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{'item': 'W171 1432608-2'}

Obsah (23)§ 9§§ 54Art. 133§§ 3§§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 14a§ 46a§§ 4§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67§ 58Art. 8§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW171 1432608-2 SpruchW171 1432608-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET

§ 9BFA-Verfahrensgesetz idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland

§ 10Abs.

1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ab.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aus Bangladesch stamme. Er sei arbeitsfähig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei trotz Beschäftigung nicht selbsterhaltungsfähig, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte und habe nur wenig Deutschkenntnisse. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.1.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aus Bangladesch stamme. Er sei arbeitsfähig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei trotz Beschäftigung nicht selbsterhaltungsfähig, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte und habe nur wenig Deutschkenntnisse. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. 1.

  1. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert zu seinem Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.07.2015 führte der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus, dass er gut Deutsch spreche und seine Sprachkenntnisse im beruflichen sowie privaten Bereich anwende. Er verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und sei Mitglied der XXXX .1.
  2. Im weiteren Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 25.06.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert zu seinem Familien- und Privatleben Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.07.2015 führte der Beschwerdeführer in weiterer Folge aus, dass er gut Deutsch spreche und seine Sprachkenntnisse im beruflichen sowie privaten Bereich anwende. Er verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und sei Mitglied der römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Angaben folgende Unterlagen vor: * Registrierung für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter der Stadt XXXX vom 03.11.2014* Registrierung für die Tätigkeit als Schnee- und Streuarbeiter der Stadt römisch 40 vom 03.11.2014 * Deutschkursanmeldebestätigung für A2 vom 09.07.2015 * Mitgliedsbestätigung des XXXX vom 07.07.2015* Mitgliedsbestätigung des römisch 40 vom 07.07.2015 * Wohnbestätigung vom 10.07.2015 * Bestätigungen über seine Tätigkeit als (Zeitungszusteller-) Vertreter im Zeitraum April bis Juni 2015 1.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und sei eine soziale Verankerung nicht gegeben. Von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben könne daher nicht gesprochen werden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G komme nicht in Betracht. Ein Fall des § 50 Absatz 1 FPG oder des Abs. 2 leg cit. sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestehe für sein Heimatland nicht. Mangels Feststellbarkeit entgegenstehender Umstände sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen.In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und sei eine soziale Verankerung nicht gegeben. Von einem Eingriff in sein Privat- und Familienleben könne daher nicht gesprochen werden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG komme nicht in Betracht. Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 1 FPG oder des Absatz 2, leg cit. sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG bestehe für sein Heimatland nicht. Mangels Feststellbarkeit entgegenstehender Umstände sei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzusetzen. 1.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde durch den ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch nicht die erforderlichen Anknüpfungspunkte habe, um dort seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert, habe einen Freundeskreis und sein gesamtes Privatleben aufgebaut. Er demonstriere seinen Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Erwerb weiterer Deutschkenntnisse. Mit Urkundenvorlage vom 28.12.2015, 12.01.2016, 07.04.2016 sowie vom 22.04.2016 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Integration folgende Unterlagen vor: * Werkvertrag der XXXX vom 17.12.2015* Werkvertrag der römisch 40 vom 17.12.2015 * Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 05.04.2016 * Honorarnoten für seine Tätigkeit als Zeitungskolporteur für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 * Deutschkursanmeldebestätigung für B1 vom 21.04.2016 * Arbeitsvorvertrag eines Restaurants vom 14.04.2016 1.
  2. Am 08.11.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab im Beisein seines gewillkürten Vertreters an, er habe wegen gesundheitlicher Probleme den Deutschkurs zu B1 nicht beenden können und folglich auch noch nicht die Prüfung abgelegt; er möchte die Prüfung aber alsbald nachholen. Zu seiner beruflichen Tätigkeit führte er aus, dass er bis November 2015 als Vertreter für Kollegen, also nicht auf eigenen Namen tätig gewesen sei, wobei er auf verschiedenen Ständen Zeitungen verkauft habe. Seit November 2015 arbeite er auf eigenen Namen. Er sei sowohl in der Nachtzustellung als auch als "Abendläufer" tätig, wodurch er etwa 1.000,- Euro netto im Monat verdiene. Die vorgelegten Einstellungszusagen seien noch weiterhin aufrecht und beträfen jeweils eine Tätigkeit als Pizzakoch. Befragt zu seinem üblichen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer in deutscher Sprache, dass er nachts mit seiner Arbeit beschäftigt sei. Am Nachmittag schlafe er und am Abend treffe er Freunde. Sonntags habe er frei und erledige er Hausarbeit. Vor etwa neun Monaten habe er in einem Café einen Österreicher kennengelernt, der mit ihm jeden Tag Deutsch übe. Die Unterstützungserklärungen stammten von Personen, die er im Rahmen seiner Zustelltätigkeit kennengelernt habe und habe er mit diesen regelmäßig Kontakt. Verwandte oder eine Lebensgefährtin habe er keine in Österreich. Er sei Mitglied beim Roten Kreuz, dem Büchereiverein Wien und der XXXX . Er wohne mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft und bezahle 130,- Euro Miete im Monat.Er sei Mitglied beim Roten Kreuz, dem Büchereiverein Wien und der römisch 40 . Er wohne mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft und bezahle 130,- Euro Miete im Monat. In Bangladesch lebten noch seine Ehefrau und seine zwei Kinder. Aufgrund seiner Abwesenheit habe er eine schlechte Beziehung zu seiner Frau; er telefoniere aber mit seinen Söhnen. Sein Bruder lebe mittlerweile in Malaysien. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis seiner Integration folgende Unterlagen vor: * diverse Einkommensnachweise aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller * Einstellungszusage vom 27.09.2016 * Mitgliedskarte des Wiener Roten Kreuzes * Büchereiausweis * Kulturpass der Caritas XXXX* Kulturpass der Caritas römisch 40 * Diverse Unterstützungserklärungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Er ist Staatsangehöriger von Bangladesch und islamischen Glaubens. Er ist seit seiner Asylantragstellung am 16.01.2013 im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert, zuletzt besuchte er einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  4. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und ist im Stande, eine einfache Konversation auf Deutsch zu führen. Der Beschwerdeführer hat die ÖSD-Prüfung A2 am 05.04.2016 bestanden. Der Beschwerdeführer arbeitet seit April 2015 als Zeitungskolporteur und lukrierte damit anfänglich ein monatliches Einkommen von 450,- Euro. Seit November 2015 arbeitet er auf werkvertraglicher Basis und legte für September 2016 einen Einkommensnachweis über insgesamt 930,- Euro netto vor. Er bezog während des überwiegenden Teiles seines Aufenthalts in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern kam aus eigenem für seinen Lebensunterhalt auf. Er verfügt zudem über aufrechte arbeitsrechtliche Vorverträge und ist bestrebt, seine Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin sicherzustellen. Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Er ist Mitglied beim Verein XXXX und beim Roten Kreuz. Er bringt sich in diesen Vereinen, insbesondere im erstgenannten, aktiv ein. Der Beschwerdeführer verfügt auch außerhalb dem genannten Verein über freundschaftliche soziale Kontakte, die er bei verschiedenen Gelegenheiten geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in seinem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen.Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Er ist Mitglied beim Verein römisch 40 und beim Roten Kreuz. Er bringt sich in diesen Vereinen, insbesondere im erstgenannten, aktiv ein. Der Beschwerdeführer verfügt auch außerhalb dem genannten Verein über freundschaftliche soziale Kontakte, die er bei verschiedenen Gelegenheiten geknüpft hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als in seinem Lebensumfeld sozial integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer hat durch seine Ehefrau und Kinder familiäre Bindungen an Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat gelegentlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2016.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.
  6. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Kursteilnahmebestätigungen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der sich der Beschwerdeführer verständlich in deutscher Sprache verständigen konnte. Für das Bestreben zur Sicherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen die durchgängige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und die vorgelegten Arbeitsvorverträge, die für ein außerordentliches Engagement des Beschwerdeführers zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten sprechen. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Integration – insbesondere zum Vorliegen sozialer Kontakte sowie zur aktiven Vereinsmitgliedschaft – in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. 3.2.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen." § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.04.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G 2005 zu erlassen.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 27.04.2015 das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen. § 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.Paragraph 75, Absatz 20, AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus Paragraph 75, Absatz 20, zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). 3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat er das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). 3.4.

