Obsah (13)
§ 3§ 8Art. 133§§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW123 2137988-1 SpruchW123 2137988-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.03.2018 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 20.03.2018 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Kapisa stamme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren von den Taliban umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, um im Iran zu arbeiten. Da im Iran Afghanen schlecht behandelt werden würden, habe der Beschwerdeführer beschlossen weiterzureisen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban, da diese den Vater des Beschwerdeführers getötet und nunmehr Angst vor der Rache durch den Beschwerdeführer hätten.
- Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.04.2016 nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung und führte insbesondere aus, dass er Analphabet sei, zwei jüngere Brüder habe und seine Eltern bereits verstorben seien. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? (Wer, was, wann, wo, wie, wieso?) VP: In Tagab sind die Taliban. Sie haben meinen Vater ungerecht behandelt und ihn auch getötet. Die Taliban haben meinen Vater getötet. LA Wann genau haben die Taliban Ihren Vater getötet? VP Heute vor etwa 2 Jahren und 2 Monaten. LA Haben Sie und Ihr Vater immer gemeinsam gewohnt? VP Ja – in unserem Haus, in dem jetzt die Flüchtlinge leben. LA Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP In der Nähe unseres Hauses haben die Taliban eine Bombe gelegt. Diese Stelle haben Regierungsleute und Soldaten passiert. LA Wann war das und wie weit vom Haus entfernt war das? VP Das war vor etwa 2 Jahren und 2 Monaten, das war etwa 150 bis 200 Meter entfernt. LA Was passierte? VP Es gab Kämpfe zwischen den Taliban und Regierungsleuten. Das Verbindungskabel zur Bombe wurde vor unserem Haus verlegt. Irgendwer hat das Kabel durchgeschnitten. Dort wo die Bombe versteckt war befand sich ein Panzer der ISAF. An diesem Tag gab es schwere Kämpfe. Wir mußten uns alle im Haus verstecken. Als die Kämpfe vorrüber waren, kamen am nächsten Tag die Taliban. Sie haben an der Türe geklopft und ich öffnete – mein Vater war im Obergeschoß, wo wir 2 Zimmer haben. Sie haben nach meinem Vater gefragt, ich log sie an und gesagt, daß mein Vater nicht zu Hause ist. Ich erkannte, daß es Taliban sind. Ihre Gesichter waren verhüllt, man hat nur ihre Augen gesehen. Sie haben mir die Hände auf den Rücken gefesselt und mir befohlen, mich auf die Seite zu stellen. Dann haben sie nochmals an der Türe geklopft. Mein Vater wußte von dem nichts und kam herunter. Als sie meinen Vater gesehen haben, haben sie mich 2 Mal mit dem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen und nahmen meinen Vater mit. Mein Vater war 6 Tage verschollen. Ich habe mit anderen Jungs auf der Straße gespielt, da kamen andere Jungs aus dem Dorf zu mir und sagten, daß mein Vater verstorben ist. Die Taliban haben ihm die Kleider ausgezogen und im Schnee mit Holzstücken auf ihn eingeschlagen. Dann haben sie auf ihn geschossen. Er wurde dermaßen mißhandelt, daß ich ihn nicht wiedererkannt habe. Als die Junbgs mir das erzählt haben, bin ich gelaufen. Mir kamen die Leute mit der Leiche meines Vaters entgegen. Ich habe ihn nicht wiedererkannt und bin bewußtlos geworden. Ich weiß nicht, was die Taliban mit ihm angestellt haben. Sein Gesicht und seine Augen – alles war entstellt. LA Gab es nach diesem Vorfall weitere Vorfälle? VP Die Taliban haben angeordnet, daß keiner aus dem Dorf ihn bestatten darf, da mein Vater in ihren Augen unrein sei. In der Nacht haben die Dorfbewohner ihn heimlich bestattet. LA Gab es nach diesem Vorfall weitere Vorfälle? VP Die Dorfbewohner haben mir angeraten von dort wegzugehen. Sie sagten, meinem Vater haben sie das angetan und auch mir wird hier nichts Gutes passieren. LA Und wurde Ihnen seit der Ermordung Ihres Vaters etwas angetan? VP Nein. Die Taliban haben mich nur das eine Mal, als sie meinen Vater mitnahmen, zwei Mal mit dem Gewehrkolben geschlagen. [ ]"
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung
Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung
Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. 5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. dem Beschwerdeführer in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die
§ 52FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, einen Bombenanschlag der Taliban auf die amerikanischen Streitkräfte vereitelt zu haben und dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn seines Vaters dieselbe politische Gesinnung wie die seines Vaters unterstellt werde. Zudem gelte in Afghanistan das Gesetz der Blutrache; die Ermordung eines Familienmitgliedes werde mit einem weiteren Mord gerächt.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2016, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. dem Beschwerdeführer in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu festzustellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers verdächtigt worden sei, einen Bombenanschlag der Taliban auf die amerikanischen Streitkräfte vereitelt zu haben und dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn seines Vaters dieselbe politische Gesinnung wie die seines Vaters unterstellt werde. Zudem gelte in Afghanistan das Gesetz der Blutrache; die Ermordung eines Familienmitgliedes werde mit einem weiteren Mord gerächt.
