GVG in Verbindung mit § 17 GehG und §§ 48 Abs. 5 und 49 BDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, GehG und Paragraphen 48, Absatz 5 und 49 BDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem am 27.02.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer (BF) die Auszahlung bzw. Entschädigung von nicht verrechneten Überstundenvergütungen für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, für nicht verrechnete Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht wurden, und für nicht gewährte Ersatzruhezeit für diese Mehrdienstleistungen unter Aufrechnung der bezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung für den Zeitraum der letzten drei Jahre und machte alle künftigen und sonstigen Ansprüche, die aus der Nachforderung resultieren würden, geltend. Die belangte Behörde erließ am 18.04.2016 den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Antrag vom 27.2.2011, mit dem sie die Auszahlung bzw. Entschädigung von * nicht verrechnete Überstundenvergütung für jede Dienstleistung an Sonn -und Feiertagen, * nicht verrechneter Sonn- und Feiertagszulage für jede Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen, die über die Plandienstzeit hinausreichend erbracht wurde und * nicht gewährter Ersatzruhezeit für diese Mehrdienstleistungen unter Aufrechnung der bezahlten Song-und Feiertagsvergütung für den Zeitraum der letzten drei Jahre begehren sowie auch alle künftigen und sonstigen rechtlichen Ansprüche, die aus dieser Nachforderung resultieren, geltend machen, wird mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 48, 48d und 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung, §§ 16 und 17 Gehaltsgesetz 1956 in der geltenden Fassung"Paragraphen 48, 48 d und 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der geltenden Fassung, Paragraphen 16 und 17 Gehaltsgesetz 1956 in der geltenden Fassung" In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.02.2015, GZ. 2011/12/0120 - dem ein Sachverhalt zu Grunde gelegen sei, der mit dem gegenständlichen ident sei - unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtslage bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG, welche an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 GehG trete, gebühre und ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für diese außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste nicht bestehe.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.02.2015, GZ. 2011/12/0120 - dem ein Sachverhalt zu Grunde gelegen sei, der mit dem gegenständlichen ident sei - unter eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtslage bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG, welche an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG trete, gebühre und ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für diese außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste nicht bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er regelmäßig zu Plandienst (innerhalb seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit liegend) an Sonn- und Feiertagen eingeteilt werde. Die dafür zu gewährende Ersatzruhezeit wird als rotes Kästchen an einem nachfolgenden Werktag in seinem Dienstplan eingetragen. Diesbezüglich erfolge jedoch keine Anrechnung dieser Zeiten einer Ersatzruhe auf seine zu erbringende dienstplanmäßige Plandienstzeit (Wochenarbeitszeit) und darüber hinaus werde er auch wiederholt und vorhersehbar zu Mehrdienstleistungen an Sonn· und Feiertagen (vorab über seine regelmäßige Wochendienstzelt hinausgehend) eingeteilt. Für diese Dienstleistungen werde mir keine Ersatzruhezeit - weder durch ein rotes Kästchen auf einer freien Stelle Im Dienstplan noch sonst in irgendwelcher Form - gewährt. Aus diesem Grund werde der angeführte Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Schicht- bzw. Wechseldienstbeamter regelmäßig an Sonn- und Feiertagen turnusweise zum Dienst eingeteilt werde. Unbestritten sei auch, dass dies wiederkehrend und vorhersehbar sowohl im Rahmen seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit als auch darüber hinausgehend im Rahmen von Mehrdienstleistungen erfolge. Dabei werde für ihn im Zuge der konkreten Diensteinteilung zunächst im Rahmen seiner regelmäßigen Wochendienstzeit und auch vorab darüber hinausgehend - im Rahmen von Überstunden - eine Dienstverrichtung an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Das