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{'item': 'W214 2113191-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6b§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 61§ 19a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2017 GeschäftszahlW214 2113191-1 SpruchW214 2113191-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schreiben vom 26.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Zahlungsauftrages vom 11.11.2014 an sie. Die Vollmachtserteilung und die Berufung auf die erteilte Vollmacht des Anwalts, der die Beschwerdeführerin vertreten habe, habe sich ausschließlich auf die Erhebung der außerordentlichen Revision, nicht jedoch auf die Zustellungen hinsichtlich des Verfahrens auf Einhebung der Gerichtsgebühren (Verwaltungsverfahren) bezogen; insoweit habe nämlich auch keine Verpflichtung zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt bestanden. Eine allfällige Zustellung an den namentlich genannten Rechtsanwalt habe keine Fristen ausgelöst.
  2. Mit Bescheid vom 13.07.2015 gab das Landesgericht XXXX (gezeichnet von Landesgericht XXXX, Geschäftsabteilung XXXX, Kanzlei [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht]) dem Antrag keine Folge.

§ 6bAbs.

3 GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 GEG (Geldstrafen) dienten, gelte die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteile. Im gegenständlichen Verfahren sei der Zahlungsauftrag vom 11.11.2014 ordnungsgemäß am 14.11.2014 an den Vertreter der klagenden Partei (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Auflösung der Vollmacht noch nicht aktenkundig gewesen sei, komme nach der o. a. Bestimmung eine neuerliche Zustellung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.2. Mit Bescheid vom 13.07.2015 gab das Landesgericht römisch 40 (gezeichnet von Landesgericht römisch 40 , Geschäftsabteilung römisch 40 , Kanzlei [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht]) dem Antrag keine Folge.

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG (Geldstrafen) dienten, gelte die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteile. Im gegenständlichen Verfahren sei der Zahlungsauftrag vom 11.11.2014 ordnungsgemäß am 14.11.2014 an den Vertreter der klagenden Partei (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Auflösung der Vollmacht noch nicht aktenkundig gewesen sei, komme nach der o. a. Bestimmung eine neuerliche Zustellung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 17.08.2015) erhobene Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass eine Kanzleibedienstete des Landesgerichtes zur konkreten Bescheiderlassung gar nicht befugt gewesen wäre. Außerdem kämen die angeführten Gesetzesstellen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Die Vollmacht sei von vornherein auf bestimmte Rechtshandlungen beschränkt gewesen. Die Zustellung sei an den "falsus procurator" ergangen und daher rechtsunwirksam. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine Materie handle, die vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und Art. 47 ff GRC umfasst sei. Daher habe eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 17.08.2015) erhobene Beschwerde. Darin wurde gerügt, dass eine Kanzleibedienstete des Landesgerichtes zur konkreten Bescheiderlassung gar nicht befugt gewesen wäre. Außerdem kämen die angeführten Gesetzesstellen im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen. Die Vollmacht sei von vornherein auf bestimmte Rechtshandlungen beschränkt gewesen. Die Zustellung sei an den "falsus procurator" ergangen und daher rechtsunwirksam. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass es sich um eine Materie handle, die vom Schutzbereich des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, ff GRC umfasst sei. Daher habe eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
  3. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 13.07.2014 vom "Landesgericht XXXX, Geschäftsabteilung XXXX, Kanzlei" erlassen wurde und nicht vom (oder im Namen des) Präsidenten des Landesgerichtes XXXX.Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 13.07.2014 vom "Landesgericht römisch 40 , Geschäftsabteilung römisch 40 , Kanzlei" erlassen wurde und nicht vom (oder im Namen des) Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 . Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.

  1. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides: 3.2.
  2. § 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:3.2.
  3. Paragraph 61, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lautet: "§ 61.

(1)Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)bis
(4)[ ]"

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet: "Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung lautet:Paragraph 6, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung lautet: "Zuständigkeit § 6.
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, istParagraph 6,
(1)Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (Paragraph 30, GGG) und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, ist 1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten; 2. bis 6. [ ]
(2)Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."
(2)Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein." 3.2.2. Die im gegenständlichen Bescheid fehlende Rechtsmittelbelehrung ist insofern unbeachtlich, als

§ 61Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist

§ 19aGEG gegeben.3.2.2.

Die im gegenständlichen Bescheid fehlende Rechtsmittelbelehrung ist insofern unbeachtlich, als

Paragraph 61, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist

Paragraph 19 a, GEG gegeben. 3.2.3. Bei einer ersatzlosen Behebung

§ 28Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).3.2.3. Bei einer ersatzlosen Behebung

Paragraph 28, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu Paragraph 28,; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003). 3.2.4. Das Vorschreibungsverfahren der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, damit auch Entscheidungen über die Zustellung derartiger Bescheide, obliegt im gegenständlichen Fall

§ 6

GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der Zahlungsauftrag, dessen (neuerliche) Zustellung Gegenstand des Verfahrens ist, wurde von einer vom Präsidenten

§ 6Abs.

2 ermächtigten Kostenbeamtin erlassen.3.2.4. Das Vorschreibungsverfahren der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, damit auch Entscheidungen über die Zustellung derartiger Bescheide, obliegt im gegenständlichen Fall

Paragraph 6, GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der Zahlungsauftrag, dessen (neuerliche) Zustellung Gegenstand des Verfahrens ist, wurde von einer vom Präsidenten

Paragraph 6, Absatz 2, ermächtigten Kostenbeamtin erlassen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung handelt es sich hingegen nicht um einen Mandatsbescheid

§ 6Abs.

2 GEG, da der Gegenstand des Bescheides nicht die Vorschreibung von Geldleistungen betrifft (abgesehen davon hätte auch in diesem Fall eine ermächtigte Bedienstete oder ein ermächtigter Bediensteter den Bescheid im Namen des Präsidenten zu fertigen).Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung handelt es sich hingegen nicht um einen Mandatsbescheid

Paragraph 6, Absatz 2, GEG, da der Gegenstand des Bescheides nicht die Vorschreibung von Geldleistungen betrifft (abgesehen davon hätte auch in diesem Fall eine ermächtigte Bedienstete oder ein ermächtigter Bediensteter den Bescheid im Namen des Präsidenten zu fertigen). Da der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG erlassen wurde, sondern von einer Bediensteten der Geschäftsabteilung XXXX, Kanzlei, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.Da der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, GEG erlassen wurde, sondern von einer Bediensteten der Geschäftsabteilung römisch 40 , Kanzlei, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, und 29.11.2011, 2010/10/0252). Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben. Es wird daher über die den Antrag auf Zustellung neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde – zu entscheiden sein. Daher war auch auf weitere in der Beschwerde vorgebrachte Gründe vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113191.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.