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{'item': 'L512 1414424-2'}

Obsah (25)§ 55Art 133§ 3§ 10§ 75§ 52§ 9§ 58§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 20§ 14a§ 57§§ 4§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 14§ 41§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlL512 1414424-2 SpruchL512 1414424-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§ 55

Abs 1 Z1 und Z 2A) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Paragraph 55, Absatz eins, Z1 und Ziffer 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 28.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 28.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 05.624-BAT,

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 10 05.624-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubhaft. Die Bedrohungssituation sei vage und detailarm geschildert worden. Der BF habe die persönlichen Erlebnisse ohne persönliche Empfindungen oder Eindrücke geschildert. Dem Vorbringen des BF sei auch kein logischer Grund zu entnehmen, warum er ins Ausland flüchten musste, da ihm eine innerstaatliche Flucht bzw. die Möglichkeit einer Aufklärung bei der Polizei offen gestanden wäre. Der dreimonatige Aufenthalt im Heimatdorf des BF, nachdem religiöse Männer beim BF zu Hause waren und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, zeige, dass der BF es nicht für notwendig erachtet habe schnell einer Gefahr zu entgehen. Zudem sei zu bemerken, dass nach diesem Vorfall keine weiteren Ereignisse stattfanden und die Eltern des BF die Ausreise des BF wollten.römisch eins.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubhaft. Die Bedrohungssituation sei vage und detailarm geschildert worden. Der BF habe die persönlichen Erlebnisse ohne persönliche Empfindungen oder Eindrücke geschildert. Dem Vorbringen des BF sei auch kein logischer Grund zu entnehmen, warum er ins Ausland flüchten musste, da ihm eine innerstaatliche Flucht bzw. die Möglichkeit einer Aufklärung bei der Polizei offen gestanden wäre. Der dreimonatige Aufenthalt im Heimatdorf des BF, nachdem religiöse Männer beim BF zu Hause waren und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, zeige, dass der BF es nicht für notwendig erachtet habe schnell einer Gefahr zu entgehen. Zudem sei zu bemerken, dass nach diesem Vorfall keine weiteren Ereignisse stattfanden und die Eltern des BF die Ausreise des BF wollten. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.römisch eins.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar. I.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  9. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 mit Erkenntnis vom 09.05.2014, GZ.: L512 1414424-1/15E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides

§ 3und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Art. 133Abs 4.

B-VG für nicht zulässig erklärt.römisch eins.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 mit Erkenntnis vom 09.05.2014, GZ.: L512 1414424-1/15E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BFA") zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen. Diese Entscheidung erwuchs mit 15.05.2014 in Rechtskraft. I.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem BF mit Schreiben vom 29.09.2015 vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF wurde eingeladen innerhalb von 2 Wochen zur bisherigen Beweisaufnahme sich zu äußern und aufgelistete Fragen zu beantworten bzw. zu belegen.römisch eins.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem BF mit Schreiben vom 29.09.2015 vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz "BFA") mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF wurde eingeladen innerhalb von 2 Wochen zur bisherigen Beweisaufnahme sich zu äußern und aufgelistete Fragen zu beantworten bzw. zu belegen. I.
  3. Das BFA beraumte eine Einvernahme an. Hier wurde dem BF am 04.11.2015 die Möglichkeit eingeräumt, zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Das BFA beraumte eine Einvernahme an. Hier wurde dem BF am 04.11.2015 die Möglichkeit eingeräumt, zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich, zu Umständen in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. einer Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. I.6.
  5. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund. In Pakistan würden seine Frau und seine vier Kinder leben. Der BF arbeite als Zeitungszusteller, spreche ein bisschen Deutsch, habe kein Sprachdiplom und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF habe Kontakte zu Österreichern, mit älteren Personen. Der BF möchte nicht nach Pakistan zurück, seine Frau sei vor 3 Jahren verstorben.römisch eins.6.
  6. Der BF gab zusammengefasst an, er sei gesund. In Pakistan würden seine Frau und seine vier Kinder leben. Der BF arbeite als Zeitungszusteller, spreche ein bisschen Deutsch, habe kein Sprachdiplom und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF habe Kontakte zu Österreichern, mit älteren Personen. Der BF möchte nicht nach Pakistan zurück, seine Frau sei vor 3 Jahren verstorben. I.
  7. Am 22.03.2016 erschien der BF bei der belangten Behörde. Der BF konnte kein Diplom eines A2 Deutschkurses oder einen Einkommensnachweis vorlegen. Der BF gab an, dass er einen Deutschkurs ab 04.04.2016 besuche, er habe jedoch keine diesbezügliche Bestätigung. Der BF habe zudem in der Zwischenzeit aufgrund diverser Krankheiten seinen Job verloren. Der Beschwerdeführer legte einen Werkvertrag sowie medizinische Unterlagen vor.römisch eins.
  8. Am 22.03.2016 erschien der BF bei der belangten Behörde. Der BF konnte kein Diplom eines A2 Deutschkurses oder einen Einkommensnachweis vorlegen. Der BF gab an, dass er einen Deutschkurs ab 04.04.2016 besuche, er habe jedoch keine diesbezügliche Bestätigung. Der BF habe zudem in der Zwischenzeit aufgrund diverser Krankheiten seinen Job verloren. Der Beschwerdeführer legte einen Werkvertrag sowie medizinische Unterlagen vor. I.
  9. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 FPG