bedeute konkret, dass er an einem Sonn- bzw. Feiertag des planungsgegenständlichen Monats im Rahmen meiner Wochendienstzeit eingeteilt werde, wofür auch ein "rotes Kästchen" an einem darauffolgenden Werktag in diesem Monat eingetragen werde. Gleichzeitig werde er auch an Sonn- bzw. Feiertagen im selben Monat bereits vorab über seine regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehend zum Dienst eingeteilt, wofür kein nachträglicher Zeitraum als Ersatzruhezeit (rotes Kästchen) definiert werde. Aus § 48 Abs. 5 BDG und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass es für den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Bestimmung zur Gewährung von Ersatzruhezeit unerheblich sei, ob ein Beamter, für den grundsätzlich Im Rahmen eines Schicht oder Wechseldienstplanes regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienste zu leisten seien, sodann überhaupt regelmäßig zu dieser Dienstleistung eingeteilt werde. Die Notwendigkeit "der regelmäßigen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Dienstplanes" stelle folglich nur die grundsätzliche Vorbedingung für die Anwendung der "Ersatzruhezeit-Regelung" dar. Für den Beamten, auf dessen Dienststelle diese Voraussetzung typischerweise gegeben sei, sei es in weiterer Folge in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung völlig unerheblich, in welcher Art und Weise er zu Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt werde. Für ihn sei in jedem Fall der tatsächlichen "Einteilung zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten" eine Ersatzruhezeit festzusetzen und dieser Dienst habe daher als Werktagsdienst zu gelten.Aus Paragraph 48, Absatz 5, BDG und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass es für den Gesetzgeber in Zusammenhang mit der Bestimmung zur Gewährung von Ersatzruhezeit unerheblich sei, ob ein Beamter, für den grundsätzlich Im Rahmen eines Schicht oder Wechseldienstplanes regelmäßig Sonn- und Feiertagsdienste zu leisten seien, sodann überhaupt regelmäßig zu dieser Dienstleistung eingeteilt werde. Die Notwendigkeit "der regelmäßigen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Dienstplanes" stelle folglich nur die grundsätzliche Vorbedingung für die Anwendung der "Ersatzruhezeit-Regelung" dar. Für den Beamten, auf dessen Dienststelle diese Voraussetzung typischerweise gegeben sei, sei es in weiterer Folge in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung völlig unerheblich, in welcher Art und Weise er zu Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt werde. Für ihn sei in jedem Fall der tatsächlichen "Einteilung zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten" eine Ersatzruhezeit festzusetzen und dieser Dienst habe daher als Werktagsdienst zu gelten. Die in der Entscheidung des VwGH vom 18.02.2015 zu ZI. 2011/12/0120 vertretene Auffassung, auf die sich die Rechtsansicht der belangten Behörde Im Wesentlichen stütze, dass die im Rahmen von Überstunden "vorgeplanten" Sonn- und Feiertagsdienste für den Schicht- bzw. Wechseldienstbeamten als Sonntagsdienst zu gelten hätten, würde zwangsläufig den Widerspruch nach sich ziehen, dass für den BF in ein und demselben Monat die regelmäßige Notwendigkeit zur Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen einmal gegeben wäre und dann plötzlich wieder nicht (je nachdem wie ihn der Dienstplaner nach seinem Ermessen einteile). Die praktizierte Nichtgewährung von Ersatzruhezeit im Falle von Überstunden würde letztlich auch die Schlussfolgerung nach sich ziehen, dass die Anordnung dieser Überstunden, die für ihn Monat für Monat regelmäßig und erwartbar vorgeplant würden, als dienstplanändernde Weisung zu erachten wären. Wie der VwGH jedoch mehrfach festgestellt habe, bedürfe es jedoch für das Vorliegen einer "dienstplanändernden Weisung" (im Unterschied zur Anordnung außerdienstplanmäßigen Weisung) ganz besonderer und außergewöhnlicher Umstände. Demnach könne nur eine völlig unvorhersehbare - in die subjektiven Rechte eines Beamten eingreifende - Weisung als "Dienstplanänderung" erachtet werden, wie dies etwa für die Anordnung einer Dienstleistung während einer gewährten Ersatzruhezeit der Fall sei. Womit eine derartige -und nur diese - Dienstleistung für den BF als "Sonntagsdienst" zu werten sei. Das Vorliegen von Sonntagsdienst und der daraus resultierende Anspruch auf "Sonn- und Feiertagsvergütung" könne jedoch im Hinblick auf die erwähnten - regelmäßig zu leistenden - Überstunden an Sonn- und Feiertagen nicht gegeben sein (siehe hiezu auch das Erkenntnis des VwGH v. 04.09.2014 zu 21. 