RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW159 2131963-1 SpruchW159 2131963-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia und Angehörige des Clans Garre, gelangte (spätestens) am 27.04.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde sie von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Somalia von den Al-Shabaab-Leuten geschlagen worden sei, da sie keinen Hijab tragen habe wollen. Ihr Bruder habe ihr helfen wollen und sei deswegen vor ihren Augen getötet worden. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sei aus Somalia geflüchtet.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia und Angehörige des Clans Garre, gelangte (spätestens) am 27.04.2015 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde sie von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Somalia von den Al-Shabaab-Leuten geschlagen worden sei, da sie keinen Hijab tragen habe wollen. Ihr Bruder habe ihr helfen wollen und sei deswegen vor ihren Augen getötet worden. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sei aus Somalia geflüchtet. Am 04.07.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Sie gab an, dass sie acht leibliche Kinder habe und vier weitere adoptiert. Sie habe niemals Dokumente besessen, sei aber somalische Staatsangehörige. Weiters legte sie eine Vollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vor. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung, sei auch in keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied und habe auch hier keine Verwandten. Sie gab an, Schilddrüsenprobleme zu haben und legte diesbezüglich einen Befund des XXXX vor. Sie sei am XXXX in XXXX geboren, sei Moslemin und gehöre der Volksgruppe Garre an. Sie habe auch in XXXX im Viertel XXXX gewohnt, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Im Jahr 2014 sie sei aus Somalia ausgereist. Wer sich um ihre acht Kinder kümmere, wisse sie nicht, da sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe. Sie sei deswegen nicht gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern ausgereist, weil sie selbst verfolgt worden sei und sie um ihr Leben gefürchtet habe. Zunächst habe sie als Verkäuferin gearbeitet und ihr Mann in der Landwirtschaft. Dann hätten sie gemeinsam ein Restaurant betrieben. Dort habe auch ihr Bruder mitgeholfen und einen Koch hätten sie auch gehabt. Sie habe hauptsächlich Reinigungsarbeiten verrichtet. Bei der Ausreise sei sie mit einem Bus nach Kenia gefahren.Am 04.07.2016 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme der Antragstellerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Sie gab an, dass sie acht leibliche Kinder habe und vier weitere adoptiert. Sie habe niemals Dokumente besessen, sei aber somalische Staatsangehörige. Weiters legte sie eine Vollmacht der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung vor. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung, sei auch in keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied und habe auch hier keine Verwandten. Sie gab an, Schilddrüsenprobleme zu haben und legte diesbezüglich einen Befund des römisch 40 vor. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, sei Moslemin und gehöre der Volksgruppe Garre an. Sie habe auch in römisch 40 im Viertel römisch 40 gewohnt, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Im Jahr 2014 sie sei aus Somalia ausgereist. Wer sich um ihre acht Kinder kümmere, wisse sie nicht, da sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe. Sie sei deswegen nicht gemeinsam mit ihrem Mann und den Kindern ausgereist, weil sie selbst verfolgt worden sei und sie um ihr Leben gefürchtet habe. Zunächst habe sie als Verkäuferin gearbeitet und ihr Mann in der Landwirtschaft. Dann hätten sie gemeinsam ein Restaurant betrieben. Dort habe auch ihr Bruder mitgeholfen und einen Koch hätten sie auch gehabt. Sie habe hauptsächlich Reinigungsarbeiten verrichtet. Bei der Ausreise sei sie mit einem Bus nach Kenia gefahren. Zu den Fluchtgründen gefragt, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie in XXXX ein Restaurant betrieben habe und dort Essen, aber auch Zigaretten verkauft habe. Eines Tages sei sie von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden, wobei sie ihr gesagt hätten, dass sie sich anders kleiden und einen Hijab (Burka) tragen solle, wo auch das Gesicht und die Hände verhüllt wären. Außerdem sei sie aufgefordert worden, das Lokal zu schließen, was für sie das (wirtschaftliche) Aus gewesen wäre. Sie habe dann versucht mit dem Hijab weiter im Lokal zu arbeiten, aber dies sei nicht wirklich möglich gewesen. Daraufhin habe sie den Hijab wieder abgelegt und weitergearbeitet. Dann sei sie von der Al-Shabaab angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder im Lokal gewesen, ihr Mann sei einkaufen gewesen. Sie habe zuerst Schüsse gehört, sei dann nach draußen gegangen und habe gehört, dass die Al-Shabaab-Leute sie beschimpfen würden. Plötzlich hätten sie sie mit dem Gewehrkolben geschlagen, wodurch sie die vorderen Schneidezähne verloren habe (Asylwerberin trug eine Zahnprothese). Weiters hätten sie sie mit dem Bajonett am rechten Bein verletzt. Ihr Bruder sei ihr zu Hilfe geeilt und sei vor ihren Augen getötet worden. Sie selbst sei gestürzt und sei bewusstlos geworden. Die Nachbarn und Gäste hätten sie dann mit einem Schubkarren zu einer Apotheker gebracht. Dieser Apotheker habe sie aus Angst vor der Al-Shabaab auch nicht behandeln wollen. Sie sei dann zu ihrer Tante gebracht worden, diese habe sich aber auch vor der Al-Shabaab