2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
G 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.6. Mit Bescheid vom 06.11.2012 wies das BAA den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 08.05.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In Bezug auf den Fluchtgrund führte das BAA beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Der AW sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Er habe aufgrund der vagen und allgemeinen sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt worden wäre. Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er regelmäßig mit Erlaubnis seines Onkels in Afghanistan mit seiner Mutter telefonieren könne und sich die Telefonnummer seines Onkels im Gegensatz zu den Telefonnummern seiner ihn unterstützenden Verwandten als einzige habe merken können. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch bei seinem Onkel leben und lasse dieser ihn mit seiner Mutter am Telefon sprechen, obwohl der AW angeblich seinen Onkel am Telefon beschimpfe. Dies seien Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar sei. 1.1.7. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid behob das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Beschluss vom 06.06.2014, GZ W124 1430764-1/4E, den angefochtenen Bescheid
GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.1.1.7. Nach Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid behob das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Beschluss vom 06.06.2014, GZ W124 1430764-1/4E, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.)
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW "2 Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.1.10. Mit Bescheid vom 14.11.2016, Zahl 820562201-1487129/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 08.05.2012 erneut
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des AW "2 Wochen" [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des AW und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des AW sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des AW nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der AW erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich, des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie seiner wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des AW nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der AW bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der AW erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich, des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie seiner wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des AW nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der AW bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigung kam das BFA zum Ergebnis, dass der AW sein Fluchtvorbringen, dass ihn seine Onkel schlecht behandelt und insbesondere gezwungen habe, bei Hochzeiten zu tanzen, nicht habe glaubhaft machen können. Dieser Bescheid wurde dem AW am 17.11.2016 per RSa nachweislich zugestellt (nicht behoben, hinterlegt) und erwuchs mit 02.12.2016 in Rechtskraft. 1.
G mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (mit seiner Unterschrift) am selben Tag persönlich übergeben.1.2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2017 teilte das BFA dem AW
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG). Diese Mitteilung wurde dem AW nachweislich (mit seiner Unterschrift) am selben Tag persönlich übergeben. 1.2.
G in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 08.03.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG in Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass der AW im Erstverfahren vorgebracht habe, dass nach dem Tod seines Vaters sein Onkel seine Mutter geheiratet hätte. Sein Onkel hätte ihn immer wieder auf Hochzeiten mitgenommen. Er hätte dort tanzen sollen. Da hätte er nicht gewollt und sein Heimatland verlassen. Am 21.02.2017 hätte der AW gegenständlichen Asylantrag gestellt, nachdem er in Schubhaft genommen worden sei. Begründend hätte er angeführt, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne. Er hätte keine neuen Gründe. Aber dort würde Krieg herrschen und würden die Menschen von Taliban bedroht werden. Seine Mutter hätte den Bruder seines verstorbenen Vaters geheiratet, dieser hätte ihn schon als Kind nicht leiden können. Unter Punkt C) Feststellungen führte das BFA unter anderem aus (Schreibfehler korrigiert): " [ ] -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des § 30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des Paragraph 30, Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Afghanistan nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Eine Abschiebung ist bereits für 28.03.2017 fixiert. Während der Abschiebung sind ein Arzt sowie auch ein Sanitäter an Bord des Flugzeuges. -Strichaufzählung zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie in der Erstbefragung vor, dass Sie nicht nach Afghanistan zurückkönnten, da dort Krieg herrschen würde. Sie würden befürchten, entweder von den Taliban oder [von] Ihrem Stiefvater getötet zu werden. Im heutigen Verfahren wiederholten Sie Ihre Angaben aus der Erstbefragung. Weiters brachten Sie vor, dass Sie angeblich von Ihrem Onkel sexuell missbraucht wurden. Fakt ist allerdings, dass Sie bereits im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt haben, mehrere Einvernahmen hatten, allerdings zu keinem Zeitpunkt die angeblichen Vorkommnisse erwähnt haben. Dass Sie [sich] in der heutigen Einvernahme plötzlich nicht mehr genieren würden, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits erwähnt, hatten Sie mehrere Einvernahmen und wurden auch jedes Mal belehrt. Somit waren Sie jedes Mal über die Wichtigkeit der Einvernahme in Klaren. Ihr nunmehriges Vorbringen zielt einzig und allein darauf ab, doch noch einen asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet, und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)"Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)" Unter Punkt E) Rechtliche Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätte, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt hätte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den AW zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben drohe. Das BFA brachte damit zum Ausdruck, dass sich der maßgebliche Sachverhalt somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. 1.2.5. Laut einem Ergebnis eines "Psychiatrischen Konsils" vom 22.02.2017 im AHZ [Anhaltezentrum] Vordernberg (Aktenseite 223, unterschrieben von einem Facharzt für Psychiatrie) wurde der AW "in WG von Kollegen erwischt, wie er sich mit Nagelschere Klingen aus einer Rasierklinge entfernen" wollte, um sich damit zu suizidieren. Er gab an, sich umbringen zu wollen, weil er abgeschoben werde. Unter "Status psychicus" wurde festgehalten: "orientiert, verzweifelt, eingeengt auf Suizid, nicht paktfähig, keine formale Denkstörung, massive Zukunftsängste, keine psychot. Symptome." Diagnostiziert wurde "Suizidale Krise mit konkreter Suizidabsicht, Z.n. THC- Abusus" und wegen akuter Suizidalität seien die Einweisungskriterien nach UBG § 8 erfüllt, "Polizeiliche Begutachtung, Strikte Observanz, Psychopax 25 gtt erhalten".Diagnostiziert wurde "Suizidale Krise mit konkreter Suizidabsicht, Z.n. THC- Abusus" und wegen akuter Suizidalität seien die Einweisungskriterien nach UBG Paragraph 8, erfüllt, "Polizeiliche Begutachtung, Strikte Observanz, Psychopax 25 gtt erhalten". Im Ergebnis eines "Psychiatrischen Konsils" vom 28.02.2017 (Aktenseite 225) wurde festgehalten: "Kontrolle: Heute deutlich weniger verzweifelt, keine Suizidalität explorierbar, besser an Situation angepasst. Kann Scherze machen, Schlafproblematik. Med.änderung wird besprochen. Status psychicus: Weitgehend regelrecht, insbesondere keine Suizidalität. Procedere: Seroquel 25mg 0-0-0-3 Temesta weiter Ko. Bei Bed." 1.2.6. Die Verwaltungsakten langten am 13.03.2017 beim BVwG ein. Nachdem sich die Leiterin der Gerichtsabteilung, der das Verfahren zunächst zugewiesen worden war, am 15.03.2017 für unzuständig erklärte, da sie vermeinte, infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmun g (§ 20 AsylG)
G 2016 unzuständig zu sein, wurde das Verfahren neu zugewiesen und lange bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 15.03.2017 ein, worüber das BFA
G ein. Nachdem sich die Leiterin der Gerichtsabteilung, der das Verfahren zunächst zugewiesen worden war, am 15.03.2017 für unzuständig erklärte, da sie vermeinte, infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmun g (Paragraph 20, AsylG)
Paragraph 6, Geschäftsverteilung des BVwG 2016 unzuständig zu sein, wurde das Verfahren neu zugewiesen und lange bei der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG am 15.03.2017 ein, worüber das BFA
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
G abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan
G nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen. 3.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 5.
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG und Ausweisungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und Ausweisungen
Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
G in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 5.2.
G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AW Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 08.03.2017 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, worauf der AW verzichtete. 5.2.4.
1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.5.2.4.
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH – wie auch des VfGH, zumal der AW über familiäre Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif bzw. Kabul verfügt –, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1430764.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.