GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
3 GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 GEG (Geldstrafen) dienten, gelte die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteile. Im gegenständlichen Verfahren sei der Zahlungsauftrag vom 11.11.2014 ordnungsgemäß am 14.11.2014 an den Vertreter der klagenden Partei (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Auflösung der Vollmacht noch nicht aktenkundig gewesen sei, komme nach der o. a. Bestimmung eine neuerliche Zustellung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.2. Mit Bescheid vom 13.07.2015 gab das Landesgericht römisch 40 (gezeichnet von Landesgericht römisch 40 , Geschäftsabteilung römisch 40 , Kanzlei [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht]) dem Antrag keine Folge.
Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG seien auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, GEG (Geldstrafen) dienten, gelte die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteile. Im gegenständlichen Verfahren sei der Zahlungsauftrag vom 11.11.2014 ordnungsgemäß am 14.11.2014 an den Vertreter der klagenden Partei (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt eine Auflösung der Vollmacht noch nicht aktenkundig gewesen sei, komme nach der o. a. Bestimmung eine neuerliche Zustellung des Zahlungsauftrages nicht in Betracht und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.2.
F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 28, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet: "Erkenntnisse § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vm § 17 VwGVG im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist
Die im gegenständlichen Bescheid fehlende Rechtsmittelbelehrung ist insofern unbeachtlich, als
Paragraph 61, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Fall einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist
Paragraph 19 a, GEG gegeben. 3.2.3. Bei einer ersatzlosen Behebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).3.2.3. Bei einer ersatzlosen Behebung
Paragraph 28, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu Paragraph 28,; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003). 3.2.4. Das Vorschreibungsverfahren der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, damit auch Entscheidungen über die Zustellung derartiger Bescheide, obliegt im gegenständlichen Fall
GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der Zahlungsauftrag, dessen (neuerliche) Zustellung Gegenstand des Verfahrens ist, wurde von einer vom Präsidenten
2 ermächtigten Kostenbeamtin erlassen.3.2.4. Das Vorschreibungsverfahren der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, damit auch Entscheidungen über die Zustellung derartiger Bescheide, obliegt im gegenständlichen Fall
Paragraph 6, GEG dem Präsidenten der Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Der Zahlungsauftrag, dessen (neuerliche) Zustellung Gegenstand des Verfahrens ist, wurde von einer vom Präsidenten
Paragraph 6, Absatz 2, ermächtigten Kostenbeamtin erlassen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung handelt es sich hingegen nicht um einen Mandatsbescheid
2 GEG, da der Gegenstand des Bescheides nicht die Vorschreibung von Geldleistungen betrifft (abgesehen davon hätte auch in diesem Fall eine ermächtigte Bedienstete oder ein ermächtigter Bediensteter den Bescheid im Namen des Präsidenten zu fertigen).Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustellung handelt es sich hingegen nicht um einen Mandatsbescheid
Paragraph 6, Absatz 2, GEG, da der Gegenstand des Bescheides nicht die Vorschreibung von Geldleistungen betrifft (abgesehen davon hätte auch in diesem Fall eine ermächtigte Bedienstete oder ein ermächtigter Bediensteter den Bescheid im Namen des Präsidenten zu fertigen). Da der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des § 6 Abs. 1 GEG erlassen wurde, sondern von einer Bediensteten der Geschäftsabteilung XXXX, Kanzlei, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen.Da der angefochtene Bescheid nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 als zuständige Justizverwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, GEG erlassen wurde, sondern von einer Bediensteten der Geschäftsabteilung römisch 40 , Kanzlei, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Bescheiderlassung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, und 29.11.2011, 2010/10/0252). Der gegenständliche Bescheid war daher zu beheben. Es wird daher über die den Antrag auf Zustellung neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde – zu entscheiden sein. Daher war auch auf weitere in der Beschwerde vorgebrachte Gründe vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113191.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.