RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW171 2149957-1 SpruchW171 2149957-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 29.07.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen und der BF gemäß dem Dublinübereinkommen nach Dänemark überstellt. Aus Dänemark wurde der BF nach Afghanistan abgeschoben. 1.
- Am 24.11.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 04.05.2016 durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er habe in XXXX einen Bruder, den er sehr sehr oft sehe. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Falls er in Österreich eine negative Entscheidung erhalte, beabsichtige er nach Italien zu gehen.1.
- Am 24.11.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 04.05.2016 durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er habe in römisch 40 einen Bruder, den er sehr sehr oft sehe. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Falls er in Österreich eine negative Entscheidung erhalte, beabsichtige er nach Italien zu gehen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2016 wurde die Beschwerde gegen den behördlichen negativen Bescheid in allen Punkten abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Die in dieser Revisionsschrift beantragte aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt. Die Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.02.2017 zurückgewiesen. 1.
- Gegen den BF wurde am 07.03.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser am 10.03.2017 festgenommen und inhaftiert. 1.
- Ebenso am 10.03.2017 wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei illegal nach Österreich eingereist und habe nunmehr seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für den BF liege ein durchführbarer Rechtstitel zur Außerlandesbringung vor und seien die Kriterien zur Verhängung einer Schubhaft gegeben. Der BF sei nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten und sei daher nicht in der Lage Österreich aus Eigenem zu verlassen. Ein Heimreisezertifikat für den BF werde rechtzeitig erlangt, die vorliegende Rückkehrentscheidung sei durchsetzbar. Obwohl für den BF eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestehe, verweigere er die Ausreise aus Österreich. Der BF sei weder beruflich, noch sozial verankert, habe im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige seiner Kernfamilie, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, habe keinen Unterstand und sei nicht polizeilich gemeldet. Die Behörde gehe daher entsprechend dieser Fakten und des bisherigen Verhaltens des BF von Fluchtgefahr aus, da keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass der BF sich einer Abschiebung auf freiem Fuße stellen würde. Der BF habe bereits illegale Grenzverletzungen begangen und erklärt, bei einem negativen Ausgang seines Verfahrens in Österreich nach Italien weiterreisen zu wollen. Das Bestehen erheblicher Fluchtgefahr sei daher indiziert. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da die Person des BF nicht vertrauenswürdig sei. Im Zusammenhang mit der Wohn- und Familiensituation, sowie der fehlenden sozialen Verankerung bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung ein erhöhter Stellenwert zu und habe eine Abwägung ein Überwiegen dieses Interesses über die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF ergeben. Eine Anordnung gelinderer Mittel käme nicht in Frage, da, wie bereits dargelegt, auf Grund der persönlichen Situation des BF und seines bisherigen Verhaltens auch diesfalls von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens ausgegangen werde. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen formalen Erfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stünden. 1.
- Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr, noch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung gegeben sei. Die Aussage des BF, dass er nach Italien weiterreisen würde, sei bereits eineinhalb Jahre vor dem relevanten Entscheidungszeitpunkt getätigt worden und daher nicht mehr aktuell. Weiters verkenne das Bundesamt diesbezüglich, dass das Kriterium nach § 76 Absatz 3 Ziffer 6 lit c FPG lediglich auf Dublinverfahren Anwendung finde. Im Übrigen habe sich das Bundesamt mit der Wohn- und Familiensituation des BF nicht auseinandergesetzt und habe aktenwidrig festgestellt, dass diesbezüglich keine soziale Verankerung des BF im Inland bestünden. Hiebei sei übersehen worden, dass der Bruder des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und der BF selbst mittlerweile Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei. Es könne daher nicht die Rede sein, dass der BF über keine soziale Verankerung im Inland verfüge. Daraus sei ersichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren gänzlich verabsäumt worden sei, sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinanderzusetzen, sowie erforderliche Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Hinsichtlich der fehlenden Verhältnismäßigkeit wurde ins Treffen geführt, dass die Einvernahme im Asylverfahren bereits mehr als ein Jahr zurückliege und sich diesbezüglich die Situation des BF gänzlich geändert haben. Er sei nunmehr anwaltlich vertreten, habe einen Bruder (wie auch dessen Familie) in Österreich und habe darüber hinaus einen Wohnsitz sowie ein angemeldetes Gewerbe. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, eine individuelle Prüfung zur Frage der Verhältnismäßigkeit im gegenständlichen Fall durchzuführen und sei der Bescheid daher rechtswidrig.1.
- Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr, noch eine Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung gegeben sei. Die Aussage des BF, dass er nach Italien weiterreisen würde, sei bereits eineinhalb Jahre vor dem relevanten Entscheidungszeitpunkt getätigt worden und daher nicht mehr aktuell. Weiters verkenne das Bundesamt diesbezüglich, dass das Kriterium nach Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 6 Litera c, FPG lediglich auf Dublinverfahren Anwendung finde. Im Übrigen habe sich das Bundesamt mit der Wohn- und Familiensituation des BF nicht auseinandergesetzt und habe aktenwidrig festgestellt, dass diesbezüglich keine soziale Verankerung des BF im Inland bestünden. Hiebei sei übersehen worden, dass der Bruder des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe und der BF selbst mittlerweile Inhaber einer Gewerbeberechtigung sei. Es könne daher nicht die Rede sein, dass der BF über keine soziale Verankerung im Inland verfüge. Daraus sei ersichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren gänzlich verabsäumt worden sei, sich mit dem konkreten Sachverhalt auseinanderzusetzen, sowie erforderliche Ermittlungstätigkeiten vorzunehmen. Hinsichtlich der fehlenden Verhältnismäßigkeit wurde ins Treffen geführt, dass die Einvernahme im Asylverfahren bereits mehr als ein Jahr zurückliege und sich diesbezüglich die Situation des BF gänzlich geändert haben. Er sei nunmehr anwaltlich vertreten, habe einen Bruder (wie auch dessen Familie) in Österreich und habe darüber hinaus einen Wohnsitz sowie ein angemeldetes Gewerbe. Das Bundesamt habe es weiters unterlassen, eine individuelle Prüfung zur Frage der Verhältnismäßigkeit im gegenständlichen Fall durchzuführen und sei der Bescheid daher rechtswidrig. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels seitens des BFA keiner ernsthaften Überprüfung unterzogen worden sei. Aktenwidrig sei davon ausgegangen worden, dass der BF über keine soziale Verankerung verfüge. Im Zuge dieser fehlenden Feststellung sei klar ein Anwendungsfall für die Verhängung eines gelinderen Mittels gegeben. Diese Tatsache sei auch vom BVwG im Fortsetzungsauspruch zu berücksichtigen. In der vorliegenden Beschwere wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr sowie der gesetzmäßige Ersatz der Kosten geltend gemacht bzw. beantragt. 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF seit Freitag den 10.03.2017 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) befinde. Die begleitete Abschiebung sei bereits für den 17.03.2017 geplant. Ein Heimreisezertifikat werde rechtzeitig vorliegen, die gesamte Reise sei bereits organisiert bzw. gebucht. Eine freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan habe bisher nicht stattgefunden. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei nicht rechtmäßig. Die Schubhaft in der Dauer von 7 Tagen sei daher verhältnismäßig im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Abschiebung. Ein Kostenersatz für die Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren wurde nicht begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 24.11.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG.1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. 1.
- Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
- Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. 1.
- Der BF wurde am 17.03.2017 enthaftet und offenbar in sein Herkunftsland überstellt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Gegen den BF bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 46 FPG durch das BFA. Die a.o. Revision an den VwGH gegen eine bestätigende Entscheidung des BVwG vom 09.08.2016 wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.02.2017 zurückgewiesen.2.