- Am 09.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] R: Wann und warum haben die Taliban Ihren Vater getötet? BF: Mein Vater wurde vor drei Jahren und einem Monat von den Taliban getötet. [ ] R: Bitte erzählen Sie weiter. BF: Die Taliban haben Minen gegraben auf der Straße, damit sie die Panzer in die Luft jagen können. Der BF verweist auf die Schilderung in der Einvernahme vor dem BFA (Seite 8), wonach das Verbindungskabel zur Bombe durchgeschnitten wurde und daher die Bombe nicht hochgehen konnte. Der BF merkt nunmehr an, dass die Taliban seinen Vater beschuldigt haben, dieses Kabel durchgeschnitten zu haben. R: Ist diese Beschuldigung richtig von den Taliban, stimmt das? BF: Nein, mein Vater hat das nicht gemacht. Dadurch, dass diese Kabel sich in der Nähe von unserer Haustüre befanden, gingen die Taliban davon aus, dass mein Vater das getan hat, obwohl er es nicht gewesen ist. [ ] R: Hatte Ihr Vater schon vor dem Vorfall irgendwelche Probleme mit den Taliban? BF: Nein, er hatte keine Probleme mit den Taliban. R: Was wollten die Taliban von Ihrem Vater an dem Tag, als sie zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Die Taliban kamen zu uns, klopften an unsere Haustür. Ich machte ihnen die Tür auf. Sie fragten nach meinem Vater. Ich sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei. Sie fesselten meine Hände und schoben mich auf die Seite. Dann klopften sie erneut an unsere Haustüre. Mein Vater kam heraus. Sie schlugen ihn. Als ich mich einmischte, schlugen sie mich auch mit dem Gewehrkolben und warfen sie mich seitlich irgendwo hin und nahmen meinen Vater mit. R: Haben die Taliban Ihnen gesagt, warum sie Ihren Vater mitnehmen? BF: Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, deshalb, weil ich sie angelogen habe, dass mein Vater nicht zu Hause sei. Gesagt haben sie mir nicht, warum sie meinen Vater mitnehmen. [ ] R: Wie oft wurden Sie von den Taliban bedroht? BF: Nach dem Tod meines Vaters? R: Insgesamt. BF: Die Leute haben mir gesagt, dass die Leute meinen Vater umgebracht hätten und dass sie mich auch umbringen werden. Ich habe das von den Leuten erfahren. R: Gab es sonst noch von jemandem in Afghanistan Bedrohungen gegen Sie? BF: Nein. Mir drohte die Gefahr nur seitens der Taliban, da sie davon ausgingen, dass ich den Tod meines Vaters rächen werde. R: Wann genau sind Sie geflüchtet? BF: Nach dem Tod meines Vaters. Ich denke, seit etwas weniger als zwei Jahren bin ich jetzt hier. Ich war klein, als mein Vater getötet wurde, als ich etwas größer wurde, ca. zwei Jahre danach. [ ] R: Wieso sind Sie erst zwei Jahre nach diesem Vorfall geflüchtet und nicht schon unmittelbar danach? BF: Damals war ich noch klein, die Taliban hatten mit mir nichts zu tun. Als ich erwachsen wurde, wurde das ein Problem. Sie hätten mich umgebracht. R: Das heißt in diesen zwei Jahren konnten Sie ‚in Ruhe‘ leben? BF: Etwas weniger als zwei Jahre. Das nicht, aber ich habe gewusst, was auf mich zukommt. R: Besteht jetzt das Problem darin, dass Sie Angst haben, von den Taliban getötet zu werden oder, dass die Taliban Ihre Rache fürchten? BF: Sie hatten ja Angst. Aus diesem Grund wollten sie mich auch beseitigen. R: Wieso sollten die Taliban vor Ihnen Angst haben? BF: Weil sie meinen Vater umgebracht haben. Sie gingen davon aus, dass ich möglicherweise zu der Regierung gehe und dort Waffen bekomme und somit den Tod meines Vaters rächen werde. R: Wollten Sie den Tod Ihres Vaters rächen? BF: Nein, ich hatte um mein Leben Angst, nie im Leben. [ ]"
- In der hg am 10.03.2017 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus dem südlichsten Distrikt der Provinz Kapisa stammte und dieser der gefährlichste der gesamten Provinz sei. Diese Region sei in den letzten Jahren unter der Kontrolle der Taliban gestanden. Seit Jänner 2016 hätten sich dort die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Regierungskräften und den Taliban stets intensiviert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul komme für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, weil dieser keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte dort aufweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab. Im Jahr 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers von Taliban beschuldigt, ein Verbindungskabel einer Bombe der Taliban durchtrennt zu haben.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, Distrikt Tagab. Im Jahr 2014 wurde der Vater des Beschwerdeführers von Taliban beschuldigt, ein Verbindungskabel einer Bombe der Taliban durchtrennt zu haben. Als die Taliban das Haus der Familie des Beschwerdeführers aufsuchten, um seinen Vater mitzunehmen und zu töten, schlugen sie den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben und fesselten ihn. Ansonsten wurde der Beschwerdeführer in Afghanistan niemals persönlich bedroht bzw. verfolgt. Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers lebte dieser ungefähr zwei Jahre in Afghanistan, ohne je persönliche verfolgt und bedroht worden zu sein bzw. sich versteckt zu halten. