der PKK verurteilten Personen durchgeführt wird. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Dass keine Integration in die österreichische Gesellschaft vorliegt und Sie auch keinerlei private Interessen mit einem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verbinden war zweifelsfrei Ihren eigenen Angaben zu entnehmen. Davon, dass Sie marginale Deutschkenntnisse aufweisen konnte sich der Organwalter des BFA im Rahmen der Einvernahme selbst überzeugen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen." In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA Folgendes ausgeführt: "[ ] Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies: Betreffend die von Ihnen geltend gemachten körperlichen Misshandlungen in den Jahren 1996, 1997 und – unter Vorbehalt – 2005, derer bezüglich Ihre Schilderungen seitens des BFA als authentisch angesehen werden, ist aus rechtlicher Sicht anzuführen, dass diese in keinerlei zeitlichem Konnex mit Ihrer Flucht im Jahr 2015 stehen. Ein solcher muss jedoch zwingend gegeben sein, um die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht zu erfüllen (vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr – sohin im Rahmen einer Prognose zu beurteilen – ist aus Sicht der österreichischen Behörden, wie hinreichend festgestellt und gewürdigt, in Ihrem konkreten Fall nicht gegeben, zumal die letzten von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen, welche auch in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zu Ihrer Flucht standen, nämlich das Beobachten und die Drohungen durch Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes, – unbeschadet dessen, dass Ihnen diesbezüglich seitens der Behörde kein Glauben geschenkt wurde – selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht intensiv genug, sohin maßgeblich, wären, um internationalen Schutz zu gewähren, (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034) und stellen diese somit kein (wesentliches) Indiz für hinkünftige Verfolgung darstellen können (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; AsylGH 8.9.2008, D12 241703-2/2008). Von rechtlichen Ausführungen zur Verpflichtung auf Glaubhaftmachung der Fluchtgründe wird an dieser Stelle mangels Maßgeblichkeit des Fluchtvorbringens Abstand genommenBetreffend die von Ihnen geltend gemachten körperlichen Misshandlungen in den Jahren 1996, 1997 und – unter Vorbehalt – 2005, derer bezüglich Ihre Schilderungen seitens des BFA als authentisch angesehen werden, ist aus rechtlicher Sicht anzuführen, dass diese in keinerlei zeitlichem Konnex mit Ihrer Flucht im Jahr 2015 stehen. Ein solcher muss jedoch zwingend gegeben sein, um die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht zu erfüllen vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr – sohin im Rahmen einer Prognose zu beurteilen – ist aus Sicht der österreichischen Behörden, wie hinreichend festgestellt und gewürdigt, in Ihrem konkreten Fall nicht gegeben, zumal die letzten von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen, welche auch in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zu Ihrer Flucht standen, nämlich das Beobachten und die Drohungen durch Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes, – unbeschadet dessen, dass Ihnen diesbezüglich seitens der Behörde kein Glauben geschenkt wurde – selbst bei Wahrheitsunterstellung nicht intensiv genug, sohin maßgeblich, wären, um internationalen Schutz zu gewähren, vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034) und stellen diese somit kein (wesentliches) Indiz für hinkünftige Verfolgung darstellen können vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; AsylGH 8.9.2008, D12 241703-2/2008). Von rechtlichen Ausführungen zur Verpflichtung auf Glaubhaftmachung der Fluchtgründe wird an dieser Stelle mangels Maßgeblichkeit des Fluchtvorbringens Abstand genommen Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Für Ihren Fall bedeutet dies:Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Für Ihren Fall bedeutet dies:

Art. 15Status

RL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:

Artikel 15, Status

RL gilt als ernsthafter Schaden iS einer Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz:

  1. a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
  2. b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
  3. c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erricht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94). Dass Ihnen derartige Maßnahmen in Ihrem Herkunftsstaat drohen, wurde jedoch auch von Ihnen selbst nicht ins Treffen geführt.Eine in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallende Maßnahme stellt dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Die Bestimmung der Frage, ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erricht, ist relativ und hängt von den genannten Umständen des Falles ab, einschließlich der Dauer der Maßnahme sowie ihrer physischen und mentalen Auswirkungen (EGMR, 28.11.1996, Nsona v. Niederlande Nr. 23366/94). Dass Ihnen derartige Maßnahmen in Ihrem Herkunftsstaat drohen, wurde jedoch auch von Ihnen selbst nicht ins Treffen geführt. Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Eine derart hoffnungslose Lage droht Ihnen aber – wie festgestellt und gewürdigt – in Anbetracht Ihres Alters, Ihre Ausbildung, Ihres familiären und sozialen Netzes in Ihrem Heimatland und Ihrer Gesamtumstände nicht. Wie der Behörde bekannt unterliegt die Rückkehr türkischer Staatsangehöriger keinen Beschränkungen.Ziel des Refoulementschutzes ist es jedoch nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Artikel 3, EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E). Eine derart hoffnungslose Lage droht Ihnen aber – wie festgestellt und gewürdigt – in Anbetracht Ihres Alters, Ihre Ausbildung, Ihres familiären und sozialen Netzes in Ihrem Heimatland und Ihrer Gesamtumstände nicht. Wie der Behörde bekannt unterliegt die Rückkehr türkischer Staatsangehöriger keinen Beschränkungen. Von einem Eingriff in Ihre in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Falle Ihrer Rückkehr kann seitens der österreichischen Asylbehörden folglich keinesfalls ausgegangen werden.Von einem Eingriff in Ihre in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte im Falle Ihrer Rückkehr kann seitens der österreichischen Asylbehörden folglich keinesfalls ausgegangen werden. Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei [ ]