2013/12/0223). Aus diesem Umstand ergebe sich auch zwangsläufig die Anrechnung von Ersatzruhezeit nach dem Prinzip einer bezahlten Dienstfreistellung auf die dienstplanmäßige Dienstzeit. Würde dies nämlich im Falle von Überstunden nicht durchgeführt, wäre das Prinzip für die Gewährung von Ersatzruhezeit - der Verschiebung eines ansonsten zustehenden Zeitraums einer Ruhezeit auf einen anderen Wochentag - völlig negiert. Somit habe die zu gewährende Ersatzruhezeit bei Überstundendienst an Sonn- und Feiertagen zwangsläufig zum Entfall einer nachfolgenden Dienstleistung zu führen, wodurch auch eine Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund dieser Dienstverrichtung an einem Sonn- oder Feiertag verhindert werde. Im Falle von Plandienst an Sonn- und Feiertagen führe dieses Prinzip aber nicht zum tatsächlichen Entfall einer nachfolgenden Dienstleistung und somit zu einer Verringerung der regelmäßigen Wochendienstzeit. Die Festsetzung von Ersatzruhezeit auf einer freien Stelle im Dienstplan unter gleichzeitiger Anrechnung dieses Zeitraums auf die dienstplanmäßige Dienstzeit führe in diesem Fall - bei einem Im Rahmen von Plandienstzelt erfolgenden Sonn und Feiertagsdienst - lediglich zum Vorliegen einer "Mehrdienstlelstung" in rechnerischer Hinsicht. Das Prinzip einer "bezahlten Dienstfreistellung" bei der Gewährung von Ersatzruhezeit bewirke also in beiden Fällen (Plandienst und Überstundendienst), dass es in Bezug auf die tatsächlich zu erbringende Dienstzeit an Sonn- und Feiertagen weder zu einer Übernoch zu einer Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit komme. Darauf aufbauend sei dann in weiterer Folge die besoldungsrechtliche Abgeltung dieser Dienstleistung
G vorzunehmen.Darauf aufbauend sei dann in weiterer Folge die besoldungsrechtliche Abgeltung dieser Dienstleistung
Paragraph 17, GehG vorzunehmen. Diese Regelung lege in Verbindung mit § 48 Abs. 5 BDG fest, dass eine derartige Dienstleistung unter Gewährung einer Ersatzruhezeit als Werktagsdienst zu gelten habe. In Absatz 4 werde schließlich noch als Abgeltung für die besondere Erschwernis der Dienstverrichtung an einem Sonn- oder Feiertag eine geringe Zulage "für den unter Abs. 3 fallenden Beamten" festgesetzt.Diese Regelung lege in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 5, BDG fest, dass eine derartige Dienstleistung unter Gewährung einer Ersatzruhezeit als Werktagsdienst zu gelten habe. In Absatz 4 werde schließlich noch als Abgeltung für die besondere Erschwernis der Dienstverrichtung an einem Sonn- oder Feiertag eine geringe Zulage "für den unter Absatz 3, fallenden Beamten" festgesetzt. Daraus ergebe sich zwingend, dass ihm jede Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag - unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit angeordnet werde - mit der Überstundenvergütung nach § 16 GehG zuzüglich einer Sonn- und Feiertagszulage zu entlohnen sei.Daraus ergebe sich zwingend, dass ihm jede Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag - unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb seiner dienstplanmäßigen Dienstzeit angeordnet werde - mit der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG zuzüglich einer Sonn- und Feiertagszulage zu entlohnen sei. Die bloße Platzierung eines roten Kästchens ohne direkten "Gegenwert" (Anrechnung auf die dienstplanmäßige Dienstzeit) auf einer freien Stelle im Dienstplan - wie dies der Dienstgeber praktiziere - werde der Intention des Dienstgebers keinesfalls gerecht. Dass der BF als Beamter vom Arbeitsruhegesetz (gern. § 1) ausgenommen sei, könne nicht bedeuten, dass die dort explizit vorgesehene Anrechnung von Zeiten einer Ersatzruhe auf die Arbeitszeit für ihn keinesfalls vorzunehmen sei. Dieser Umstand bedinge lediglich, dass die Gewährung von Ersatzruhezeit für ihn an die im Beamtendienstrecht gegebenen Umstände in sachlicher Form angepasst zu erfolgen habe, ohne dass er dabei ungerechtfertigt gegenüber sonstigen Arbeitnehmern benachteiligt werden dürfe.Dass der BF als Beamter vom Arbeitsruhegesetz (gern. Paragraph eins,) ausgenommen sei, könne nicht bedeuten, dass die dort explizit vorgesehene Anrechnung von Zeiten einer Ersatzruhe auf die Arbeitszeit für