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Feldarbeiter. Der Beschwerdeführer ist verlobt, hat jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Verlobten. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zu seinen Brüdern hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer hat ansonsten keine familiären Kontakte in Afghanistan. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kapisa Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjshir befindet sich im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden, die Provinz Laghman liegt sowohl im Süden, als auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 448.245 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 6 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 96 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 16 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 8 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 126 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kapisa 126 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz Kapisa ist ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte gewährleistet (The Diplomat 31.5.2016). Einem Anrainer zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat (Pajhwok 5.9.2016). Nach 13 Jahren gelang es der Regierung, Kontrolle über Mineralvorkommen in der Provinz Kapisa zu erlangen. Aufständische hatten über lange Zeit die Kontrolle über die reichen Vorkommen im Distriktzentrum Ala Sai und in der Gegend von Hassan Abad. Die Sicherheitskräfte (ANA und ALP) wurden in den Distrikt entsandt und haben Aktivitäten und Operationen der Aufständischen eingedämmt (Pajhwok 12.2.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017;In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017; Khaama Press 15.1.2017; Tolonews 12.1.2017; Khaama Press 30.8.2016; Khaama Press 31.3.2016); dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (Sputnik News 20.1.2017; Tolonews 19.1.2017; Khaama Press 7.1.2017; Kabul Tribune 4.1.2017; Pajhwok 28.4.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Distrikt Tagab: Kapisa ist eine an die Hauptstadt Kabul angrenzende Provinz. Tagab ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar. Zwar galt die Sicherheitslage in Kabul und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz Kapisa in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert. Mittlerweile ist sowohl in Tagab als auch in den anderen Distrikten der Provinz Kapisa die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte Tagab, Alizai und Nejrab betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben. Bewohner von vielen Dörfern in Tagab berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in Tagab zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von Tagab und anderen Distrikten in Kapisa sowie in der benachbarten Provinz Parwan verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in Kapisa kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei. In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten seien viele bewaffnete Taliban in die Distrikte Tagab und Alizai eingedrungen und es sei zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen. Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt Alizai übernommen hätten. Parallel habe es Kämpfe im Distrikt Tagab gegeben. Berichten zufolge seien viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten Tagab und Alizai, aber auch aus Nejrab nach der Einnahme durch die Taliban geflohen. Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in Tagab, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus hätten Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern Akhtar Babakhel, Faqirkhel, Dawlatkhel, Bahadurkhel sowie in Molakhel angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden. Die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt Tagab und Alizai als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrmals von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist aber die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer, darunter auch des Dorfes Akhtar Babakhel nicht möglich (Gutachten zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014, W225 1431674-1/8E). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan – gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt – ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter – der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt – ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter – der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig – speziell in der Stadt Kabul –,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan – in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan – in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017); viele von ihnen sind laut Internationalem Währungsfonds (IMF) hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling, in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.01.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich – laut UNHCR –, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.01.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlingen, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind – davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt (Khaama Press 17.01.2017). Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.04.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). [ ]
