Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW211 2138001-1 SpruchW211 2138001-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag.a SIMMA als Einz
§ 3Abs. 1 Asyl
GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Somalias, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX.2015 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Jilib zu stammen und verwitwet zu sein. Sie habe Somalia verlassen, weil ihr Mann 2012 getötet worden sei und ihr Schwager, der ein Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, sie habe heiraten wollen. Aufgrund ihrer Weigerung habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Auch habe er ihr ihren Sohn wegnehmen und zu Al Shabaab bringen wollen.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei an, aus Jilib zu stammen und verwitwet zu sein. Sie habe Somalia verlassen, weil ihr Mann 2012 getötet worden sei und ihr Schwager, der ein Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, sie habe heiraten wollen. Aufgrund ihrer Weigerung habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Auch habe er ihr ihren Sohn wegnehmen und zu Al Shabaab bringen wollen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Jilib geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und sei moslemischen Glaubens. Sie sei Gemüseverkäuferin gewesen, sei verwitwet und habe in Jilib zwei Kinder, die seit ihrer Ausreise unter der Obhut ihres Vaters in Jilib leben würden. Am XXXX.2015 habe sie in Griechenland erneut geheiratet, und zwar XXXX. Dieser stamme auch aus Jilib und habe in Österreich bereits subsidiären Schutz bekommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes Al Shabaab-Mitglied gewesen sei und ihr durch diesen eine Zwangsverheiratung gedroht habe. Ihr Vater sei gezwungen gewesen, dieser Heirat zuzustimmen. Eine Woche danach habe sie Somalia verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Schwager enthauptet zu werden.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, in Jilib geboren worden zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an und sei moslemischen Glaubens. Sie sei Gemüseverkäuferin gewesen, sei verwitwet und habe in Jilib zwei Kinder, die seit ihrer Ausreise unter der Obhut ihres Vaters in Jilib leben würden. Am römisch 40 .2015 habe sie in Griechenland erneut geheiratet, und zwar römisch 40 . Dieser stamme auch aus Jilib und habe in Österreich bereits subsidiären Schutz bekommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass der Bruder ihres verstorbenen Mannes Al Shabaab-Mitglied gewesen sei und ihr durch diesen eine Zwangsverheiratung gedroht habe. Ihr Vater sei gezwungen gewesen, dieser Heirat zuzustimmen. Eine Woche danach habe sie Somalia verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihrem Schwager enthauptet zu werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.2016 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2016 geladen. Die belangte Behörde informierte bereits bei der Beschwerdevorlage darüber, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- Am XXXX.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.
- Am römisch 40 .2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung wurden ergänzende Länderberichte ausgegeben; eine schriftliche Stellungnahme langte zu diesen nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei stammt aus Jilib in Middle Jubba, wo sie als Gemüseverkäuferin gearbeitet hat. In Jilib lebten zumindest zum Zeitpunkt des letzten Kontakts noch immer die zwei Kinder und der Vater der beschwerdeführenden Partei. Ihre Tanten väterlicherseits leben in anderen Dörfern Somalias. Der Mann der beschwerdeführenden Partei wurde 2012 getötet. Eine Schwester ist 2013 bei der Geburt ihres Kindes gestorben. Zu ihrem Vater und den Kindern hat die beschwerdeführende Partei keinen Kontakt mehr. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikhal, XXXX an.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikhal, römisch 40 an. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist gesund. Sie ist strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX2016) und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX2016). 1.
- Festgestellt wird, dass der Bruder des verstorbenen Ehemanns der beschwerdeführenden Partei, der eine gute Position bei Al Shabaab inne hatte, die beschwerdeführende Partei zwangsweise heiraten wollte. Der Vater der beschwerdeführenden Partei konnte sich nicht wehren und stimmte dieser "Heirat" zu. Die beschwerdeführende Partei lebte eine Woche mit ihrem Schwager und wurde von diesem auch geschlagen und vergewaltigt, bevor sie ausreiste. Im Falle einer Rückkehr nach Jilib, in eine von Al Shabaab kontrollierte Stadt, würde die beschwerdeführende Partei durch die Maßnahmen der Al Shabaab insbesondere Frauen gegenüber bereits von Bedrohung durch diese Miliz betroffen sein; darüber hinaus könnte ihre Flucht vor dem Al Shabaab Mitglied als eine widerständige Aktion gewertet und die beschwerdeführende Partei daher auch als Spionin oder regierungsnahe angesehen werden. 1.