- Gegen den BF bestand eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie eine Zulässigkeitserklärung hinsichtlich einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG durch das BFA. Die a.o. Revision an den VwGH gegen eine bestätigende Entscheidung des BVwG vom 09.08.2016 wurde mit Beschluss des VwGH vom 22.02.2017 zurückgewiesen. 2.
- Der BF war hafttauglich. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF hat im Inland bisher zwei Asylanträge gestellt. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme und er ist trotz einer vorliegenden behördlichen Entscheidung bisher nicht freiwillig ausgereist. 3.
- Der BF hat sich im Rahmen seines ersten Antragsverfahrens nach Dänemark überstellen lassen und wurde von Dänemark schließlich nach Afghanistan abgeschoben. 3.
- Der BF hatte seit seiner zweiten Antragsstellung am 24.11.2015 durchgehend eine aufrechte Meldeadresse (Hauptwohnsitz) in Österreich. 3.
- Er ist bisher in Österreich nicht untergetaucht und war daher für die Behörde greifbar. 3.
- Er hat im Rahmen seines Verfahrens in Österreich nicht gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten verstoßen. 3.
- Gegen den BF besteht kein aufrechtes Aufenthalts- oder Einreiseverbot. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF hat in Österreich einen Bruder, mit dem er regelmäßig im Kontakt ist. 4.
- Seit seiner letzten Einvernahme am 05.04.2016 im Rahmen des Asylverfahrens sind sohin mehr als 11 Monate vergangen. Es ist davon auszugehen, dass der BF in dieser Zeit in Österreich soziale Kontakte geknüpft hat. 4.
- Eine behauptete Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit des BF im Rahmen einer Gewerbeberechtigung kann nicht festgestellt, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahren: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.5), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist bzw. nichts Gegenteiliges in diesen Punkten behauptet wurde. Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei, aus dem sich ergibt, dass sich der BF zur Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr in Haft befand. Ein Bericht über eine mutmaßliche Abschiebung wurde von der Behörde bisher nicht vorgelegt. Die Haft wurde jedoch jedenfalls beendet, weshalb ein Ausspruch über die Fortsetzung der Haft unterbleiben konnte. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Das Bestehen eines durchführbaren Titels zur Abschiebung ergibt sich daraus, dass das BVwG einer Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid mit Entscheidung vom 09.08.2016 keine Folge gegeben hat und daher der erstinstanzliche Bescheid nunmehr rechtsverbindliche Wirkung hat. Die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss von 22.02.2017 zurückgewiesen. Eine Außerlandesbringung war daher rechtmäßig. Aufgrund der Information aus den Verwaltungsakten, gemeinsam mit der Einsicht in einen aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf eine Beschränkung der Hafttauglichkeit des BF. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zu 3.
- bis 3.
- sowie die Feststellung zu 3.
- beruhen auf den unzweifelhaften Angaben im Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich eines durchgehenden aufrechten Wohnsitzes in Österreich (3.4.) bezieht sich auf die Einsicht in einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durchgehend, das heißt ohne jegliche Lücke, in Österreich einen Hauptwohnsitz gemeldet hatte. Aus dem Akt ergibt sich darüber hinaus kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich jemals untergetaucht wäre bzw. die Behörde seiner nicht habhaft werden konnte. Daraus ergibt sich (3.6.), dass dem Beschwerdeführer daher auch keine Verletzung einer ihn treffenden Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellung 4.
- ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 05.04.