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Aussagen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe widersprechen sich zwar nicht, weder in der behördlichen Einvernahme noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und erscheinen daher weder unglaubwürdig noch konstruiert, jedoch entsprechen sie nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da den Aussagen des Beschwerdeführers kein Vorbringen entnommen werden kann, welches eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würde. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan sowie in Kapisa, * ein Gutachten von XXXX zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014, W225 1431674-1, zum Distrikt Tagab der Provinz Kapisa).* ein Gutachten von römisch 40 zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2014, W225 1431674-1, zum Distrikt Tagab der Provinz Kapisa). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen weder durch den Beschwerdeführer noch die belangte Behörde entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A)
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1993, Zl 93/01/0284; vom
- März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
- November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- September 1993, Zl 93/01/0284; vom
- März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom
- November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2000, Zl 98/20/0233). 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt hätten, ein Bombenkabel durchgeschnitten und auf diese Weise einen Anschlag der Taliban vereitelt zu haben. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und anschließend daran getötet. (vgl. Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen vor, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt hätten, ein Bombenkabel durchgeschnitten und auf diese Weise einen Anschlag der Taliban vereitelt zu haben. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und anschließend daran getötet. vergleiche Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden; konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl 99/20/0483; vom
- Jänner 2002, Zl 99/20/0497, sowie vom
- Dezember 2001, Zl 98/20/0312).Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden; konkret auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vergleiche ua die Erkenntnisse des VwGH vom
- April 2002, Zl 99/20/0483; vom
- Jänner 2002, Zl 99/20/0497, sowie vom
- Dezember 2001, Zl 98/20/0312). Mit dem Vorbringen einer allfälligen sich auf den Beschwerdeführer durchschlagenden Bedrohungssituation des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund des Vorfalls mit den Taliban, vermag der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch nichts zu gewinnen:
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom
- Juni 2004, Zl 2002/20/0165, sowie vom
- Dezember 2001, Zl 98/20/0330) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder – in anderen Fällen – zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des – oft als "Sippenhaftung" bezeichneten – "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Erkenntnisse vom
- Juni 2004, Zl 2002/20/0165, sowie vom
- Dezember 2001, Zl 98/20/0330) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" (oder – in anderen Fällen – zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des – oft als "Sippenhaftung" bezeichneten – "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet. Jedoch reicht auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Zuerkennung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011).Jedoch reicht auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Zuerkennung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland im Sinn einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlagen unerträglich erscheinen lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1997, Zl 95/20/0455).Es müssen (allenfalls drohende) Maßnahmen dargetan werden, die sowohl aus objektiver Sicht als auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen Aufenthalt im Heimatland im Sinn einer ernsthaften Bedrohung der Lebensgrundlagen unerträglich erscheinen lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