gefürchtet und sei sie dann weiter zu einer Freundin in ein nahe gelegenes Dorf gebracht worden, wo sie sich auf einer Bananenplantage versteckt habe. Sie habe häufig das Essen serviert und habe den Koch unterstützt, weiters habe sie das Lokal geputzt und auch Zigaretten, die ihr Mann eingekauft habe, im Lokal verkauft. Ihr Mann habe den Einkauf erledigt und auf die Kinder aufgepasst.Zu den Fluchtgründen gefragt, wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie in römisch 40 ein Restaurant betrieben habe und dort Essen, aber auch Zigaretten verkauft habe. Eines Tages sei sie von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden, wobei sie ihr gesagt hätten, dass sie sich anders kleiden und einen Hijab (Burka) tragen solle, wo auch das Gesicht und die Hände verhüllt wären. Außerdem sei sie aufgefordert worden, das Lokal zu schließen, was für sie das (wirtschaftliche) Aus gewesen wäre. Sie habe dann versucht mit dem Hijab weiter im Lokal zu arbeiten, aber dies sei nicht wirklich möglich gewesen. Daraufhin habe sie den Hijab wieder abgelegt und weitergearbeitet. Dann sei sie von der Al-Shabaab angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Bruder im Lokal gewesen, ihr Mann sei einkaufen gewesen. Sie habe zuerst Schüsse gehört, sei dann nach draußen gegangen und habe gehört, dass die Al-Shabaab-Leute sie beschimpfen würden. Plötzlich hätten sie sie mit dem Gewehrkolben geschlagen, wodurch sie die vorderen Schneidezähne verloren habe (Asylwerberin trug eine Zahnprothese). Weiters hätten sie sie mit dem Bajonett am rechten Bein verletzt. Ihr Bruder sei ihr zu Hilfe geeilt und sei vor ihren Augen getötet worden. Sie selbst sei gestürzt und sei bewusstlos geworden. Die Nachbarn und Gäste hätten sie dann mit einem Schubkarren zu einer Apotheker gebracht. Dieser Apotheker habe sie aus Angst vor der Al-Shabaab auch nicht behandeln wollen. Sie sei dann zu ihrer Tante gebracht worden, diese habe sich aber auch vor der Al-Shabaab gefürchtet und sei sie dann weiter zu einer Freundin in ein nahe gelegenes Dorf gebracht worden, wo sie sich auf einer Bananenplantage versteckt habe. Sie habe häufig das Essen serviert und habe den Koch unterstützt, weiters habe sie das Lokal geputzt und auch Zigaretten, die ihr Mann eingekauft habe, im Lokal verkauft. Ihr Mann habe den Einkauf erledigt und auf die Kinder aufgepasst. Kurz vor ihrer Ausreise sei auch noch das Lokal in Brand gesteckt worden. Das habe sie nicht gesehen, sondern nur gehört. Sie hätten sie mit dem Schubkarren über Feldwege und Umwege zuerst zu einer Apotheke, dann zu ihrer Tante und dann zu ihrer Freundin gebracht. Der Apotheker habe ihr eine blutstillende Injektion gegeben und die Wunde verbunden. Das Geld für die Flucht hätten Familienangehörige und Bekannte für sie gesammelt. Auch in Kenia habe sie sich vor der Al-Shabaab gefürchtet, denn auch dort tötet diese Menschen. Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie, dass sie von der Al-Shabaab geköpft würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.07.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde, zumal die Antragstellerin widersprüchliche Angaben gemacht habe und das Vorbringen auch unschlüssig und unplausibel wäre und die Beschwerdeführerin auch nicht den Eindruck hinterlassen habe, dass sie die vorgebrachte Geschichte tatsächlich erlebt hätte.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.07.2016, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werde, zumal die Antragstellerin widersprüchliche Angaben gemacht habe und das Vorbringen auch unschlüssig und unplausibel wäre und die Beschwerdeführerin auch nicht den Eindruck hinterlassen habe, dass sie die vorgebrachte Geschichte tatsächlich erlebt hätte. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin eine wohlbegründete Furcht im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen habe können und aus dem Umstand, dass im Heimatland der Antragstellerin Bürgerkrieg herrsche, keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK abgeleitet werden könne. Die allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnisse im Herkunftsland vermögen eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu tragen.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin eine wohlbegründete Furcht im Sinne der GFK nicht glaubhaft machen habe können und aus dem Umstand, dass im Heimatland der Antragstellerin Bürgerkrieg herrsche, keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK abgeleitet werden könne. Die allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnisse im Herkunftsland vermögen eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu tragen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon auf Grund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinden würde. Die Antragstellerin könne im Falle einer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen und habe sie auch keine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis darstellen würde. Weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen hätte sich ein qualifizierter Sachverhalt ergeben, welcher dem Refoulement entgegenstehe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jedermann, welcher sich in Somalia aufhalte, schon auf Grund der allgemeinen Lage sich in einer extremen Gefährdungslage befinden würde. Die Antragstellerin könne im Falle einer Rückkehr mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen und habe sie auch keine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis darstellen würde. Weder aus dem Amtswissen, noch