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie haben weder in Österreich noch in Europa zu einer Person eine unter dem Schutz des Art. 8 EMRK stehende Beziehung. Ihre gesamte Familie ist in der Türkei aufhältig, weshalb sich ausschließlich dort ein schützenswertes Familienleben entfalten könnte.Sie haben weder in Österreich noch in Europa zu einer Person eine unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehende Beziehung. Ihre gesamte Familie ist in der Türkei aufhältig, weshalb sich ausschließlich dort ein schützenswertes Familienleben entfalten könnte. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.3.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.9.1997 im Fall Mehemi). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird somit noch kein schützenswertes Privatleben begründen (AsylGH 23.12.2009, D10 257656-0/2008). Ein derartiges schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK und der Rechtsprechung liegt in Ihrem Falle unter keinen Umständen vor. Sie befinden sich seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet der Republik Österreich, haben bislang keine nennenswerten Integrationsmaßnahmen gesetzt und konnten auch – unbeschadet des Umstandes, dass sich derartige Beziehungen während des laufenden Verfahrens auf Zuerkennung des internationalen Schutzes unter dem schwebenden Damoklesschwert des unsicheren Aufenthalts und der drohenden Außerlandesbringung befinden und sohin die Begründung eines schützenswerten Privatlebens durch derartige Beziehungen nur in Ausnahmefällen denkbar ist – keinen österreichischen Freundeskreis akquirieren. Ein persönliches oder privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich kann Ihnen sohin nicht unterstellt werdenEin derartiges schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und der Rechtsprechung liegt in Ihrem Falle unter keinen Umständen vor. Sie befinden sich seit etwas mehr als einem Jahr im Bundesgebiet der Republik Österreich, haben bislang keine nennenswerten Integrationsmaßnahmen gesetzt und konnten auch – unbeschadet des Umstandes, dass sich derartige Beziehungen während des laufenden Verfahrens auf Zuerkennung des internationalen Schutzes unter dem schwebenden Damoklesschwert des unsicheren Aufenthalts und der drohenden Außerlandesbringung befinden und sohin die Begründung eines schützenswerten Privatlebens durch derartige Beziehungen nur in Ausnahmefällen denkbar ist – keinen österreichischen Freundeskreis akquirieren. Ein persönliches oder privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich kann Ihnen sohin nicht unterstellt werden [ ] Aus der Judikatur des VfGH (29.9.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9) haben sich zu beachtende maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK herausgebildet, die nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG gesetzlich verankert sind.Aus der Judikatur des VfGH (29.9.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9) haben sich zu beachtende maßgebliche Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK herausgebildet, die nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG gesetzlich verankert sind. Es sind dies: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die allerdings an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist; -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; -Strichaufzählung den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat; -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Wie bereits dargestellt weisen Sie weder ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich auf, auch Integrationsschritte, aufgrund derer eine Bindung an die Republik Österreich anzunehmen ist, wurden Ihrerseits nicht gesetzt. Die Bindung an Ihren Heimatstaat ist nach wie vor unbeschadet aufrecht, da Sie sprachlich und kulturell sowie sozial in diesem verfestigt sind. Sie sind in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und sind seither nicht mehr gerichtlich straffällig geworden. Aufgrund dieser dargestellten Fakten muss eine einzelfallorientierte, gesetzeskonforme Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und Ihren Interessen zu Ihren Lasten ausgehen. Auch aus der Dauer Ihres Aufenthalts ist für Sie nichts zu gewinnen, zumal der VwGH und der AsylGH die Abschiebung eines Fremden auch nach vierjähriger Aufenhaltsdauer oder darüber hinaus für zulässig erachtet hatten (VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 uva.; AsylGH 21.10.2008, E4 257995-0/2008). Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 Asyl

G und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig ist, ist gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. [ ] Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkt II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter den Spruchpunkt römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Türkei zulässig ist.Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Türkei zulässig ist. -Strichaufzählung Zu Spruchpunkt IV: Gem. § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gem. Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden. Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z. B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, z. B. wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht zeitgerecht nachkommen, können Sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung wird nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder – im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde – mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig. [ ]"

  1. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.207 persönlich zugestellt, wogegen am 10.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Begründend wurde neben allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Aussagen aufrecht erhalte und sich – seiner Ansicht nach – daraus ein Fluchtgrund ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe an dem Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet. Die Erstbehörde habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amtswegen weiter nachzugehen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vor der belangte Behörde erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegen Fall unerlässlich sei. Der angefochtene Bescheid leide daher an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Insgesamt habe sich des BFA somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Sachverhalt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und kurdischer Abstammung. Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und zumindest seit dem 29.10.2015 in Österreich aufhältig. Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei bzw. in XXXX .Der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei bzw. in römisch 40 .
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz. 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. 2.
  6. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen waren. Ebenso ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der RückkehrentscheidungSchließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre und entspricht die in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Die Beschwerde hält in ihrer Allgemeinheit der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der umfangreichen und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA außer durch die Behauptung, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinander zu setzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen, weshalb der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leide, entgegenzutreten. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG umfasst ist. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. 2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr von Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dem Beschwerdeführer war es auch möglich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. 3.3.

  1. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.3.
  2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen un

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