- Darin wird bereits die Existenz eines aslyberechtigten Bruders in Österreich glaubwürdig behauptet. Weshalb die Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid ohne weitere Nachforschungen anzustellen dieses in Österreich bestehende Verwandtschaftsverhältnis nicht berücksichtigt, bleibt ungewiss und ist auf das Unterlassen einer notwendigen Einvernahme zurückzuführen. Die Feststellung hinsichtlich regelmäßig bestehender Kontakte zum Bruder basiert auf der seinerzeitigen glaubwürdigen Aussage in der Asyleinvernahme in Zusammensicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Allgemeinen derartige familiäre Kontakte auch über längere Zeitspannen hinaus aufrecht bleiben. Es ist richtig, dass der BF in seiner letzten Einvernahme am 05.04.2016 angegeben hat, keinen über den Bruder hinausgehenden sozialen Kontakt in Österreich zu haben. Im Hinblick darauf, dass diese Einvernahme nunmehr elf Monate zurückliegt und im Akt keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF in der Zwischenzeit verhindert gewesen sein könnte, soziale Kontakte zu knüpfen (etwa im Rahmen eines lang dauernden Gefängnisaufenthaltes) geht das Gericht hiebei davon aus, dass tendenziell von bereits geknüpften sozialen Kontakten auszugehen ist. Gegenteiliges hat das Verfahren nicht ergeben. In der Beschwerdeschrift wird die Behauptung aufgestellt, dass der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung verfüge und daher auch eine soziale Integration gegeben sei. Im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlichem gerichtlichen Verfahren um ein Fristverfahren (eine Woche) handelt, bleibt unerklärlich, aus welchem Grund der Rechtsvertreter nicht gleich mit der Beschwerdeschrift eine Kopie der Gewerbeberechtigung eingebracht hat. Es ist auch im Rahmen der Ermittlungspflicht dennoch nicht Aufgabe des Gerichts, ohnehin bei der beschwerdeführenden Partei vorhandene Unterlagen, die geeignet sind den Rechtsstandpunkt des BF zu untermauern von Amtswegen nochmals beizuschaffen, zumal sich die beschwerdeführende Partei explizit auf das Vorhandensein dieser Urkunde beruft und keinen Hinderungsgrund für die Vorlage im Rahmen der Beschwerdeschrift angegeben hat. In diesem Fall wäre auch eine Nachreichung innerhalb der Entscheidungsfrist denkbar gewesen, um den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei durch Vorlage der Gewerbeberechtigung zu untermauern. Es konnte daher diesbezüglich keine Feststellung getroffen werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage und die Ausreise des BF Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Es ist zwar so, dass der BF bisher nicht freiwillig ausgereist ist und gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme bestand, jedoch ansonsten keine wesentlichen weiteren Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr hervorgekommen sind. Bereits im Rahmen des letzten Asylverfahrens in Österreich zeigte sich, dass eine Rückführung nach Dänemark im Rahmen des Dublinübereinkommens offenbar ohne weitere Schwierigkeiten möglich war. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge auch von Dänemark nach Afghanistan abschieben lassen. Darüber, ob die Überstellung nach Afghanistan seitens der dänischen Behörden problemlos gewesen ist, oder nicht, liegen selbstverständlich keine Wahrnehmungsberichte vor. Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführer seit seinem zweiten Antrag in Österreich durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung gehabt hat. Aufgrund keiner gegenteiligen Hinweise im Verfahren muss das Gericht diesbezüglich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich an den genannten Meldeadressen erreichbar gewesen ist. Ebenso ergibt sich aus den Angaben im Akt kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens durch Abwesenheiten oder sonstige Untätigkeiten seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hätte. Man kann ihm daher kein unkooperatives Verhalten vorwerfen. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. 3.1.
- Von der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung nahm das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erschein, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen aus Sicht des Gerichts keinen Sinn macht. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass selbst der VwGH in seinem nun bereits abgeschlossenen Revisionsverfahren offenbar auch nicht von der Notwendigkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ausgegangen ist. 3.1.5 Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte und die Verhandlung nicht einzig und allein dazu dienen kann, bisher im Verfahren erwähnte, aber nicht vorgelegte Urkunden dem Gericht zum Ende des Verfahrens zugänglich zu machen. 3.1.
- Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung nimmt das erkennende Gericht von einer näheren Erörterung Abstand, da eine eingehende Behandlung dieser Punkte für die gegenständliche Entscheidung nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre. Zu Spruchpunkt II. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt III. – Befreiung von der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch drei. – Befreiung von der Eingabegebühr Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu den Spruchpunkten ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2149957.1.00