§ 9

Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet.

§ 58Absatz 2 und 3 Asyl

G iVm §§ 57 und 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Absatz 2 Asyl

G erteilt.römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt. I.8.

  1. Das BFA stellte unter anderem fest, dass dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde und dass sich seit der Entscheidung des BVwG keine Verschlechterungen der allgemein tatsächlichen Gegebenheiten in Heimatland des BF ergaben. Der BF halte sich seit 28.06.2010 in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Sein Aufenthalt stütze sich lediglich auf seine Asylantragstellung. Der BF sei seit 24.08.2016 zur Sozialversicherung als geringfügiger beschäftigter Arbeiter sowie auch seit 07.03.2016 als Selbstständiger zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF sei nicht vorbestraft. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würde. Der BF habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der BF lebe in keiner Familiengemeinschaft.römisch eins.8.
  2. Das BFA stellte unter anderem fest, dass dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt wurde und dass sich seit der Entscheidung des BVwG keine Verschlechterungen der allgemein tatsächlichen Gegebenheiten in Heimatland des BF ergaben. Der BF halte sich seit 28.06.2010 in Österreich auf und sei illegal nach Österreich eingereist. Sein Aufenthalt stütze sich lediglich auf seine Asylantragstellung. Der BF sei seit 24.08.2016 zur Sozialversicherung als geringfügiger beschäftigter Arbeiter sowie auch seit 07.03.2016 als Selbstständiger zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF sei nicht vorbestraft. Der BF leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung, die einer Abschiebung in sein Heimatland entgegenstehen würde. Der BF habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. Der BF lebe in keiner Familiengemeinschaft. I.8.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) darstelle. Da der BF

§ 55Abs 1 Asyl

G die dort aufgelisteten Voraussetzungen nicht erfülle, war dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs 2 Asyl

G zu erteilen.römisch eins.8.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) darstelle. Da der BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG die dort aufgelisteten Voraussetzungen nicht erfülle, war dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen. I.8.