- Länderfeststellungen zur Situation in Somalia Sicherheitslage: Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Frauen/Kinder Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015). In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt – mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015). In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Bewegungsfreiheit und Relokation Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz – vor allem für Minderheitenangehörige – ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen betreffend die Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Jilib, ihre Familienangehörigen in Somalia und ihre Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. Sie wurden darüber hinaus bereits durch die belangte Behörde getroffen. Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom XXXX
- 2.
- Aufgrund der gleichbleibenden, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des gesamten Verfahrens und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte das vorgebrachte Fluchtvorbringen festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung führte die beschwerdeführende Partei zum Beispiel beschreibend und detailreich aus wie folgt (Auszug aus dem Protokoll): "[ ] R: Ihr Schwager wollte Sie heiraten. Wie ist das abgelaufen? Können Sie berichten, wie die "Werbung" vor sich ging? P: Er ist in die Stadt gekommen. Es war das angemietete Haus seines Bruders, in dem wir gelebt haben. Er ist zu uns gekommen. Er fragte, wie es uns und den Kindern geht. Er hat sich vorgestellt und gesagt, dass er der "XXXX") ist. Er sagte, ich bin der Onkel der Kinder. Als mein Schwager gekommen ist, war ich am Markt. Er hat die Kinder begrüßt und nach mir gefragt. Dann ging er wieder. Ich bin am Nachmittag nach Hause gekommen. Die Kinder haben erzählt, dass ihr Onkel da war. Er ist am Nachmittag nochmals gekommen. Er sagte zu mir, dass er mich heiraten möchte. Er sagte, ich bin eine Frau, ich brauche einen Mann und die Familie braucht einen Mann. Er meinte, er würde für die Kinder verantwortlich werden. Ich sagte ihm, dass ich jetzt nicht für eine Ehe bereit wäre, sondern meine Kinder großziehen möchte. Ich will nicht heiraten. Ich arbeite und ziehe meine Kinder groß. Er sagte zu mir, er wolle mich unbedingt heiraten. Weiters meinte er, mein Schwager würde zu meinem Vater gehen. Mein Vater wohnte bei mir, aber in einem anderen Zimmer. Er meinte, wie könnte ich mich verweigern, ich sei eine Ungläubige. Ich bin gegen den Islam. Al Shabaab glaubt, dass der Vater seine Tochter hergeben kann, weil der Vater der Vormund der Frau ist. Er sagte meinem Vater, dass er mich heiraten will. Er hat viel mit Vater gesprochen. Mein Vater hatte Angst und meinem Schwager gesagt, dass er damit einverstanden ist. Er gibt seine Tochter ihm. Mein Vater hatte Angst, weil die Al Shabaab die Kontrolle in der Stadt hat. Mein Vater ist ein älterer Mensch und konnte sich gegen ihn nicht wehren. Mein Vater hatte aber in Wahrheit die gleiche Meinung wie ich. R: Können Sie den Mann etwas beschreiben? P: Ein bisschen groß, stark, und mollig. Er hatte einen Bart. Er trug die Al Shabaab Soldatenuniform. Und hatte ein Gewehr. Er hatte eine gute Position bei der Al Shabaab. Genaues weiß ich nicht. Die Leute haben ihn "Amir" (D: Chef oder Kommandant) genannt. R: Sie haben vorher gesagt, dass er zu Ihnen zum Haus gekommen ist. Wo hat er früher gelebt? P: Er hat außerhalb der Stadt bei Al Shabaab gelebt. Wo genau, weiß ich nicht. R: Wieviel Zeit lag zwischen dem Nachmittag und Ihrer Ausreise? P: Eine Woche nach der Eheschließung bin ich ausgereist. Ich war eine Woche mit ihm verheiratet. Mein Vater hat mich "hergegeben". Der Mann kam dann und hat gesagt, dass er mit mir verheiratet ist. Am nächsten Tag ist der Mann zu mir gekommen und sagte, dass er mit mir verheiratet ist. Er hat die Eheschließung veranlasst, als mein Vater mich ihm "gegeben" hat. R: D.h.: Kennenlernen, am nächsten Tag heiraten, eine Woche später weggehen? P: Eine Woche war er mit mir zu Hause. Als Mann hat er mich geschlagen. Er hat mich vergewaltigt. Mir war peinlich, das vor den Männern zu sagen. [ ]" Es muss der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie beweiswürdigend vermeint, das Fluchtvorbringen sei in seiner Gesamtheit unglaubwürdig, da die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaligem Nachfragen bloß inhaltsleere Vorbringen erstattet habe. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Auffassung nicht folgen, da die beschwerdeführende Partei widerspruchsfrei, gleichbleibend und kohärent davon berichtete, dass ihr Mann 2012 getötet worden, ihre Schwester bei der Entbindung ihres Kindes gestorben sei, und der Schwager sie gegen ihren Willen zur Frau habe nehmen wollen. Wird der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, sie habe sich äußerst knapp gehalten und sei nicht ausreichend auf die gestellten Fragen eingegangen, erscheint dies in Anbetracht der durch die beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vergewaltigungen nachvollziehbar und verständlich, insbesondere aufgrund des damit einhergehenden Schamgefühls, der schweren psychischen Belastung sowie der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers während der Einvernahme. Die Ergebnisse einer solchen Befragungssituation müssen in der Beweiswürdigung entsprechend gewertet werden. Das Vorbringen findet außerdem Halt in den relevanten Länderinformationen (siehe oben unter 1.3.). Im Ergebnis hat das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen einer vollzogenen Zwangsheirat mit dem Schwager ihres verstorbenen Mannes, einem Al Shabaab Mitglied, in einer von Al Shabaab kontrollierten Stadt, nicht der Wahrheit entspricht. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die teilweise bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden und den Parteien daher bekannt sind. Ergänzende Berichte wurden der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vertreter in der Verhandlung mitgegeben; eine schriftliche Stellungnahme langte dazu nicht ein.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche unter vielen anderen VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Witwe mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemanns, der Al Shabaab-Mitglied ist, zwangsverheiratet wurde. Sie wurde während einer Woche geschlagen und vergewaltigt und flüchtete dann aus dieser Situation. Ihre Clan- und Familienverbindungen väterlicherseits in Jilib widersetzten sich der Zwangsverheiratung aus Angst vor Repressalien seitens Al Shabaab nicht. In Hinblick auf die Situation in der Herkunftsstadt Jilib, wo Al Shabaab nach wie vor die Kontrolle inne hat, gehört die beschwerdeführende Partei zur bestimmten sozialen Gruppe von Frauen, denen eine Zwangsverheiratung mit einem Al Shabaab Mitglied droht. Frauen im Allgemeinen in Somalia und insbesondere in Al Shabaab kontrollierten Gebieten haben weder eine rechtliche noch eine gesellschaftliche Position dahingehend inne, ihr Schicksal im Wesentlichen selbst zu bestimmen. Zwangsehen durch Al Shabaab kommen in der Regel dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat. Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von Al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden. Eine Verweigerung kann für Frauen oder ihre Familien den Tod bedeuten. Die beschwerdeführende Partei wurde bereits einmal mit einem Al Shabaab Mitglied, ihrem Schwager, zwangsverheiratet. Im Lichte oben rezipierter Länderberichte ist die Möglichkeit einer neuerlichen Zwangsverheiratung und sonstigen, auch geschlechtsspezifischen, Misshandlung, ausreichend wahrscheinlich und aktuell. 3.2.
- Darüberhinaus kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Partei durch ihre Flucht aus Jilib und den familiären Kontakt zu Al Shabaab - ihr Schwager ist ein höherrangiges Al Shabaab-Mitglied - im Falle einer Rückkehr nach Jilib ganz besonders ins Visier der Miliz geraten würde. Ihre Flucht, die auch ihre Weigerung, bei ihrem Schwager zu bleiben, manifestiert, kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass der beschwerdeführenden Partei durch die Miliz eine oppositionelle religiöse und auch politische Gesinnung unterstellt werden würde, die wiederum mit drakonischen Strafen belegt oder mit dem Tod bestraft werden würde. Der mögliche Verbleib von Familienmitgliedern in Jilib vermag da an einer konkret die beschwerdeführende Partei selbst treffenden Gefährdung nichts ändern. 3.2.
- Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und –willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die Kontrollsituation in Jilib durch die Al Shabaab nicht aus. 3.2.
- In der Situation der beschwerdeführenden Partei muss noch geprüft werden, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mogadischu verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Länderberichte, nach denen ein soziales Netz an Kernfamilie und Clanschutz als unabdinglich für eine Rückkehr nach Mogadischu vorausgesetzt wird. All dies fehlt der beschwerdeführenden Partei. Ein Untertauchen in einem anderen Teil Somalias, beispielsweise in Puntland oder Somaliland außerhalb ihrer Clan– oder Familienbande erscheint hingegen in Hinblick auf die schwierige Lage von Frauen in der Region als unzumutbar (siehe auch die Länderberichte oben unter 1.3.). 3.2.
- Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2138001.1.00