aus dem Vorbringen hätte sich ein qualifizierter Sachverhalt ergeben, welcher dem Refoulement entgegenstehe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass die Antragstellerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und kein schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Sie befinde sich seit erst ca. einem Jahr in Österreich und sei von der Grundversorgung erhalten worden. Sie habe keine besondere Nahebeziehung zu Österreich, sondern besuche lediglich einen Deutschkurs und verlasse kaum die Unterkunft. Es habe daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt werden können und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, zumal sich in ihrem Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG aufgetan habe. Einer Abschiebung stehe auch keiner Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Auch hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise ergeben.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass die Antragstellerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und kein schützenswertes Familienleben habe festgestellt werden können. Sie befinde sich seit erst ca. einem Jahr in Österreich und sei von der Grundversorgung erhalten worden. Sie habe keine besondere Nahebeziehung zu Österreich, sondern besuche lediglich einen Deutschkurs und verlasse kaum die Unterkunft. Es habe daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt werden können und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, zumal sich in ihrem Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG aufgetan habe. Einer Abschiebung stehe auch keiner Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen. Auch hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch XXXX, in vollem Umfang Beschwerde. Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiederholt. Die Beweiswürdigung wurde dahingehend kritisiert, dass diese fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehe, aber keinen erkennbaren Begründungswert hätte. Es sei auch unverständlich, wenn in dem angefochtenen Bescheid behauptet werde, die Beschwerdeführerin hätte keine ausreichend detaillierten Angaben über die fluchtauslösenden Ereignisse gemacht. Die Beschwerdeführerin mache eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau in Somalia und eine solche wegen religiöser Verfolgung durch die Al-Shabaab geltend. Wenn diese Verfolgung auch von Privatpersonen ausgehe, so sei in Somalia der Staat ohne Zweifel nicht willens bzw. in der Lage, ihr adäquaten Schutz zu leisten. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation in Somalia und der dort herrschenden katastrophalen Sicherheitslage auseinanderzusetzen. Schließlich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, nunmehr vertreten durch römisch 40 , in vollem Umfang Beschwerde. Darin wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiederholt. Die Beweiswürdigung wurde dahingehend kritisiert, dass diese fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehe, aber keinen erkennbaren Begründungswert hätte. Es sei auch unverständlich, wenn in dem angefochtenen Bescheid behauptet werde, die Beschwerdeführerin hätte keine ausreichend detaillierten Angaben über die fluchtauslösenden Ereignisse gemacht. Die Beschwerdeführerin mache eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau in Somalia und eine solche wegen religiöser Verfolgung durch die Al-Shabaab geltend. Wenn diese Verfolgung auch von Privatpersonen ausgehe, so sei in Somalia der Staat ohne Zweifel nicht willens bzw. in der Lage, ihr adäquaten Schutz zu leisten. Es sei ihr daher Asyl zu gewähren. Die Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der aktuellen Situation in Somalia und der dort herrschenden katastrophalen Sicherheitslage auseinanderzusetzen. Schließlich wurde auch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. In einer weiteren Beschwerde wurde ebenfalls die Beweiswürdigung substantiiert kritisiert und insbesondere vorgebracht, dass ihre Berufstätigkeit der Al-Shabaab ein Dorn im Auge gewesen sei und sie ihr Vorbringen auch anhand einer Bestätigung der XXXX über eine Zahnprothese belegen könne. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche seien konstruiert. Es sei auch völlig unrichtig, wenn die Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin mit einem hijabähnlichen Gewand zur Einvernahme erschienen wäre, denn ein solches Gewand habe nur einen Augenschlitz und müsse man Handschuhe tragen und verdecke den ganzen Körper, sodass man quasi keinen einzigen Zentimeter freie Haut sehe. Damit könne man nicht in einem Restaurant arbeiten. Die Injektion durch den Apotheker sei nur eine notdürftige Behandlung gewesen. Sie hätte auch eine weitere Behandlung benötigt. Diese habe aber der Apotheker aus Furcht vor der Al-Shabaab abgelehnt. Die Flucht mit der Schubkarre sei viel weniger auffälliger gewesen, als mit einem Auto. Der Vorwurf, sie hätte ihr Vorbringen der aktuellen Judikatur angepasst, gehe ins Leere, da sie die aktuelle Judikatur nicht kenne und nicht einmal die deutsche Sprache spreche. Sie sei in Somalia als berufstätige Frau, die sich den Kleidungsvorschriften der Al-Shabaab widersetzt habe, wegen ihres Geschlechtes bzw. als Angehörige einer sozialen Gruppe aus einem in der GFK anerkannten Grund verfolgt worden.In einer weiteren Beschwerde wurde ebenfalls die Beweiswürdigung substantiiert kritisiert und insbesondere vorgebracht, dass ihre Berufstätigkeit der Al-Shabaab ein Dorn im Auge gewesen sei und sie ihr Vorbringen auch anhand einer Bestätigung