  1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.09.2016.römisch eins.8.
  2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.09.
  3. I.
  4. Der BF brachte mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.römisch eins.
  5. Der BF brachte mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. I.9.
  6. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF nach der Einvernahme einen Einkommensnachweis der belangten Behörde vorlegte, fälschlicherweise wurde jedoch im Bescheid festgehalten, dass der BF weder einen Einkommensnachweis noch eine Bestätigung eines Deutschkurses vorgelegt hätte. Die Behörde habe es unterlassen den BF zur Höhe seiner Einkünfte zu befragen. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF keiner die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Tätigkeit nachgehe. Der BF verdiene seit März 2016 durchschnittlich € 1.500 monatlich und zahle regelmäßig seine Beiträge zur SVA. Der BF habe im März 2016 einen Deutschkurs absolviert. Ein Termin für die A2 Prüfung wurde bereits vereinbart. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden.römisch eins.9.
  7. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der BF nach der Einvernahme einen Einkommensnachweis der belangten Behörde vorlegte, fälschlicherweise wurde jedoch im Bescheid festgehalten, dass der BF weder einen Einkommensnachweis noch eine Bestätigung eines Deutschkurses vorgelegt hätte. Die Behörde habe es unterlassen den BF zur Höhe seiner Einkünfte zu befragen. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise festgestellt, dass der BF keiner die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Tätigkeit nachgehe. Der BF verdiene seit März 2016 durchschnittlich € 1.500 monatlich und zahle regelmäßig seine Beiträge zur SVA. Der BF habe im März 2016 einen Deutschkurs absolviert. Ein Termin für die A2 Prüfung wurde bereits vereinbart. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs 2 Asyl

G zu erteilten sei;den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilten sei; -Strichaufzählung in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen. I.

  1. Am 24.11.2016 langte ein ÖSD Zertifikat betreffend des BF über die Prüfung ÖSD-Test Niveaustufe A2 ein.römisch eins.
  2. Am 24.11.2016 langte ein ÖSD Zertifikat betreffend des BF über die Prüfung ÖSD-Test Niveaustufe A2 ein. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend des BF

§ 52

Absatz 2 FPG

§ 9

Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend des BF

Paragraph 52, Absatz 2 FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet. Der BF hat die ÖSD-Test Niveaustufe A2 am 04.11.2016 bestanden.

  1. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den hg. Gerichtsverfahrensakt. Die Absolvierung des ÖSD Tests Niveaustufe A2 ist durch das übermittelte Zertifikat belegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 20

Absatz 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

Paragraph 20, Absatz 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

§ 20Absatz 3 BFA-VG ist Abs.

1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 3 BFA-VG ist Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Zu A) II.3.3 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitelsrömisch zwei.3.3 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels II.3.3.
  2. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.3.
  3. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wir folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." II.3.3.2. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend des BF

§ 52

Absatz 2 FPG

§ 9Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet.römisch zwei.3.3.2.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend des BF

Paragraph 52, Absatz 2 FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erachtet. II.3.3.3. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).römisch zwei.3.3.3. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Das Modul 1 dient

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

§ 14Abs.

3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

§ 7Abs.

1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

§ 7Abs.

2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 und 14b Abs. 2 Z 1 gelten

§ 9Abs.

1 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (Z 1), Goethe-Institut e.V. (Z 2) und Telc GmbH (Z 3).

§ 9Abs.

2 IV-V hat jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z 1) oder auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Z 2) verfügt.Das Modul 1 dient

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat

Paragraph 14, Absatz 3, NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet

Paragraph 7, Absatz 2, IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 14 b Absatz 2, Ziffer eins, gelten

Paragraph 9, Absatz eins, IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (Ziffer eins,), Goethe-Institut e.V. (Ziffer 2,) und Telc GmbH (Ziffer 3,).

Paragraph 9, Absatz 2, IV-V hat jede Einrichtung in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Ziffer eins,) oder auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Ziffer 2,) verfügt. Der BF hat einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG vorgelegt (Prüfungszeugnis ÖSD-Zertifikat Niveaustufe A2, Prüfungsdatum 04.11.2016).Der BF hat einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG vorgelegt (Prüfungszeugnis ÖSD-Zertifikat Niveaustufe A2, Prüfungsdatum 04.11.2016). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 waren im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit eine diesem betreffenden Rückkehrentscheidung durch den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl:Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 waren im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit eine diesem betreffenden Rückkehrentscheidung durch den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 22.09.2016, Zl: 800562401-1278265, gegeben und darüber hinaus hat der BF den ÖSD-Test Niveaustufe A 2bestanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 liegen daher vor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 liegen daher vor. Auf die in der Beschwerde weiters angeführten Umstände war im Detail nicht weiter einzugehen, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" bejaht wurden. II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: "

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt war im gegenständlichen Verfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. der nachträglich eingebrachten Stellungnahme als geklärt anzusehen. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L512.1414424.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.