- Mai 1997, Zl 95/20/0455). Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist daher das Vorliegen eines Eingriffs, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben. Der Beschwerdeführer führte zwar eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation im Jahre 2014 in Bezug auf sich selbst ins Treffen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Die Taliban kamen zu uns, klopften an unsere Haustür. Ich machte ihnen die Tür auf. Sie fragten nach meinem Vater. Ich sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei. Sie fesselten meine Hände und schoben mich auf die Seite. Dann klopften sie erneut an unsere Haustüre. Mein Vater kam heraus. Sie schlugen ihn. Als ich mich einmischte, schlugen sie mich auch mit dem Gewehrkolben und warfen sie mich seitlich irgendwo hin und nahmen meinen Vater mit."), jedoch handelt es sich bei der aus den Ereignissen aus dem Jahre 2014 abgeleiteten und von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation jedoch um nicht eine solche, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Afghanistan unerträglich zu machen erscheint, da der Beschwerdeführer ungefähr weitere zwei Jahre nach diesem Ereignis durchgehend in Afghanistan aufhältig war. Die Ereignisse aus dem Jahr 2014 führten daher nicht dazu, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Drohangriffen und Übergriffen auf sich selbst hatte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihm unerträglich machten, im Heimatstaat zu verbleiben. Zudem verneinte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausdrücklich, während seines ungefähr zweijährigen Aufenthaltes in Afghanistan nach 2014 jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden zu seien (vgl. AS 71, arg. "LA Und wurde Ihnen seit der Ermordung Ihres Vaters etwas angetan? – VP Nein. Die Taliban haben mich nur das eine Mal, als sie meinen Vater mitnahmen, zwei Mal mit dem Gewehrkolben geschlagen. – LA Haben Sie nach der Bombenexplosion weiterhin im gleichen Haus gelebt, wie auch zuvor? – VP Es kam nicht zur Bombenexplosion, weil das Kabel durchtrennt war. – Nachgefragt: Ja, wir lebten weiterhin im gleichen Haus. [ ] LA Sind Sie persönlich bedroht worden? Wenn ja, wie, wann und von wem? – VP Das eine Mal, als sie meinen Vater abgeholt haben. Ich selbst hatte Angst vor den Taliban. Als die Dorfbewohner mir angeraten haben wegzugehen wurde meine Angst größer."; Seiten 8-9 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Gab es sonst noch von jemandem in Afghanistan Bedrohungen gegen Sie? – BF: Nein. Mir drohte die Gefahr nur seitens der Taliban, da sie davon ausgingen, dass ich den Tod meines Vaters rächen werde. [ ] – R: Kam es während Ihrer Flucht von Afghanistan zu irgendwelchen Zwischenfällen? – BF: Es hat keine konkreten Vorfälle gegeben, aber allgemein sind die Schlepperwege sehr schwierig.").Der Beschwerdeführer führte zwar eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation im Jahre 2014 in Bezug auf sich selbst ins Treffen vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Die Taliban kamen zu uns, klopften an unsere Haustür. Ich machte ihnen die Tür auf. Sie fragten nach meinem Vater. Ich sagte, dass mein Vater nicht zu Hause sei. Sie fesselten meine Hände und schoben mich auf die Seite. Dann klopften sie erneut an unsere Haustüre. Mein Vater kam heraus. Sie schlugen ihn. Als ich mich einmischte, schlugen sie mich auch mit dem Gewehrkolben und warfen sie mich seitlich irgendwo hin und nahmen meinen Vater mit."), jedoch handelt es sich bei der aus den Ereignissen aus dem Jahre 2014 abgeleiteten und von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation jedoch um nicht eine solche, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Afghanistan unerträglich zu machen erscheint, da der Beschwerdeführer ungefähr weitere zwei Jahre nach diesem Ereignis durchgehend in Afghanistan aufhältig war. Die Ereignisse aus dem Jahr 2014 führten daher nicht dazu, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Drohangriffen und Übergriffen auf sich selbst hatte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihm unerträglich machten, im Heimatstaat zu verbleiben. Zudem verneinte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausdrücklich, während seines ungefähr zweijährigen Aufenthaltes in Afghanistan nach 2014 jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden zu seien vergleiche AS 71, arg. "LA Und wurde Ihnen seit der Ermordung Ihres Vaters etwas angetan? – VP Nein. Die Taliban haben mich nur das eine Mal, als sie meinen Vater mitnahmen, zwei Mal mit dem Gewehrkolben geschlagen. – LA Haben Sie nach der Bombenexplosion weiterhin im gleichen Haus gelebt, wie auch zuvor? – VP Es kam nicht zur Bombenexplosion, weil das Kabel durchtrennt war. – Nachgefragt: Ja, wir lebten weiterhin im gleichen Haus. [ ] LA Sind Sie persönlich bedroht worden? Wenn ja, wie, wann und von wem? – VP Das eine Mal, als sie meinen Vater abgeholt haben. Ich selbst hatte Angst vor den Taliban. Als die Dorfbewohner mir angeraten haben wegzugehen wurde meine Angst größer."; Seiten 8-9 des Verhandlungsprotokolls; arg. "R: Gab es sonst noch von jemandem in Afghanistan Bedrohungen gegen Sie? – BF: Nein. Mir drohte die Gefahr nur seitens der Taliban, da sie davon ausgingen, dass ich den Tod meines Vaters rächen werde. [ ] – R: Kam es während Ihrer Flucht von Afghanistan zu irgendwelchen Zwischenfällen? – BF: Es hat keine konkreten Vorfälle gegeben, aber allgemein sind die Schlepperwege sehr schwierig."). Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation seit dem Jahr 2014 in Bezug auf sich selbst ins Treffen führte und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachte Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen (vgl. AS 71, arg. "LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? – VP: Die Dorfbewohner haben mir angeraten, da ich nun erwachsen bin, würden mir die Taliban bestimmt etwas antun. Auch die Dorfbewohner haben Angst um ihr Leben, weshalb sie mir das angeraten haben weg zu gehen."; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie oft wurden Sie von den Taliban bedroht? – BF: Nach dem Tod meines Vaters? – R: Insgesamt. – BF: Die Leute haben mir gesagt, dass die Leute meinen Vater umgebracht hätten und dass sie mich auch umbringen werden. Ich habe das von den Leuten erfahren. – R: Gab es sonst noch von jemandem in Afghanistan Bedrohungen gegen Sie? – BF: Nein. Mir drohte die Gefahr nur seitens der Taliban, da sie davon ausgingen, dass ich den Tod meines Vaters rächen werde."), vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" glaubhaft zu machen, weshalb der asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkt fehlt.Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation seit dem Jahr 2014 in Bezug auf sich selbst ins Treffen führte und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachte Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen vergleiche AS 71, arg. "LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? – VP: Die Dorfbewohner haben mir angeraten, da ich nun erwachsen bin, würden mir die Taliban bestimmt etwas antun. Auch die Dorfbewohner haben Angst um ihr Leben, weshalb sie mir das angeraten haben weg zu gehen."; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie oft wurden Sie von den Taliban bedroht? – BF: Nach dem Tod meines Vaters? – R: Insgesamt. – BF: Die Leute haben mir gesagt, dass die Leute meinen Vater umgebracht hätten und dass sie mich auch umbringen werden. Ich habe das von den Leuten erfahren. – R: Gab es sonst noch von jemandem in Afghanistan Bedrohungen gegen Sie? – BF: Nein. Mir drohte die Gefahr nur seitens der Taliban, da sie davon ausgingen, dass ich den Tod meines Vaters rächen werde."), vermochte der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" glaubhaft zu machen, weshalb der asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkt fehlt. Wenn der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom
- Dezember 2010, Zl 2007/19/0265) eine antizipierte "Blutrachekonstellation" (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) ins Treffen führt, ist ihm ebenfalls entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausdrücklich verneinte, während seines ungefähr zweijährigen Aufenthaltes in Afghanistan nach dem Vorfall im Jahre 2014 jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden zu seien und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachte Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen (vgl. AS 71, arg. "LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? – VP:Wenn der Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom
- Dezember 2010, Zl 2007/19/0265) eine antizipierte "Blutrachekonstellation" vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls) ins Treffen führt, ist ihm ebenfalls entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausdrücklich verneinte, während seines ungefähr zweijährigen Aufenthaltes in Afghanistan nach dem Vorfall im Jahre 2014 jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden zu seien und die Gründe für die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers auf nicht näher substantiiert vorgebrachte Annahmen sowie auf Mutmaßungen, die aufgrund ihrer Allgemeinheit und Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Afghanistan festzustellen, beruhen vergleiche AS 71, arg. "LA: Was war der konkrete Anlass für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates? – VP: Die Dorfbewohner haben mir angeraten, da ich nun erwachsen bin, würden mir die Taliban bestimmt etwas antun. Auch die Dorfbewohner haben Angst um ihr Leben, weshalb sie mir das angeraten haben weg zu gehen."; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls, arg. ""R: Wieso sind Sie erst zwei Jahre nach diesem Vorfall geflüchtet und nicht schon unmittelbar danach? – BF: Damals war ich noch klein, die Taliban hatten mit mir nichts zu tun. Als ich erwachsen wurde, wurde das ein Problem. Sie hätten mich umgebracht. [ ] – R: Besteht jetzt das Problem darin, dass Sie Angst haben, von den Taliban getötet zu werden oder, dass die Taliban Ihre Rache fürchten? – BF: Sie hatten ja Angst. Aus diesem Grund wollten sie mich auch beseitigen. – R: Wieso sollten die Taliban vor Ihnen Angst haben? – BF: Weil sie meinen Vater umgebracht haben. Sie gingen davon aus, dass ich möglicherweise zu der Regierung gehe und dort Waffen bekomme und somit den Tod meines Vaters rächen werde."). Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. 3.
- Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht ersichtlich ist und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Betreffend eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2001, Zl 98/21/0427, sowie vom
- Juni 2002, Zl 2002/18/0028).Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2001, Zl 98/21/0427, sowie vom
- Juni 2002, Zl 2002/18/0028). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 1997, Zl 95/21/0294, sowie vom
- Juni 2001, Zl 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 1997, Zl 95/21/0294, sowie vom
- Juni 2001, Zl 97/21/0560). Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. die Erkenntnisse des AsylGH vom
- Jänner 2012, C1 408601-2/2010, sowie vom
- Februar 2012, C10 303021-1/2008).Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche die Erkenntnisse des AsylGH vom
- Jänner 2012, C1 408601-2/2010, sowie vom
- Februar 2012, C10 303021-1/2008). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2016, Zl Ra 2016/19/0036, Folgendes aus: "Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom
- September 2014, Ra 2014/01/0060, und vom
- März 2015, Ra 2014/19/0021, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2009,2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- August 2001, 2000/01/0443).""Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (‚real risk‘) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche die hg. Beschlüsse vom
- September 2014, Ra 2014/01/0060, und vom
- März 2015, Ra 2014/19/0021, mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2009,2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- August 2001, 2000/01/0443)."
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen. 3.6. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 gegeben sind:3.6. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind: Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Art. 3 EMRK erscheinen ließe.Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche seine Abschiebung nach Afghanistan als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren Afghanistan verließ, seine Eltern bereits verstorben sind, er keinen Kontakt zu seinen zwei Brüdern hat und, dass den vorliegenden Länderfeststellungen zufolge die Sicherheitslage gerade in dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers namens Tagab aktuell als volatil und prekär beschrieben wird. Wie sich nämlich aus dem Gutachten zur Sicherheitslage in Tagab ergibt, hat sich die Sicherheitslage in Tagab durch die Präsenz von Taliban-Kämpfern und anderen Aufständischen in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Auch die Erreichbarkeit des Distrikts Tagab ist aufgrund der unsicheren Lage problematisch geworden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar und es kommt auf den Hauptstraßen immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Folglich ist die Sicherheitslage in dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt Tagab gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Wiederansiedlung des Beschwerdeführers in Tagab scheidet daher aufgrund dieser Erwägungen aus. Insbesondere auch aufgrund der mit der Wahl des Staatspräsidenten bewirkten notorischen Verschlechterung der Sicherheitslage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr in den Heimatdistrikt Tagab – auch infolge der Kriminalität – in eine hoffnungslose (wirtschaftlich) existenzbedrohliche Lage bzw. in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Kapisa stammt) und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen.Eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005, etwa in den als verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen, zB Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks seinerseits in Afghanistan (vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Provinz Kapisa stammt) und sowie auch in Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. In den verhältnismäßig sicher eingestuften Regionen müsste der Beschwerdeführer nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, Wohnraum zu suchen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln – insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt – meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Folglich kann daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da somit in Afghanistan (und auch in Kabul) für den Beschwerdeführer die reale Gefahr einer existenzbedrohenden Situation iSd oben dargestellten Anforderungen besteht, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden von der belangten Behörde für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden von der belangten Behörde für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Folglich war dem Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2137988.1.00