der römisch 40 über eine Zahnprothese belegen könne. Die von der Behörde behaupteten Widersprüche seien konstruiert. Es sei auch völlig unrichtig, wenn die Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin mit einem hijabähnlichen Gewand zur Einvernahme erschienen wäre, denn ein solches Gewand habe nur einen Augenschlitz und müsse man Handschuhe tragen und verdecke den ganzen Körper, sodass man quasi keinen einzigen Zentimeter freie Haut sehe. Damit könne man nicht in einem Restaurant arbeiten. Die Injektion durch den Apotheker sei nur eine notdürftige Behandlung gewesen. Sie hätte auch eine weitere Behandlung benötigt. Diese habe aber der Apotheker aus Furcht vor der Al-Shabaab abgelehnt. Die Flucht mit der Schubkarre sei viel weniger auffälliger gewesen, als mit einem Auto. Der Vorwurf, sie hätte ihr Vorbringen der aktuellen Judikatur angepasst, gehe ins Leere, da sie die aktuelle Judikatur nicht kenne und nicht einmal die deutsche Sprache spreche. Sie sei in Somalia als berufstätige Frau, die sich den Kleidungsvorschriften der Al-Shabaab widersetzt habe, wegen ihres Geschlechtes bzw. als Angehörige einer sozialen Gruppe aus einem in der GFK anerkannten Grund verfolgt worden. Schon allein auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia wäre ihr zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und würde sie sich jedenfalls einer erheblichen Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK aussetzen, wenn sie nach Somalia zurückkehren würde. Außerdem bemühe sie sich, sich in Österreich zu integrieren und sei der Sachverhalt von der belangten Behörde so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Der XXXX ersuchte um zeitnahe Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.01.2017 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist und die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des XXXX begleitet wurde. Die Beschwerdeführerin erschien mit einem Kopftuch, aber nicht mit einem Niqab oder einer Burka. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass sie somalische Staatsangehörige ist, aber darüber keine Dokumente habe. Sie gehöre dem Clan Garre an und sei sunnitische Moslemin. XXXX sei ihr Sub-Clan. Der Clan Garre gehört zu den Digil. Dieser sei der Schwesternclan von Mirifle. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie in Somalia keine Probleme gehabt.Der römisch 40 ersuchte um zeitnahe Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 31.01.2017 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist und die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des römisch 40 begleitet wurde. Die Beschwerdeführerin erschien mit einem Kopftuch, aber nicht mit einem Niqab oder einer Burka. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass sie somalische Staatsangehörige ist, aber darüber keine Dokumente habe. Sie gehöre dem Clan Garre an und sei sunnitische Moslemin. römisch 40 sei ihr Sub-Clan. Der Clan Garre gehört zu den Digil. Dieser sei der Schwesternclan von Mirifle. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit habe sie in Somalia keine Probleme gehabt. Sie sei 1975 in XXXX geboren. Gefragt nach ihrem genauen Geburtsdatum gab sie den 01.
- an. Ob sie wirklich an diesem Tag geboren sei, wisse sie aber nicht. Sie habe von der Geburt bis zur Ausreise in XXXX gelebt. In Mogadischu, in Somaliland oder in Puntland habe sie sich nie aufgehalten. Sie habe keine Schule besucht, könne aber mittlerweile lesen und schreiben, ein bisschen habe sie das schon in Somalia gelernt, in Österreich habe sie dann weitergelernt. Ihr erstes Kind sei 14 Jahre alt. Kurz vorher habe sie geheiratet. Sie habe insgesamt acht Kinder. Sie und ihr Bruder hätten gemeinsam ein Restaurant in Somalia betrieben. Früher hätten ihr Mann und ihr Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet. Dies sei aber durch die Dürre unmöglich geworden. Etwa Anfang 2013 hätten sie das Restaurant eröffnet. Ihr Mann habe ihr dabei auch geholfen, aber mehr habe er auf die Kinder aufgepasst. Gefragt danach, wie das Restaurant ausgesehen habe, gab sie an, dass es ein Haus aus Lehm, bestehend aus zwei Räumen gewesen sei und zwar der Küche und dem Gastraum. Man habe auch draußen in einem Gastgarten, der mit Holz und Bäumen eingezäunt worden sei, sitzen können. Draußen sei Tee getrunken worden, das Restaurant hätte ca. 20 bis 30 Sitzplätze gehabt und man habe dort Reis, Spaghetti, Brot, insbesondere somalisches Brot, kaufen bzw. essen können. Man habe Tee und Saft, sowie Kaffee getrunken können. Sie hätten auch noch Waren verkauft, hauptsächlich aber Zigaretten. Dies habe aber die Al-Shabaab verboten. Vorher sei es nicht verboten gewesen. Seit 2013 habe die Al-Shabaab das Gebiet von XXXX beherrscht. Vorher seien sie nur ab und zu gekommen. In dem Restaurant seien ihr Bruder, ein Koch und sie beschäftigt gewesen, ihr Mann habe die Einkäufe erledigt. Sie habe geputzt und das Essen serviert und dem Koch geholfen bzw. ihn vertreten, wenn er nicht da gewesen sei. Sie habe bei der Arbeit eine traditionelle somalische Kleidung mit Kopftuch getragen, aber die Al-Shabaab habe von ihr verlangt, dass sie sich komplett verhülle und auch Handschuhe trage. Diese Kleidung habe sie nicht vertragen und habe sie deswegen gesundheitliche Probleme bekommen. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Somalia nicht gehabt. Mit den staatlichen Behörden hätten sie auch keine Probleme gehabt, sondern lediglich mit der Al-Shabaab.Sie sei 1975 in römisch 40 geboren. Gefragt nach ihrem genauen Geburtsdatum gab sie den 01.