ihn keinesfalls vorzunehmen sei. Dieser Umstand bedinge lediglich, dass die Gewährung von Ersatzruhezeit für ihn an die im Beamtendienstrecht gegebenen Umstände in sachlicher Form angepasst zu erfolgen habe, ohne dass er dabei ungerechtfertigt gegenüber sonstigen Arbeitnehmern benachteiligt werden dürfe. Letztlich sei auch festzuhalten, dass die vom Dienstgeber praktizierte Regelung bei der Entlohnung von Sonn- und Feiertagsdiensten auch deshalb nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein könne, weil dadurch die Festlegung ob ein Sonn- und Feiertag für ihn nun als Werktag zu gelten hat oder nicht, in die Hände der Dienstbehörde (konkret des Dienstplaners) gelegt würde. Es wäre ihm dadurch faktisch unbenommen, etwa auch alle Dienstleistungen des BFs an Sonn- und Feiertagen über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinausgehend festzusetzen. Das würde der Rechtsansicht des Dienstgebers folgend bedeuten, dass die für den BF nach § 17 Abs. 3 und 4 GehG i.V. mit § 48 Abs. 5 BOG vorgesehene Regelung generell keine Anwendung auf seine regelmäßig zu erbringenden Sonn und Feiertagsdienste finden würde. Folglich würden diese Bestimmungen völlig ad absurdum geführt und ihre Anwendung einer völligen Willkür ausgesetzt, was auch dem Legalitätsprinzip widerstreben würde.Es wäre ihm dadurch faktisch unbenommen, etwa auch alle Dienstleistungen des BFs an Sonn- und Feiertagen über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinausgehend festzusetzen. Das würde der Rechtsansicht des Dienstgebers folgend bedeuten, dass die für den BF nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 GehG i.V. mit Paragraph 48, Absatz 5, BOG vorgesehene Regelung generell keine Anwendung auf seine regelmäßig zu erbringenden Sonn und Feiertagsdienste finden würde. Folglich würden diese Bestimmungen völlig ad absurdum geführt und ihre Anwendung einer völligen Willkür ausgesetzt, was auch dem Legalitätsprinzip widerstreben würde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben dem BF die Überstundenvergütung für jede Dienstleistung an Sonn- u. Feiertagen zuzüglich der Sonn- u. Feiertagszulage, eine Entschädigung für nicht gewährte Ersatzruhezeit hinsichtlich der an Sonn- und Feiertagen vorab über die regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehend angeordneten Dienststunden sowie alle sonstigen daraus resultierenden und nachfolgenden Ansprüche zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Exekutivdienst verwendet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde er im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig, nach welchem regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist. Im Dienstplan wurde der Beschwerdeführer für Sonn- und Feiertagsdienste eingeteilt, für diese dienstplanmäßigen Dienste wurde eine Ersatzruhezeit festgesetzt. Für seine dienstplanmäßig geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen wurde dem BF die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz (GehG) gewährt. Er wurde aber auch über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen herangezogen, für diese Dienste wurde ihm die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gewährt.Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Exekutivdienst verwendet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde er im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig, nach welchem regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist. Im Dienstplan wurde der Beschwerdeführer für Sonn- und Feiertagsdienste eingeteilt, für diese dienstplanmäßigen Dienste wurde eine Ersatzruhezeit festgesetzt. Für seine dienstplanmäßig geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen wurde dem BF die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, Gehaltsgesetz (GehG) gewährt. Er wurde aber auch über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus zu Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen herangezogen, für diese Dienste wurde ihm die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG gewährt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
GVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Paragraph 24, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ist die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). [...]. Nach Abs. 4 leg. cit. ist bei Schicht- oder Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. [...].