  1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. 3.
  2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde allerdings in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.5.
  3. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war: Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2013, sohin seit über vier Jahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Er ist seit April 2015 als Zeitungskolporteur erwerbstätig und bezog den Großteil seines Aufenthaltes keine Leistungen aus der Grundversorgung. Das regelmäßige Einkommen liegt nunmehr auch über dem Schwellenwert für die Selbsterhaltungsfähigkeit und war der Beschwerdeführer dadurch bislang in der Lage seine Lebenserhaltungskosten in Österreich zu bestreiten. Zudem sind auch die umfassenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu würdigen: er hat während seines Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der Beschwerdeführer alsbald die Tätigkeit als Zeitungskolporteur aufgenommen und ist in zwei Vereinen aktiv. Sein Tagesablauf ist seiner Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache angepasst. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer im Stande, Unterhaltungen auf Deutsch zu führen und konsumiert er auch Medien (Zeitungen, Fernsehen) in deutscher Sprache. Zudem ist aus der Schilderung zu den von ihm geknüpften sozialen Bindungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, entsprechende Kontakte herzustellen und aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat sich aus eigenem Antrieb sehr gut in sein Umfeld integriert und pflegt freundschaftliche Bindungen. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer legte zudem bereits die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Zudem hat er sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt um arbeitsrechtliche Vorverträge bemüht. Er hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet intensiv genutzt, um Deutschkenntnisse zu erwerben. Darüber hinaus hat er sich in Vereinen aktiv engagiert. Er hat sich ein bemerkenswertes soziales Umfeld verschafft und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, dem sowohl Staatsbürger Österreichs als auch Staatsbürger von Bangladesch angehören, wie unter anderem aus den Unterstützungserklärungen hervorgeht. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer seine Integration im Einklang mit den von ihm vorgelegten Unterlagen eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten, jedoch ein breit gefächertes Umfeld und starke soziale Bindungen. Zusammenschauend liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor, die eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich abbilden, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer ist. Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer deren Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit über vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer deren Aufenthaltes lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448). Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Der Beschwerdeführer reiste vor über vier Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers läuft sohin seit vier Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).Der Beschwerdeführer reiste vor über vier Jahren illegal nach Österreich ein und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers läuft sohin seit vier Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.). Demnach überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So hat er sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass er weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich bei Weitem gegenüber allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwar die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers in Bangladesch befinden, der Beschwerdeführer jedoch nur sehr selten telefonischen Kontakt zu diesen hat, wodurch sich die Beziehung zu seiner Frau verschlechtert hat. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine starke Bindung zur Familie im Herkunftsstaat hat. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.6.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.6.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient

§ 14

Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient

Paragraph 14, Absatz 2, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

§ 14aAbs.

4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul

  1. 3.6.
  2. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2- iSd § 14a Abs. 4 NAG nachweisen konnte, war ihm

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.3.6.1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2- iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnte, war ihm

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.1432608.2.00

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