- an. Ob sie wirklich an diesem Tag geboren sei, wisse sie aber nicht. Sie habe von der Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. In Mogadischu, in Somaliland oder in Puntland habe sie sich nie aufgehalten. Sie habe keine Schule besucht, könne aber mittlerweile lesen und schreiben, ein bisschen habe sie das schon in Somalia gelernt, in Österreich habe sie dann weitergelernt. Ihr erstes Kind sei 14 Jahre alt. Kurz vorher habe sie geheiratet. Sie habe insgesamt acht Kinder. Sie und ihr Bruder hätten gemeinsam ein Restaurant in Somalia betrieben. Früher hätten ihr Mann und ihr Bruder in der Landwirtschaft gearbeitet. Dies sei aber durch die Dürre unmöglich geworden. Etwa Anfang 2013 hätten sie das Restaurant eröffnet. Ihr Mann habe ihr dabei auch geholfen, aber mehr habe er auf die Kinder aufgepasst. Gefragt danach, wie das Restaurant ausgesehen habe, gab sie an, dass es ein Haus aus Lehm, bestehend aus zwei Räumen gewesen sei und zwar der Küche und dem Gastraum. Man habe auch draußen in einem Gastgarten, der mit Holz und Bäumen eingezäunt worden sei, sitzen können. Draußen sei Tee getrunken worden, das Restaurant hätte ca. 20 bis 30 Sitzplätze gehabt und man habe dort Reis, Spaghetti, Brot, insbesondere somalisches Brot, kaufen bzw. essen können. Man habe Tee und Saft, sowie Kaffee getrunken können. Sie hätten auch noch Waren verkauft, hauptsächlich aber Zigaretten. Dies habe aber die Al-Shabaab verboten. Vorher sei es nicht verboten gewesen. Seit 2013 habe die Al-Shabaab das Gebiet von römisch 40 beherrscht. Vorher seien sie nur ab und zu gekommen. In dem Restaurant seien ihr Bruder, ein Koch und sie beschäftigt gewesen, ihr Mann habe die Einkäufe erledigt. Sie habe geputzt und das Essen serviert und dem Koch geholfen bzw. ihn vertreten, wenn er nicht da gewesen sei. Sie habe bei der Arbeit eine traditionelle somalische Kleidung mit Kopftuch getragen, aber die Al-Shabaab habe von ihr verlangt, dass sie sich komplett verhülle und auch Handschuhe trage. Diese Kleidung habe sie nicht vertragen und habe sie deswegen gesundheitliche Probleme bekommen. Wirtschaftliche Probleme hätten sie in Somalia nicht gehabt. Mit den staatlichen Behörden hätten sie auch keine Probleme gehabt, sondern lediglich mit der Al-Shabaab. Eines Tages habe sie die Al-Shabaab angerufen. Sie sei im Restaurant beschäftigt gewesen, ihr Bruder habe gerade die Buchhaltung gemacht und der Koch habe gekocht. Sie hätten ihr gesagt, dass sie eine alte Ungläubige sei und dass sie sich wie eine muslimische Frau kleiden soll, nämlich einen Hijab tragen solle. Sie habe entgegnet, dass sie das nicht könne, weil das ihre Gesundheit beeinträchtige, zumal sie Probleme mit der Schilddrüse habe. Diese seien dann in Österreich behandelt worden und müsse sie regelmäßig Medikamente nehmen. Der erste Anruf der Al-Shabaab habe am 10.12.2013 stattgefunden. Ende 2013 hätten sie sie im Restaurant angegriffen, dabei habe sie ihre Zähne verloren und hätten sie sie überdies mit dem Messer am Bein verletzt. Sie habe ihnen gezeigt, dass ihr Hals geschwollen sei und dass sie keinen engeren Hijab tragen können. Sie hätten aber mit einem Gewehrkolben auf ihr Gesicht geschlagen und sie sei dann auf den Boden gefallen, dann hätten sie mit einem Messer auf sie eingestochen. Sie hätten sie verletzt und ihren Bruder erschossen. Sie habe dann das Bewusstsein verloren und die Gäste hätten ihr geholfen. Sie hätten sie zu einer Apotheke gebracht und dort um Hilfe gebeten. Der Apotheker habe aber gesagt, dass er sie nicht behandeln könne, da sie von der Al-Shabaab verletzt worden sei. Die Gäste hätten ihn dann gebeten, dass er zumindest die Blutungen stillen soll. Das habe er dann gemacht und sei sie dann zu ihrer Tante mütterlicherseits gebracht worden und zwar mit einem Schubkarren. Es sei am Abend gewesen und es sei schon dunkel gewesen. Sie sei auf kleinen Wegen transportiert worden und zwar in den Bezirk XXXX. Sie sei erst im Haus ihrer Freundin im Dorf namens XXXX wieder zu Bewusstsein gekommen. Sie sei mehrere Stunden bewusstlos gewesen. Insgesamt seien sie sieben bis acht Stunden unterwegs gewesen. Bei der Freundin habe man ihr gesagt, dass ihr Bruder getötet worden sei und das Lokal verwüstet worden sei. Die Al-Shabaab habe das Lokal mit Zigaretten angezündet und sie sei erst in Kenia ärztlich behandelt worden. Im Jänner 2014 sei sie dann von Somalia nach Kenia gereist. Dort sie sie vier Monate geblieben. Von dort sei sie dann mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen.Eines Tages habe sie die Al-Shabaab angerufen. Sie sei im Restaurant beschäftigt gewesen, ihr Bruder habe gerade die Buchhaltung gemacht und der Koch habe gekocht. Sie hätten ihr gesagt, dass sie eine alte Ungläubige sei und dass sie sich wie eine muslimische Frau kleiden soll, nämlich einen Hijab tragen solle. Sie habe entgegnet, dass sie das nicht könne, weil das ihre Gesundheit beeinträchtige, zumal sie Probleme mit der Schilddrüse habe. Diese seien dann in Österreich behandelt