Abs. 5 leg. cit. ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Paragraph 48, Absatz 2 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ist die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). [...]. Nach Absatz 4, leg. cit. ist bei Schicht- oder Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. [...].
Absatz 5, leg. cit. ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
1 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). [...].
Paragraph 49, Absatz eins, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). [...].
G, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 214/1972 (Abs. 1 und Abs. 4) bzw. idF BGBl. Nr. 561/1979 (Abs. 3) gebührt dem Beamten, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Ist
Abs. 3 leg. cit. bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Abs. 4 leg. cit. gebührt dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages
4 leg. cit.
Paragraph 17, Absatz eins, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972, (Absatz eins und Absatz 4,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979, (Absatz 3,) gebührt dem Beamten, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Ist
Absatz 3, leg. cit. bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
Absatz 4, leg. cit. gebührt dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. In seiner Entscheidung vom 18.02.2015, 2011/12/0120, hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall Folgendes fest: "Der Beschwerdeführer vermeint zunächst, dass ihm die Ersatzruhezeit, die für seine dienstplanmäßigen Dienste an Sonn- und Feiertagen festgesetzt wurde, auf die von ihm zu erbringende Wochendienstzeit anzurechnen sei, wodurch jede dienstplanmäßige Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag zu einer Mehrdienstleistung werde, welche entsprechend abzugelten sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
Abs. 4 leg. cit. bei Schicht- und Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen zu erstellen ist.
1 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind die dienstzeitrechtlichen Regelungen von dem Verständnis des Gesetzgebers getragen, dass vom Dienstplan lediglich die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten umfasst ist und allfällige Mehrdienstleistungen nicht im Dienstplan enthalten sind. In diesem Sinn ist auch § 48 Abs. 5 BDG 1979 zu verstehen, welcher zur Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit dann verpflichtet, wenn im Rahmen eines Dienstplanes - somit im Rahmen der Wochenarbeitszeit - regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt ist. Auch die Anordnung, wonach der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt, bezieht sich demnach ausschließlich auf die im Rahmen der Wochendienstzeit zu erbringenden Dienste. Ausgehend von den dargestellten Überlegungen bietet das BDG 1979, insbesondere § 48 Abs. 5 BDG 1979, somit keine Grundlage für die begehrte Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175, Zl. 2013/12/0223 und Zl. 2013/12/0244, mwN). Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung bzw. Abgeltung solcher Ersatzruhezeiten keine Berechtigung zukommt. Ob und inwiefern das Arbeitsruhegesetz Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhe trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer
dessen § 1 keine Anwendung findet und es dem Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Ablehnungsbeschluss nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.Auch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach nicht nur für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste, sondern auch für Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ersatzruhezeit entsprechende (weitere) Ersatzruhezeiten festzusetzen wären, findet im Gesetz keine Deckung. Nach Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 ist die regelmäßige Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan), wobei
Absatz 4, leg. cit. bei Schicht- und Wechseldienst ein Schicht- oder Wechseldienstplan nach Maßgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungen zu erstellen ist.
Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, sind die dienstzeitrechtlichen Regelungen von dem Verständnis des Gesetzgebers getragen, dass vom Dienstplan lediglich die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten umfasst ist und allfällige Mehrdienstleistungen nicht im Dienstplan enthalten sind. In diesem Sinn ist auch Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 zu verstehen, welcher zur Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit dann verpflichtet, wenn im Rahmen eines Dienstplanes - somit im Rahmen der Wochenarbeitszeit - regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt ist. Auch die Anordnung, wonach der Dienst an Sonn- oder Feiertagen als Werktagsdienst gilt, bezieht sich demnach ausschließlich auf die im Rahmen der Wochendienstzeit zu erbringenden Dienste. Ausgehend von den dargestellten Überlegungen bietet das BDG 1979, insbesondere Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979, somit keine Grundlage für die begehrte Festsetzung von Ersatzruhezeiten für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen oder während der Ersatzruhezeit, die außerhalb des Dienstplanes im Rahmen von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die Einräumung einer Ersatzruhezeit ist somit nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- oder Feiertag vorgesehen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0175, Zl. 2013/12/0223 und Zl. 2013/12/0244, mwN). Schon deshalb ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung bzw. Abgeltung solcher Ersatzruhezeiten keine Berechtigung zukommt. Ob und inwiefern das Arbeitsruhegesetz Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Ersatzruhe trifft, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer
dessen Paragraph eins, keine Anwendung findet und es dem Gesetzgeber nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Ablehnungsbeschluss nicht verwehrt ist, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Aus demselben Grund ist die zum Arbeitszeitgesetz ergangene Judikatur des OGH in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Unterschreitung der dem Beamten zu gewährenden Mindestruhezeiten außerhalb des durch sein Begehren auf nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ersatzruhe iSd § 48 Abs. 5 BDG 1979 abgesteckten Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens liegt. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob bzw. inwieweit seine Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit zulässig war.Soweit der Beschwerdeführer einen Widerspruch zu arbeitszeitrechtlichen Regelungen der Europäischen Union ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen Unterschreitung der dem Beamten zu gewährenden Mindestruhezeiten außerhalb des durch sein Begehren auf nachträgliche Gewährung bzw. finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ersatzruhe iSd Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 abgesteckten Gegenstandes des Verwaltungsverfahrens liegt. Gleiches gilt für die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob bzw. inwieweit seine Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit zulässig war. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm für die von ihm im Rahmen von Mehrdienstleistungen geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen eine Überstundenvergütung nach § 16 GehG sowie der Sonn- und Feiertagszuschlag nach § 17 Abs. 4 GehG anstelle der ihm von der Dienstbehörde gewährten Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG gebühre. Diese Ansicht begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn als Beamter, der im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig wird, zufolge der Anordnung des § 17 Abs. 3 GehG jeder Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst gelte und § 17 Abs. 1 GehG im Hinblick auf den darin enthaltenen Verweis auf Abs. 4 dieser Bestimmung auf ihn nicht anwendbar sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Regelung des § 17 Abs. 3 GehG - ebenso wie jene des § 48 Abs. 5 BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen bezieht, was allein schon aus dem Umstand erhellt, dass § 17 Abs. 3 GehG die Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit voraussetzt, was wiederum im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen nur für dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Darüber hinaus lässt auch die in § 17 Abs. 3 GehG enthaltene Wendung "so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst" erkennen, dass damit nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste, sondern nur die zuvor beschriebenen, dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, für welche eine entsprechende Ersatzruhezeit zu gewähren ist, gemeint sind. Die vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste gelten demnach nicht als Werktagsdienste. Für solche an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunden gebührt dem Beschwerdeführer
G anstelle der Überstundenvergütung nach § 16 leg. cit. eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Dem steht die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung "Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist" nicht entgegen. § 17 Abs. 4 GehG bezieht sich auf den "unter Abs. 3 fallenden Beamten" und damit auf jenen Beamten, der, wie oben dargelegt, dienstplanmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst leistet, und sieht für solche Dienstleistungen einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage vor. Der in § 17 Abs. 1 GehG enthaltenen Bezugnahme auf Abs. 4 dieser Bestimmung ist folglich die Bedeutung zuzumessen, dass die Sonn- und Feiertagsvergütung nicht für die nach Abs. 3 dieser Bestimmung als Werktagsdienst geltenden dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, die einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage begründen, gebühren soll. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG, welche an die Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 GehG tritt, gebührt und ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für diese außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste nicht besteht."Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihm für die von ihm im Rahmen von Mehrdienstleistungen geleisteten Dienste an Sonn- und Feiertagen eine Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG sowie der Sonn- und Feiertagszuschlag nach Paragraph 17, Absatz 4, GehG anstelle der ihm von der Dienstbehörde gewährten Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG gebühre. Diese Ansicht begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass für ihn als Beamter, der im Rahmen eines Wechseldienstplanes tätig wird, zufolge der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 3, GehG jeder Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst gelte und Paragraph 17, Absatz eins, GehG im Hinblick auf den darin enthaltenen Verweis auf Absatz 4, dieser Bestimmung auf ihn nicht anwendbar sei. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, GehG - ebenso wie jene des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 - nur auf dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen bezieht, was allein schon aus dem Umstand erhellt, dass Paragraph 17, Absatz 3, GehG die Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit voraussetzt, was wiederum im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen nur für dienstplanmäßige Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen in Betracht kommt. Darüber hinaus lässt auch die in Paragraph 17, Absatz 3, GehG enthaltene Wendung "so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst" erkennen, dass damit nicht alle Sonn- und Feiertagsdienste, sondern nur die zuvor beschriebenen, dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, für welche eine entsprechende Ersatzruhezeit zu gewähren ist, gemeint sind. Die vom Beschwerdeführer außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste gelten demnach nicht als Werktagsdienste. Für solche an Sonn- und Feiertagen geleistete Überstunden gebührt dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz eins, GehG anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, leg. cit. eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Dem steht die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung "Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist" nicht entgegen. Paragraph 17, Absatz 4, GehG bezieht sich auf den "unter Absatz 3, fallenden Beamten" und damit auf jenen Beamten, der, wie oben dargelegt, dienstplanmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst leistet, und sieht für solche Dienstleistungen einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage vor. Der in Paragraph 17, Absatz eins, GehG enthaltenen Bezugnahme auf Absatz 4, dieser Bestimmung ist folglich die Bedeutung zuzumessen, dass die Sonn- und Feiertagsvergütung nicht für die nach Absatz 3, dieser Bestimmung als Werktagsdienst geltenden dienstplanmäßigen Sonn- und Feiertagsdienste, die einen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage begründen, gebühren soll. Die belangte Behörde ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm außerhalb des Dienstplanes geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins, GehG, welche an die Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, GehG tritt, gebührt und ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszulage für diese außerhalb des Dienstplanes liegenden Dienste nicht besteht." Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die aufgrund des im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhaltes auch dem gegenständlichen Fall zugrunde zu legen sind, ergibt sich, dass die belangte Behörde den Antrag des BF betreffend Nachverrechnung von Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagszulage und Ersatzruhe zu Recht abgewiesen hat. Soweit der BF einwendet, dass angesichts regelmäßiger Anordnung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen es im Belieben der Dienstplanung stehe, ob eine Dienstverrichtung im Rahmen der Plandienstzeit oder von Mehrdienstleistungen erbracht werde ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Für den BF gilt ein Wechseldienstplan im Sinne des § 48 Abs. 4 BDG. Sinn eines derartigen Dienstplanes ist es aber die planmäßige Anwesenheit der Beamten zu jenen Zeiten zu gewährleisten in denen ein entsprechender Arbeitsanfall zu verzeichnen ist. Sollten also regelmäßig von Vornherein Überstunden an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden, indiziert dies allenfalls, dass sich die Dienstplanung zu wenig an den realen Erfordernissen orientiert. Wenn an einer Dienststelle ein hoher Arbeitsanfall an Sonn- und Feiertagen besteht, ist dem bei der Dienstplanung durch eine verstärkte Verlegung von Plandienststunden auf diese Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls Rechnung zu tragen.Soweit der BF einwendet, dass angesichts regelmäßiger Anordnung von Überstunden an Sonn- und Feiertagen es im Belieben der Dienstplanung stehe, ob eine Dienstverrichtung im Rahmen der Plandienstzeit oder von Mehrdienstleistungen erbracht werde ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Für den BF gilt ein Wechseldienstplan im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, BDG. Sinn eines derartigen Dienstplanes ist es aber die planmäßige Anwesenheit der Beamten zu jenen Zeiten zu gewährleisten in denen ein entsprechender Arbeitsanfall zu verzeichnen ist. Sollten also regelmäßig von Vornherein Überstunden an Sonn- und Feiertagen angeordnet werden, indiziert dies allenfalls, dass sich die Dienstplanung zu wenig an den realen Erfordernissen orientiert. Wenn an einer Dienststelle ein hoher Arbeitsanfall an Sonn- und Feiertagen besteht, ist dem bei der Dienstplanung durch eine verstärkte Verlegung von Plandienststunden auf diese Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls Rechnung zu tragen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr konnte der gegenständliche Fall unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2011/12/0120, entschieden werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr konnte der gegenständliche Fall unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.02.2015, 2011/12/0120, entschieden werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2128316.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.