worden und müsse sie regelmäßig Medikamente nehmen. Der erste Anruf der Al-Shabaab habe am 10.12.2013 stattgefunden. Ende 2013 hätten sie sie im Restaurant angegriffen, dabei habe sie ihre Zähne verloren und hätten sie sie überdies mit dem Messer am Bein verletzt. Sie habe ihnen gezeigt, dass ihr Hals geschwollen sei und dass sie keinen engeren Hijab tragen können. Sie hätten aber mit einem Gewehrkolben auf ihr Gesicht geschlagen und sie sei dann auf den Boden gefallen, dann hätten sie mit einem Messer auf sie eingestochen. Sie hätten sie verletzt und ihren Bruder erschossen. Sie habe dann das Bewusstsein verloren und die Gäste hätten ihr geholfen. Sie hätten sie zu einer Apotheke gebracht und dort um Hilfe gebeten. Der Apotheker habe aber gesagt, dass er sie nicht behandeln könne, da sie von der Al-Shabaab verletzt worden sei. Die Gäste hätten ihn dann gebeten, dass er zumindest die Blutungen stillen soll. Das habe er dann gemacht und sei sie dann zu ihrer Tante mütterlicherseits gebracht worden und zwar mit einem Schubkarren. Es sei am Abend gewesen und es sei schon dunkel gewesen. Sie sei auf kleinen Wegen transportiert worden und zwar in den Bezirk römisch 40 . Sie sei erst im Haus ihrer Freundin im Dorf namens römisch 40 wieder zu Bewusstsein gekommen. Sie sei mehrere Stunden bewusstlos gewesen. Insgesamt seien sie sieben bis acht Stunden unterwegs gewesen. Bei der Freundin habe man ihr gesagt, dass ihr Bruder getötet worden sei und das Lokal verwüstet worden sei. Die Al-Shabaab habe das Lokal mit Zigaretten angezündet und sie sei erst in Kenia ärztlich behandelt worden. Im Jänner 2014 sei sie dann von Somalia nach Kenia gereist. Dort sie sie vier Monate geblieben. Von dort sei sie dann mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen. Gefragt, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Kindern ausgereist sei, gab sie an, dass sie die Reise für alle nicht habe finanzieren können und sie selbst sei gesucht worden und habe nicht länger in Somalia bleiben können. Was weiter mit der Familie geschehen sei, nachdem das Restaurant als Existenzgrundlage zerstört worden sei, wisse sie nicht. In Somalia würden sich noch ihr Mann und ihre Kinder, ihr Bruder, ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits befinden. Sie habe noch manchmal Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Somalia. Ihr Mann sei mit den Kindern in ein Dorf namens XXXX in der Nähe von XXXX geflüchtet, da es in XXXX noch immer Auseinandersetzungen gebe. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass die Al-Shabaab in das Haus, in dem ihre Kinder gewohnt hätten, eine Handgranate geworfen hätten, worauf die Kinder dann die Stadt verlassen hätten. Ihre Kinder seien nicht verletzt worden, aber zwei Kinder ihres Bruders seien getötet worden. Ihr Mann sei auch im Haus gewesen, sei aber nicht verletzt worden. Die Kinder ihres Bruders hätten im Freien gespielt und seien deswegen von dem Sprengkörper getötet worden. Vor etwa zwei Monaten habe ihr ihre Schwester davon erzählt. Verwandte in Mogadischu, Somaliland oder Puntland habe sie keine.Gefragt, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Kindern ausgereist sei, gab sie an, dass sie die Reise für alle nicht habe finanzieren können und sie selbst sei gesucht worden und habe nicht länger in Somalia bleiben können. Was weiter mit der Familie geschehen sei, nachdem das Restaurant als Existenzgrundlage zerstört worden sei, wisse sie nicht. In Somalia würden sich noch ihr Mann und ihre Kinder, ihr Bruder, ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits befinden. Sie habe noch manchmal Kontakt mit ihren Familienangehörigen in Somalia. Ihr Mann sei mit den Kindern in ein Dorf namens römisch 40 in der Nähe von römisch 40 geflüchtet, da es in römisch 40 noch immer Auseinandersetzungen gebe. Ihre Schwester habe ihr erzählt, dass die Al-Shabaab in das Haus, in dem ihre Kinder gewohnt hätten, eine Handgranate geworfen hätten, worauf die Kinder dann die Stadt verlassen hätten. Ihre Kinder seien nicht verletzt worden, aber zwei Kinder ihres Bruders seien getötet worden. Ihr Mann sei auch im Haus gewesen, sei aber nicht verletzt worden. Die Kinder ihres Bruders hätten im Freien gespielt und seien deswegen von dem Sprengkörper getötet worden. Vor etwa zwei Monaten habe ihr ihre Schwester davon erzählt. Verwandte in Mogadischu, Somaliland oder Puntland habe sie keine. Sie müsse wegen ihrer Schilddrüsenprobleme das Medikament XXXX nehmen. Außerdem nehme sie noch Vitamintabletten und sei es ihr auch psychisch schlecht gegangen, als sie den negativen Bescheid bekommen habe. In Österreich seien auch ihre Zähne saniert worden und habe sie eine Zahnprothese bekommen. Wegen der Medikamente müsse sie sich regelmäßig in ärztliche Behandlung begeben. In Österreich besuche sie zweimal in der Woche einen Deutschkurs, sonst mache sie nichts. Manchmal habe sie in der Unterkunft auch geputzt, Arbeit habe sie noch keine bekommen. Zu Österreichern habe sie keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde sie von der Al-Shabaab getötet werden, außerdem habe ihr Arzt gesagt, dass sie ohne die Schilddrüsenmedikamente nicht mehr leben könne, diese bekomme sie nur in Österreich. Als alleinstehende Frau könnte sie in Somalia sowieso nicht überleben. Ihre Familie könnte ihr bei der Rückkehr auch nicht helfen, da sie selbst nichts hätten und in Mogadischu, Somalialand oder Puntland habe sie niemanden und könnte deswegen dort nicht leben.Sie müsse wegen ihrer Schilddrüsenprobleme das Medikament römisch 40 nehmen. Außerdem nehme sie noch Vitamintabletten und sei es ihr auch psychisch schlecht gegangen, als sie den negativen Bescheid bekommen habe. In Österreich seien auch ihre Zähne saniert worden und habe sie eine Zahnprothese bekommen. Wegen der Medikamente müsse sie sich regelmäßig in ärztliche Behandlung begeben. In Österreich besuche sie zweimal in der Woche einen Deutschkurs, sonst mache sie nichts. Manchmal habe sie in der Unterkunft auch geputzt, Arbeit habe sie noch keine bekommen. Zu Österreichern habe sie keinen Kontakt. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde sie von der Al-Shabaab getötet werden, außerdem habe ihr Arzt gesagt, dass sie ohne die Schilddrüsenmedikamente nicht mehr leben könne, diese bekomme sie nur in Österreich. Als alleinstehende Frau könnte sie in Somalia sowieso nicht überleben. Ihre Familie könnte ihr bei der Rückkehr auch nicht helfen, da sie selbst nichts hätten und in Mogadischu, Somalialand oder Puntland habe sie niemanden und könnte deswegen dort nicht leben. Sie möchte in Österreich die Sprache lernen, arbeiten und gesund werden. Zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt gab der Beschwerdeführervertreter eine kurze Stellungnahme ab und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen religiöser bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung, insbesondere wegen Nichteinhaltung der Bekleidungsvorschriften der Al-Shabaab in Somalia verfolgt worden sei und diese Verfolgung die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, in eventu wäre ihre subsidiärer Schutz auf Grund der realen Gefahr bei einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt zu sein, zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, und wurde XXXX geboren. Sie hat in XXXX und zwar im Bezirk XXXX von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt. Anderswo in Somalia hat sie nicht gelebt und hat auch dort keine Verwandten oder Familienangehörigen. Sie ist Moslemin und gehört dem Clan Garre an. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit hatte sie in Somalia keine Probleme. Sie hat in Somalia keine Schule besucht, sich aber im Selbststudium ein bisschen lesen und schreiben beigebracht und diese Kenntnisse in Österreich verbessert. Sie hat etwa vor 15 Jahren geheiratet und mit ihrem Mann insgesamt acht Kinder. Dieser arbeitete früher in der Landwirtschaft. Nachdem dies durch die anhaltende Dürre nicht mehr möglich war, eröffnete die Beschwerdeführerin Anfang 2013 gemeinsam mit ihrem Bruder ein Restaurant, in dem auch ihr Mann als Einkäufer tätig war. Ansonsten hat ihr Mann auf die Kinder aufgepasst. Sie hat in dem Restaurant geputzt, serviert und den Koch vertreten.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, und wurde römisch 40 geboren. Sie hat in römisch 40 und zwar im Bezirk römisch 40 von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt. Anderswo in Somalia hat sie nicht gelebt und hat auch dort keine Verwandten oder Familienangehörigen. Sie ist Moslemin und gehört dem Clan Garre an. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit hatte sie in Somalia keine Probleme. Sie hat in Somalia keine Schule besucht, sich aber im Selbststudium ein bisschen lesen und schreiben beigebracht und diese Kenntnisse in Österreich verbessert. Sie hat etwa vor 15 Jahren geheiratet und mit ihrem Mann insgesamt acht Kinder. Dieser arbeitete früher in der Landwirtschaft. Nachdem dies durch die anhaltende Dürre nicht mehr möglich war, eröffnete die Beschwerdeführerin Anfang 2013 gemeinsam mit ihrem Bruder ein Restaurant, in dem auch ihr Mann als Einkäufer tätig war. Ansonsten hat ihr Mann auf die Kinder aufgepasst. Sie hat in dem Restaurant geputzt, serviert und den Koch vertreten. Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Somalia. Ihre Probleme mit der Al-Shabaab begannen durch einen Anruf am 10.12.2013, wobei sie aufgefordert wurde, einen Hijab zu tragen und nicht bloß die traditionelle somalische Kleidung mit Kopftuch. Sie sollte ihren Körper zur Gänze (bis auf einen Sehschlitz) bedecken und auch Handschuhe tragen. Auf Grund der Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin war ihr es ihr jedoch nicht möglich, eine derartige Kleidung zu tragen, was sie auch der Al-Shabaab mitteilte. Wenig später wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Restaurant nochmals wegen ihrer Kleidung beanstandet und mit einem Gewehrkolben geschlagen, wodurch sie ihre Zähne verlor und mit einem Messer am Bein verletzt. Bei diesem Vorfall wurde auch ihr Bruder erschossen und das Restaurant durch Zigaretten in Brand gesetzt. Die Beschwerdeführerin fiel in Ohnmacht und wurde mit einem Schubkarren zuerst zu einer Apotheke, wo ihr der Apotheker ein blutstillendes Mittel verabreichte und dann zu ihrer Tante mütterlicherseits in den Bezirk XXXX und weiter zu ihrer Freundin in das Dorf XXXX gebracht, wobei der Transport auf kleinen Wegen abseits der Straßen und im Schutze der Nacht erfolgte. Bei ihrer Freundin erwachte die Beschwerdeführerin wieder zu Bewusstsein und reiste sie im Jänner 2014 zunächst nach Kenia aus, flog dann in die Türkei und gelangte von dort (spätestens) am 27.04.2015 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hat noch mit Familienangehörigen, insbesondere ihrem Mann und ihren Kindern, die in Somalia verblieben sind, gelegentlich Kontakt. Ihr Mann zog mit den Kindern in das Dorf XXXX in der Nähe von XXXX, nachdem bei einem Handgranatenanschlag auf ihr Wohnhaus im Freien spielende Kinder ihres Bruders getötet wurden.Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Somalia. Ihre Probleme mit der Al-Shabaab begannen durch einen Anruf am 10.12.2013, wobei sie aufgefordert wurde, einen Hijab zu tragen und nicht bloß die traditionelle somalische Kleidung mit Kopftuch. Sie sollte ihren Körper zur Gänze (bis auf einen Sehschlitz) bedecken und auch Handschuhe tragen. Auf Grund der Schilddrüsenerkrankung der Beschwerdeführerin war ihr es ihr jedoch nicht möglich, eine derartige Kleidung zu tragen, was sie auch der Al-Shabaab mitteilte. Wenig später wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Restaurant nochmals wegen ihrer Kleidung beanstandet und mit einem Gewehrkolben geschlagen, wodurch sie ihre Zähne verlor und mit einem Messer am Bein verletzt. Bei diesem Vorfall wurde auch ihr Bruder erschossen und das Restaurant durch Zigaretten in Brand gesetzt. Die Beschwerdeführerin fiel in Ohnmacht und wurde mit einem Schubkarren zuerst zu einer Apotheke, wo ihr der Apotheker ein blutstillendes Mittel verabreichte und dann zu ihrer Tante mütterlicherseits in den Bezirk römisch 40 und weiter zu ihrer Freundin in das Dorf römisch 40 gebracht, wobei der Transport auf kleinen Wegen abseits der Straßen und im Schutze der Nacht erfolgte. Bei ihrer Freundin erwachte die Beschwerdeführerin wieder zu Bewusstsein und reiste sie im Jänner 2014 zunächst nach Kenia aus, flog dann in die Türkei und gelangte von dort (spätestens) am 27.04.2015 nach Österreich, wo sie sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie hat noch mit Familienangehörigen, insbesondere ihrem Mann und ihren Kindern, die in Somalia verblieben sind, gelegentlich Kontakt. Ihr Mann zog mit den Kindern in das Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , nachdem bei einem Handgranatenanschlag auf ihr Wohnhaus im Freien spielende Kinder ihres Bruders getötet wurden. Die Beschwerdeführerin muss auf Grund ihrer Schilddrüsenerkrankung täglich Medikamente nehmen. Sie besucht in Österreich regelmäßig einen Deutschkurs und hat schon Reinigungsarbeiten in der Pension vorgenommen, sonst jedoch in Österreich noch nicht gearbeitet. Sie möchte in Österreich die Sprache lernen, arbeiten und möglichst gesund werden. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Zu Somalia wird folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
- Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016
- Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
- Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama’a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). 3.1.
- Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 4. Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Religionsfreiheit 5.
- Religiöse Gruppen Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014). Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 5.
- Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015). Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015). Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015). In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/313289/451553_de.html, Zugriff 24.3.2016 5.
- Gebiete der al Shabaab Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015). In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015). Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/313289/451553_de.html, Zugriff 24.3.2016 6. Frauen/Kinder Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Gewalt gegen Frauen – insbesondere sexuelle Gewalt – ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Gewalt gegen Frauen – insbesondere sexuelle Gewalt – ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vergleiche AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 3.2.2015). Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016). In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt – auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016). Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt